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Thema: Recht: Umtausch der DM- in Euro-Briefmarken / BGH, Urteil vom 11.10.05 - XI ZR 395/04
Holzinger Am: 14.02.2019 14:25:40 Gelesen: 2251# 1 @  
@ GR

Diese juristischen Gesichtspunkte passen nicht so recht in das eigentliche Thema. Evtl. mit neuem Thema verschieben? Aber:

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 395/04

b) Der erkennende Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Ein Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB liegt vor, wenn der Aussteller des Papiers sich durch Leistung an den Inhaber befreien kann, der Inhaber die versprochene Leistung zu fordern berechtigt ist und der Besitz der Urkunde zur Geltendmachung des Rechts oder der Forderung erforderlich ist (Erman/Heckelmann, BGB 11. Aufl. § 807 Rdn. 4; Staudinger/Marburger aaO § 807 Rdn. 2, 4). Dies ist bei einer gültigen Briefmarke der Fall.

Hier war allerdings nur die Frage zum „Umtausch“ als relevant zu prüfen:

2. Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Kläger kein Umtauschrecht gegen die Beklagte zu. Der Fall, dass Briefmarken durch einen staatlichen Hoheitsakt ihre Gültigkeit und damit ihre Legitimationswirkung verlieren, ist weder gesetzlich noch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten geregelt. Die Lücke ist mit Hilfe ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen. Daraus ergibt sich indes kein Anspruch der betroffenen Postkunden auf Übereignung wertgleicher neuer Euro-Briefmarken, der über das von der Beklagten unterbreitete befristete Umtauschangebot hinausgeht.

@ GR

Meine Frage nun:

Wurde diese Lücke geschlossen? Wenn nicht, dann wären DM-Marken doch noch gültig, nur umgetauscht würden sie nicht. Oder sehe ich das Falsch?
 
GR Am: 14.02.2019 14:30:32 Gelesen: 2245# 2 @  
Hallo Holzinger,

Die damalige Pressemitteilung des BGH hierzu im Wortlaut:

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

Nr. 137/2005

Umtauschfrist für Pfennig- und DM-Briefmarken wirksam

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass die Deutsche Post AG den Umtausch so genannter Pfennig- und DM-Briefmarken gegen neue Euro-Marken wirksam bis zum 30. Juni 2003 befristet hat.

Anlässlich der Währungsumstellung von Deutsche Mark auf Euro Anfang 2002 erklärte das Bundesministerium für Finanzen gemäß § 43 Abs. 1 PostG, dass Postwertzeichen, deren Nennwert ausschließlich in Pfennig angegeben ist, mit Wirkung vom 1. Juli 2002 ihre Gültigkeit verlieren. Die beklagte Deutsche Post AG bot den Umtausch solcher Briefmarken bis zum 30. Juni 2003 öffentlich an. Der Kläger, ein Briefmarkenhändler, tauschte bis zu diesem Zeitpunkt Marken im Gesamtnennwert von über 300.000 DM. Auch im Juli 2003 eingereichte Marken akzeptierte die Beklagte aus Kulanz. Daraufhin erwarb der Kläger große Stückzahlen ungültiger Briefmarken weit unter Nennwert und forderte von der Beklagten im November 2003 erfolglos deren Umtausch im Nennwert von 95.000 DM. Das Landgericht hat seiner Klage auf Umtausch der Marken stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurückgewiesen. Briefmarken sind als so genannte kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB anzusehen. Der in den Pfennig- und DM-Marken verkörperte Beförderungsanspruch ist wegen der durch die Ungültigerklärung entfallenen Legitimationswirkung nicht mehr durchsetzbar. Damit ist eine für die Parteien nicht vorhersehbare Äquivalenzstörung eingetreten, die weder gesetzlich noch vertraglich geregelt ist. Diese Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dabei ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien bei Kenntnis der Lücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten. Solche Parteien hätten keine Rückzahlung des von der Post vereinnahmten Kaufpreises der Briefmarken, sondern ein Umtauschrecht der Briefmarkeninhaber vereinbart. Die Befristung dieses Umtauschrechts auf ein Jahr wird durch das Interesse der Deutschen Post AG, nicht längere Zeit mit Fälschungen konfrontiert zu werden und den Aufwand für den Umtausch zeitlich zu begrenzen, gerechtfertigt. Die Postkunden hingegen konnten sich bei der Bevorratung von Briefmarken bereits seit dem Januar 2001 auf die bevorstehende Währungsumstellung einrichten und haben deshalb kein berechtigtes Interesse an einem Umtauschrecht über den 30. Juni 2003 hinaus. Dass die Deutsche Post AG noch im Juli 2003 vorgelegte alte Briefmarken anstandslos umgetauscht hat, hindert sie nicht daran, sich nunmehr auf den Ablauf der Umtauschfrist zu berufen. Da sie bereits im August 2003 einen weiteren Umtausch abgelehnt hatte, durfte der Kläger jedenfalls im November 2003 nicht mehr auf einen nochmaligen Umtausch vertrauen.

Urteil vom 11. Oktober 2005 XI ZR 395/04

Landgericht Bonn, Urteil vom 8. Juni 2004 10 O 93/04

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 25. November 2004 14 U 15/04

Karlsruhe, den 12. Oktober 2005

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Das gesamte Urteil steht hier:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2a1f07838db77394f49509e0bbfd4ed6&nr=34423&pos=0&anz=1
 
Holzinger Am: 14.02.2019 14:42:32 Gelesen: 2238# 3 @  
@ GR [#2]

Entschuldigung, wenn ich hartnäckig bin.

Meine obigen Zitate entstammen diesem "Umtausch"-Urteil. In diesem wird aber die unklare Rechtslage moniert und Nachbesserung notiert.

Dein obiger Artikel (Zitat)

Diese Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dabei ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien bei Kenntnis der Lücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten.

Meine Frage bezieht sich erneut auf den markierten Teil. Ist dies erfolgt oder nicht?

Einfügung: Holzinger [#1]

Wenn nicht, dann wären Original-DM-Marken doch noch gültig
 
GR Am: 14.02.2019 15:07:41 Gelesen: 2222# 4 @  
Der Teil bezieht sich auf den konkreten Streitfall, denke ich. Angesprochen wird der Grundsatz von Treu und Glauben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der herangezogen wird, wenn eine vertragliche Regelungslücke besteht. Vertragspartner waren hier die Deutsche Post AG und der Briefmarkenhändler, wobei der Kläger der Briefmarkenhändler war.

Schon aus dem Entscheidungstenor ergibt sich, was Gegenstand der Klage war, nämlich der Wunsch des Händlers über den festgesetzten Termin hinaus ungültig gewordene Briefmarken umtauschen zu können:

BGB §§ 133 C, 157 D, 807
a) Eine von der Deutschen Post AG herausgegebene Briefmarke erfüllt alle Voraussetzungen,
die § 807 BGB an ein so genanntes "kleines Inhaberpapier"
stellt.
b) Der Fall, dass die Briefmarke ihre Gültigkeit durch einen staatlichen Hoheitsakt
verliert, so dass der in ihr verkörperte Anspruch auf eine Beförderungsleistung
gemäß § 807 BGB nicht mehr durchgesetzt werden kann, ist im Gesetz nicht
geregelt. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergibt sich, dass verständige
und redliche Vertragsparteien bei Kenntnis der Regelungslücke ein Umtauschrecht
mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr vereinbart hätten.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 395/04 - OLG Köln
LG Bonn

Die Klage des Händlers wurde abgewiesen, seine Revision zurückgewiesen.

Die Entscheidung des BGH war nur auf diesen Einzelfall bezogen, hat aber erkennen lassen, dass der BGH eine Umtauschfrist von einem Jahr ab Erklärung der Ungültigkeit durch das Bundesministerium der Finanzen ausreichend war. Damit war aber auch klar, dass Umtauschwünsche, die nach dem Urteil noch erklärt worden wären, von der Deutsche Post AG nicht mehr befriedigt werden mussten, weil der BGH die Umtauschfrist von einem Jahr für ausreichend erachtete.

Wer also noch Briefmarken aus der DM-Zeit verwendet, wird heute keinen Anspruch auf Beförderung seines Briefes haben. Da muss also auch nichts mehr "gesetzlich geregelt" werden, weil das Bundesministerium der Finanzen das bereits durch einen Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung geregelt hat und dieser Verwaltungsakt offenkundig nicht gerichtlich aufgehoben worden ist und heute mangels offener Widerspruchsfrist auch nicht mehr angegriffen werden kann. Da wäre auch der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet gewesen.

Für Nichtjuristen klingt das sicher kompliziert.

Beste Grüsse
Gerhard
 
Holzinger Am: 14.02.2019 15:14:55 Gelesen: 2216# 5 @  
@ GR [#4]

Danke. Alles klar. Um den "Umtausch" ging es mir ja nicht. Das war klar gegessen.

Wiederspruchsfrist abgelaufen. :-( Hat eben keiner der "Verantwortlichen Philatelisten-(Verbände)" diesen Weg - zumindest einmal versuchsweise (wegen des Risikos? :-( ) - genutzt. Schade.

[Beiträge [#1] bis [#5] redaktionell verschoben aus dem Thema "Definition der neuen Bund-Automatenmarken im Pilotversuch ab Dezember 2018"]
 
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