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Thema: Recht: Verschärftes Geldwäschegesetz ist in Kraft getreten
Richard Am: 08.07.2017 09:02:34 Gelesen: 2591# 1 @  
Ende Juni 2017 tritt das verschärfte Geldwäschegesetz in Kraft

(aphv/tbr) Wichtigste Änderung dieser Gesetzesverschärfung dürfte dabei die Absenkung des sogenannten Schwellenwertes für Bareinzahlungen auf 9.999,99 € sein. Grundsätzlich unterfallen auch Münz- und Edelmetallhändler sowie auch Briefmarkenhändler als sogenannte Güterhändler im Sinne von § 1 Abs. 9 GwG den Bestimmungen dieses Gesetzes. Im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen heißt es dazu:

Aufgrund des mit hohen Barzahlungen verbundenen Risikos bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen Güterhändler geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10.000,00 € oder mehr tätigen oder entgegennehmen (bisher 15.000,00 €).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist Güterhändler jede Person, die gewerblich Gegenstände veräußert, soweit sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über mindestens 10.000,00 € tätigt oder entgegennimmt, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt.

Als hochwertige Güter im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder

2. aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.
Zu ihnen gehören insbesondere:

Edelmetalle, wie Gold, Silber und Platin
Edelsteine
Schmuck und Uhren
Kunstgegenstände und Antiquitäten
Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge

Als verpflichteter Güterhändler (Bargeschäfte ab 10.000,00 €) sind Sie zu folgenden betriebsinternen Maßnahmen verpflichtet:

• Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements, d.h. Implementierung entsprechender Prüfprozesse und standardisierter Workflows

• Befähigung Ihrer Mitarbeiter zur Erkennung und Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

• kontinuierliche Überprüfung der Zuverlässigkeit Ihrer Mitarbeiter im Hinblick auf Kenntnis und Einhaltung der eingerichteten Sicherheitsmaßnahmen

• gegebenenfalls die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Im Hinblick auf Ihre kundenbezogenen Sorgfaltspflichten sollten Sie bei Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung stets

• Ihren Vertragspartner identifizieren

• den Hintergrund der Geschäftsbeziehung abklären

• den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln

• die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen und im Hinblick auf Ihr Risikomanagement gegebenenfalls neu klassifizieren

• sämtliche Informationen und Angaben, die Sie in diesem Zusammenhang sammeln, archivieren, um gegebenenfalls gegenüber Aufsichtsbehörden jederzeit und umfassend Auskunft über Ihre erfüllten Sorgfaltspflichten erteilen zu können.

Verstärkte Sorgfaltspflichten bestehen in Fällen, in denen Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen aufgenommen werden, die ein wichtiges öffentliches Amt ausüben, sogenannte politisch exponierte Personen (PEP). Der Kreis der hiervon betroffenen Personen beschränkt sich auf hohe Ämter, wie Minister, Parlamentsmitglieder, Botschafter, Bundesrichter etc. sowie deren unmittelbare Familienmitglieder. Sollten Sie mit einer solchen Person einen Bargeldvertrag ab 10.000,00 € schließen, so gelten die nachfolgenden verstärkten Sorgfaltspflichten, die eingehalten werden müssen:

• Einholung der Zustimmung des Vorgesetzten zum Vertragsschluss

• Herkunft der Vermögenswerte muss mit angemessenen Maßnahmen aufgeklärt werden

• verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Pflichten bei Bargeschäften (hierzu zählen nicht Zahlungen mit EC- oder Kreditkarten) ab 10.000,00 € so groß sind, dass man solche Geschäfte tunlichst meiden sollte.

Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, die Bargeschäfte abwickeln, sollten Sie sich von diesen Mitarbeitern schriftlich bestätigen lassen, dass sie darüber belehrt worden sind, ab dem 26.06.2017 Bargeschäfte nur noch bis zu einer Grenze von 9.999,99 € abzuwickeln und insbesondere auch etwaige größere Transaktionen nicht auf mehrere kleinere Geschäfte aufzusplitten.

In Fällen, in denen sich der Verdacht auf Geldwäsche ergibt, sind Sie zu Verdachtsmeldungen an die Landeskriminalämter oder das Bundeskriminalamt verpflichtet. Nur eine solche Verdachtsmeldung kann zugleich eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Geldwäsche ausschließen.
 
bayern klassisch Am: 08.07.2017 12:19:08 Gelesen: 2520# 2 @  
@ Richard [#1]

Hallo Richard,

danke für das Aufzeigen des sinnlosen Versuchs, den internationalen Terrorismus zu geißeln und das erkennen lassen des wahren Ziels, der Kujonierung der Bürger voran zu treiben.

Ich war beruflich mehrere Jahre international in diesem Bereich tätig und nicht ein Terrorist fiel mit großen Geldmengen auf. Aber Tausende von rechtschaffenden Bürgern aus aller Welt wurden so kriminalisiert und auf Kosten ihrer Barschaft zur Ader gelassen.

Aber warum sollten Politiker die Wahrheit sagen, wenn die Rechtfertigung für ihr Tun von einer klatschbereiten Presse hochgejubelt wird?

Das nächste Unheil, das wie ein Damokles - Schwert über uns kreist, ist das Bargeldverbot. Natürlich auch nur gegen die bösen Terroristen und nicht zur geplanten Kujonierung breitester Bevölkerungsschichten.

Zurück zur Philatelie: Die meisten Sammler werden denken, dass sie das gar nicht betrifft, weil sie keine 10.000 € oder noch mehr mit sich herum schleppen, geschweige denn für ihr Hobby auf einmal ausgeben werden. Richtig. Aber wenn ein Gesetz erst einmal durch ist, kann man den Betrag ganz einfach auf ein Maß herunter setzen, das jedem von uns beim Briefmarkenkauf geläufig sein wird. 1.000 €? 100 €? Ist doch ganz einfach - man will uns (Bürger und Sammler) transparent machen und uns unser Geld abnehmen. Gibt es nur noch "Bankguthaben", die kein Geld sind, sind wir jedem und allem schutzlos ausgeliefert, wie ein Sklave, dem man ein Zuckerle, oder mal die Peitsche geben kann, ohne sich große Mühe machen zu müssen. Schlechte Zeiten brechen an.

Liebe Grüsse,
Ralph
 
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