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Thema: Die neue BDPh Satzung ab 29.09.2019
Richard Am: 05.03.2019 09:31:00 Gelesen: 4568# 1 @  
Entwurf einer BDPh-Satzung

(BDPh Newsletter / Alfred Schmidt) - Im letzten Newsletter berichtete ich von der Satzungskommission und den Problemen, die sich bei der Umsetzung der Vorschläge ergeben haben. In der Zwischenzeit wurde die Satzungsvorlage von 2017 hergenommen und um einige Aspekte ergänzt, die in Wittenberg als Anträge eingebracht wurden. Bundesvorstand und Verwaltungsrat haben nunmehr einen Entwurf erarbeitet, den ich Ihnen zur Diskussion als Dateianlage beifüge. Die wichtigsten Änderungen betreffen die außerordentliche Hauptversammlung, das Antragsrecht bei Hauptversammlungen sowie eine neu zu beschließende Beitragsordnung.

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Hier der aktuelle Entwurf zur neuen Satzung. Änderungen und Ergänzungen gegenüber der bisherigen Satzung erscheinen in roter Schrift.

Die Hauptversammlung des BDPh findet am Samstag 28.09.2019 in Bensheim (Hessen) statt. Änderungsanträge zum Satzungsentwurf müssen zwei Monate vor diesem Termin beim BDPh eingegangen sein.

BUND DEUTSCHER PHILATELISTEN e.V. 

SATZUNG

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Erfüllungsort

  1. Der am 26. Oktober 1946 in Hannover gegründete “BUND DEUTSCHER PHILATELISTEN e.V.“ (BDPh) – im Folgenden „Bund“ genannt – hat seinen Sitz in Bonn. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr des Bundes ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben

  1. Der Bund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er dient der Volksbildung durch Förderung der Philatelie und der Entwicklung der Verständigung der Völker untereinander.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:

    1. Herbeiführung eines freiwilligen Zusammenschlusses aller Philatelisten in der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Darstellung und Förderung der Philatelie als Bestandteil des kulturellen Lebens.
    3. Förderung, Vertiefung und Verbreitung von Kenntnissen auf den verschiedenen Wissensgebieten.
    4. Förderung der Kunst auf Postwertzeichen unter anderem durch Zusammenarbeit mit der Bundesregierung und der Deutschen Post AG auf dem Gebiet der Postwertzeichenauswahl und  -gestaltung
    5. Förderung der Forschung und des Fachschrifttums im Bereich der Philatelie, Post- und Kommunikationsgeschichte.
    6. Förderung der Geschichtswissenschaften, der Heimatpflege und der Heimatkunde durch philatelistische Forschung. 
    7. Durchführung von Philatelistentreffen, des Deutschen Philatelistentages und anderen Veranstaltungen zur Verbreitung der Philatelie.
    8. Beratung der Mitglieder durch allgemeine Aufklärung über Missstände und deren Bekämpfung im Bereich der Philatelie.
    9. Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge.
    10. Förderung der Jugendbildung in der Jugendarbeit und an Bildungseinrichtungen durch philatelistische Publikationen und Veranstaltungen.
    11. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen oder Verbänden auf nationaler und internationaler Ebene und Förderung der Toleranz auf dem Gebiet der Philatelie im Sinne der Völkerverständigung. 
  4. Der Bund ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Er ist politisch und religiös neutral.
  5. Mittel des Bundes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bundes.
  6. Personen dürfen weder durch Ausgaben, die den Zwecken des Bundes fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Bundes sind die nach geographischen Gesichtspunkten organisierten philatelistischen Verbände sowie der Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. und die Deutsche Philatelisten-Jugend e.V. (Mitgliedsverbände) und natürliche Personen (Einzelmitglieder). 
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Bundesvorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand; die Aufnahme von philatelistischen Verbänden bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. 
  3. Zu Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Bundesvorstandes mit Zustimmung des Verwaltungsrates Personen ernannt werden, die sich um den Bund besondere Verdienste erworben haben.
  4. Zu Ehrenpräsidenten können auf Vorschlag des Bundesvorstandes oder des Verwaltungsrates im gegenseitigen Einvernehmen durch die Hauptversammlung frühere Präsidenten des Bundes ernannt werden, die sich um den Bund besondere Verdienste erworben haben.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Den Mitgliedsverbänden, ihren angeschlossenen Vereinen/Arbeitsgemeinschaften und den Mitgliedern dieser Vereine und den Einzelmitgliedern stehen grundsätzlich alle Einrichtungen und Leistungen des Bundes zur Verfügung. Mitglieder, die nach § 4 Abs. 6c dieser Satzung keinen oder nur einen reduzierten Beitrag zahlen und Mitglieder von Vereinen und Jugendgruppen, die bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben, erhalten keine Verbandszeitschrift „philatelie“
  2. Die Mitgliedsverbände haben das Recht, zur Hauptversammlung stimmberechtigte Vertreter zu entsenden. Die Einzelmitglieder haben das Recht, mit Stimmrecht an der Hauptversammlung teilzunehmen.
  3. Die Vereine der Mitgliedsverbände können ihrer Vereinsbezeichnung den Zusatz „im (Verband...) des Bundes Deutscher Philatelisten e.V.“ anfügen. Die Verbände können ihrer Verbandsbezeichnung den Zusatz „im Bund Deutscher Philatelisten e.V.“ anfügen.
  4. Die Verwendung des BDPh-Logos bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes.
    1. Die Mitgliedsverbände zahlen an den Bund einen Jahresbeitrag. Der Beitrag bemisst sich nach der Anzahl der Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereine. 
    2. Einzelmitglieder zahlen an den Bund einen Beitrag für das Mitgliedsjahr. 
    3. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, in der auch die Höhe der Beiträge festgelegt wird. Eine Beitragsänderung kann jedoch frühestens für das zweite Kalenderjahr, das der beschließenden Hauptversammlung folgt, vorgenommen werden.
  5. Die Regelung internationaler Vereinbarungen ist Bundesangelegenheit.
  6. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erklären sich die Mitglieder der Vereine, der Mitgliedsverbände und des Bundes damit einverstanden, dass der Bund Deutscher Philatelisten e.V. in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben die dazu notwendigen persönlichen und sachlichen Daten nach geltendem Datenschutzrecht erhebt, verarbeitet und nutzt. Eine Weitergabe an Dritte zum Zwecke der kommerziellen werblichen Nutzung ist weder direkt – noch indirekt über dritte Dienstleister – gestattet.

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedsverbandes bzw. durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Einzelmitgliedes.
  2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss der Geschäftsstelle des Bundes bis zum 30. September des laufenden Jahres zugegangen sein.
  3. Verstößt ein Mitglied gegen die Belange des Bundes, so kann der Bundesvorstand den Ausschluss dieses Mitgliedes beschließen. Beim Ausschluss von Mitgliedsverbänden ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich. 
  4. Gegen den Ausschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch möglich. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächste Verwaltungsratssitzung, bei Mitgliedsverbänden die nächste Hauptversammlung.
  5. Der Status eines Ehrenmitglieds oder Ehrenpräsidenten erlischt durch Aberkennung, Verzicht, Austritt oder Tod. Für die Aberkennung gilt Absatz (3) entsprechend.

§ 6

Bundesorgane

  1. Organe des Bundes sind:a) die Hauptversammlung (§ 7)b) der Bundesvorstand (§ 9),c) der Verwaltungsrat (§ 10).
  2. Einem Organ des Bundes kann nur angehören, wer Mitglied eines Vereines oder einer Jugendgruppe eines Mitgliedsverbandes oder Einzelmitglied ist.
  3. Alle Mitglieder der Organe des Bundes sowie alle von ihnen gewählten oder eingesetzten Funktionsträger sind ehrenamtlich tätig. 

§ 7

Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung des Bundes, an der jedes Mitglied eines den Mitgliedsverbänden angeschlossenen Vereins sowie jedes Einzelmitglied teilnehmen kann.
  2. Die ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt.
  3. Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Bundesvorstand mit einer Frist von drei Monaten einberufen. Anträge an die Hauptversammlung können nur von einem Mitgliedsverband oder gemeinsam von mindestens 20 Einzelmitgliedern gestellt werden und müssen bei der Bundesgeschäftsstelle spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung eingegangen sein. Die Tagesordnung ist mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung bekannt zu geben. Die Einberufung und die Bekanntgabe der Tagesordnung sind in der Verbandszeitschrift des Bundes zu veröffentlichen.
    1. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Bundesvorstand aus wichtigem Anlass einberufen werden.
    2. Sie ist binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn 30 Prozent der Mitgliedsverbände oder 10 Prozent der Einzelmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungspunkte verlangt. Die Monatsfrist beginnt am Tag nach Eingang des schriftlichen Verlangens in der Bundesgeschäftsstelle.
    3. Zwischen Einberufung und Durchführung muss eine Frist von mindestens drei Monaten liegen. Sie darf fünf Monate nicht überschreiten. 
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  5. Die Hauptversammlung gibt sich eine Wahl- und Abstimmungsordnung.
  6. a. Stimmberechtigt sind die Einzelmitglieder und die Mitgliedsverbände sowie solche Vereine, an die die Stimmberechtigung vom Mitgliedsverband delegiert wurde. Die delegierte Stimmberechtigung kann nur von dem Verein wahrgenommen werden und ist nicht übertragbar. Die Stimmendelegierung ist durch den Mitgliedsverband der Bundesgeschäftsstelle spätestens bis zu zwei Monaten vor der Hauptversammlung schriftlich anzuzeigen. Bis zum Beginn der Hauptversammlung nicht abgeforderte Stimmen fallen an den Mitgliedsverband zurück.  
  7. b. Einzelmitglieder haben eine Stimme. Wenn sie ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sie dies bis spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung der Bundesgeschäftsstelle anzeigen. 

    c. Die Stimmenzahl der Mitgliedsverbände richtet sich nach der Zahl der Mitglieder in den Vereinen zum 1. Januar des laufenden Jahres und der Zahl der dem jeweiligen Verband gemäß Absatz (8) zugeordneten Einzelmitglieder. Die Stimmenzahl reduziert sich um die Zahl der Mitglieder der Vereine, an die die Stimmberechtigung vom Mitgliedsverband delegiert wurde.

    d. Die Stimmenzahl der Vereine, an die die Stimmberechtigung von ihrem Mitgliedsverband delegiert wurde, richtet sich nach der Zahl der Mitglieder in den Vereinen zum 1. Januar des laufenden Jahres.

    e. Die Stimmenzahl der Deutschen Philatelisten-Jugend e.V. erhöht sich um die Zahl der Mitglieder der den Landesringen angeschlossenen Jugendgruppen bzw. Vereine, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Stichtag für die Bestimmung der Anzahl dieser Mitglieder ist der 1. Januar des laufenden Jahres. 

  8. Das nicht abgerufene Stimmrecht für die inländischen Einzelmitglieder wird dem nach geographischen Gesichtspunkten organisierten Mitgliedsverband zugerechnet, in dessen Gebiet der ständige Wohnsitz des Einzelmitglieds fällt. Das Stimmrecht für die ausländischen Einzelmitglieder wird dem Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. zugerechnet. 

§ 8

Aufgaben der Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Zweijahresberichte des Bundesvorstandes, des Verwaltungsrates, der Bundesstellenleiter und der Rechnungsprüfer.
    2. Genehmigung der beiden Jahresabschlüsse der Berichtsperiode nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer und Entlastung des Bundesvorstandes und der Bundesstellenleiter auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
    3. Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes und der Rechnungsprüfer. Das Nähere regelt eine Wahlordnung.
    4. Beschlussfassung über die Beitragsordnung mit der Festsetzung der Bundesbeiträge und Verabschiedung des Haushaltsplanes. 
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Bundes.
    7. Beschlussfassung über Anträge. 
  2. Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten oder seinem Vertreter und dem von der Hauptversammlung gewählten Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9

Bundesvorstand

  1. Der Bundesvorstand besteht aus:
    1. dem Präsidenten,
    2. dem Vizepräsidenten,
    3. dem Schatzmeister und
    4. bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
    1.   Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf vier Jahre gewählt.
    2. Ein Verbandsvorsitzender kann nicht zugleich Mitglied des Bundesvorstandes sein.
    3. Der Bundesvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstandes während seiner Amtszeit aus, so beauftragt der Bundesvorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates eine andere Person mit der Wahrnehmung des Amtes. Die Beauftragung endet durch Neuwahl auf der folgenden Hauptversammlung. 
  3. Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.Der Bund wird dabei wirksam vertreten im Verhältnis zu den Mitgliedern ebenso wie zu jeglichen Dritten jeweils durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten oder den Präsidenten und den Schatzmeister. Für den Fall des Ausscheidens - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - von Vizepräsident und Schatzmeister ist der Präsident allein zur Vertretung berufen, solange nicht gemäß dem vorstehenden § 9 Abs. (3) eine andere Person mit der Wahrnehmung des Amtes von Vizepräsident und / oder Schatzmeister beauftragt ist. Bei Ausscheiden des Präsidenten wird der Bund bis zur Amtsbeauftragung gemäß § 9 Abs. (3) dieser Satzung rechtswirksam vertreten durch den Vizepräsidenten und den Schatzmeister oder durch einen der beiden Genannten, falls neben dem Präsidenten auch der Vizepräsident oder der Schatzmeister ausgeschieden sind. § 9 Abs. (5) dieser Satzung bleibt unberührt.
  4. Der Bundesvorstand wird vom Präsidenten oder - im Verhinderungsfalle - vom Vizepräsidenten sowie im Falle der Verhinderung von Präsident und Vizepräsident durch den Schatzmeister nach Bedarf einberufen; er muss einberufen werden, um bei Ausscheiden des Präsidenten und / oder des Vizepräsidenten und / oder des Schatzmeisters eine Beauftragung einer anderen Person mit der Amtswahrnehmung im Sinne von § 9 Abs. (3) dieser Satzung sicherzustellen.
  5. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner tatsächlichen Mitglieder anwesend ist, darunter wenigstens eines der nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Mitglieder.
  6. Die Beschlüsse des Bundesvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  7. Über die Beschlüsse des Bundesvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Präsidenten oder, wenn er nicht anwesend war, vom Vizepräsidenten, der den Vorsitz führte, zu unterschreiben. Die Niederschrift ist binnen drei Wochen nach der Sitzung allen Mitgliedern des Bundesvorstandes und binnen sechs Wochen allen Mitgliedern des Verwaltungsrates zu übersenden.
  8. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen des Bundesvorstandes ohne Stimmrecht teil. Er ist berechtigt, die einmalige Vertagung eines Beschlusses des Bundesvorstandes bis zur nächsten ordentlichen Bundesvorstandssitzung zu verlangen, soweit nicht sofortiger Handlungsbedarf besteht.
  9. Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10

Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat repräsentiert die Mitglieder des BDPh.
  2. Mitglieder des Verwaltungsrates sind die Vorsitzenden der Mitgliedsverbände.
  3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  4. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, den Gedankenaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Verbänden zu fördern. Er artikuliert und vertritt die Meinung der Mitgliedsverbände des Bundes zwischen den Hauptversammlungen.
  5. Der Verwaltungsrat unterstützt den Bundesvorstand bei seiner Tätigkeit. Ihm obliegt insbesondere:
    1. Die Prüfung des Haushaltsplanes.
    2. Die Prüfung der Geschäftsberichte des Bundesvorstandes und der Bundesstellen.
    3. Die Einsichtnahme in die Rechnungslegung.
    4. Die Entscheidung über den Vorschlag zur Entlastung des Bundesvorstandes durch die Hauptversammlung.
  6. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter bei Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder eine Einberufung unter Angabe der Verhandlungspunkte schriftlich verlangt. Die Einberufung muss innerhalb eines Monats erfolgen, die Durchführung innerhalb von zwei Monaten.
  7. Jeder ordnungsgemäß einberufene Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist eine Wiederholung der Wahl erforderlich. 
  8. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben für je angefangene 1.000 Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereine einschließlich der ihm zugeordneten Einzelmitglieder, eine Stimme. Stichtag für die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder ist der 1. Januar des laufenden Jahres.

    Die zugrunde zu legende Mitgliederzahl der Deutschen Philatelisten-Jugend e.V. erhöht sich um die Anzahl der Mitglieder der den Landesringen angeschlossenen Jugendgruppen und Vereine, soweit sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Stichtag für die Bestimmung der Anzahl dieser Mitglieder ist der 1. Januar des laufenden Jahres. 

  9. Der Präsident oder ein Vertreter des Bundesvorstandes nimmt auf Einladung ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und berichtet über wichtige Angelegenheiten des BDPh.
  10. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11

Bundesstellen

  1. Der Bundesvorstand richtet mit Zustimmung des Verwaltungsrates zur Erledigung fachlicher Aufgaben Bundesstellen ein.
  2. Die Bundesstellen erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Bundesorgane. Sie sind zur Zusammenarbeit mit den Bundesorganen und untereinander verpflichtet.
  3. a) Sie unterstehen dem Bundesvorstand und sind einem Ressortleiter innerhalb des Bundesvorstandes zugeordnet. Sie haben diesem zu berichten.

    b. Zur Hauptversammlung haben sie ihren Rechenschaftsbericht abzugeben.

    c. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind der Bundesvorstand und der Vorsitzende des Verwaltungsrates unverzüglich zu unterrichten.

  4. Die Leiter der Bundesstellen und ihre Stellvertreter werden vom Bundesvorstand berufen. Die Berufung endet mit dem Ende der Wahlperiode des Bundesvorstandes. Der Bundesvorstand ist berechtigt, einen Bundesstellenleiter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig abzuberufen.

§ 12

Consilium Philatelicum

  1. Das Consilium Philatelicum erfüllt besondere, ihm vom Bundesvorstand übertragene Aufgaben.
  2. Die Mitglieder werden vom Bundesvorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats berufen.
  3. Das Consilium Philatelicum gibt sich ein Statut. Das Statut bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes und des Verwaltungsrates.

§ 13

Rechnungsprüfer

  1. Die Prüfung der Jahresrechnung und aller Kassenangelegenheiten des Bundes findet alljährlich durch zwei Rechnungsprüfer statt. Die Rechnungsprüfer erstatten dem Verwaltungsrat und der Hauptversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.
  2. Die Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Bundesvorstand oder dem Verwaltungsrat angehören noch eine Bundesstelle leiten.

§ 14

Satzungsänderung

Über eine Satzungsänderung entscheidet eine Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 15

Auflösung des Bundes

  1. Über die Auflösung des Bundes kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder vertreten sind und an der Abstimmung teilgenommen haben.
  2. Ist diese Hauptversammlung wegen zu geringer Präsenz nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite, innerhalb von zwei Monaten einberufene Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder und der Anzahl der abgegebenen Stimmen.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Bundes keine Beiträge, Vermögensanteile oder sonstige Sacheinlagen zurück.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Bundes oder bei Wegfall seines derzeitigen Zwecks fällt das Vermögen des Bundes an die gemeinnützige Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Hauptversammlung des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. am 28. September 2019 in Bensheim beschlossen worden.

Sie tritt mit Wirkung ab 28. September 2019. in Kraft unbeschadet des Umstandes, dass gemäß § 71 BGB Änderungen der Satzung zu Ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister bedürfen, nachdem die Vereinsorgane bereits vor der Eintragung aufgrund der neuen Satzung zu Beschlussfassungen ermächtigt sind; diese werden jedoch erst mit der Eintragung der Satzungsänderung sowohl im Verhältnis zu Dritten wie auch den Mitgliedern wirksam.

Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 19. September 2009, beschlossen in Bad Sassendorf, außer Kraft. 


 
WPhV Stuttgart Am: 03.04.2019 07:35:39 Gelesen: 4317# 2 @  
"§ 7 Hauptversammlung

[..] Anträge an die Hauptversammlung können nur von einem Mitgliedsverband oder gemeinsam von mindestens 20 Einzelmitgliedern gestellt werden und müssen bei der Bundesgeschäftsstelle spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung eingegangen sein. [..]"


Diese Einschränkung ist sehr interessant:

Wenn ein Einzelmitglied einen Antrag stellen will, braucht es mindestens 19 andere seinen Antrag unterstützende (Einzel-) Mitglieder. Um diese unterstützenden Mitglieder überhaupt bekommen zu können, müsste daher u.E. der BDPh dem Einzelmitglied, welches einen Antrag stellen will, auf sein Verlangen hin die Adressen ALLER Mitglieder zur Verfügung stellen (wie z.B. bei einer WEG), damit das Einzelmitglied überhaupt die Chance hat, seine Rechte wahrnehmen zu können!

Viel Spaß, lieber BDPh, mit Juristen, der DSGVO und Euren Einzelmitgliedern!
 
Richard Am: 04.04.2019 09:31:21 Gelesen: 4156# 3 @  
Ein Mitglied der Strukturkommission, unter dem Namen Altsax bekannt, hat sich gestern im StampsX Forum zum Satzungsentwurf des BDPh geäussert. Seinen Text übernehmen wir hier mit seiner Erlaubnis:

Hallo zusammen,

der in Bensheim zur Abstimmung stehende Satzungsentwurf ist inzwischen offiziell in der "Philatelie" zu lesen.

Aus meiner Sicht gibt es zwei Möglichkeiten:

a) Die Strukturkommission war tatsächlich so falsch besetzt, wie es den Verlautbarungen der Landesvorsitzenden aus Ostfriesland, Hessen und Bayern zu entnehmen ist und hat Probleme gesehen, wo keine sind.

b) Der Vorschlag wird in der vorliegenden Form beim Registergericht keinen Bestand haben, weil er fundamentalen rechtlichen Grundsätzen widerspricht.

Worum geht es?

Zu den Unzulänglichkeiten der bestehenden Satzung (Herr Bernatek nannte sie "handwerkliche Fehler") gehört die mißlungene Einbindung der Einzelmitglieder. Offenbar bestand bei den Vätern dieser Satzung die Vorstellung, daß allenfalls eine Handvoll von ihnen von ihren Rechten zur und in der Hauptversammlung Gebrauch macht und die überwiegende Zahl lediglich die Stimmenzahl der Landesverbände erhöht. Jetzt dämmert es, daß Demokratie auch Mitwirkung bedeutet und angesichts einer vierstelligen Zahl von Einzelmitgliedern mit Antragsrecht der Zeitrahmen einer Hauptversammlung Gefahr läuft gesprengt zu werden.

Die Satzungskommission hatte sich zu genau zu diesem Punkt Gedanken gemacht und juristischen Rat eingeholt. Das Ergebnis war eine Lösung mit demokratisch gewählten Wahlmännern.

Wo liegt das Problem?

Der bereits in Wittenberg eingebrachte Vorschlag, daß Anträge zur Hauptversammlung nur gemeinsam von 20 (+/- X) Einzelmitgliedern eingebracht werden können, mag bei Ortsvereinen funktionieren, in denen man sich kennt, nicht jedoch in einem bundesweit agierenden Verein, in dem kaum jemand auch nur die Hälfte dieser Mitgliederzahl kennen dürfte, die meisten wahrscheinlich nicht einen einzigen. Die zur juristischen Unbedenklichkeit genannte "höchstrichterliche Rechtsprechung" jedenfalls bezieht sich nicht auf diesen Vereinstyp. Das gilt um so mehr, als die neue Datenschutzverordnung die Möglichkeit der Veröffentlichung von Mitgliederdaten extrem einschränkt.

Ich bin jedenfalls bereit, meine Lieblingsstrickjacke gegen eine Tafel Schokolade zu verwetten, daß sich der Satzungsvorschlag in dieser Form nicht verwirklichen läßt.

Im Übrigen sind das nicht die einzigen Mängel an Vereinsdemokratie, die die aktuelle Struktur des BDPh beinhaltet:

§ 7, Punkt 8: "Das nicht abgerufene Stimmrecht für die inländischen Einzelmitglieder wird dem nach geographischen Gesichtspunkten organisierten Mitgliedsverband zugerechnet, in dessen Gebiet der ständige Wohnsitz des Einzelmitglieds fällt."

Rein formal gesehen erfordert diese Regelung eine flächendeckend bestimmte Gebietsabgrenzung der Landesverbände über die Bundesrepublik. M.W. ist das nicht gegeben, weil es nach der Auflösung einiger Landesverbände deren Vereinen freistand, sich beliebigen anderen Landesverbänden anzuschließen.

Unabhängig davon entbehrt diese Vertretungsregelung der Einzelmitglieder der demokratischen Grundregel, auf die sich die Landesverbandsvorstände immer so gerne berufen, wenn von fehlender Verbandsdemokratie die Rede ist: Als Einzelmitglied hat man keinerlei Mitwirkungsrechte an den Verbandsentscheidungen, nicht einmal theoretisch!

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der demokratischen Legitimität der Stimmen der sog. Serviceclubs der Landesverbände, in denen die an die Landesverbände angebundenen Einzelmitglieder organisiert sind. Diese "Vereine" werden faktisch ohne demokratisch gewählte Vorstände geführt, mutmaßlich i.d.R. von Mitgliedern der Landesverbandsvorstände, bei deren Wahl diese Stimmen selbstredend mitgezählt werden. In der HV des BDPh erhöhen sie das Stimmgewicht der Landesverbände.

Die Strukturkommission hatte die Aufgabe, eine Lösung zu präsentieren, die möglichst alle Probleme, aktuelle wie künftige, abdeckte. Sie kam zu dem Schluß, daß man nicht in einem Wurf alles lösen kann, aber ein Ziel vor Augen haben muß, das in Teilschritten zu verwirklichen ist. Die Festsetzung dieses Ziels ebenso wie die erforderlichen Teilschritte bedürften einer breiten Diskussion.

Das ist verhindert worden. Stattdessen wird ein Satzungsentwurf vorgelegt, der "handwerkliche Fehler bereinigt" und gleichzeitig neue aufweist.

Mir ist bewußt, daß gegen die Stimmen mächtiger Landesverbandsvorsitzender keine Satzungsänderung beschlossen werden kann. Die betreffenden sollten aber auch in Betracht ziehen, daß gegen ein Registergericht keine Satzung wirksam wird. Ehe wir "englische Zustände" im BDPh bekommen, sollte vielleicht noch einmal über den Entwurf nachgedacht werden.

Beste Grüße

Altsax
 
marlborobert Am: 04.04.2019 12:14:13 Gelesen: 4099# 4 @  
Ist das echt? Dachte 1. April ist schon vorbei. ;)

§ 7, Punkt 8: "Das nicht abgerufene Stimmrecht für die inländischen Einzelmitglieder wird dem nach geographischen Gesichtspunkten organisierten Mitgliedsverband zugerechnet, in dessen Gebiet der ständige Wohnsitz des Einzelmitglieds fällt."

Von der Stimme eines Einzelmitglieds darf niemand Gebrauch machen, solange dieses Einzelmitglied jemanden (wahrscheinlich unbedingt) schriftlich dazu bevollmächtigt hat. Oder könnte so etwas erst dann möglich sein, wenn schon beim Antrag auf Mitgliedschaft diese Regelung schriftlich festgehalten und vom Antragsteller anerkannt wird.

Es klingt so, dass wenn in einem Ort manche nicht zur Wahl gehen, dann darf der Bürgermeister genauso viele Stimmen extra abgeben, wohlgemerkt nach seinem Belieben. ;)

So demokratisch ist auch Kim Jong. ;)

Bevor dieser Hauptsammlung sollten die, die so etwas als Satzung herbeizaubern, selber zur Wahl gehen. Da haben sie gleich drei Auswahl:

a) Teer
b) Feder
c) Lieber beide zusammen ;)
 
alemannia Am: 04.04.2019 16:28:29 Gelesen: 4003# 5 @  
Hallo zusammen,

irgendwie verstehe ich nicht, wie die Arge-Direktmitglieder einer "BDPh-Arge", die nicht im Verband der Philatelistischen Arbeitsgemeinschaften e.V. ist, einzuordnen sind.

Verstehe ich das richtig, lt. Satzung kein Mitglied und ohne das Recht auf die Stellung eines Antrages auf der HV?

Ansonsten werde ich den 28.9.2019 abwarten.

Die Latte, durch Stellung eines Antrages etwas zu bewirken, von sinnlos auf total sinnlos zu erhöhen, ist zutiefst undemokratisch.

Ich bin 22 Jahre Einzelmitglied und werde auf die Beschlussfassung reagieren.

Gruß

Guntram
 
drmoeller_neuss Am: 07.05.2019 18:16:31 Gelesen: 3682# 6 @  
Die Einzelmitglieder sind für den BDPh eine wichtige Mitgliedsgruppe, tragen sie doch etwa zu einem Drittel der Beitragseinnahmen bei, obwohl sie nur ein Zehntel der Köpfe im BDPh repräsentieren.

Ich möchte an dieser Stelle darüber nicht weiter diskutieren. Viele Sammler entscheiden sich bewusst für eine BDPh-Direktmitgliedschaft, obwohl sie die gleiche Leistung über einen der von den meisten Landesverbänden angebotenen "Philaservice-Vereinen" viel günstiger haben könnten. Auch das Sterben der Ortsvereine im ländlichen Raum lässt sich beim besten Willen nicht aufhalten, so dass als Alternative die Direktmitgliedschaft sinnvoll ist.

Macht es daher Sinn, den Einzelmitgliedern ihre wenigen Rechte zu rauben, oder sollte man sie lieber auf Augenhöhe mit den Verbänden bringen? Die kleinen Landesverbände vertreten deutlich weniger Mitglieder und sind trotzdem im Verwaltungsrat des BDPh vertreten.

Meine Änderungswünsche an die Satzung:

1. Ein Quorum für die Unterstützung von Anträgen von Einzelmitgliedern ist sicherlich sinnvoll, damit eine Hauptversammlung nicht durch eine sinnlose Anzahl von Einzelanträgen gesprengt werden kann. Richard Ebert kann als Forenbetreiber ein Lied davon singen, wieviel Arbeit wenige uneinsichtige Sturköpfe und Querulanten machen können.

Mir scheint eine Zahl von 5 Unterstützern als angemessen, 20 ist viel zu hoch.

2. Es ist nicht einzusehen, warum die nicht abgerufenen Stimmen der Einzelmitglieder den Landesverbänden zugerechnet werden, mit denen die Einzelmitglieder überhaupt nichts zu tun haben. Bei der geografischen Zuordnung dürfte Streit vorprogrammiert sein. Gehört ein Direktmitglied aus Leverkusen stimmentechnisch zum NRW-Landesverband, weil der zugehörige Ortsverein dort Mitglied ist, oder eben doch zum Mittelrhein-Verband, weil Leverkusen nun einmal zum Regierungsbezirk Köln gehört? Diese Regelung der Stimmendelegierung an die Landesverbände gehört abgeschafft. Über eine andere Form der Delegierung kann man nachdenken, weiter dazu unten.

3. Ich halte es für zwingend notwendig, den Einzelmitgliedern Gehör im Verwaltungsrat zu verschaffen. Das lässt sich durch einen Sprecher der Einzelmitglieder, der auf der Jahreshauptversammlung gewählt wird, einfach umsetzen. Geeignete Kandidaten, die über ihre Gruppe hinaus tragfähig sind, gibt es zur Genüge, nur einer davon ist Jürgen Herbst ("altsax"), der die Einzelmitglieder bereits in der Strukturkommission vertreten hat.

Zum Schluss eine Kleinigkeit, die aber im Zeitpunkt des Internets immer wichtiger wird: Man sollte auf die explizite Schriftform verzichten, juristisch heisst das immer noch ein Brief oder ein Schriftstück. Das ein oder andere Neumitglied kann über das Internet geworben werden, soll dann der Beitragsantrag ausgedruckt und mit der Post verschickt werden? Besser ganz weglassen, oder sich auf die Textform beschränken. Juristisch genügt dann eine Email.

Mit meinen Vorschlägen ergeben sich folgende Änderungen am Satzungsentwurf:

§ 3 2. Die Mitgliedschaft ist (in Textform) beim Bundesvorstand zu beantragen.

§ 7 3. Anträge an die Hauptversammlung können nur von einem Mitgliedsverband oder gemeinsam von mindestens 5 Einzelmitgliedern gestellt werden ...

7 b. Einzelmitglieder haben eine Stimme. (zweiten Satz streichen)

7 c. Die Stimmenzahl der Mitgliedsverbände richtet sich nach der Zahl der Mitglieder in den Vereinen zum 1. Januar des laufenden Jahres (zweiten Halbsatz streichen). Die Stimmenzahl reduziert sich um die Zahl der Mitglieder der Vereine, an die die Stimmberechtigung vom Mitgliedsverband delegiert wurde.

8. komplett streichen oder folgende Formulierung: Die nicht durch die Einzelmitglieder selbst ausgeübten Stimmrechte werden an den Sprecher der Einzelmitglieder delegiert. Die delegierte Stimmberechtigung ist übertragbar.

§8 c. Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes, der Rechnungsprüfer sowie des Sprechers der Einzelmitglieder und bis zu zwei Stellvertreter. Das Nähere regelt eine Wahlordnung.

§10 2. Mitglieder des Verwaltungsrates sind die Vorsitzenden der Mitgliedsverbände und der Sprecher der Einzelmitglieder

8. Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben für je angefangene 1.000 Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereine eine Stimme (Halbsatz streichen). Stichtag für die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder ist der 1. Januar des laufenden Jahres.
 
nagel.d Am: 09.10.2019 21:19:41 Gelesen: 3107# 7 @  
Die in [#1] genannte Satzung wurde so mit Stimmenmehrheit durchgewunken und zwar im Block.
 
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