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Thema: Bildrechte im Internet
Das Thema hat 40 Beiträge:
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Wim Ehlers Am: 31.05.2018 10:20:46 Gelesen: 9417# 1 @  
@ gestu
@ StefanM

Bilderklau auf den Philaseiten?


Seitdem ich die vorgenannten Beiträge gelesen habe beschäftigt mich die Frage, wie es sein kann, dass hier Bilder auftauchen die fernab der Sammelgebiete einzelner Mitglieder sind.

Augenscheinlich wird hier mit Bildern gepostet, die - ohne jede rechtliche Beachtung - einfach mal von anderen Webseiten geklaut werden.

Solch ein Verhalten straft alle diejenigen Poster, die sich die Mühe machen, zu bestimmten Themen ihre Sammlung zu durchsuchen (nach dem Motto: Da habe ich doch auch etwas zum Zeigen), das Gefundene einzuscannen und hier auf den Philaseiten zu präsentieren.

Eigentlich könnte dies einen eigenen Thread wert sein, aber so augenfällig wie im Beitrag #5 habe ich es selten gesehen.

Beste Grüße
Wim

[Redaktionell verschoben aus dem Thema "Kenia: Freimarken-Ausgabe Meeresschnecken und Muscheln"]
 
Wim Ehlers Am: 31.05.2018 11:00:39 Gelesen: 9400# 2 @  
Aus den Forumregeln:

Es ist völlig legal, kurze Auszüge mit Quellenangabe aus urheberrechtlich geschützten Werken zu informationellen Zwecken zu posten. Was darüber hinausgeht, ist illegal. Zu den urheberrechtlich geschützten Werken gehören unter anderem Zeitungsartikel, Liedtexte, Programme, Bilder etc.
 
Detlev0405 Am: 31.05.2018 13:31:55 Gelesen: 9332# 3 @  
@ Wim Ehlers [#1]

Hallo Wim,

im Prinzip folge ich Dir ja, ich verwende auch nur fremdes Material unter Angabe von den notwendigen Quellen als Ergänzung einer Darstellung.

Nun lass mich aber mal eine sehr spezifische Frage stellen, die wohl jeden Philatelisten berührt oder berühren könnte. Es geht dabei um Ganzbelege und die Bewertung urheberrechtlicher Ansprüche. Nach dem deutschen und internationalen Urheberrecht greifen Schutzklauseln nur für "Leistungen mit Werkqualität" . Damit sollten alle Ganzbelege in den verschiedenen Sammelgebieten schon von vornherein von den Urheberrechtsregeln ausgeschlossen sein (meine Hypothese). Da helfen auch keine Schutzfristen von 50 oder 70 Jahren.

Kommt die zweite Frage nach den Urheberrechten bezüglich des veröffentlichten Bildes. Ist ein kopierter und dann veröffentlichter Beleg ein nach dem Urheberrecht schützenswertes Objekt ? Ist es entsprechend gekennzeichnet mit Wasserzeichen oder anderen Eigentumszeichen, würde ich es bejahen. Ohne spezielle Kennzeichnung wohl kaum, ich hätte zum Beispiel kein Problem, ein jedes Bild von einem Beleg mit Hilfe eines Editors völlig neutral zu gestalten. Und es gibt gerade bei meinem Gebiet (Luftpost Tschechoslowakei bis 1939) viele mehrfache Belege, die gleich sind (zum Beispiel Krenge Briefe).

Vielleicht gibt es ja Antworten auf diese Fragen.

Beste Grüße
Detlev
 
bovi11 Am: 31.05.2018 13:54:50 Gelesen: 9318# 4 @  
@ Detlev0405 [#3]

Ich beantworte die Fragen mal der Reihe nach:

ich verwende auch nur fremdes Material unter Angabe von den notwendigen Quellen als Ergänzung einer Darstellung

Ist ein Text oder ein Foto urheberrechtlich geschützt, ist die ungenehmigte Veröffentlichung auch dann unzulässig, wenn der Urheber genannt wird. Lapidar ausgedrückt: Im Streitfall wird es nur billiger.

Nun lass mich aber mal eine sehr spezifische Frage stellen, die wohl jeden Philatelisten berührt oder berühren könnte. Es geht dabei um Ganzbelege und die Bewertung urheberrechtlicher Ansprüche. Nach dem deutschen und internationalen Urheberrecht greifen Schutzklauseln nur für "Leistungen mit Werkqualität". Damit sollten alle Ganzbelege in den verschiedenen Sammelgebieten schon von vornherein von den Urheberrechtsregeln ausgeschlossen sein ( meine Hypothese ). Da helfen auch keine Schutzfristen von 50 oder 70 Jahren.

Es geht nicht um Urheberrechte an Belegen, sondern um entsprechende Schutzrechte an der Wiedergabe von Belegen (Fotos). Beispiel: Du hast ein Buch, an dem der Autor die Urheberrechte hat und der Verlag eine Nutzungsberechtigung. Fotografierst Du dieses Buch, bist Du der Urheber des Fotos und hast die alleinigen Rechte daran.

Einfache Kopien oder Scans von Briefmarken genießen in der Regel keinen Urheberrechtsschutz, weil hier keine geistigen Schöpfungen vorliegen. Anders ist es dann, wenn beispielsweise die Briefmarken eines Jahrgangs nach einem gewissen Schema auf einer Steckkarte plaziert werden und diese Steckkarte gescannt wird. In dem Fall liegt die geistige Schöpfung in der Anordnung der Marken.

Kommt die zweite Frage nach den Urheberrechten bezüglich des veröffentlichten Bildes. Ist ein kopierter und dann veröffentlichter Beleg ein nach dem Urheberrecht schützenswertes Objekt?

siehe oben

Ist es entsprechend gekennzeichnet mit Wasserzeichen oder anderen Eigentumszeichen, würde ich es bejahen. Ohne spezielle Kennzeichnung wohl kaum, ich hätte zum Beispiel kein Problem, ein jedes Bild von einem Beleg mit Hilfe eines Editors völlig neutral zu gestalten. Und es gibt gerade bei meinem Gebiet (Luftpost Tschechoslowakei bis 1939) viele mehrfache Belege, die gleich sind ( zum Beispiel Krenge Briefe ).

Wie bereits eingangs gesagt, begründet nicht die Kennzeichnung (z.B. Wasserzeichen) den Urheberrechtsschutz, sondern die Schöpfung. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk wird nicht dadurch frei, indem man Wasserzeichen oder sonstige Merkmale entfernt. Dabei handelt es sich um ungenehmigte und unzulässige Bearbeitungen des geschützten Werks.

Grüße

Dieter
 
Wim Ehlers Am: 31.05.2018 14:02:23 Gelesen: 9315# 5 @  
Hallo Detlev,

als Qualitätsmanager der heutigen Funke Mediengruppe (damals WAZ-Mediengruppe) hat mich das Thema Urheberrecht auch schon beruflich beschäftigt. Auch wenn das nun schon einige Jahre her ist und der eine oder andere Prozess in dieser Angelegenheit geführt wurde, ist das Urheberrecht doch eindeutig geblieben.

Es ist doch eigentlich einfach: Schreibt doch einfach woher der Text, das Bild ist und verlinkt es entsprechend, anstatt es hier als eigenes Werk zu präsentieren (z.B. mit der schwammigen Formulierung "Ich habe da noch so einen Bogen ...").

Wer sich gründlich und umfassend informieren will, dem empfehle ich den nachfolgenden Link:

https://www.rechtambild.de/

Beste Grüße
Wim
 
DL8AAM Am: 31.05.2018 15:12:50 Gelesen: 9270# 6 @  
@ bovi11 [#4]

Ist ein Text oder ein Foto urheberrechtlich geschützt, ist die ungenehmigte Veröffentlichung auch dann unzulässig, wenn der Urheber genannt wird.

Das sollte so nicht ganz richtig sein. Ich habe seinerzeit in der Uni gelernt, dass ich, im Rahmen des Zitierrechts, auch Bilder (unter Angabe der Quelle) 'zu wissenschaftlichen Zwecken' (d.h. aber eben nicht universitär, auch philatelistische Arbeiten sind/können zur Forschung, Wissensbildung und Bewahrung beitragen) verwenden darf [aber zu nicht kommerziellen Zwecken]: Wenn ich dieses "fremde Gut" zur Untermauerung einer eigenen geistigen Leistung nutze und benötige! Heisst einfach nur Foto nehmen und "schau mal was ich gefunden habe" reicht nicht! Wenn ich aber einen Artikel zu einem "Thema" poste und zum Beleg meiner "Ergüsse" ein fremdes Bild "zum Beweis" (mit Quellenangabe) zeige, ist das vollkommen legal, selbst ohne Freigabe des Rechteinhabers, und egal was er in seiner "Fusszeile" schreibt bzw. ausschliesst. Wie sagte unser Prof damals, ich könnte sogar fremde Urlaubsbilder klauen und vollkommen legal verwenden und selbst veröffentlichen (unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts), ohne das der Urlauber davon Kenntnis erlangen braucht (wenn auf dem Foto etwas für meine eigene geistige Arbeit relevantes zu sehen ist, u.U. nimmt man hier besser bearbeitete Ausschnitte. Der verbrannte Kurzhosensandalenundstrümpfeträger mit Bierbauch in der Mitte des Bildes sollte kaum das Relevante auf dem Foto sein, es sei denn ich schreibe etwas zur Modegeschichte deutscher Touristen).

Gruß
Thomas
 
bovi11 Am: 31.05.2018 15:44:16 Gelesen: 9258# 7 @  
@ DL8AAM [#6]

Die recht engen Grenzen des § 51 UrhG erfordern letztlich eine Gratwanderung desjenigen, der ein Foto verwenden will. Dem Zitatzweck darf nicht lediglich die Funktion als Blickfang und beliebig austauschbares otisches Anhängsel ohne konkrete Belegfunktion zukommen (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Auflage 2014 zu § 51 Rn 17 mit Verweis auf OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 915, 916).

Das übernommene Werk muß sich zudem vom eigenen Werk abheben.

Bildzitate, auch "kleines Großzitat" oder "großes Kleinzitat" genannt, dürfen nach der Rechtsprechung nicht verwendet werden, wenn sie den (eigenen) Beitrag eigentlich prägen oder ganz wesentlich tragen (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Auflage 2014 zu § 51 Rn 40 mit Verweisen).

Gerade die letztgenannte Anwendungsform ist in Foren, so auch hier, meistens, jedenfalls aber oft der Fall. Zudem ist zwar das Bildzitat in der Rechtsprechung anerkannt, in § 51 UrhG nicht ausdrücklich genannt. Auch das führt zu Rechtsunsicherheiten, weil z.B. die Auslegung, wann ein Foto prägend für den Beitrag ist (und daher nicht zitiert werden dürfte), ist von der subjektiven Ansicht eines Richters abhängig.
 
JohannesM Am: 31.05.2018 17:23:52 Gelesen: 9220# 8 @  
Über eingescannte Belege, die in Foren oder auf Verkaufsplattformen gezeigt werden, brauchen wir doch wohl nicht diskutieren. Da fehlt es an jeglichem Schöpfungsmerkmal und damit gibt es auch kein Urheberrecht.

Beste Grüße
Eckhard
 
Wim Ehlers Am: 31.05.2018 17:44:26 Gelesen: 9210# 9 @  
@ JohannesM [#8]

Hallo Eckhard,

nein, es geht hier überhaupt nicht um eingescannte oder selbst fotografierte Bilder, sondern - wie ich es schon in [#1] beschrieben habe - um geklaute Bilder aus dem Web.

Und zu Fotografien mit Personen auf den Bildern auch ein kleiner Hinweis. Um Eindrücke von der Atmosphäre bei unserem Philaseiten-Tauschtreff in Essen zu vermitteln, wurde ich von Richard vor ein paar Jahren mal darum gebeten, hier Fotos zu zeigen. Daraufhin kündigte ich vor dem eigentlichen Fotografieren an, dass ich nunmehr Fotos für die Philaseiten machen wolle und die dann am nächsten Tag veröffentlichen werde. Wer nicht einverstanden sei, könne vor zwei, drei Minuten kurz die Szenerie verlassen. Auch so ist ein Einverständnis statthaft. Übrigens habe ich das auch am kommenden Samstag wieder genau so vor, um zu dokumentieren, wie sich der Tauschtreff nun im fünften Jahr des Bestehens entwickelt hat.

Zuletzt noch einmal der Hinweis auf meinen Beitrag [#5].

Beste Grüße
Wim
 
mausbach1 (RIP) Am: 31.05.2018 17:51:20 Gelesen: 9201# 10 @  
@ Wim Ehlers [#9]

Fotos

Hallo Wim,

mußt Du nach der neuen Datenschutzverordnung von den auf den Bildern zu sehenden Personen nicht vorher eine schriftliche Einverständniserklärung zwecks Veröffentlichung erlangen?

Glückauf!
Claus
 
DL8AAM Am: 31.05.2018 17:58:48 Gelesen: 9198# 11 @  
@ Wim Ehlers [#9]

Wer nicht einverstanden sei, könne vor zwei, drei Minuten kurz die Szenerie verlassen. Auch so ist ein Einverständnis statthaft.

Nach meinem Verständnis eben nicht "mehr", nach der neuen Datenschutz-Grundverordnung muss, so wie ich es verstehe, jeder positiv zustimmen und diese Zustimmung muss dokumentier- und archivierbar sein.

Deshalb werden aktuell auch keine kirchlichen Messen mehr im TV oder sonstwo übertragen, siehe die aktuelle Absage eines TV-Streams, Zitat " Eine Internetübertragung sei daher nur rechtskonform möglich, wenn jeder Gottesdienstbesucher und alle die Messe gestaltenden Personen wie Ministranten, Musiker, Lektoren und Priester vorab die Zustimmung zum Streaming geben würden. Zudem müsse dieses Einverständnis schriftlich dokumentiert werden, betonte die Diözese.". Ankündigen und durch "sitzenbleiben" zustimmen geht wohl nicht mehr!

https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/suedbaden/Freiburg-Keine-Live-Uebertragung-des-Gottesdienstes-aus-dem-Muenster,meldung-5584.html

Das war's dann wohl auch mit Fussballübertragungen. ;-)

Schöne neue Datenschutzwelt, wieder mal ein Beispiel zum Thema "überzogen und vollkommen am eigentlichen Ziel vorbei".

Gruß
Thomas
 
Wim Ehlers Am: 31.05.2018 18:08:33 Gelesen: 9189# 12 @  
@ mausbach1 [#10]

Hallo Claus,

nein, zumindest wenn ich alles wieder so mache, wie seinerzeit. Dazu zitiere ich einmal den § 32 der DSGO (Datenschutz-Grundverordnung):


Die Einwilligung sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung. Dies könnte etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher keine Einwilligung darstellen. Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommenen Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wenn die Verarbeitung mehreren Zwecken dient, sollte für alle diese Verarbeitungszwecke eine Einwilligung gegeben werden. Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, so muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, für den die Einwilligung gegeben wird, erfolgen.


Im Zuge der seit wenigen Tagen geltenden europaweiten DSGO finde ich die Diskussion hier absolut angebracht und wohl auch notwendig. Deshalb bin ich für jeden Beitrag zu diesem Thema auch sehr dankbar.

Beste Grüße
Wim
 
bovi11 Am: 31.05.2018 18:14:39 Gelesen: 9187# 13 @  
@ DL8AAM [#11]

Über die DSGVO findet man im Netz mittlerweile mehr Unfug, als tatsächliche und belastbare Fakten. Das Thema fange ich hier nicht auch noch an, denn es wird niemandem helfen.

@ Wim Ehlers

nein, es geht hier überhaupt nicht um eingescannte oder selbst fotografierte Bilder, sondern - wie ich es schon in #1 beschrieben habe - um geklaute Bilder aus dem Web

Ich tue mich schwer, zu verstehen, welche "geklauten Bilder" gemeint sein sollen.

In dem Thread "Kenia: Freimarken-Ausgabe Meeresschnecken und Muscheln" finde ich keine relevanten Objekte.
 
Wim Ehlers Am: 31.05.2018 18:14:57 Gelesen: 9187# 14 @  
@ DL8AAM [#11]

Ankündigen und durch "sitzenbleiben" zustimmen geht wohl nicht mehr!


Hallo Thomas,

beim letzten "shooting" war es ein wenig anders: Ankündigen - ja, aber dann bat ich die Personen, die nicht fotografiert werden wollten, kurz die "Fotoecke" zu verlassen. Nach meiner Erinnerung haben das drei Personen auch getan.

Aber natürlich stimmt es, dass unsere schöne, bunte Datenwelt durch solche Bestimmungen wie in der DSGO immer schwerer zu durchschauen ist. Nur - sollten wir deshalb auf unser geliebtes Philaseiten-Forum verzichten?

Beste Grüße
Wim
 
Wim Ehlers Am: 31.05.2018 18:17:00 Gelesen: 9186# 15 @  
@ bovi11 [#13]

Dann scrolle mal auf [#5] und dann anschließend auf die Erklärung in [#8].

Beste Grüße
Wim
 

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