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Thema: Recht und Steuern: Differenzbesteuerung bei Auktionshäusern
18609 Am: 06.10.2017 11:46:36 Gelesen: 4118# 1 @  
Hallo,

ich habe mal eine Frage die sicherlich nur ein Mann vom Fach beantworten kann.

Ich habe 2 Auktionsrechnungen mit jeweils Differenzbesteuerung vorliegen, beide unterscheiden sich voneinander.

Die Frage ist nun ob beide korrekt sind oder nur eine.

Rechnung 1:

Zuschlag 240 Euro
+ 20 % Aufgeld Diff. 48 Euro
Porto/Versicherung 6 Euro
-----------
294 Euro


Rechnung 2:

Zuschlag 1000,00 Euro
+ Provision 18 % 180,00 Euro
+ Losgebühr 2,00 Euro
+ 19 % Mehrwertsteuer aus Prov. + Losgebühr 34,58 Euro
+ Porto und Verpackung 8,00 Euro
----------------
1224,58 Euro
 

Vielleicht kann jemand sagen ob beides nach §25a UStG ok ist.

Grüße
18609
 

Nachtreter Am: 06.10.2017 11:56:32 Gelesen: 4110# 2 @  
@ 18609 [#1]

Rechnung 1 könnte mglw. auch nach § 19 UStG gar nicht der Umsatzsteuer unterliegen (Kleinunternehmer) - evtl. ist ein Vermerk auf § 19 oder 25 UStG auf der Rechnung?

Rechnung 2 ist klar regelbesteuert.

Viele Grüße

Nachtreter
 
18609 Am: 06.10.2017 12:01:13 Gelesen: 4107# 3 @  
@ Nachtreter [#2]

Auf beiden Rechnungen steht Differenzbesteuert nach § 25a UStG.
 
Detlev0405 Am: 06.10.2017 15:20:06 Gelesen: 4065# 4 @  
@ 18609 [#3]

Der § 25a des UStG heißt zwar Differenzbesteuerung und soll diese auch regeln, um dem Unternehmer die Arbeit zu erleichtern, aber keine Regel ohne Ausnahme.

Hier erst einmal eine Quelle zum Gesetz:

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__25a.html

Da es sich um Rechnungen von Auktionshäusern handelt, setze ich als gegeben voraus, das diese als Kleinunternehmer agieren.

Rechnung 1 von dir wird nach § 25a (4) besteuert und ist in Wahrheit eine Besteuerung des Gesamtbetrages. Der Ausruf liegt nicht über 500 Euro.

Rechnung 2 wird tatsächlich in seiner Differenz zwischen Einkaufspreis (hier wohl eher Angebotspreis) und dem tatsächlich erzielten Preis besteuert - § 25a (3).

Ich gehe davon aus, das beide Rechnungen (wenn vom gleichen Auktionshaus) in der Buchhaltung getrennt abgerechnet werden. Es passiert ja auch, das so ein Auktionshaus nicht nur Lose im Auftrag versteigert (§ 25a (3)), sondern auch Ankäufe vornimmt und dann versteigert - dann möglicherweise Vorsteuer und Umsatzsteuer pflichtig oder eben § 25a (4) wenn Differenzbesteuerung beantragt und Kaufbetrag nicht höher als 500 Euro.

Deshalb ist der Vermerk auf dem Rechnungsbeleg, das beide Lose der Differenzbesteuerung unterliegen, korrekt.

Nur so kann ich mir die Unterschiede erklären.

Viele Grüße
Detlev
 
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