Thema: (?) (266/274) Corona als Sammelgebiet
DL8AAM Am: 10.04.2020 17:02:25 Gelesen: 84838# 98@  
@ wessi1111 [#92]

nur gut, dass erst die Marken gestempelt werden, bevor auffällt, dass die Briefe nicht zustellbar sind.

Wie sieht das aus, wenn die Post eine Sendung aktiv (am Schalter) "angenommen" hat, das entsprechende Entgelt vereinnahmt hat, sie die Leistung aber nicht erbringen will/kann, sollte man dann nicht das Entgelt erstattet bekommen, oder? Habe ich da kein Recht auf Rückabwicklung des Vertrags? Was sagt das allgeneine Vertragsrecht dazu? Selbst mit einer den Kunden einseitig belastenden AGB kann man ja elementare gesetzliche Rechte nicht so ohne weiteres aushebeln, oder? Zumindest gegenüber privaten Verbrauchern, oder? Oder kann man später, wenn der Postverkehr wieder aufgenommen wurde, den Brief erneut (ohne weiteres Entgelt) aufgeben?

Bei einem Briefkasteneinwurf (und einer passiven Annahme durch die Post) könnte ich mir ja vielleicht unter Umständen noch eine Art von Dienstvertrag vorstellen, bei dem Auftragnehmer nur zur Leistung bzw. nur zum "Versuch der Leistungserbringung" verpflichtet ist, aber eben keinen Erfolg schuldet.

Gruß
Thomas
 
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