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Thema: Bundesanzeiger Verlag verschickt Gebühren-Bescheide für das Transparenzregister
Richard Am: 24.02.2021 09:36:45 Gelesen: 1595# 1 @  
Aus dem öffentlichen Rundschreiben des Landesverbandes Südwest:

Bundesanzeiger Verlag verschickt Gebühren-Bescheide für das Transparenzregister

Für etwas Unruhe sorgte in den letzten Tagen ein Schreiben, das u. a. offensichtlich an alle eingetragenen Vereine gegangen ist oder noch geht.

In dem Gebühren-Bescheid berechnet die Bundesanzeiger Verlag GmbH, Köln, die Eintragung in das Transparenzregister [1] für die Jahre 2018 bis 2020.

Wikipedia dazu: "Das im Geldwäschegesetz (GwG) §§ 18 ff verankerte Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. ... "

Dazu gehören auch die Vereine. Alle! Nicht nur die Briefmarkenvereine und -verbände.

Die Beträge scheinen alle auf eine Gesamtsumme von 11,52 Euro gleich zu lauten. Für die Jahre 2018 und 2019 werden je 2,50, für 2020 4,80 Euro berechnet, zzgl. der jeweiligen Mwst. (Der Autor bezweifelt allerdings, dass für das Gesamtjahr 2020 16% berechnet werden darf, da lediglich das 2. Hlbj. 2020 für diesen niedrigeren Steuersatz berechtigt ist. Das ist aber erstmal nicht unser Problem.)

Manche kennen die "Rechnungen" dubioser Firmen, die für Eintragungen in irgendwelchen Verzeichnissen Geld berechnen. Der Bundesanzeiger Verlag gehört nicht dazu!

Die Gebühren haben eine gesetzliche Basis, sollten also bezahlt werden, auch wenn die Art und Abwicklung über eine GmbH etwas merkwürdig aussehen.


[1] http://www.Transparenzregister.de
 
Erdinger Am: 24.02.2021 13:32:25 Gelesen: 1514# 2 @  
Als Inhaber einer (kleinen) GmbH kenne ich diese Problematik. Die hat mir und vielen anderen kleinen Unternehmern bereits 2018 Kopfsorgen bereitet. Die Bundesanzeiger GmbH führt für den Bund zahlreiche Aufgaben wie Offenlegung von Bilanzen etc. durch und bekam auch diese »erfreuliche« Zusatzaufgabe aufgedrückt.

Karl Kraus hat einmal gesagt, das Gegenteil von gut sei gut gemeint. Das trifft auch für das Transparenzregister zu. Stand 2018 waren Kettenbeteiligungen noch ausgenommen (und gerade die sind eigentlich nach dem Geist der Verordnung interessant), für Finanzdienstleister wurde die Registrierung erst letztes Jahr verpflichtend. Zum Zeitpunkt der Einführung des Transparenzregisters (und danach) ließen sich Immobiliengeschäfte immer noch bar abwickeln. Ein Schelm, wer Schlechtes dabei denkt.

Wenn es tatsächlich so ist, dass eingetragene Vereine angeschrieben werden und sich nicht selbst in die Verordnung einarbeiten müssen, wäre das nur von Vorteil. Die entsprechenden Rechtstexte setzen ein gewisses Abstraktionsvermögen voraus und sind ein Paradebeispiel dafür, wie man solche Texte nicht abfassen sollte.

Viele Grüße aus Erding!
 
volkimal Am: 02.03.2021 11:54:42 Gelesen: 1350# 3 @  
Hallo zusammen,

ein paar Infos für den Antrag auf Gebührenbefreiung:



Viele Grüße
Volkmar
 
saeckingen Am: 02.03.2021 15:27:02 Gelesen: 1288# 4 @  
@ volkimal [#3]

Bitte vor allem den einen Satz beachten "Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereines". Damit hat es sich wohl für (fast alle) Briefmarkenvereine mit der Befreiung erledigt. Ich bin in etlichen Vereinen und Arbeitsgemeinschaften - keine(r) davon hat Gemeinnützigkeit.

Grüße
Harald
 
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