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Thema: Wann ist der Verkauf von Briefmarken gewerblich ?
Atzinator Am: 22.03.2021 10:08:55 Gelesen: 5536# 1 @  
Verkauf von Briefmarken bei eBay gewerblich ?

Guten Tag,

nachdem ich die Suche benutzt hatte und nur einen Beitrag aus 2007 gefunden hatte, Google mir auch 100 verschiedene Antworten liefert und das Finanzamt ebenfalls, wollte ich hier einfach noch mal nachfragen - vielleicht gibt es ja persönliche Erfahrungen.

Wie sieht es denn nun mit dem Verkauf von Briefmarken bei eBay aus? Ab wann fallen diese unter ein Gewerbe und wann werden hier was für Steuern fällig? Es gibt meines Wissens nach mehrere Ansätze:

1. Kaufe und verkaufe ich regelmäßig bei eBay Briefmarken, sollte dies unstrittig unter ein Gewerbe fallen, da ich Sachen kaufe um diese mit Gewinn weiterzuverkaufen. Somit auch alle etwaigen Steuern die es gibt.

2. Kaufe ich einmalig bzw. in Ausnahmefällen eine große Anzahl von Briefmarken bei eBay (sagen wir ein dickes Album für 5.000 € pro Jahr) sollte dies für eine Gewerbeanmeldung nicht reichen, da die Regelmäßigkeit fehlt. Dennoch fällt hier aber Einkommenssteuer an.

3. Lasse ich die gekauften Artikel aus 2. für mindestens ein Jahr liegen, sollte keine Einkommenssteuer mehr anfallen da es sich um Spekulationseinkünfte aus beweglichen Sachen handelt. Allerdings bleibt hier die Frage nach der Gewerblichkeit.

4. Das Verkaufen der ausschließlich privaten Sammlung ist laut meinem Finanzamt unstrittig steuerfrei, gemäß der Erklärung aus 3. Dies gilt auch dafür, wenn die Briefmarken alle einzeln verkauft werden statt als komplette Sammlung.

Ich werde meinen Steuerberater hierzu auch noch einmal befragen, hoffe aber ihr könnt mir eure Gedanken mitteilen - wann es als privat gilt und wann als gewerblich.

Konkret in meinem Fall geht es mir darum, dass wir seit zwei Jahren die Sammlung meines Vaters (mit ihm zusammen) bei eBay auflösen, allerdings wirklich sehr selten auch mal neue Sachen dazu kaufen, bei dem wir vielleicht 1/3 behalten und den doppelten Rest eben weiterverkaufen. Allerdings immer als Startgebot 1 €, so dass wir auf den tatsächlichen Ertrag (ob Gewinn oder Verlust) ja keinen Einfluss haben.

Nun haben wir eben ein Angebot gefunden, welches im fünfstelligen Bereich liegt und definitiv auch dann teilweise fünfstellig weiterverkauft werden wird, da wir einen Teil eben nicht benötigen. Jetzt ist eben die Frage ob man diesen Zukauf eben auch als Erweiterung der privaten Sammlung auslegen kann und eben nach einem Jahr einfach weiterverkaufen kann, da es eben für die eigene Sammlung nicht mehr benötigt wird. Oder ob wir uns dann schon in der Steuerhinterziehung befinden usw.

Vielen Dank für die Ideen bzw. falls es doch Beiträge gibt für die Links :)!
 
bignell Am: 22.03.2021 10:42:45 Gelesen: 5502# 2 @  
@ Atzinator [#1]

Hallo Atzinator,

ich weiss nicht wie es in Deutschland ist, hier in Österreich ist der Gewinnaspekt relevant. Wenn ich etwas kaufe um es dann wieder zu verkaufen, kann Gewinnabsicht unterstellt werden (selbst wenn kein Gewinn erzielt wurde), und dann ist das steuerlich relevant.

Kaufe ich etwas um meine Sammlung zu erweitern und verkaufe einen Teil der für mich nicht relevant ist weiter, so ist das steuerlich nicht relevant, sofern der weiterzuverkaufende Teil nicht der wesentliche ist - sonst könnte man unterstellen, dass das für-meine-Sammlung-kaufen nur der Verschleierung dient.

Wenn also der weiterzuverkaufende Teil des Angebotes das Du erwähnt hast z.B. die Hälfte des Bestandes ist, solltest Du das dringend mit einem Steuerberater abklären. Wobei ich eine fünfstellige Transaktion über ebay für sehr verwegen ansehe.

Liebe Grüße, harald
 
Richard Am: 22.03.2021 11:04:43 Gelesen: 5477# 3 @  
@ Atzinator [#1]

Hallo Atzinator,

Du hast ausschliesslich Deine Ebay Auktionen als Käufer und Verkäufer beschrieben.

Warum machst Du einen Unterschied zu gleichen Käufen und Verkäufen bei den vielen Auktionsfirmen in Europa und Übersee ?

Siehst Du steuerrechtlich einen Unterschied ? Welchen und aus welchem Grund ?

Schöne Grüsse, Richard
 
nagel.d Am: 22.03.2021 12:40:29 Gelesen: 5397# 4 @  
@ Atzinator [#1]

Bestenfalls wird das Finanzamt den Betrag zwischen An- und Verkauf als Spekulationsgewinn ansetzen und diesen besteuern. Dann stellt sich mir die Frage was ist wenn der Spekulationsgewinn abzüglich aller Kosten weniger ist als das was ich dafür bezahlt habe? (Zahl ich da auch negativsteuern?)

Eine weitere Frage ist wie hoch ist der Betrag ab dem ich wirklich steuern zahlen muß? In der Regel lautet die antwort ab dem Ersten Euro allerdings gibt es da eine Grenze; fällst du darunter fallen keine Steuern an bist du darüber schon. Anderst wird es wohl aussehen wenn du arbeitslos bist und dies dem Jobcenter (Arbeitsamt) nicht anzeigst, da wird man dir dann eine selbständige erwerbstätigkeit anhängen, wofür dann wiederum Steuern anfallen mit den entsprechenden Folgen der Selbständigkeit
 
drmoeller_neuss Am: 22.03.2021 13:04:16 Gelesen: 5374# 5 @  
@ Atzinator [#1]

Es gibt in Deutschland keine eindeutige Regelung, ab wann ein Gewerbe vorliegt. Daher wirst Du im Netz verschiedene Aussagen zu diesem Thema finden. Die Rechtssprechung ist auch nicht einheitlich, und stellt immer auf den Einzelfall ab. Da kann einem Briefmarkenhändler schon einmal mehr Umsatz zugestanden werden, als einem Verkäufer, der fünfmal im Monat den gleichen Fernseher verkauft.

Das Steuerrecht geht von einem Gewerbe aus, wenn eine "selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen", vorliegt (§ 15 Abs. 2 EStG).

Ein einmaliger größerer Verkauf auf ebay begründet kein Gewerbe, da keine Nachhaltigkeit vorliegt. Ein Verkauf über längerer Zeit auf ebay könnte eine gewerbliche Tätigkeit begründen.

Natürlich ist der Verkauf einer geerbten Sammlung erst einmal steuerfrei. Wenn Du mit der geerbten Sammlung ein Gewerbe begründet, wird es steuerlich kompliziert, da Du keine Einkaufsbelege nachweisen kannst. Hier musst Du mit Deinem Steuerberater und auch dem Finanzamt die Vorgehensweise vor dem Verkauf absprechen. Vielleicht hast Du zur Berechnung der Erbschaftssteuer eine Wertermittlung gemacht, die als "fiktiver" Einkaufspreis angesetzt werden kann.

Auch wenn Du erst einmal "privat" verkaufst, solltest Du über Deine Einnahmen und Ausgaben Buch führen, falls das Finanzamt von Dir eine Steuererklärung über die Einnahmen aus Deinem Briefmarkenhandel anfordern sollte. Wenn Du akribisch alles belegen kannst, was Du eingenommen und ausgegeben hast (denke auch an alle Nebenkosten wie Fahrtkosten zur Post, Papier, Internetanschluß, Anschaffung von Katalogen), lässt Du dem Fiskus keinen Spielraum für seine eigenen Schätzungen, die nur zu Deinen Ungunsten ausfallen können.

Ein weiteres Minenfeld lauert im Wettbewerbsrecht. Als gewerblicher Verkäufer musst Du privaten Käufern bestimmte Verbraucherrechte zugestehen, z.B. das Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht. Du haftest auch für den Versand. Dazu gibt es aber zahlreiche Beiträge, einfach einmal googeln. Als Gewerblicher hast Du bestimmte Formvorschriften für Deine Angebote einzuhalten, neben dem bereits erwähnten Widerrufsrecht muss z.B. ein Impressum angegeben sein. Wenn diese Angaben fehlen, riskierst Du eine Abmahnung, die Dich mehrere 100 EUR kosten kann.
 
bovi11 Am: 22.03.2021 17:51:38 Gelesen: 5232# 6 @  
@ Atzinator [#1]

Zunächst einmal ist wichtig, zwischen der fiskalischen und der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden. Was für das Finanzamt noch lange nicht als gewerblich beurteilt wird, kann wettbewerbsrechtlich längst als ein Handeln im geschäftlichen Verkehr angesehen werden.

Wettbewerbsrechtlich kommt es auch nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht an, auch wenn immer wieder das Gegenteil behauptet wird.

Für die Beurteilung nach dem Lauterkeitsrecht kommt es auch nicht darauf an, ob ein Gewerbe angemeldet ist oder nicht. Den Einwand, man sei als Grünflächenma-nager in einem festen Anstellungsverhältnis und man habe kein Gewerbe angemeldet, habe ich immer wieder auf dem Tisch.

Wer jedes Jahr ein „dickes Album für 5.000 €“ kauft und die einzelnen Ausgaben dann separiert und verkauft, handelt gewerblich und zwar auch dann, wenn man die Sachen länger als ein Jahr lagert und quasi die vom vorangegangenen Jahr versilbert.

Selbst der Verkauf einer ausschließlich privaten Sammlung kann durchaus auch Steuerpflichten auslösen – vgl. nur [1]

In dem Fall wäre schon lange vorher wettbewerbsrechtlich ein gewerbliches Handeln anzunehmen.

Ganz Schlaue meinen, dem Problem der Gewerblichkeit zu entgehen, indem sie über mehrere eBay-Konten verkaufen. Solche Kandidaten habe ich immer wieder und da ist das zusätzliche Argument, das in der Regel für eine Gewerblichkeit spricht die Tatsache, dass ein gewerbliches Handeln durch die Aufteilung auf mehrere Konten offensichtlich verschleiert werden soll.

[1] https://www.stb-schmetz.de/steuerpflichtiger-verkauf-ebay/
 
uli Am: 22.03.2021 18:21:29 Gelesen: 5201# 7 @  
@ Atzinator [#1]

Wie schon erwähnt, kommt es auf den Einzelfall an - und den versuche ich zu verstehen, leider erfolglos. Du schreibst, dass ihr die Sammlung auflöst.

Wieso kauft ihr immer wieder neue Sachen hinzu und geht das Risiko der Steuerpflicht beim Verkauf von Teilen dieser Neuerwerbungen ein, wenn das Ziel die Auflösung der Sammlung ist?

Gruß
Uli
 
Postillion1968 Am: 22.03.2021 19:34:00 Gelesen: 5151# 8 @  
Hallo Atzinator,

wenn man auf Ebay regelmäßig und in größeren Mengen kauft und verkauft kann schnell in den Verdacht kommen ein Gewerbe zu betreiben. In dem Fall sollte man ein Kleingewerbe anmelden und fleißig Buch führen,der aktuelle Steuer Freibetrag ist bei 24.500 € im Jahr.

Wer bei einem Verkauf, egal ob aus einer Privaten Sammlung oder Handelsware, eine hohe Summe kassiert muß den Veräußerungsgewinn versteuern.

40 % sind steuerfrei, 60 % Einkommenssteuerpflichtig. Wie hoch diese Summe derzeit ist weiß ich gerade nicht (5000-6000€ ?). Auktionshäuser müssen solche Beträge an das Finanzamt melden.

Wenn man darüber nachdenkt wie oft versteuertes Geld wieder und wieder versteuert wird, wird einem schwindelig.

Ich denke in deinem Fall ist ein Kleingewerbe-Schein eine Option, aber vorher beim Fachmann noch mal richtig schlau machen.

beste Grüße
Peter
 
bovi11 Am: 22.03.2021 20:00:31 Gelesen: 5123# 9 @  
@ Postillion1968 [#8]

Unabhängig davon, daß auch hier nur die fiskalischen Aspekte angesprochen werden und die lauterkeitsrechtlichen völlig unbelichtet bleiben (obwohl hier die Meßlatte deutlich niedriger liegt), sind die steuerlich genannten Zahlen (wenn sie grundsätzlich richtig sind) mit Vorsicht zu genießen. Sie gelten nämlich nur dann, wenn man ansonsten keine Einkünfte hat.
 
alemannia Am: 22.03.2021 20:09:43 Gelesen: 5115# 10 @  
@ Postillion1968 [#8]

Hallo zusammen,

seit den vielen Jahren, in denen ich mich mit meinem Hobby beschäftige, wird das Thema Gewerbe ja oder nein und Steuerpflicht ja oder nein immer wieder neu "aufgekocht".

Dabei erstaunt es mich immer, wie rechtliche Stellungnahmen erfolgen und Tipps erteilt werden.

Befinden sich nur noch Juristen und Steuerberater in den Foren?

Meine Frau ist Steuerberaterin und auch ich habe davon beruflich bedingt schon etwas Ahnung.

Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Was ist das für ein Steuerfreibetrag in Höhe von 24.500 € im Jahr und was ist unter 40 % steuerfrei und 60 % ESt-pflichtig zu verstehen?

Das einzig richtige ist, bei Bedenken fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Das kostet natürlich, ist aber in der heutigen Zeit natürlich unbeliebt. Warum sollte man auch Fachleute, die jahrelang studiert und gelernt haben bezahlen, wenn das Netz kostenlos weiterhilft?

findet

Guntram
 
drmoeller_neuss Am: 22.03.2021 21:35:18 Gelesen: 5066# 11 @  
@ bovi11 [#6]

Wer jedes Jahr ein „dickes Album für 5.000 €“ kauft und die einzelnen Ausgaben dann separiert und verkauft, handelt gewerblich und zwar auch dann, wenn man die Sachen länger als ein Jahr lagert und quasi die vom vorangegangenen Jahr versilbert.

Um Missverständnisse zu vermeiden: die Steuerfreiheit nach einer Haltezeit von einem Jahr gilt nur für die Vermögensverwaltung, nicht aber für Gewerbebetriebe. Sonst müssten Wein- und Whisky-Händler keine Steuern bezahlen. :)
 
uli Am: 23.03.2021 10:04:50 Gelesen: 4960# 12 @  
@ alemannia [#10]

Hallo Guntram,

im Prinzip teile ich deine Meinung und es mich betrifft die Fragestellung auch nicht. Aber weil du zum Schluß explizit fragst erlaube ich mir zu antworten. Du kannst es auch gerne unter "Luft ablassen" verbuchen. ;-)

Meine ganz persönlichen und hoffentlich nicht repräsentativen Erfahrungen: Weil die Arbeitsresultate von diesen teuer bezahlten Fachleuten leider nicht immer hilfreich und häufig genug falsch sind, versuche ich mich bei solchen und ähnlichen Fragen auch bei anderen Quellen umfassend zu informieren. Ich kann die Motivation zu diesem Thread deshalb nachvollziehen. Das Forum hier ist zur Klärung aber sicher nicht ausreichend.

Gruß
Uli
 
tomato Am: 23.03.2021 10:27:41 Gelesen: 4940# 13 @  
@ Atzinator [#1]

Ein wichtiges Thema das mit vielen Unsicherheiten (unterschiedliche Rechtsauslegungen und Urteile) und Ängsten vor Abmahnanwälten verbunden ist.
Würde daher empfehlen, bei Unsicherheit einfach einen Gewerbeschein beantragen (kostet einmalig so um die 25 €). Gewerbesteuer fällt ohnehin nicht an, da die Einnahmen sicher unterhalb der Freigrenze von 24.500 bleiben. Bliebe noch die Einkommensteuer, die sich durch Briefmarken- und Zubehörausgaben reduzieren lässt. Eventuell fällt auch gar keine Steuer an, wenn man als Rentner wenig Einkommen hat.

Wie gesagt, wäre mein Empfehlung.

Gruß Thomas
 
Richard Am: 23.03.2021 10:57:18 Gelesen: 4917# 14 @  
@ tomato [#13]

bei Unsicherheit einfach einen Gewerbeschein beantragen (kostet einmalig so um die 25 €)

Hallo Thomas,

womit sich die nächste Frage stellt, welche zusätzlichen vor allem zeitlichen Verpflichtungen mit dem Gewerbeschein entstehen. Vielleicht kann sich dazu jemand äussern.

Schöne Grüsse, Richard
 
drmoeller_neuss Am: 23.03.2021 13:30:16 Gelesen: 4852# 15 @  
@ Richard [#14]
@ tomato [#13]

bei Unsicherheit einfach einen Gewerbeschein beantragen (kostet einmalig so um die 25 €)

Das Finanzamt und abmahnende Mitbewerber interessieren sich in der Regel nicht dafür, ob ein Gewerbeschein vorhanden ist oder nicht.

Entscheidend ist das Auftreten im Markt. Wer regelmässig Handel betreibt, wird als gewerblich eingestuft und hat die Vorschriften für gewerbliche Anbieter zu beachten. Wie bovi schon geschrieben hat, wird von der Wettbewerbsschiene nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht abgestellt.

Auch viele Gewerbliche werden abgemahnt, weil irgendwelche Detailangaben im Internetauftritt falsch sind oder fehlen.

Das Finanzamt interessiert sich in erster Linie, wenn es was zu holen gibt, d.h. genügend Umsätze gemacht werden, um die umsatzsteuerfreie Schwelle zu überschreiten, oder ob Gewinn erzielt wird. Natürlich können beim Verkauf umfangreicher "Privatsammlungen" auch Fragen aufkommen, wo das Geld für den Kauf der Briefmarken hergekommen ist. Wohl dem, der den Geldfluss aus der Karibik oder dem Kleinwalsertal ordentlich versteuert hat, oder die Erbschaft brav gemeldet hat.

Ein Gewerbeschein zieht wiederum andere Pflichten nach sich, z.B. IHK-Zwangsbeiträge. Auf der anderen Seite bringt ein solches Papier in den Corona-Zeiten auch Vorteile, so sind viele Baumärkte für Gewerbliche geöffnet.
 
bovi11 Am: 01.02.2023 10:31:29 Gelesen: 2474# 16 @  
https://www.giessener-allgemeine.de/giessen/17-000-angebote-binnen-zehn-jahren-92058715.html

Der Anbieter war mehrfach durch Angebote von gefälschten Marken aufgefallen. Unter anderem hatte er diese Granaten im Angebot:


 
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