Rücknahme des Antrags auf außerordentliche HauptversammlungStellungnahme von Hans-Gerd Treschnak, 1. Vorsitzender des Verbands Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. (VPhA)
BDPh (10.12.16) - Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 informiert der VPhA-Vorsitzende als Bevollmächtigter der Antragssteller über das Schreiben des Amtsgerichts Bonn vom 1. Dezember 2016 zum Antrag auf eine außerordentliche Hauptversammlung des BDPh. Diese Veröffentlichung erfolgt auf seinen ausdrücklichen Wunsch:
Nach Aussage von Treschnak ginge aus dem Schreiben hervor, dass es in dieser Frage wenig heranzuziehende Rechtsprechung gäbe und die derzeitige BDPh-Satzung im Hinblick auf die Ermittlung der Minderheit bzw. des Stimmrechtes abweichende Regelungen enthalte. Man akzeptiere die Einschätzung des Gerichtes. Aufgrund der sich abzeichnenden Ablehnung des Antrages und zur Vermeidung unnötiger Kosten für den BDPh hätten sich die Antragsteller entschieden, den Antrag beim Amtsgericht zurückzuziehen. Die Antragsteller würden es als Erfolg werten, dass sie mit ihrer Initiative ein Signal für die Erneuerung des Verbandes gesetzt hätten.
Der Stellungnahme ist dazu auch ein Teil des Schreibens des Amtsgerichts Bonn vom 1. Dezember 2016 beigefügt. Die Veröffentlichung des Schreibens des Amtsgerichts erfolgt dabei von ihm auf journalistisch unseriöse Weise, indem nur ein Teilausschnitt den Empfängern gezeigt wird und die wesentlichen Punkte verschwiegen werden.
Das Amtsgericht schreibt nämlich sehr deutlich, dass mit dem Antrag von 10 Vereinen das erforderliche Quorum nicht erreicht ist. Damit bestätigt die Behörde, die in § 7 Nr. 4b) der BDPh Satzung klar formulierte Regelung unmissverständlich. Exakt aus diesem Grund hatte der Bundesvorstand bereits am 17. Oktober dieses Jahres den an ihn gestellten Antrag abgelehnt, da bei einer satzungswidrigen Einberufung eine Anfechtung möglich und damit im Ergebnis die Beschlüsse nichtig gewesen wären.
Der BDPh legt Wert darauf, seriös und umfassend zu informieren. Aus diesem Grund ist hier das vollständige Schreiben des Amtsgerichts zu lesen: