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Thema: Bildrechte im Internet
Das Thema hat 40 Beiträge:
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bovi11 Am: 31.05.2018 18:30:18 Gelesen: 9134# 16 @  
@ Wim Ehlers [#15]

unter #5 steht "ich habe..."
unter #8 wird eine Frage gestellt

Zur Verdeutlichung:

Beide Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das erste ist nämlich ein Foto und das zweite ein Scan mit Schöpfungshöhe. Bei Fotos gibt es de facto keine Schöpfungshöhe, sie sind immer urheberrechtlich geschützt.



Der nachstehend wiedergegebene Bild ist nicht urheberrechtlich geschützt, denn es handelt sich um einen einfachen Scan ohne Schöpfungshöhe:


 
Wim Ehlers Am: 31.05.2018 18:36:04 Gelesen: 9125# 17 @  
@ bovi11 [#16]

unter [#5] steht "ich habe..."
unter [#8] wird eine Frage gestellt


Und wenn Du auf das Bild klickst, siehst Du auf der Vergrößerung

http://www.delcampe.net

Noch Fragen?

Beste Grüße
Wim
 
DL8AAM Am: 31.05.2018 18:44:52 Gelesen: 9111# 18 @  
@ bovi11 [#13]

Über die DSGVO findet man im Netz mittlerweile mehr Unfug, als tatsächliche und belastbare Fakten.

Belastbar ist noch absolut nichts. Auch keine etwaigen Kommentare. Deshalb ja die vollkommende Unsicherheit. Wir müssen eben auf entsprechende Urteile warten. Wie die ausgehen ist derzeit komplett unabsehbar.

Fakt ist, dass die Kirche genau aus diesem Grund Übertragungen von Messen angesagt hat.

Was in diesem Fall sogar vom Landesdatenschutzbeauftragen ausdrücklich als "genauso ist es korrekt" eingestuft wurde. Zitat (Quelle s.o. [#11]) " Diese Entscheidung begrüßte auch der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg, Stefan Brink. 'Ich finde es richtig, dass das Interesse an einer Übertragung nicht ohne Berücksichtigung der Betroffenen obsiegt', teilte er via Twitter mit.". Aber zum Thema fachliche Kompetenz und Landesdatenschutzbeauftragte möchte ich mich hier nun wirklich nicht auslassen ;-)

@ Wim Ehlers [#10]

Ja mündlich geht in Deutschland fast alles und wohl auch "das" (was im Streit-Nachgang aber kaum beweissicher dokumentierbar sein dürfte), aber sie muss eben trotzdem (jetzt) aus einer positiven Zustimmung stammen.

Siehe Dein Text [#12] "mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis ... signalisiert. Stillschweigen ... oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher keine Einwilligung darstellen.", d.h. wenn alle ausdrücklich "Ja"-Sagen sollten, sollte (...) das OK gehen, Sitzenbleiben, sprich Stillschweigen eben nicht (mehr). Ausdrückliches Ja-Sagen aller ist derzeit (noch) angesagt, um aktuell ganz sicher zu gehen. Wie, und ob hier etwaige Ausnahmen für "journalistisch-redaktionellen Medien" greifen, sagt Dir im Zweifelsfall auch erst der Richter.

Viel Spass

Thomas
 
bovi11 Am: 31.05.2018 18:46:44 Gelesen: 9108# 19 @  
@ Wim Ehlers [#17]

Noch Fragen?

Ja, den Hinweis Ich habe...

werte ich so, als handele es sich um so, als sei das ein Scan von gestu (den er bei delcampe verwendet).

Wenn das nicht so ist, könnte es sich um ein Beispiel nach dem Zitatrecht handeln. Sicher ist es nach dem Wortlaut des Beitrags unter [#5] nicht.

Jetzt bin ich erst einmal zum Grillen. ;-)
 
Detlev0405 Am: 01.06.2018 10:27:38 Gelesen: 8999# 20 @  
@ Wim Ehlers [#5]

Hallo Wim,

ja diese Vorgehensweise ist auch mein Prinzip. Wie Thomas richtig sagt, Zitate und dazugehörende Bilder lediglich als Ergänzung zum eigenen Beitrag, dann sollte die Eigenschöpfung auch im Mittelpunkt stehen. Aber interessant, welche verschiedenen Aspekte hier zur Sprache kommen.

@ bovi11 [#4]

Fotografierst Du dieses Buch, bist Du der Urheber des Fotos und hast die alleinigen Rechte daran.

Daran möchte ich die nächste Frage anknüpfen. Der "Horka Katalog " beschäftigt sich sehr ausführlich mit der Luftpost der Tschechoslowakei bis 1939, die Vertragsstaatenpost zu den Zeppelinflügen ist dort nur ein kleines Randkapitel. Es existiert dazu auch keine weitere Literatur außer dem Sieger.

Wenn ich mir nun aus jedem Auktionskatalog die passenden Belege ab fotografiere und diese dann in einer eigenen Publikation verwende, ist das durch deine Feststellung gedeckt ? Ein Eigenerwerb der Belege scheitert ja an zwei Faktoren - erstens sind sie sehr selten und damit auch teuer und zweitens ist das meiste Material in festen Händen.

Beste Grüße
Detlev
 
bovi11 Am: 01.06.2018 11:30:02 Gelesen: 8970# 21 @  
@ Detlev0405 [#20]

Wenn ich mir nun aus jedem Auktionskatalog die passenden Belege ab fotografiere und diese dann in einer eigenen Publikation verwende, ist das durch deine Feststellung gedeckt ? Ein Eigenerwerb der Belege scheitert ja an zwei Faktoren - erstens sind sie sehr selten und damit auch teuer und zweitens ist das meiste Material in festen Händen.

Das geht und Du bis dann Urheber des Fotos.
 
HWS-NRW Am: 01.06.2018 11:58:35 Gelesen: 8954# 22 @  
Hallo,

ich glaube nicht, wenn Du Bilder/Belege aus einem Katalog abfotographierst, daß Du dann automatisch der Eigentümer der Bildrechte bist, der Beleg, besser das Bild gehört immer noch dem Kataloghersteller. Es ist m.E. egal, ob ich ein Bild aus dem Net oder aus einer anderen Vorlage/Buch nutze, so einfach ist
es dann doch nicht mit den Bildrechten.

Ich habe grundsätzlich bei Bildern, die ich in meinen Büchern verwendet habe, immer das C-Zeichen und den entsprechenden Namen unter das Bild gesetzt, wenn möglich, habe ich vorher sogar nachgefragt beim Autor.

mit Sammlergruß
Werner
 
bovi11 Am: 01.06.2018 12:18:54 Gelesen: 8940# 23 @  
@ HWS-NRW [#22]

Hier geht es in der Tat um das Zitatrecht i.S. der Bestimmungen des § 51 UrhG.

Da gilt das, was ich unter [#7] und [#16[] gesagt habe.

Wenn ich ein Buch fotografiere (z.B. um es zu verkaufen) oder es aufschlage und eine Seite daraus (z.B. um einen Sachverhalt zu belegen), bin ich Urheber der Fotos. Urheber bei Fotos ist immer derjenige, der auf den Auslöser drückt.
 
tomato Am: 01.06.2018 12:48:06 Gelesen: 8929# 24 @  
@ bovi11 [#23]

Letztere Aussage erscheint mir sehr pauschal, zumal die Rechtsprechung häufig unterschiedlich aussieht.

Von der Bilderverwendung im Internet aus meinen PLF-Katalogen, ohne jegliche Quellenangabe zum Zwecke des Verkaufs bei ebay, bin ich hin und wieder auch betroffen.

Ich kann mir nicht vorstellen dass das korrekt ist.

Gruß Thomas
 
bovi11 Am: 01.06.2018 12:52:33 Gelesen: 8926# 25 @  
@ tomato [#24]

Wenn aus einem Werk rechtmäßig zitiert wird, setzt das voraus, daß

1. die Zitatstelle (oder das zitierte Bild) unverändert wiedergegeben wird

und

2. eine Quellenangabe erfolgt.
 
tomato Am: 01.06.2018 13:05:30 Gelesen: 8896# 26 @  
@ bovi11 [#25]

Nur nochmal zur Verdeutlichung. Es wurden aus dem Katalog Bildausschnitte von bestimmten PLF rausgescannt und diese für den Ebayverkauf veröffentlicht.
 
bovi11 Am: 01.06.2018 13:38:21 Gelesen: 8884# 27 @  
@ tomato [#26]

Das ist unzulässig - in dem Fall ist das auch kein Zitat (Bildzitat).
 
Franz G. Am: 01.06.2018 17:05:44 Gelesen: 8806# 28 @  
@ bovi11 [#16]

Bei Fotos gibt es de facto keine Schöpfungshöhe, sie sind immer urheberrechtlich geschützt.

Und damit liegst du falsch. Nachlesen kannst du das bei Wikipedia.

https://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte#Schutz_von_Reproduktionen

Gruß, bm-franz
 
bovi11 Am: 01.06.2018 17:20:20 Gelesen: 8801# 29 @  
@ Franz G. [#28]

Da geht es um Kopien oder Scans.

Bei Fotos, seien sie noch so schlecht, verwackelt oder stümperhaft erstellt, gibt es de facto - wie beschrieben - keine Schöpfungshöhe. Irgendwie hat der Fotograf (egal ob bewußt oder unbewußt) den Bildausschnitt, den Blickwinkel und die Belichtungseinstellungen festgelegt. Das ist immer eine schöpferische Leistung.

Wenn ich den Scanner oder Kopierer anwerfe, ist das nicht der Fall (siehe oben unter [#16]).

Glaub´s mir, es ist so.
 
JohannesM Am: 01.06.2018 17:32:48 Gelesen: 8789# 30 @  
@ bovi11 [#29]

Bei Fotos, seien sie noch so schlecht, verwackelt oder stümperhaft erstellt, gibt es de facto - wie beschrieben - keine Schöpfungshöhe.

Nein, es ist auch von Reprokameras die Rede, da entstehen dann auch Fotos bei denen kein Urheberschutz entsteht.

Beste Grüße
Eckhard
 
bovi11 Am: 01.06.2018 17:41:11 Gelesen: 8779# 31 @  
@ JohannesM [#30]

Das ist ja letztlich ein (Foto-) Kopierer oder heutzutage eben der Scanner.
 
Wim Ehlers Am: 01.06.2018 17:53:16 Gelesen: 8771# 32 @  
Liebe Forenmitglieder,

das Thema bleibt spannend und hoch umstritten, wie wir merken können.

@ Franz G. [#28]

Hallo Franz,

Dein Link zu Wikipedia und dort zu "Bildrechte" bedarf meiner Meinung einer aktualisierten Überarbeitung, da die dort beschriebenen Fälle vor über 10 Jahren enden. Somit war die DSGO der EU überhaupt nicht bekannt. Hier der Link zum 88-seitigen Werk:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2016.119.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2016%3A119%3ATOC

Je mehr Argumentationen hier im Thread auftauchen, umso unsicher werde ich, ob ich morgen wirklich fotografieren soll.

Beste Grüße
Wim
 
bovi11 Am: 01.06.2018 18:08:29 Gelesen: 8758# 33 @  
@ Wim Ehlers [#32]

"Je mehr Argumentationen hier im Thread auftauchen, umso unsicher werde ich, ob ich morgen wirklich fotografieren soll."

Vergiß (fast) alles, was Du über das Verordnungsungetüm EU-Datenschutz-Grundverordnung gelesen hast und fotografiere so, wie Du es bislang auch getan hast.

So schrieb Prof. Thomas Hoeren (Uni Münster) schon 2016:

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Rechtsexperte-Datenschutz-Grundverordnung-als-groesste-Katastrophe-des-21-Jahrhunderts-3190299.html

Und aktuell:

„Am 25. Mai wird nichts passieren“, sagt Thomas Hoeren, Professor für Medienrecht an der Universität Münster. Er sei „entsetzt“ über die herrschende „Panikmache“.

Thomas Hoeren ist der "Papst" in Deutschland für derartige Rechtsfragen.

Auch und insbesondere ist auch wichtig, daß bis zum 25. Mai 2018 Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz durch Mitbewerber oder Vereine abmahnbar waren, auch wenn sich diesbezüglich die Gerichte nicht einig waren. Das Kammergericht in Berlin hatte da z.B. eine andere Ansicht, als das OLG Hamburg.

Ab dem 25. Mai 2018 sind die Anspruchsberechtigten in Art. 79/80 DSGVO abschließend benannt. Neben den unmittelbar Betroffenen sind das die Datenschutbeauftragten der Länder und/oder im Unterlassungsklagegesetz namentlich aufgeführte Vereine oder Verbände, wenn diese das Verfolgen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in der Satzung verankert haben.
 
Wim Ehlers Am: 09.08.2018 08:05:08 Gelesen: 8265# 34 @  
@ Wim Ehlers [#1]

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.08.2018
- C161/17 -

Nun hat also auch der Europäische Gerichtshof entschieden:

Veröffentlichung eines frei zugänglichen Fotos auf weiterer Website bedarf der Zustimmung des Urhebers - Fotografie wird durch Verwendung neuem Publikum zugänglich gemacht

Die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, darf auf einer anderen Website nur mit einer erneuten Zustimmung des Urhebers erfolgen. Denn durch ein solches Einstellen wird die Fotografie einem neuen Publikum zugänglich gemacht. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Herr Dirk Renckhoff, ein Fotograf, hatte den Betreibern eines Reisemagazin-Portals erlaubt, auf ihrer Website eine seiner Fotografien zu veröffentlichen. Eine Schülerin einer im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Sekundarschule (Gesamtschule Waltrop) hatte die betreffende Fotografie von dieser Website (wo sie frei zugänglich war) heruntergeladen, um ein Schülerreferat zu illustrieren. Dieses Referat wurde anschließend auf der Website der Schule veröffentlicht.
Fotograf rügt Verletzung seiner Urheberrechte und verlangt Schadensersatz

Herr Renckhoff hatte das Land Nordrhein-Westfalen vor den deutschen Gerichten verklagt, um diesem die Vervielfältigung der Fotografie zu verbieten. Außerdem verlangt er 400 Euro Schadensersatz. Herr Renckhoff machte geltend, nur den Betreibern des Reisemagazin-Portals ein Nutzungsrecht eingeräumt zu haben, und vertrat die Ansicht, dass die Einstellung der Fotografie auf der Website der Schule sein Urheberrecht verletze.

BGH erbittet Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie durch EuGH

In diesem Kontext ersucht der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie*, der zufolge der Urheber eines Werkes grundsätzlich das ausschließliche Recht hat, die öffentliche Wiedergabe dieses Werks zu erlauben oder zu verbieten (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie).

Der Bundesgerichtshof möchte wissen, ob der Begriff "öffentliche Wiedergabe" die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne eine Beschränkung, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.
Auch Fotografie kann urheberrechtlich geschützt sein

Mit seinem Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage. Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass eine Fotografie urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie (was das nationale Gericht zu prüfen hat) die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt.

Richtlinie soll hohes Schutzniveau für Urheber erreichen

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass vorbehaltlich der in der Richtlinie erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine vorherige Zustimmung des Urhebers die Rechte des Urhebers dieses Werks verletzt. Denn die Richtlinie soll ein hohes Schutzniveau für die Urheber erreichen, um diesen die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u.a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten.

Veröffentlichung des Fotos auf der Webseite der Schule ist als "Handlung der Wiedergabe" einzustufen

Im vorliegenden Fall ist es als "Zugänglichmachung" und folglich als "Handlung der Wiedergabe" einzustufen, wenn auf einer Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird (vor diesem Einstellen war sie auf einen privaten Server kopiert worden). Denn durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist (vorliegend die Website der Schule), der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht.

Veröffentlichung auf weiterer Webseite kann als Zugänglichmachung für ein neues Publikum einzustufen sein

Außerdem ist die Einstellung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf einer anderen Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als Zugänglichmachung für ein neues Publikum einzustufen. Denn unter solchen Umständen besteht das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, nur aus den Nutzern dieser Website und nicht (1) aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhaber eingestellt worden ist, oder (2) sonstigen Internetnutzern.

Verwendung anklickbares Links stellt anderen Sachverhalt dar

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein solches Einstellen von der Zugänglichmachung eines geschützten Werkes über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der das Werk ursprünglich wiedergegeben worden ist, zu unterscheiden ist (vgl. insoweit Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 2014). Denn im Gegensatz zu Hyperlinks, die zum guten Funktionieren des Internets beitragen, trägt die Einstellung eines Werks auf einer Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, nicht im gleichen Maße zu diesem Ziel bei.

Schließlich betont der Gerichtshof, dass es keine Rolle spielt, dass der Urheberrechtsinhaber - wie im vorliegenden Fall - die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt hat.

Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de/EuGH_C16117_Veroeffentlichung-eines-frei-zugaenglichen-Fotos-auf-weiterer-Website-bedarf-der-Zustimmung-des-Urhebers.news26282.htm

Beste Grüße
Wim
 
bayern klassisch Am: 09.08.2018 09:17:46 Gelesen: 8238# 35 @  
@ Wim Ehlers [#34]

Hallo Wim,

sehr interessant - danke fürs Einstellen. Das hat ja auch u. U. Auswirkungen auf Scans, die in den philatelistischen Foren gezeigt werden.

Liebe Grüsse,
Ralph
 
Baber Am: 09.08.2018 09:58:28 Gelesen: 8212# 36 @  
@ Wim Ehlers [#34]
Hallo Wim,

danke für den aufklärenden Beitrag.

Veröffentlichung eines frei zugänglichen Fotos auf weiterer Website bedarf der Zustimmung des Urhebers - Fotografie wird durch Verwendung neuem Publikum zugänglich gemacht

Was bedeutet das für einen link auf Ebay oder andere Portale, was ja hier in den Philaseiten oft gemacht wird. Indirekt wird das dort gezeigte Bild dann auch einem neuen Publikum - den Philaseiten - zugänglich gemacht, aber dies ist nach dem letzten Absatz deines Beitrages aus meiner Sicht unbedenklich:

Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein solches Einstellen von der Zugänglichmachung eines geschützten Werkes über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der das Werk ursprünglich wiedergegeben worden ist, zu unterscheiden ist (vgl. insoweit Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 2014). Denn im Gegensatz zu Hyperlinks, die zum guten Funktionieren des Internets beitragen,

Gruß
Bernd
 
Wim Ehlers Am: 09.08.2018 10:01:07 Gelesen: 8209# 37 @  
@ bayern klassisch [#35]

Hallo Ralph,

für mich stellt sich die Situation so dar, dass Scans (also Bilder), die ich von meinen eigenen Briefmarken, Belegen, Stempeln etc. anfertige, schützenswerte Fotos sind. Dabei ist ein Scan ja lediglich ein Foto statt mit einer Kamera ein solches mit einem anderen Gerät. Insofern besitzt Du bei Deinen vielen Scans im Sinne des Gesetzes das Urheberrecht und hättest Anspruch darauf, dass man Dich zumindest um Erlaubnis zur Weiterveröffentlichung bittet und bei Deiner Zusage Dich als Quelle (Urheber) nennt.

Ja, dieses höchstrichterliche Urteil wird Auswirkungen (nicht nur) auf philatelistishe Foren haben. Es hat mich schon immer gewundert, dass hier im Forum Bilder auftauchen von "nicht verausgabten Marken" oder den teuersten Briefmarken der Welt oder aus Auktionen, die vom Einsteller dieser Beiträge nicht gewonnen wurden. Allesamt ohne Quellenangabe! Wie schon zu Beginn dieses Threads geschrieben, ist dies auch nach den Forenregeln der Philaseiten illegal.

Beste Grüße
Wim
 
Wim Ehlers Am: 09.08.2018 10:03:18 Gelesen: 8205# 38 @  
@ Baber [#36]

Hallo Bernd,

Deine Einschätzung teile ich dann, wenn eine Quellenangabe vorhanden ist.

Beste Grüße
Wim
 
bayern klassisch Am: 09.08.2018 13:11:18 Gelesen: 8132# 39 @  
@ Wim Ehlers [#37]

Hallo Wim,

ich sehe das genau wie du - wer also für eine philatelistische Publikation einen Scan oder mehrere Scans von Beiträgen des Forums benötigt, müsste also nun den Autor, als auch den Forumsbesitzer um Erlaubnis bitten.

In meinem Fall darf jeder, der hier angemeldet ist, meine Scans zu philatelistischen Zwecken verwenden ("Carte blanche").

Liebe Grüsse,
Ralph
 
drmoeller_neuss Am: 09.08.2018 17:49:01 Gelesen: 8060# 40 @  
So sensationell finde ich das Urteil gar nicht. Natürlich kenne ich nicht die Details, zum Beispiel, welche Funktion das Bild in dem Schülerreferat genau hat, ob es ein Zitat ist und ob die Quelle entsprechend angegeben wurde.

Als Urheber kann ich anderen Personen ein eingeschränktes, d.h. räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränktes Nutzungsrecht einräumen, zum Beispiel die Verwendung eines Bildes in einem bestimmten Buch oder auf einer bestimmten Webseite (siehe § 31 Abs. 1 UrhG). Jede andersweitige Benutzung ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht.

Kopien und Scans von zweidimensionalen Vorlagen geniessen als technische Reproduktionen keinen Schutz, wenn sie nicht weiter bearbeitet wurden. Es muss eine gewisse geistige Schöpfungshöhe vorliegen. Das Drücken des Knopfes am Scanner reicht dazu nicht aus, vielmehr muss das Bild schon nachbearbeitet sein, zum Beispiel Plattenfehler mit farbigen Pfeilen gekennzeichnet sein.

Allerdings kann man mit einem Scan auch das Urheberrecht nicht umgehen. Wenn das Original geschützt ist, ist es die zweidimensionale Reproduktion ebenfalls.

Für Briefmarken-Foren halte ich einfache Scans von Briefmarken unkritisch. Wer Fotos in seinen Beiträgen verwendet, sollte entweder selbst der Urheber sein oder über "wasserdichte" Nutzungsrechte verfügen.
 

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