Thema: Arbeitsgemeinschaften: Wie können Auflösungen verhindert werden ?
drmoeller_neuss Am: 02.06.2014 13:59:32 Gelesen: 24552# 4@  
@ austriatony [#2]

Ist die Arge Malta überhaupt ein eingetragener Verein (e.V.) gewesen? Wenn sich Sammler "privat" unter dem Dach des BDPh zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschliessen, sind sie deswegen noch lange kein Verein im rechtlichen Sinne.

Bernds Aussage trifft nur auf eingetragene Vereine zu. Die jeweilige Vereinssatzung legt die Details fest, wie eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist bzw. über die Auflösung des Vereines entschieden werden kann. Das BGB gibt nur den groben Rahmen für die Vereinsstruktur vor.

Auf der anderen Seite: Wenn nur der Vorstand unwillig ist, könnten die restlichen Mitglieder der Arge doch einfach weitermachen und einen neuen Vorstand wählen? Oder war der Vorstand der Alleinunterhalter und Bespasser und die restliche Truppe sah ihre Verpflichtungen mit der pünktlichen Zahlung des Jahresbeitrags als erfüllt an?

Und was lernen wir aus dieser Geschichte: Jeder Verein und jede Vereinigung von Menschen steht und fällt mit ihrer Führung. Bei Briefmarkenvereinen ist es nicht anders. Werde ich beim ersten Besuch schon an der Tür abgefangen, und mir "eingestanden", dass man eigentlich gar nicht mehr aktiv sammelt, und nur noch auf den Treffen die Sammlung auflösen möchte, sieht man mich genau einmal: das erste und das letzte Mal.
 
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