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Thema: Recht: Falscher Satz schließt Sachmängelhaftung nicht aus
Richard Am: 29.08.2020 09:35:56 Gelesen: 1789# 1 @  
Recht: Falscher Satz schließt Sachmängelhaftung nicht aus

Auf Ebay und Ebay Kleinanzeigen haften die meisten Privatverkäufer für Mängel, weil sie die Sachmängelhaftung nicht explizit ausschließen. TECHBOOK verrät, was man genau ins Inserat schreiben sollte.

„Nach neuem EU-Recht muss ich als privater Verkäufer darauf hinweisen, dass ich keine Garantie und Gewährleistung übernehmen kann.“ So ein Satz soll Verkäufer schützen. Tut er aber nicht. Wer beim Verkauf gebrauchter Dinge im Internet nicht für Mängel haften will, muss die sogenannte Sachmängelhaftung wirksam ausschließen. Die passende Formulierung dafür lautet: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.“ Darauf weist die Stiftung Warentest hin. Andere Formulierungen brächten dagegen keine Sicherheit. Sollte ein Käufer etwas reklamieren, wäre ein solcher Passus dann wirkungslos.

[Quelle und weiter lesen: https://www.techbook.de/pc-mac/web-pc-mac/privatverkaeufer-ebay-haftung ]
 
bovi11 Am: 29.08.2020 09:46:28 Gelesen: 1782# 2 @  
@ Richard [#1]

Auch der "richtige" Satz schütz zu Recht nicht vor der Haftung bei falscher Beschreibung:

Wer z.B. ein Silberbesteck anbietet und dann ein versilbertes Besteck liefert, haftet dem Käufer gegenüber. Gleiches gilt für Postwertzeichen. Wer eine bestimmte Briefmarke zum Kauf anbietet, kann den Vertrag nicht mit der Lieferung einer Fälschung erfüllen. Da hilft auch kein "richtiger" Haftungsausschluß.
 
drmoeller_neuss Am: 29.08.2020 10:22:03 Gelesen: 1763# 3 @  
@ Richard [#1]

Richards Beitrag ist in einem Briefmarkenforum leider wenig hilfreich und kann missverstanden werden.

Natürlich kann ein Verkäufer schreiben: "siehe Bild" - und dann das Sprüchlein mit dem Ausschluss der Sachmängelhaftung darunterkleistern. Der Käufer spielt dann Lotto, manche Lose gewinnen gewinnen sogar. Da werden technische Geräte angeboten mit dem Zusatz "Funktionsfähigkeit nicht überprüft". Was soll das heissen? Vielleicht haben die Stadtwerke wirklich beim Verkäufer den Strom abgestellt, weil die Rechnungen seit Monaten nicht bezahlt wurden. Oder, viel wahrscheinlicher, der Fernseher ist einfach kaputt und eine Reparatur lohnt sich nicht.

FAZIT: ich rate von Internetkäufen von privaten Anbietern ab, die "unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“ verkaufen, ohne diesen Ausschluss näher zu beschreiben oder bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zusichern.

Natürlich gibt es juristische Hintertürchen, man kann §309 BGB heranziehen. Wenn man beweisen kann, dass der Verkäufer den Mangel kannte, kann man §444 BGB bemühen.

Der Bundesgerichtshof hat eindeutig klargestellt:

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 29.11.2006 - VIII ZR 92/06 - siehe Leitsatz

Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=930022e9e2fc231e575629526649a134&nr=38937&pos=1&anz=2

Hier ging es um ein gebrauchtes Motorrad mit einer angeblichen Laufleistung von 30.000 km. Leider hatte der Verkäufer Kilometer und Meilen verwechselt, und das Motorrad hat fast doppelt so viel Kilometer auf dem Buckel. Der BGH stellte klar, dass zugesicherte Eigenschaften ("die vereinbarte Beschaffenheit") nicht per Klausel ausgeschlossen werden können. Der Käufer konnte erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen.

Bei Briefmarkenangeboten macht diese Ausschlussklausel erst recht keinen Sinn. Wer "echt" anbietet, muss auch "echt" liefern. Dazu sind die ABGs von ebay zu beachten, die den Verkauf von nicht entsprechend gekennzeichneten Fälschungen weitgehend ausschliessen.
 
olli0816 Am: 29.08.2020 12:12:22 Gelesen: 1706# 4 @  
Hallo Richard,

unabhängig von den Ausführungen, wie man Sätze formuliert um als Privatverkäufer (vermeintlich) nicht haften zu müssen ergibt das doch logisch wenig Sinn. Die rechtliche Seite wurde schon erklärt. Es geht doch um den Sachverhalt bei Briefmarken, dass der Verkäufer etwas vermeintlich teures anbieten möchte, das Risiko kennt das dem nicht so ist weil höchstwahrscheinlich Fälschung oder mindere Qualität, die nicht auf den ersten Blick sichtbar ist um sich dann rausreden und das Geld für nichts einstecken kann. Das ist doch nicht OK und diesen Zeitgenossen sollte man nicht auch noch versuchen zu helfen. Das es unseriös ist, braucht man sicher nicht zu betonen.

Persönlich kaufe ich grundsätzlich nicht bei dieser Art Verkäufern, die glauben so etwas durchziehen zu müssen. Wenn es gültig wäre, stünde da nur verklausuliert: Ich, der Verkäufer führe dich hinter die Fichte und Du bist damit einverstanden wenn Du bietest. Und genau so sollte man als Käufer handeln: Nicht bieten sonst selber schuld, mein Freund. Bei ebay bezahle ich inzwischen grundsätzlich nur mehr mit Paypal, ist zwar blöd für die Ehrlichen, aber so habe ich die Kontrolle. Lieber ist der andere schlecht gelaunt als ich. Ich bin in diesem Punkt sehr pragmatisch eingestellt.

Grüße Oliver
 
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