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Thema: Zur Diskussion: Die neue Satzung des BDPh im Entwurf
Richard Am: 21.06.2017 09:01:09 Gelesen: 7535# 1 @  
Liebe Philaseiten Mitglieder,

nachfolgend können Sie den in weiten Teilen der Landesverbände noch geheim gehaltenen Entwurf der neuen Satzung lesen. Fett gedruckte Teile enthalten Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung, wie Sie diese auf den Seiten des BDPh lesen können.

Ich bitte Sie dringend, sich in diesem Thema ausschliesslich und nur direkt zur Satzung zu äussern und behalte mir vor, Texte zu anderen Themen notfalls zu verschieben oder zu entfernen.

Denken Sie bitte daran, dass die Zeit für Ihre eigenen Anträge, die Sie als Direktmitglied stellen können, in gut 2 Wochen abläuft.

Nochmals: Nur zur Satzung schreiben !

Schöne Grüsse, Richard

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BUND DEUTSCHER PHILATELISTEN e.V. - SATZUNG

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Erfüllungsort


1. Der am 26. Oktober 1946 in Hannover gegründete “BUND DEUTSCHER PHILATELISTEN e.V.“ (BDPh) – im folgenden „Bund“ genannt – hat seinen Sitz in Bonn. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr des Bundes ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben


1. Der Bund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er dient der Volksbildung durch Förderung der Philatelie und der Entwicklung der Verständigung der Völker untereinander.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:

a. Herbeiführung eines freiwilligen Zusammenschlusses aller Philatelisten in der Bundesrepublik Deutschland in Vereinen und ihre Zusammenfassung in Verbänden.

b. Darstellung und Förderung der Philatelie als Bestandteil des kulturellen Lebens.

c. Förderung, Vertiefung und Verbreitung von Kenntnissen auf den verschiedenen Wissensgebieten.

d. Förderung der Kunst auf Postwertzeichen unter anderem durch Zusammenarbeit mit der Bundesregierung und der Deutschen Post AG auf dem Gebiet der Postwertzeichenauswahl und -gestaltung

e. Förderung der Forschung und des Fachschrifttums im Bereich der Philatelie, Post- und Kommunikationsgeschichte.

f. Förderung der Geschichtswissenschaften, der Heimatpflege und der Heimatkunde durch philatelistische Forschung.

g. Durchführung von Philatelistentreffen, des Deutschen Philatelistentages und anderen Veranstaltungen zur Verbreitung der Philatelie.

h. Beratung der Mitglieder durch allgemeine Aufklärung über Missstände und deren Bekämpfung im Bereich der Philatelie.

i. Förderung der Jugendbildung in der Jugendarbeit und an Schulen durch philatelistische Publikationen und Veranstaltungen.

j. Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge, insbesondere durch Unterstützung des gemeinnützigen Jugendverbandes der Deutschen Philatelisten-Jugend e.V.

k. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen oder Verbänden auf nationaler und internationaler Ebene und Förderung der Toleranz auf dem Gebiet der Philatelie im Sinne der Völkerverständigung.

l. Der Bund ist Dienstleister für seine Mitglieder. Er unterstützt und fördert deren Arbeit.

4. Der Bund ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Er ist politisch und religiös neutral.

5. Mittel des Bundes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bundes.

6. Personen dürfen weder durch Ausgaben, die den Zwecken des Bundes fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft


1. Mitglieder des Bundes sind die nach geographischen Gesichtspunkten organisierten philatelistische Verbände sowie der Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. und die Deutsche Philatelisten-Jugend e.V. (Mitgliedsverbände) und natürliche Personen (Einzelmitglieder).

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Bundesvorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand; die Aufnahme von philatelistischen Verbänden bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

3. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Bundesvorstandes mit Zustimmung des Verwaltungsrates durch die Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Bund besondere Verdienste erworben haben.

4. Zu Ehrenpräsidenten können auf Vorschlag des Bundesvorstandes mit Zustimmung des Verwaltungsrates durch die Hauptversammlung frühere Präsidenten des Bundes ernannt werden, die sich um den Bund besondere Verdienste erworben haben.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Den Mitgliedsverbänden, ihren angeschlossen Vereinen und den Mitgliedern dieser Vereine und den Einzelmitgliedern stehen grundsätzlich alle Einrichtungen und Leistungen des Bundes zur Verfügung.

2. Mitglieder, die nach § 4 Abs. 6c dieser Satzung keinen oder nur einen reduzierten Beitrag zahlen und Mitglieder von Vereinen und Jugendgruppen, die bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben, erhalten keine Verbandszeitschrift „philatelie“

3. Die Mitgliedsverbände haben das Recht, zur Hauptversammlung stimmberechtigte Vertreter zu entsenden. Die Einzelmitglieder haben das Recht, mit Stimmrecht an der Hauptversammlung teilzunehmen.

4. Die Vereine der Mitgliedsverbände können ihrer Vereinsbezeichnung den Zusatz „im (Verband...) des Bundes Deutscher Philatelisten e.V.“ anfügen. Die Verbände können ihrer Verbandsbezeichnung den Zusatz „im Bund Deutscher Philatelisten e.V.“ anfügen.

5. Die Verwendung des BDPh-Logos bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes.

6. a. Die Mitgliedsverbände zahlen an den Bund einen Jahresbeitrag. Der Beitrag bemisst sich nach der Anzahl der Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereine.

b. Einzelmitglieder zahlen an den Bund einen Beitrag für das Mitgliedsjahr.

c. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, in der auch die Höhe der Beiträge festgelegt wird. Eine Beitragsänderung kann jedoch frühestens für das zweite Kalenderjahr, das der beschließenden Hauptversammlung folgt, vorgenommen werden.

7. Die Regelung internationaler Vereinbarungen ist Bundesangelegenheit.

8. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erklären sich die Mitglieder der Vereine, der Mitgliedsverbände und des Bundes damit einverstanden, dass der Bund Deutscher Philatelisten e.V. in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben die dazu notwendigen persönlichen und sachlichen Daten erhebt, verarbeitet und nutzt.

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedsverbandes bzw. durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Einzelmitgliedes.

2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austritterklärung muss der Geschäftsstelle des Bundes bis zum 30. September des laufenden Jahres zugegangen sein.

3. Verstößt ein Mitglied gegen die Belange des Bundes, so kann der Bundesvorstand den Ausschluss dieses Mitgliedes beschließen. Beim Ausschluss von Mitgliedsverbänden ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich.

4. Gegen den Ausschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch möglich. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächste Verwaltungsratssitzung.

5. Der Status eines Ehrenmitglieds oder Ehrenpräsidenten erlischt durch Aberkennung, Verzicht, Austritt oder Tod. Für die Aberkennung gilt Absatz (3) entsprechend.

§ 6

Bundesorgane


1. Organe des Bundes sind:

a) die Hauptversammlung (§ 7)

b) der Bundesvorstand (§ 9),

c) der Verwaltungsrat (§ 10).

2. Einem Organ des Bundes kann nur angehören, wer Mitglied eines Vereines oder einer Jugendgruppe eines Mitgliedsverbandes oder Einzelmitglied ist.

3. Alle Mitglieder der Organe des Bundes sowie alle von ihnen gewählten oder eingesetzten Funktionsträger sind ehrenamtlich tätig.

§ 7

Hauptversammlung


1. Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung des Bundes, an der jedes Mitglied eines den Mitgliedsverbänden angeschlossenen Vereins sowie jedes Einzelmitglied teilnehmen kann.

2. Die ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt.

3. Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Bundesvorstand mit einer Frist von drei Monaten einberufen. Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens zwei Monate vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle des Bundes eingegangen sein. Die Tagesordnung ist mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung bekannt zu geben. Die Einberufung und die Bekanntgabe der Tagesordnung sind in der Verbandszeitschrift des Bundes zu veröffentlichen.

4. a. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Bundesvorstand aus wichtigem Anlass einberufen werden.

b. Sie ist binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn 30 % der Mitgliedsverbände oder 10 % der Einzelmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungspunkte verlangt. Die Monatsfrist beginnt am Tag nach Eingang des schriftlichen Verlangens in der Bundesgeschäftsstelle.

c. Zwischen Einberufung und Durchführung muss eine Frist von mindestens drei Monaten liegen. Sie darf fünf Monate nicht überschreiten.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6. Die Hauptversammlung gibt sich eine Wahl- und Abstimmungsordnung.

7. Stimmberechtigt sind die Einzelmitglieder und die Mitgliedsverbände sowie solche Vereine, an die die Stimmberechtigung vom Mitgliedsverband delegiert wurde. Die delegierte Stimmberechtigung kann nur von dem Verein wahrgenommen werden und ist nicht übertragbar. Die Stimmendelegierung ist durch den Mitgliedsverband der Bundesgeschäftsstelle spätestens bis zu 2 Monaten vor der Hauptversammlung schriftlich anzuzeigen. Bis zum Beginn der Hauptversammlung nicht abgeforderte Stimmen fallen an den Mitgliedsverband zurück.

Einzelmitglieder haben eine Stimme. Wenn sie ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sie dies bis spätestens 2 Monate vor der Hauptversammlung der Bundesgeschäftsstelle anzeigen.

Die Stimmenzahl der Mitgliedsverbände richtet sich nach der Zahl der Mitglieder in den Vereinen, die bei der Beitragsberechnung für den Mitgliedsverband für das vorhergehende Geschäftsjahr an den Bund berücksichtigt worden sind und der Zahl der dem jeweiligen Verband gemäß Absatz (8) zugeordneten Einzelmitglieder. Mitglieder in Vereinen, die dem Mitgliedsverband zum 1. Januar des laufenden Jahres beigetreten sind, werden hinzugerechnet. Die Stimmenzahl reduziert sich um die Zahl der Mitglieder der Vereine, an die die Stimmberechtigung vom Mitgliedsverband delegiert wurde.

Die Stimmenzahl der Vereine, an die die Stimmberechtigung von ihrem Mitgliedsverband delegiert wurde, richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, die bei der Beitragsberechnung für ihren Mitgliedsverband für das vorhergehende Geschäftsjahr an den Bund berücksichtigt worden sind.


Die Stimmenzahl der Deutschen Philatelisten-Jugend e.V. erhöht sich um die Zahl der Mitglieder der den Landesringen angeschlossenen Jugendgruppen bzw. Vereine, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Stichtag für die Bestimmung der Anzahl dieser Mitglieder ist das Ende des vorhergehenden Kalenderjahres. Zum Nachweis der Stimmenzahlen hat die Deutsche Philatelisten-Jugend e.V. der Bundesgeschäftsstelle zwei Monate vor der Hauptversammlung eine vollständige Mitgliederliste, sortiert nach Landesringen und Jugendgruppen bzw. Vereinen zur Verfügung zu stellen.

8. Das nicht abgerufene Stimmrecht für die inländischen Einzelmitglieder wird dem nach geographischen Gesichtspunkten organisierten Mitgliedsverband zugerechnet, in dessen Gebiet der ständige Wohnsitz des Einzelmitglieds fällt. Das Stimmrecht für die ausländischen Einzelmitglieder wird dem Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. zugerechnet.

§ 8

Aufgaben der Hauptversammlung


1. Die ordentliche Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme der Zweijahresberichte des Bundesvorstandes, des Verwaltungsrates, der Bundesstellenleiter und der Rechnungsprüfer.

b. Genehmigung der beiden Jahresabschlüsse der Berichtsperiode nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer und Entlastung des Bundesvorstandes und der Bundesstellenleiter auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

c. Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes und der Rechnungsprüfer. Die Mitglieder des Bundesvorstands werden einzeln und in geheimer Wahl gewählt. Steht für eine Position nur ein Kandidat zur Wahl, kann, wenn kein Widerspruch erfolgt, offen gewählt werden. Bei mehreren Kandidaten für eine Funktion ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

d. Beschlussfassung über die Beitragsordnung mit der Festsetzung der Bundesbeiträge und Verabschiedung des Haushaltsplanes.

e. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.

f. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Bundes.

g. Beschlussfassung über Anträge. Anträge an die Hauptversammlung können nur von einem Mitgliedsverband oder gemeinsam von mindestens 20 Einzelmitgliedern gestellt werden und sind der Bundesgeschäftsstelle spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung zuzusenden.

2. Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten oder seinem Vertreter und dem von der Hauptversammlung gewählten Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9

Bundesvorstand


1. Der Bundesvorstand besteht aus:

a. dem Präsidenten,
b. dem Vizepräsidenten,
c. dem Schatzmeister und
d. bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. a. Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf vier Jahre gewählt.

b. Ein Verbandsvorsitzender kann nicht zugleich Mitglied des Bundesvorstandes sein.

c. Der Bundesvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

3. Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstandes während seiner Amtszeit aus, so beauftragt der Bundesvorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates eine andere Person mit der Wahrnehmung des Amtes. Die Beauftragung endet durch Neuwahl auf der folgenden Hauptversammlung.

4. Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Bund wird dabei wirksam vertreten im Verhältnis zu den Mitgliedern ebenso wie zu jeglichen Dritten jeweils durch den Präsidenten und dem Vizepräsidenten oder dem Präsidenten und dem Schatzmeister. Für den Fall des Ausscheidens - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - von Vizepräsident und Schatzmeister ist der Präsident allein zur Vertretung berufen, solange nicht gemäß dem vorstehenden § 9 Abs. (3) eine andere Person mit der Wahrnehmung des Amtes von Vizepräsident und / oder Schatzmeister beauftragt ist.

Bei Ausscheiden des Präsidenten wird der Bund bis zur Amtsbeauftragung gemäß § 9 Abs. (3) dieser Satzung rechtswirksam vertreten durch den Vizepräsidenten und den Schatzmeister oder durch einen der beiden Genannten, falls neben dem Präsidenten auch der Vizepräsident oder der Schatzmeister ausgeschieden sind. § 9 Abs. (5) dieser Satzung bleibt unberührt.

5. Der Bundesvorstand wird vom Präsidenten oder - im Verhinderungsfalle - vom Vizepräsidenten sowie im Falle der Verhinderung von Präsident und Vizepräsident durch den Schatzmeister nach Bedarf einberufen; er muss einberufen werden, um bei Ausscheiden des Präsidenten und / oder des Vizepräsidenten und / oder des Schatzmeisters eine Beauftragung einer anderen Person mit der Amtswahrnehmung im Sinne von § 9 Abs. (3) dieser Satzung sicherzustellen.

6. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner tatsächlichen Mitglieder anwesend ist, darunter wenigstens eines der nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Mitglieder.

7. Die Beschlüsse des Bundesvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

8. Über die Beschlüsse des Bundesvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Präsidenten oder, wenn er nicht anwesend war, vom Vizepräsidenten, der den Vorsitz führte, zu unterschreiben. Die Niederschrift ist binnen drei Wochen nach der Sitzung allen Mitgliedern des Bundesvorstandes und binnen sechs Wochen allen Mitgliedern des Verwaltungsrates zu übersenden.

9. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen des Bundesvorstandes ohne Stimmrecht teil. Er ist berechtigt, die einmalige Vertagung eines Beschlusses des Bundesvorstandes bis zur nächsten ordentlichen Bundesvorstandssitzung zu verlangen, soweit nicht sofortiger Handlungsbedarf besteht.

10. Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10

Verwaltungsrat


1. Der Verwaltungsrat repräsentiert die Mitglieder des BDPh.

2. Mitglieder des Verwaltungsrates sind die Vorsitzenden der Mitgliedsverbände.

3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

4. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, den Gedankenaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Verbänden zu fördern. Er artikuliert und vertritt die Meinung der Mitgliedsverbände des Bundes zwischen den Hauptversammlungen.

5. Der Verwaltungsrat unterstützt den Bundesvorstand bei seiner Tätigkeit. Ihm obliegt insbesondere:

a. Die Prüfung des Haushaltsplanes.
b. Die Prüfung der Geschäftsberichte des Bundesvorstandes und der Bundesstellen.
c. Die Einsichtnahme in die Rechnungslegung.
d. Die Entscheidung über den Vorschlag zur Entlastung des Bundesvorstandes durch die Hauptversammlung.

6. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter bei Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder eine Einberufung unter Angabe der Verhandlungspunkte schriftlich verlangt. Die Einberufung muss innerhalb eines Monats erfolgen, die Durchführung innerhalb von zwei Monaten.

7. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden in der Regel mit einer einfachen Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist eine Wiederholung der Wahl erforderlich.

8. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben für je angefangene 1.000 Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereine, für die der jeweilige Verband den Bundesbeitrag für das Vorjahr bezahlt hat, einschließlich der ihm zugeordneten Einzelmitglieder, eine Stimme.

Die zugrunde zu legende Mitgliederzahl der Deutschen Philatelisten-Jugend e.V. erhöht sich um die Anzahl der Mitglieder der den Landesringen angeschlossenen Jugendgruppen und Vereine, soweit sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Stichtag für die Bestimmung der Anzahl dieser Mitglieder ist das Kalenderjahresende.

9. Der Präsident oder ein Vertreter des Bundesvorstandes nimmt auf Einladung ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und berichtet über wichtige Angelegenheiten des BDPh.

10. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11

Bundesstellen


1. Der Bundesvorstand richtet mit Zustimmung des Verwaltungsrates zur Erledigung fachlicher Aufgaben Bundesstellen ein.

2. Die Bundesstellen erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Bundesorgane. Sie sind zur Zusammenarbeit mit den Bundesorganen und untereinander verpflichtet.

3. a) Sie unterstehen dem Bundesvorstand und sind einem Ressortleiter innerhalb des Bundesvorstandes zugeordnet. Sie haben diesem zu berichten.

b. Zur Hauptversammlung haben sie ihren Rechenschaftsbericht abzugeben.

c. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind der Bundesvorstand und der Vorsitzende des Verwaltungsrates unverzüglich zu unterrichten.

4. Die Leiter der Bundesstellen und ihre Stellvertreter werden vom Bundesvorstand berufen. Die Berufung endet mit dem Ende der Wahlperiode des Bundesvorstandes. Der Bundesvorstand ist berechtigt, einen Bundesstellenleiter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig abzuberufen.

§ 12

Consilium Philatelicum


1. Zur Erfüllung besonderer, ihm vom Bundesvorstand übertragener Aufgaben wird das Consilium Philatelicum gebildet.

2. Die Mitglieder werden vom Bundesvorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats berufen.

3. Das Consilium Philatelicum gibt sich ein Statut. Das Statut bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes und des Verwaltungsrates.

§ 13

Rechnungsprüfer


1. Die Prüfung der Jahresrechnung und aller Kassenangelegenheiten des Bundes findet alljährlich durch zwei Rechnungsprüfer statt. Die Rechnungsprüfer erstatten dem Verwaltungsrat und der Hauptversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.

2. Die Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Bundesvorstand oder dem Verwaltungsrat angehören, noch eine Bundesstelle leiten.

§ 14

Satzungsänderung


Über eine Satzungsänderung entscheidet eine Hauptversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 15

Auflösung des Bundes


1. Über die Auflösung des Bundes kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder vertreten sind und an der Abstimmung teilgenommen haben.

2. Ist diese Hauptversammlung wegen zu geringer Präsenz nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite, innerhalb von zwei Monaten einberufene Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder und der abgegebenen Stimmen.

3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Bundes keine Beiträge, Vermögensanteile oder sonstige Sacheinlagen zurück.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Bundes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Bundes an die gemeinnützige Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16

Inkrafttreten


Diese Satzung ist von der Hauptversammlung des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. am …………………… in …………………… beschlossen worden.

Sie tritt mit Wirkung ab ………………. in Kraft unbeschadet des Umstandes, dass gemäß § 71 BGB Änderungen der Satzung zu Ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister bedürfen, nachdem die Vereinsorgane bereits vor der Eintragung aufgrund der neuen Satzung zu Beschlussfassungen ermächtigt sind; diese werden jedoch erst mit der Eintragung der Satzungsänderung sowohl im Verhältnis zu Dritten wie auch den Mitgliedern wirksam.

Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 19. September 2009, beschlossen in Bad Sassendorf, außer Kraft.
 
alemannia Am: 21.06.2017 10:02:37 Gelesen: 7484# 2 @  
Hallo zusammen,

§ 8, 1.g. Anträge an die Hauptversammlung können nur von einem Mitgliedsverband oder gemeinsam von mindestens 20 Einzelmitgliedern gestellt werden und sind der Bundesgeschäftsstelle spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung zuzusenden.

Somit kann ich dann als Einzelmitglied keinen Antrag alleine stellen, sondern habe mir erst weitere 19 Einzelmitglieder zu suchen, die den Antrag unterstützen?

fragt sich

Guntram
 
Jürgen Häsler Am: 21.06.2017 12:48:00 Gelesen: 7350# 3 @  
@ alemannia [#2]

Hallo Guntram,

ja, das siehst Du absolut richtig. In Zukunft müssen sich Einzelmitglieder 19 Mitstreiter suchen, wenn sie zur HV einen Antrag stellen wollen.

Die Zahl der Einzelmitglieder im BDPh steigt im Laufe der Zeit an und offenbar fürchtet der Verwaltungsrat eine Flut von Anträgen von Einzelmitgliedern, die man mit dieser Neuregelung eindämmen will.

Beste Grüße
Jürgen Häsler
 
stampmix Am: 21.06.2017 13:02:45 Gelesen: 7329# 4 @  
@ Richard [#1]

Vielen Dank für die Veröffentlichung.

Spontan fühle ich mich an eine Szene des legendären Hollywoodfilms "Denn sie wissen nicht, was sie tun" erinnert. Hier wurden ja wirklich viele Baustellen eröffnet, bei denen man sich fragen muss, was sich der Verwaltungsrat dabei gedacht hat? Na ja, wenn ca.99,95% Stimmen (die Stimmen der nicht anwesenden Einzelmitglieder verfallen ja nicht (wie üblich), sondern werden den Verbänden zugerechnet; also nochmal, wenn 99,95% der Stimmen einmütig im Essener Hinterzimmer am 14.5.2017 dafür sind, dann wird bei der HV ja wohl das Quorum nach §14 erreicht werden. Nun denn, jetzt satteln wir mal Rosinante und ziehen nach Wittenberg. Mal schauen, ob dort eine Alternativsatzung an die Tür genagelt ist.

Ich beginne zum Einstimmung mit:

§4(3): Die Mitgliedsverbände haben das Recht, zur Hauptversammlung stimmberechtigte Vertreter zu entsenden. Die Einzelmitglieder haben das Recht, mit Stimmrecht an der Hauptversammlung teilzunehmen.

Wer sind die Mitglieder des BDPh ohne Stimmrecht? Gibt es Einzelmitglieder ohne Stimmrecht? Gibt es Verbände ohne Stimmrecht? Oder sind hier Mitglieder gemeint, von deren Existenz man wegen des fehlenden Stimmrechts nichts weiss und über die nicht berichtet wird? ArGe-Direktmitglieder? Geschäftsstellen-angebundene-Nichtmitglieder? Fragen über Fragen, die wegen so einer kleinen, unnötigen Pille-Palle-Formulierung auftauchen. Berechtigt? Verschwörungstheorie?

Aber jetzt ernsthaft ein richtiges Ärgernis. Und schon wieder §4:

§4(2): Mitglieder, die nach § 4 Abs. 6c dieser Satzung keinen oder nur einen reduzierten Beitrag zahlen und Mitglieder von Vereinen und Jugendgruppen, die bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben, erhalten keine Verbandszeitschrift „philatelie“

Da vertreibt man die verwöhnte AIJP Klientel ja förmlich aus dem BDPh-Discount-Philatelie-Abonnement [1]. Welches AIJP Mitglied verbleibt denn zum reduzierten Beitrag im BDPh, wenn es dazu keine "Philatelie" mehr gibt? Das ist nicht gut für die Mitgliedszahlen.

So, das war erst einmal die leichte Kost zum Auftakt.

stampmix

[1] http://www.philaseiten.de/beitrag/134835
 
Erdinger Am: 21.06.2017 13:05:28 Gelesen: 7325# 5 @  
Der BDPh bleibt nach dieser modifizierten Satzung die Kuppelorganisation zur Außenrepräsentation und der Kostgänger der Landesverbände, mit etwas aufgebesserter Zufütterung durch Einzelmitglieder.

Die Bestrebungen z.B. des WPhV, die Förderung der Ortsvereine beim BDPh zur Pflicht zu machen, laufen also ins Leere. Denn der BDPh soll ausdrücklich der Dienstleister der Mitglieder sein, und das sind Ortsvereine und ihre Mitglieder weiterhin nur indirekt. Damit sind wir bei der Ausgangssituation: Wer die Ortsvereine stärken will, für den ist der Ansprechpartner weiterhin zuerst der Landesverband.

Das wollen die Landesverbände und damit der Verwaltungsrat offenbar nicht ändern.

Die Rolle der Direktmitglieder wird etwas präzisiert (und bezüglich Antragsrecht auf Hauptversammlungen und Einberufung von Außerordentlichen Versammlungen zurückgefahren, was das Übergewicht bei der Mitsprache gegenüber "gewöhnlichen" Mitgliedern korrigiert). Wenn sie ihr Stimmrecht nicht wahrnehmen, werden sie bei Abstimmungen ohnehin den Landesverbänden zugerechnet. Und im restlichen Verbandsleben repräsentiert sie der Verwaltungsrat gleich mit. Meines Erachtens behalten die Einzelmitglieder ihre Rolle als fünftes Rad am Wagen und Sündenbock für populistisch vorgetragene Angriffe. Ich habe mir vom Verwaltungsrat jetzt keinen großen basisdemokratischen Wurf erwartet. Aber wie ein Ansatz, OV- und Einzelmitglieder in einer echten Interessengemeinschaft zusammenzuführen, liest sich das nicht.

Das Problem der kritisierten ArGe-Direktmitgliedschaften wird jetzt über die Mitgliedschaft des Verbands philatelistischer Arbeitsgemeinschaften gelöst?

Mir scheint, die eigentlichen Probleme (Zukunftsfähigkeit) werden so eher zementiert als gelöst. Die Frage "Braucht das normale OV-Mitglied einen BDPh?" wird nicht beantwortet. Das ist in meinen Augen keine perfide Taktik, wie Dr. Feifel gerne zu betonen pflegt, sondern blöd.

Viele Grüße aus Erding!
 
Erdinger Am: 21.06.2017 14:11:02 Gelesen: 7260# 6 @  
@ stampmix [#4]

§4(2): Mitglieder, die nach § 4 Abs. 6c dieser Satzung keinen oder nur einen reduzierten Beitrag zahlen und Mitglieder von Vereinen und Jugendgruppen, die bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben, erhalten keine Verbandszeitschrift „philatelie“

Ist das eine Öffnungsklausel für Vereine, die eine Förder- oder OV-Mitgliedschaft ohne BDPh anbieten?

Das bedeutete doch eine Wahlfreiheit und einen gewissen Fortschritt. Aber eigentlich sind die "Mitglieder", die man hier im Auge hat, doch nicht wirklich "Mitglieder" im Gesamtverband, sondern nur indirekte Mitglieder?

Viele Grüße aus Erding!
 
drmoeller_neuss Am: 21.06.2017 14:31:57 Gelesen: 7234# 7 @  
Am einfachsten ist es, §4 Satz 1 und 2 ganz zu streichen und dafür in 6.c. zu schreiben:

c. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, in der auch die Höhe der Beiträge und die damit verbundenen Leistungen des Bundes festgelegt werden.

Das ermöglicht eine Öffnungsklausel, um verschiedene Leistungspakete anzubieten. So kann der BDPh die Mitglieder, die die "Philatelie" weiterhin in Papierform erhalten wollen, an den Versandkosten beteiligen, und die elektronische Version kostenlos anbieten.
 
Magdeburger Am: 21.06.2017 14:53:22 Gelesen: 7213# 8 @  
§3(1) Mitglieder des Bundes sind die nach geographischen Gesichtspunkten organisierten philatelistische Verbände sowie der Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. und die Deutsche Philatelisten-Jugend e.V. (Mitgliedsverbände) und natürliche Personen (Einzelmitglieder).

Bemerkenswert ist der geographische Gesichtspunkt! Der LV Sachsen-Anhalt und auch der LV Sachsen lösen sich zum Ende des Jahres 2017 auf. Für die in diesen beiden LV's angeschlossen Ortsvereine beginnt nun die Suche, wohin nun. Empfohlen wurde den Vereinen dem LV Berlin-Brandenburg beizutreten, ist jedoch nicht verpflichtend. So könnte jeder Verein in irgendein LV eintreten, ohne sich geographisch zu orientieren, oder soll dies "verboten" sein ?
 
Heinz 1 Am: 21.06.2017 18:54:29 Gelesen: 7084# 9 @  
@ stampmix [#4]

§4(2): Mitglieder, die nach § 4 Abs. 6c dieser Satzung keinen oder nur einen reduzierten Beitrag zahlen und Mitglieder von Vereinen und Jugendgruppen, die bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben, erhalten keine Verbandszeitschrift „philatelie“

Da vertreibt man die verwöhnte AIJP Klientel ja förmlich aus dem BDPh-Discount-Philatelie-Abonnement [1]. Welches AIJP Mitglied verbleibt denn zum reduzierten Beitrag im BDPh, wenn es dazu keine "Philatelie" mehr gibt? Das ist nicht gut für die Mitgliedszahlen.


Ich denke, dass hier z.B. die Familienmitglieder gemeint sind die ja einen reduzierten Beitrag zahlen. Aber auch Jugendliche die in einem Ortsverein sind wo es keine eigene Jugendgruppe gibt. Auch diese bezahlen nur einen reduzierten Beitrag.

Die Familienmitglieder bekommen ja über ihren Mann/Frau oder angderen Familienmitglied eine Philatelie. Die jugendlichen bekommen ein Heft der DPhJ und deshalb keine Philatelie.

Gruß Heinz
 
stampmix Am: 21.06.2017 19:27:56 Gelesen: 7050# 10 @  
@ Heinz 1 [#9]

Ich denke, dass hier z.B. die Familienmitglieder gemeint sind die ja einen reduzierten Beitrag zahlen. Aber auch Jugendliche die in einem Ortsverein sind wo es keine eigene Jugendgruppe gibt. Auch diese bezahlen nur einen reduzierten Beitrag.

Das sehe ich genauso. Deswegen ja auch mein einführender Kommentar: "Denn sie wissen nicht, was sie tun."

Ich habe schon mehrere Satzungsänderungen miterlebt. Es wäre grob fahrlässig, an den Grundfesten eines Vereines rumzufummeln und dabei nicht alle Konsequenzen zu bedenken. Siehe hier mein entspanntes Anfangsposting mit Hinweis auf die Auswirkung von §4(2) auf das AIJP BDPh-Discount-Philatelie-Abonnement [1].

mit bestem Gruß
stampmix

[1] http://www.philaseiten.de/cgi-bin/index.pl?PR=134835
 
Jürgen Häsler Am: 21.06.2017 21:05:15 Gelesen: 6995# 11 @  
@ stampmix [#11]

Hallo stampmix,

da Du ja unser ausgewiesener Satzungsexperte bist, lass mich bitte noch einmal am Schatz Deines Wissens teilhaben:

Wo finde ich:

1. § 7 (6) Wahl- und Abstimmungsordnung der Hauptversammlung
2. § 9 (10) Geschäftsordnung des Bundesvorstandes
3. § 10 (10) Geschäftsordnung des Verwaltungsrates

Die Beitragsordnung nach § 4(6c) kann ich natürlich noch nicht finden, da sie ja erst im Anschluss an den Beschluss der neuen Satzung beschlossen werden kann und mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam wird.

Natürlich hat unser werter Verwaltungsrat nur den Schwanz der Katze aus dem Sack gelassen, der Rest des Raubtieres steckt immer noch im sprichwörtlichen Sack.

Es muss natürlich auch einen Entwurf der Beitragsordnung geben, der vermutlich zusammen mit der neuen Satzung ebenso in dem schon legendären Essener Hinterzimmer "einmütig" beschlossen worden ist. Schade, jetzt weiß ich leider immer noch nicht, ob ich meine Wette gegen Dr. Feifel gewonnen habe. Es sieht aber eher so aus, als dass er gewonnen hat und der "Schlag ins Gesicht" der Ortsvereine erst noch bevorsteht.

In der Hoffnung auf Erleuchtung durch die Weisheit des Alters verbleibe ich

Jürgen Häsler
 
stampmix Am: 22.06.2017 06:53:17 Gelesen: 6895# 12 @  
@ BSC Villingen [#11]

Natürlich hat unser werter Verwaltungsrat nur den Schwanz der Katze aus dem Sack gelassen, der Rest des Raubtieres steckt immer noch im sprichwörtlichen Sack.


Du hast es schon entdeckt? Ich bin noch immer auf der Suche. Ich vermute mal, die "ArGe-Direktmitglieder" verstecken sich in der Beitragsordnung, die sich auch noch versteckt.

Deshalb möchte ich noch beim unscheinbaren

§4(2): Mitglieder, die nach § 4 Abs. 6c dieser Satzung keinen oder nur einen reduzierten Beitrag zahlen und Mitglieder von Vereinen und Jugendgruppen, die bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben, erhalten keine Verbandszeitschrift „philatelie“

bleiben. Ich frage mich, was ein reduzierter Beitrag ist? Bei gleicher (Vereins/Verbands)-Leistung müssten für alle Mitglieder der gleiche Beitrag erhoben werden. Den könnte man dann in der Beitragsordnung für umrissene Teilgruppen, aus welchen Gründen auch immer, reduzieren - unter Entfall der "philatelie". Was bedeutet das? Regelbeitrag 42 Euro/Jahr (z.B. Einzelmitglieder) und reduzierter Beitrag von 15 Euro/Jahr (z.B. Verbandsmitglieder) ohne "philatelie"? Dürfte bei Beschlußfassung einer "Beitragsordnung" ein Mitgliedsverband seine tausende Stimmen überhaupt wirksam einsetzen um gegebenenfalls unterschiedlich hohe "Regelbeiträge" zu seinen Gunsten festzulegen? Fragen über Fragen.

mit bestem Gruß
stampmix
 
DL8AAM Am: 22.06.2017 12:17:22 Gelesen: 6764# 13 @  
Solche Formuliereungen haben die Satzungen "meiner" (und die der Familie) [meist Sport-] Vereine sämtlichst auch. Habe die gestern mal alle durchgeschaut.

Der Passus "reduzierte Beitragssätze" findet sich (für Sonderfälle) dort auch überall, darunter fallen meist (was man unter der Idee versteht von) Härtefallregelungen, d.h. Einzelfallentscheidungen (auf Beschuß des Vorstands).
"Fixe" reduzierte Beiträge sind i.d.R. Familienmitglieder oder Fördermitglieder (die keine Leistungen des Vereins nutzen), meist mit Stzimmrechtbeschränkungen;
"gestaffelte" reduzierte Sätze sind meist Kinder/Jugendliche (meist auch mit Stimmrechtsbeschränkungen)/Studenten [wenn Kindergeld]/"Wehrdienstleistende" (und deren Äquivatente...) sowie Behinderte. In einer steht noch Senioren "ab einer 50jährigen Vereinsmitgliedschaft" (in einem Verein ist man ab dann sogar vollkommen beitragsfrei, wie auch "Ehrenmitglieder"). Diese "fixen/gestaffelten" reduzuierten Sätze werden i.d.R. durch die MV beschlossen, im Gegensatz zu den Einzelfallentscheidungen" des Vorstands.

Die Geschäftsordnungen geben sich die Vorstände (oder Vereins"gremien", die es betrifft) selbst, diese werden i.d.R. nicht durch die MV beschlossen, (auf Nachfrage) i.d.R. aber auf der MV vorgelegt.

In der Regel die Vereine diese allgemeinen Passagen aus Mustersatzungen.

Thomas
 
stampmix Am: 22.06.2017 14:26:25 Gelesen: 6699# 14 @  
Dank der frühzeitigen Veröffentlichung hier im Forum ist ja noch ausreichend Zeit, den Antrag zu überarbeiten:

Neu formuliert ist:

§8 Aufgaben der Hauptversammlung

§8.1: Die ordentliche Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
...
§8.1(g): Beschlussfassung über Anträge. Anträge an die Hauptversammlung können nur von einem Mitgliedsverband oder gemeinsam von mindestens 20 Einzelmitgliedern gestellt werden und sind der Bundesgeschäftsstelle spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung zuzusenden.


Also bei 20 Mitstreitern kann ich künftig einen Antrag "spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung" zusenden?

unverändert in der Satzung:

§7 Hauptversammlung
...
§7.3: Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Bundesvorstand mit einer Frist von drei Monaten einberufen. Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens zwei Monate vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle des Bundes eingegangen sein. Die Tagesordnung ist mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung bekannt zu geben. Die Einberufung und die Bekanntgabe der Tagesordnung sind in der Verbandszeitschrift des Bundes zu veröffentlichen.


Nach §7.3. müsste der Antrag "mindestens zwei Monate vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle des Bundes eingegangen sein". In mehrerlei Hinsicht eine völlig andere Frist und Formulierung.

Spannend wird der neue §8.1(g) - also Antrag spätestens 1 Monat vorher irgendwie zusenden (muss er dann auch eingehen?) - im Kontext mit §7.3: "Die Tagesordnung ist mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung bekannt zu geben.". Das dürfte in der Tat schwierig werden.

Es ist ja noch Zeit und vielleicht wird der einmütig verabschiedete Entwurf ja nochmals überarbeitet? Vielleicht reicht es dann sogar zur Einstimmigkeit.

mit bestem Gruß
stampmix
 
Jürgen Häsler Am: 22.06.2017 19:05:41 Gelesen: 6552# 15 @  
@ stampmix [#14]

§ 7 und § 8 widersprechen sich in direkter Weise, sprich diametral. So kann das nicht bleiben. Ein redaktioneller Fehler, der zeigt, dass die Änderungen in die bestehende alte Satzung eingefügt wurden, ohne dass die entstandene neue Satzung auf Plausibilität geprüft wurde.

Es gäbe noch vieles zur Satzung zu sagen. Über die in ihr enthaltenen Demokratiedefizite zum Beispiel. Schaut Euch bitte mal die 50 Pfennig-Sonderbriefmarke Bund Mi-Nr. 1106 "Gewaltenteilung" vom 13. August 1981 (Entwurf Günter Jacki) aus der Serie "Grundgedanken der Demokratie" an.

In ihr ist das zentrale Prinzip der Demokratie niedergelegt. Es geht auf John Locke und Charles Montesquieu zurück. Nach diesem Prinzip muss die Staatsgewalt zur Sicherung von Freiheit und Gleichheit geteilt werden in Exekutive, Legislative und Judikative.

Exekutive sind Bundesvorstand und Verwaltungsrat, Legislative ist die Hauptversammlung des BDPh. Hier hat die Exekutive die Legislative entmachtet, ja geradezu degradiert.

Da mir nahegelegt wurde, nicht mehr auf philaseiten.de zu schreiben und ich diesen Wunsch respektiere, ist dies mein letzter Beitrag.

Ich bedanke mich bei Euch allen, insbesondere bei Richard.

Ich wünsche Euch allen weiterhin viel Spaß, Freude und Entspannung beim schönsten Hobby der Welt, dem Briefmarkensammeln.

Es lebe die Deutsche Philatelie !

Jürgen Häsler
 
WPhV Stuttgart Am: 22.06.2017 23:58:37 Gelesen: 6407# 16 @  
@ BSC Villingen [#15]:

Da mir nahegelegt wurde, nicht mehr auf philaseiten.de zu schreiben und ich diesen Wunsch respektiere, ist dies mein letzter Beitrag

Wir hoffen, dass das eine dem Trend der Zeit entsprechende Fake-News ist. :-)

Zurück zum Satzungsentwurf:

Unser geschätzter Nervtroll bzw. Mastermind Rumpelstilzchen hat inzwischen auch den Satzungsentwurf "als juristischer Laie" (wie er betonte) überflogen und äußerte sich uns gegenüber wie folgt dazu:

"Hab' ich es Euch nicht gesagt!!! Alte wie neue Satzung voll gegen Ortsvereine! Nehmen wir "§2 Zweck und Aufgaben", also die DNA des BDPh. Was steht da unter (3a)? "[..] Vereine [..]". Vereine, das ist doch so etwas von unkonkret und beliebig. Was für Vereine? Warum nicht klipp und klar sagen "Ortsvereine und Arbeitsgemeinschaften"?

Oder weiter mit §3(1) "[..] natürliche Personen (Einzelmitglieder)." Immer noch nichts dazugelernt. Auch da hätte man klar Tisch machen müssen, aber so muss ich weiter die Blutdrucksenkungsmittel herstellende Pharmaindustrie subventionieren!

Dann weiter mit §4(1). Das Dumping-Spiel geht weiter: Die Einzelmitglieder bekommen mehr Leistungen, werden aber dafür nirgendwo zusätzlich zur Kasse gebeten. Klarer Wettbewerbsnachteil wieder für die Ortsvereine. Der folgende §4(2) öffnet Tür und Angel für alle Versionen an neuen kreativen Mitgliedschaften ("Arge-Direktmitgliedschaft" usw.). Auch wieder ein klarer Nachteil für Ortsvereine. Und dann das Getue um die Verbandszeitschrift "philatelie". Als ob es eine Strafe wäre, diese zu bekommen. Sie wird missbraucht, um das Preisdumping an Mitgliedschaftsmodellen weiter zu forcieren. Normalerweise müsste der BDPh bestrebt sein, dass so viele Sammler wie möglich die "philatelie" bekommen, zumal der Stückpreis umso niedriger wird, je mehr vertrieben werden. Stattdessen macht man die Auflage bewusst kleiner und damit die "philatelie" teurer, was letztendlich die Ortsvereine bezahlen werden müssen. Ohjeohjeohje. Und dann weiter das alberne Getue mit Verwendung der Bezeichnung und des Logos vom BDPh (§4(4)(5)). Also ein Ortsverein muss beispielsweise den Bundesvorstand fragen, ob er das BDPh Logo auf seiner Homepage verwenden darf (§4(5)). Zum Glück hat der Bundesvorstand sonst nichts Wichtigeres zu tun.

Und wenn man schon nicht die unsäglichen Einzelmitgliedschaften abschaffen will, dann hätte man unter §(6b), wenn man denn auf gut schwäbisch cojones gehabt hätte, den fünffachen Beitrag im Vergleich zur Verbandsmitgliedschaft eines Ortsvereinsmitglieds (wie einst bei Einführung der Einzelmitgliedschaften 1996) festschreiben können. Aber nein, das könnte ja den Ortsvereinen helfen. Und dann weiter mit §(6c), was nur zum Nachteil der Ortsvereine wirken wird, weil wie bei §4(2) Tür und Angel für alle möglichen Arten von Beitragsmodellen geöffnet werden.

Und wenn man schon Hürden zur Ausübung von Wahlrechten von Einzelmitgliedern aufbaut à la §7(4b) oder §8(1g), dann müsste man doch als Einzelmitglied, wie bei einer Wohn-Eigentümergemeinschaft (WEG), auch das Recht bekommen, Namen und Anschriften aller anderen Einzelmitglieder bzw. Miteigentümer bei einer WEG zu erhalten, damit man bestimmte Quoren zur Ausübung von Wahlrechten auch erreichen kann. Aber nicht mein Problem. Aber wenn das kommen wird, werde ich auch Einzelmitglied, um dann die anderen Einzelmitglieder richtig zu nerven, bis sie endlich in einen Ortsverein eintreten oder ganz austreten.

Ach mich nervt eigentlich das Ganze, auch wenn es zu erwarten war. Nur noch eine Sache zur Krönung; §12 Consilium Philatelicum. Wenn ich das schon höre! Wie schön lateinisch das klingt, wie die mittelalterliche katholische Kirche. Auf gut deutsch: Eine Spitzensportler-Veranstaltung wird per Satzung salbungsvoll in einem Pseudolatein heilig gesprochen und die Bespaßung dann von den Breitensportlern aus den Ortsvereinen subventioniert. Warum gibt es in der neuen Satzung für diese Eliteveranstaltung einen eigenen fetten Paragraphen und für die Ortsvereine, die rund 95% der Was-Auch-Immer-Mitglieder stellen, keinen einzigen? Auch ein Signal dafür, wohin die Reise gehen soll beim BDPh.

Also liebe Kinners, die neue Satzung wird den Ortsvereinen in der Summe noch mehr schaden als die bisherige!"


Nach unserem Mastermind Rumpelstilzchen taugt also der Satzungsentwurf nichts. Es allen recht machen zu wollen, funktioniert weder in der großen Politik noch beim BDPh noch beim WPhV (deswegen haben auch wir beispielsweise im letzten Jahr "bluten" müssen durch "Lebend-Austritte", was bis dahin bei uns seltener war als die Blaue Mauritius). Man muss Farbe bekennen. Was wird gespielt? Kreuz? Pik? Herz? Oder Karo? Alles gleichzeitig geht halt nicht, wie jeder Skatspieler weiß.

Im Satzungsentwurf ist keine Wertschätzung und nichts Hilfreiches für Ortsvereine erkennbar, sondern die Schwerpunkte sind Einzel- und andere Mitgliedschaften und Beitragsmodelle, das Consilium Philatelicum u.a.m.

Dem Landesverband Südwest (LV) droht die Spaltung: Bis zum 30.06.2017 haben die Ortsvereine im LV die Möglichkeit über unsere beiden Anträge abzustimmen, zum einen ob sie das Preis-Dumping der Einzelmitgliedschaften weiter unterstützen wollen und zum anderen ob sie die satzungswidrigen Arge-Direktmitgliedschaften, die mittels vorliegendem Satzungsentwurf durch die Hintertüre eingeführt werden, beibehalten wollen. Bei einem "Weiter So" haben wir das Mandat, zum nächsten LV-Tag den Antrag "Austritt des LV aus dem BDPh" zu stellen. Der vorliegende Satzungsentwurf macht diesen Antrag wahrscheinlich.
 
Jürgen Häsler Am: 24.06.2017 21:48:05 Gelesen: 6239# 17 @  
@ stampmix [#14]
@ WPhV Stuttgart [#16]

Nochmal zur Satzung, lieber stampmix, werter Dr. Feifel:

Gestern erreichte mich ein Schreiben des Bundes Deutscher Philatelisten e.V.
Darin heißt es:
"Sehr geehrter Herr Häsler,
Ich begrüße Sie als Direktmitglied im Bund Deutscher Philatelisten."
Aha.
Gehöre ich jetzt zu einer neuen Spezies von Mitgliedern, die erst noch in der neuen Beitragsordnung nach §4 (6c) erfunden werden muss oder bin ich doch Einzelmitglied im Sinne des § 3 (1) ?

Ich denke, ich bin jetzt Einzelmitglied und kann einen Antrag zur HV stellen. Und da § 8 (1b) der neuen Satzung noch nicht greift, zur Stellung eines Antrages in Wittenberg ohne weitere 19 Einzel-Mitglieder berechtigt. Zumindest schreibe ich mal einen Antrag zur Hauptversammlung in Wittenberg.

Ziel des Antrages ist die Einberufung und Wahl einer Satzungskommission, die eine völlig neue BDPh-Satzung unter Beteiligung aller Mitglieder verfassen soll und der HV 2019 zur Beschlussfassung vorlegen soll.

Diese Essen-Wittenberg 2017 Satzung mag ja gut gemeint sein, aber zwischen gut gemeint und gut gemacht ist leider ein Unterschied.

Dass das Antragsrecht von uns Direktmitgliedern jetzt noch beschnitten werden soll, indem ich 19 weitere Direktmitglieder suchen muss, das geht GAR NICHT.

Der BDPh darf aus datenschutzrechtlichen Gründen doch niemals die Adressen aller Direktmitglieder an ein bestimmtes Direktmitglied A herausgeben, nur weil A einen Antrag zur HV stellen will. Das ist doch ein einziger Humbug.

Dass es überhaupt eine neue Satzung gibt, haben wir sicher der Tatsache zu verdanken, dass der allmächtige Verwaltungsrat mit dem §7 (4b) der alten Bad Sassendorf 2009 Satzung bei der Einberufung einer ao HV beim Vereinsregistergericht jämmerlich gescheitert ist, und so den in Ungnade gefallenen BDPh-Präsidenten nicht losgeworden ist. Außerdem musste natürlich eine kreative Lösung [§ 4(2) in Verbindung mit § 4(6c)] für ebenso kreative Beitragsgestaltungen gefunden werden.

@ stampmix

Lieber stampmix, Du bist mit weitem Abstand der klügste Kopf, der hier in diesem Forum herumgeistert. Du schreibst kluge Beiträge (Journalist, Zeitungsredakteur oder Verleger ?), interessierst Dich für das Kleingedruckte in Satzungen (Geschäftsführer wie Dr. Feifel und ich ?) und bist deshalb prädestiniert für das Amt des Vorsitzenden meiner neuen Satzungskommission. Stehst Du für dieses Amt in Wittenberg zur Verfügung ?

Lass mich das bitte noch wissen, bevor ich die Organe des BDPh mit einem Antrag zur neuen Satzung nerve.

Beste Grüße
Jürgen Häsler
 
Richard Am: 24.06.2017 23:12:36 Gelesen: 6178# 18 @  
@ BSC Villingen [#17]
@ alle Mitglieder

Hallo Jürgen,

ich möchte Dich auf den ersten Beitrag dieses Themas [#1] aufmerksam machen, dass hier ausschliesslich über den Satzungsentwurf diskutiert werden darf.

Zitat: Ich bitte Sie dringend, sich in diesem Thema ausschliesslich und nur direkt zur Satzung zu äussern und behalte mir vor, Texte zu anderen Themen notfalls zu verschieben oder zu entfernen.

Was Du schreibst, hat mit der neuen Satzung fast nichts zu tun.

Das Thema ist viel zu wichtig als dass es durch Deine Plaudereien verwässert und auseinandergerissen wird.

Ich werde Deinen Beitrag daher morgen verschieben.

Wegen Deiner Provokationen gegenüber anderen Mitgliedern, insbesondere Peter Obermaier, bist Du ausserdem für mindestens einen Monat im Forum gesperrt.

Schöne Grüsse, Richard
 
Richard Am: 26.06.2017 09:10:40 Gelesen: 6040# 19 @  
Am 20.06.2017 hat der LV Südwest seinen Vereinen diese Meldung gemailt:

Antrag des Landesverbandes Südwest:

Der LV Südwest beantragt, den vorliegenden Satzungsentwurf in § 10 Ziff. 5 wie folgt zu erweitern:

e) Zustimmung zur Ernennung von Vertretern des BDPh im Kuratorium der Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte

Begründung:

Die Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte sichert in erheblichem Umfang die Finanzen des Bundes und seiner Untergliederungen. Hieraus werden bspw. die Zuschüsse im Ausstellungswesen finanziert, die den Vereinen zur Unterstützung ihrer Veranstaltungen zukommen. Diese Geldmittel werden aus Einnahmen (hauptsächlich Kapitalerträge) der Stiftung bereitgestellt. Es ist Aufgabe der Kuratoren die Geschäftsführung und den Vorstand der Stiftung dahingehend zu unterstützen und zu kontrollieren, ob Risiko und Ertrag mit den Zielen der Stiftung korrespondieren. Insofern hat der Bund ein nachhaltiges Interesse daran, dass hier fachkompetente BDPh-Vertreter die Interessen der Sammler und Ortsvereine vertreten. Es ist daher notwendig, dass der Verwaltungsrat der Ernennung der BDPh-Vertreter zustimmt.

---

Der Aussage "Es ist Aufgabe der Kuratoren die Geschäftsführung und den Vorstand der Stiftung dahingehend zu unterstützen und zu kontrollieren, ob Risiko und Ertrag mit den Zielen der Stiftung korrespondieren." kann nur ausdrücklich zugestimmt werden.

Wollen wir hoffen, dass die Vertreter der Landesverbände in Finanzfragen, insbesondere den in der Vergangenheit erfolgten hochriskanten Börsenspekulationen, so erfahren sind, dass sie die zur Beurteilung von Finanz- und Anlagefragen geeigneten BDPh-Kuratoren finden werden.

Ob es sinnvoll ist, dass der Verwaltungsrat der Ernennung von Kuratoren zustimmen muss, hängt doch eher davon ab, ob im Verwaltungsrat fachkundige Finanzfachleute abstimmen, die so erfahren sind, die richtigen Kuratoren zu finden.

Schöne Grüsse, Richard
 
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