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Thema: Recht: Abmahnungen gegen Briefmarken Händler
Richard Am: 27.06.2018 09:27:52 Gelesen: 3679# 1 @  
Auch eine Abmahnung von Peter R. Schroedter über Rechtsanwalt Marlon Schröder erhalten?

Die hier vorliegende Abmahnung ist an einen eBay-Verkäufer gerichtet, der Münzen bei eBay anbietet. Gerügt wird die fehlende Einbindung eines Links auf die OS-Plattform (Online-Streitbeilegungs-Plattform) gemäß den Vorgaben der ODR-Verordnung.

(Quelle und weiter lesen: https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-von-peter-r-schroedter-ueber-rechtsanwalt-marlon-schroeder-erhalten_138304.html ]
 
bovi11 Am: 04.05.2020 14:20:17 Gelesen: 2831# 2 @  
Abmahnungen von Peter Reinhold Schroedter durch Rechtsanwalt Marlon Schröder dürften aus einem weiteren Grund den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs erfüllen.

In einem aktuellen Vorgang muß Schroedter den geschuldeten Betrag in Raten über den Gerichtsvollzieher abstottern. Er mahnt eher unbedeutende Wettbewerbsverstöße ab, offensichtlich ohne Geld für die Durchführung der von ihm initiierten Verfahren in der Kasse zu haben.

Der Bundesgerichtshof sagt dazu unter anderem:

"Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG liegt grundsätzlich vor, wenn mit einer Vielzahl von Abmahnungen ein im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden existenzbedrohender Verfolgungsaufwand verbunden ist, und für ihn an der Rechtsverfolgung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse besteht."

vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 zu Az. I ZR 248/16

Schroedter ist aktuell bei eBay unterwegs und hat als zusätzliches "Standbein" für sich entdeckt, heruntergeladene Software auf eine CD zu brennen und diese dann als Recovery-Software zu verkaufen. Bis vor kurzem hat er dies zudem unter Verletzung der Markenrechte von Apple und Microsoft gemacht.

Hier die aktuellen Angebote von Schroedter:

https://www.ebay.de/sch/m.html?_nkw=&_armrs=1&_ipg=&_from=&_ssn=recoverysale24&_sop=10
 
Richard Am: 07.10.2021 09:17:28 Gelesen: 1839# 3 @  
Abmahnungen durch den APHV (IV)

(wl-APHV/pcp) - Der hier beschriebene Fall gibt eine interessante Kombination von Schwarzhandel, Betrug und Verwendung von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen wieder.

Am 15. Juni 2021 wurde von uns der Anbieter B. aus S. abgemahnt. B. hatte als privater Verkäufer in den 3 Monaten zuvor mit Briefmarken, Münzen und Goldbarren Umsätze in Höhe von mehr als 15.000 € erwirtschaftet. Hierbei handelte es sich nahezu ausschließlich um Waren, die kurz zuvor bei Anbietern erworben wurden, die die angebotenen Briefmarken, Münzen und Goldbarren ausdrücklich als Fälschungen deklariert hatten. Gegenstand der Angebote des B. waren durchweg Briefmarken mit Phantasieaufdrucken. Grundlage war billigste Massenware ohne nennenswerten Handelswert. Diese Massenware war mit gefälschten Aufdrucken versehen, die aus den wertlosen Briefmarken Seltenheiten aus der Zeit des Dritten Reiches machen sollten. Vorgegaukelt wurden Besetzungs- und Lokalausgaben unterschiedlichster Orte, welche natürlich nicht katalogisiert sein können, bei evtl. Interessenten aber die Vorstellung von Seltenheit vermitteln sollten. Durch Verwendung von Hakenkreuzen, SS-Runen und ähnlicher Symbolik des Dritten Reiches sollten zusätzliche Kaufanreize geschaffen werden. Dabei stellte sich B. als unwissender Erbe dar und verwendete bei den von ihm angebotenen Briefmarken den Text:

Hier gibt es eine alte Briefmarke aus der Zeit des Deutschen Reiches mit dem Aufdruck ‚Besetztes Gebiet Nordfrankreich‘ in ungestempelter Erhaltung zu ersteigern. Die Briefmarke stammt aus der riesigen Briefmarkensammlung aus dem Nachlassmeines Großonkels. Die Sammlung wird von mir seit einigen Wochen hier bei eBay versteigert und in einzelnen Posten oder Briefmarkensammlungen Verkauft. Zu erwähnen wäre noch, dass ich für die Echtheit und den Wert dieser Briefmarke weder Informationen noch eine Garantie übernehmen kann, da ich keine Ahnung von Briefmarken habe und sie auch nicht im Vorfeld von einem Fachmann habe prüfen lassen.

Tatsächlich hatte B. die gefälschten Marken zuvor billig bei einem niederländischen gewerblichen Anbieter in einem Konvolut von 10 Marken mit falschen Aufdrucken zum Preis von 6,99 € zzgl. 1,55 € Versandkosten erworben. Die Aufdrucke waren vom Verkäufer ausdrücklich als „falsch“ deklariert. B. hatte anschließend ein einzelnes Exponat aus dem so erworbenen Konvolut angeboten und zum Preis von 30,50 € zzgl. Versandkosten in Höhe von 4,95 € verkauft. B. reagierte gegenüber dem APHV nicht auf die Abmahnung, versuchte aber seine vorhandenen unverkauften Bestände im Rahmen von drei Sammlungen über eBay abzusetzen. Dies fiel glücklicherweise Lars Böttger, dem BPP-Prüfer und Fälschungsbeauftragten des BDPh, auf und der Verkauf konnte verhindert werden.

Am 1. Juli 2021 stellte der APHV einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung.

B. reagierte nicht auf einen Hinweis des zuständigen Landgerichtes, stellte aber seinen Handel unter dem alten Pseudonym ein und eröffnete am 6. Juli ein neues Konto unter anderem Namen, über welches er weiterhin seinen Schund verkaufen wollte. Dies teilte der APHV dem Landgericht am 12. Juli 2021 mit, welches daraufhin am 21. Juli 2021 eine Einstweilige Verfügung erließ, die nachfolgend auszugweise wiedergeben wird:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, beim gewerblichen Onlinehandel mit Briefmarken

a) gewerbliche Angebote als „privat" zu bezeichnen;

b) gegenüber Verbrauchern im Rahmen der Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht nicht darüber zu belehren, wann die Widerrufsfrist beginnt, an wen der Widerruf zu richten ist und welche Folgen die Ausübung des Widerrufsrechts auslöst;

c) gegenüber Verbrauchern nicht über das Wluster-Widerrufsformular zu belehren, das der Verbraucher für die Ausübung des Widerrufs verwenden kann, nicht aber verwenden muss;

d) gegenüber Verbrauchern das diesen zustehende gesetzliche Widerrufsrecht ausdrücklich auszuschließen;

e) nicht in dem gesetzlich geforderten Umfang über seine Identität (Impressum) zu informieren;

f) Verbraucher nicht darüber zu informieren, wie der Kaufvertrag zustande kommt;

g) Verbraucher nicht darüber zu informieren, ob die Vertragsdaten vom Verkäufer gespeichert werden und ob sie dem Käufer nach Vertragsschluss zugänglich gemacht werden;

h) Verbraucher nicht über die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung zu informieren und hierzu keinen klickbaren Link an leicht zugänglicher Stelle bereitzuhalten;

I) gefälschte oder verfälschte Briefmarken anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, ohne im Angebot ausdrücklich und in deutlich gestalteter Form auf die Fälschung oder Verfälschung hinzuweisen; wie zu lit. a) bis i) jeweils geschehen in dem Angebot auf der Handelsplattform „eBay" unter der Artikelnummer 1544733XXXXX und wie dokumentiert in den Bildschirm-ausdrucken, die als Anlage A 4 dem Verfügungsantrag vom 01.07.2021 beigefügt sind.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wurde vom Gericht mit 30.000,00 Euro festgesetzt.

Die Verfügung wurde B. am 5. August 2021 durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugestellt. Bis zum 10. September 2021 erkannte B. die Einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung an. Der APHV wird deshalb einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens beauftragen. Weiterhin setzte das zuständige Landgericht am 25. August 2021 die von B. zu zahlenden Kosten auf über 1300 € zuzüglich der Gerichtskosten fest. Hinzu kommen die noch anstehenden Kosten des Hauptsacheverfahrens. Bei einem Verstoß gegen die Einstweilige Verfügung wird der APHV die Verhängung einer empfindlichen Vertragsstrafe beantragen, welche je nach Schwere des Verstoßes nicht unter 3000 € liegen sollte.

Unabhängig von den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen verfolgt der APHV die in diesem Fall auftretenden strafrechtlichen Aspekte wie Betrug sowie Verstoß gegen § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) durch Stellung entsprechender Strafanzeigen.

Angebote des B. tauchen momentan bei eBay nicht mehr auf.
 
10Parale Am: 07.10.2021 19:51:51 Gelesen: 1722# 4 @  
@ Richard [#3]

Der hier beschriebene Fall gibt eine interessante Kombination von Schwarzhandel, Betrug und Verwendung von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen wieder.

Balsam für die Seele. Ich habe diesen Beitrag nach meinen kurzen Urlaub mit großem Interesse und einer gewissen Genugtuung gelesen. Mir ist es auch völlig schleierhaft, wie ein gewerblich tätiger holländischer Anbieter einen solchen Unsinn für 6,99 € zzgl. Mehrwertsteuer verkaufen kann. Das verführt doch gerade zu einer unanständigen Betätigung mit solchen "verfassungswidrigen Kennzeichen", siehe § 86a StGB. Natürlich ist der holländische Händler nicht dem deutschen Strafgesetzbuch verpflichtet, aber hier wäre es gesamteuropäisch gelegen, solche Händlerangebote zu unterbinden. Auch wenn sie klar als Fälschungen feilgeboten werden, ändert das nichts an der Tatsache, dass solche Waren wie in § 86a näher ausgeführt: Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Meines Erachtens auch gerade Jahrzehnte nach Ende dieser schrecklichen Zeit weiter ihren Spuk treiben.

Liebe Grüße

10Parale
 
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