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Thema: Anträge zur BDPh-Hauptversammlung am 6. November 2021 in Bonn
22028 Am: 05.07.2021 16:16:58 Gelesen: 3832# 1 @  
(Kül) Am Samstag, 6. November 2021, soll ab 10 Uhr im Gustav-Stresemann-Institut (GSI), Langer Grabenweg 68, 53175 Bonn, die nächste Hauptversammlung des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh) stattfinden. Dies hat der Bundesvorstand in seiner jüngsten Sitzung beschlossen. Der ursprünglich für Oktober 2021 in Siegburg vorgesehene Philatelistentag mit Hauptversammlung war wegen der Planungsunsicherheit durch die Corona-Pandemie auf das Jahr 2023 verschoben worden. Jetzt soll, wenn möglich, zumindest eine Hauptversammlung durchgeführt werden.

Voraussetzung für eine Teilnahme ist eine schriftliche Voranmeldung bis 10. September bei der BDPh-Geschäftsstelle, Mildred-Scheel-Str. 2, 53175 Bonn. Zudem muss am Tag der Veranstaltung ein Nachweis über zwei Impfungen oder ein Nachweis über eine Genesung nach erfolgter Erkrankung bzw. ein negativer Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, vorgelegt werden. Zudem besteht während der Hauptversammlung die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Um eine größtmögliche Sicherheit aller Teilnehmer zu gewährleisten und denkbare gesetzliche Vorschriften zu erfüllen, behält sich der Veranstalter vor, gegebenenfalls angemeldete Teilnehmer abzuweisen.

Vereine, die ihr Stimmrecht selbst ausüben möchten, müssen dies gemäß BDPh-Satzung gegenüber ihrem Mitgliedsverband so rechtzeitig anmelden, dass dieser der Bundesgeschäftsstelle die Stimmdelegierung bis spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung (Eingang in Bonn bis 10. September 2021) schriftlich mitteilen kann.

Einzelmitglieder, die ihr Stimmrecht in Bonn ausüben möchten, müssen dies ebenfalls spätestens bis zum 10. September 2021 der BDPh-Bundesgeschäftsstelle schriftlich mitteilen.

Anträge an die Hauptversammlung 2021 müssen der Bundesgeschäftsstelle, Mildred-Scheel-Str. 2, 53175 Bonn, bis spätestens 10. September 2021 schriftlich und mit Begründung vorliegen. Die Anträge werden nach Vorlage sofort auf der BDPh-Homepage veröffentlicht. Zudem erfolgt eine Veröffentlichung in der Oktober-Ausgabe der „philatelie“. Dies gilt vor allem für Anträge von Einzelmitgliedern, damit sich andere Einzelmitglieder bis spätestens 23. Oktober den Anträgen per Brief oder Mail an die Bundesgeschäftsstelle anschließen können.

https://www.bdph.de/index.php?id=50&tx_mgfxaktuelles_mgfxallnews%5Bevent%5D=662&tx_mgfxaktuelles_mgfxallnews%5Baction%5D=show&tx_mgfxaktuelles_mgfxallnews%5Bcontroller%5D=Aktuelles&cHash=13d629736efc2a71b99ef46dd583c754
 
Richard Am: 05.08.2021 10:26:37 Gelesen: 3603# 2 @  
Planungen für 6. November 2021 in Bonn - Anträge bis 6. September

(Kül) Am Samstag, 6. November 2021, soll ab 10 Uhr im Gustav-Stresemann-Institut (GSI), Langer Grabenweg 68, 53175 Bonn, die nächste Hauptversammlung des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh) stattfinden. Dies hat der Bundesvorstand in seiner jüngsten Sitzung beschlossen. Der ursprünglich für Oktober 2021 in Siegburg vorgesehene Philatelistentag mit Hauptversammlung war wegen der Planungsunsicherheit durch die Corona-Pandemie auf das Jahr 2023 verschoben worden. Jetzt soll, wenn möglich, zumindest eine Hauptversammlung durchgeführt werden.

Voraussetzung für eine Teilnahme ist eine schriftliche Voranmeldung bis 6. September bei der BDPh-Geschäftsstelle, Mildred-Scheel-Str. 2, 53175 Bonn. Zudem muss am Tag der Veranstaltung ein Nachweis über zwei Impfungen oder ein Nachweis über eine Genesung nach erfolgter Erkrankung bzw. ein negativer Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, vorgelegt werden. Zudem besteht während der Hauptversammlung die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Um eine größtmögliche Sicherheit aller Teilnehmer zu gewährleisten und denkbare gesetzliche Vorschriften zu erfüllen, behält sich der Veranstalter vor, gegebenenfalls angemeldete Teilnehmer abzuweisen.

Vereine, die ihr Stimmrecht selbst ausüben möchten, müssen dies gemäß BDPh-Satzung gegenüber ihrem Mitgliedsverband so rechtzeitig anmelden, dass dieser der Bundesgeschäftsstelle die Stimmdelegierung bis spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung (Eingang in Bonn bis 6. September 2021) schriftlich mitteilen kann.

Einzelmitglieder, die ihr Stimmrecht in Bonn ausüben möchten, müssen dies ebenfalls spätestens bis zum 6. September 2021 der BDPh-Bundesgeschäftsstelle schriftlich mitteilen.

Anträge an die Hauptversammlung 2021 müssen der Bundesgeschäftsstelle, Mildred-Scheel-Str. 2, 53175 Bonn, bis spätestens 6. September 2021 schriftlich und mit Begründung vorliegen. Die Anträge werden nach Vorlage sofort auf der BDPh-Homepage veröffentlicht. Zudem erfolgt eine Veröffentlichung in der Oktober-Ausgabe der „philatelie“. Dies gilt vor allem für Anträge von Einzelmitgliedern, damit sich andere Einzelmitglieder bis spätestens 23. Oktober den Anträgen per Brief oder Mail an die Bundesgeschäftsstelle anschließen können.

Korrektur: In einer ersten Version war der 10. September als Eingangstermin für Anmeldungen, Anträge und Stimmdelegierung genannt worden. Da laut Satzung alles bis zwei Monate vor der Hauptversammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sein muss, wird der Termin auf den 6. September 2021 vorgezogen.

Antrag 1: Eingegangen am 3. August 2021
Einzelmitglied Dirk Nagel, Illingen (25.001.04861)

Bei der Festsetzung der Beiträge des BDPh möge die Hauptversammlung entscheiden, auch einen Sozialtarif in die Beitragsordnung aufzunehmen.

Dies soll insbesondere für folgende Gruppen gelten:

1. Sozial schwach gestellte Familien
2. Geringverdiener
3. Rentner mit geringem Rentenbezug

Begründung:

Dies sollte vor allem vor dem Hintergrund der Integration dieser Gruppen, der Teilnahme am Vereinsleben dieser Gruppen und/oder der Mitgliedergewinnung/-sicherung dienen.

Insbesondere bei dem derzeitigen Mitgliederschwund ist es sinnvoll, solche Beträge einzuführen.

Vorschlag: Sozialbeitrag 50 Prozent des festzusetzenden regulären Beitrags des BDPh, mindestens jedoch 15 Euro.
 
drmoeller_neuss Am: 05.08.2021 19:22:37 Gelesen: 3462# 3 @  
Leider beisst sich die Katze bei den Anträgen von den Einzelmitgliedern in den eigenen Schwanz. Dazu ein Blick in die Satzung des BDPh:

§7 (3) Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Bundesvorstand mit einer Frist von drei Monaten einberufen. Anträge an die Hauptversammlung können nur von einem Mitgliedsverband oder gemeinsam von mindestens 20 Einzelmitgliedern gestellt werden und müssen bei der Bundesgeschäftsstelle spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung eingegangen sein.Die Tagesordnung ist mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung bekannt zu geben. Die Einberufung und die Bekanntgabe der Tagesordnung sind in der Verbandszeitschrift des Bundes zu veröffentlichen

Demnach muss die Tagesordnung spätestens am 5. Oktober veröffentlicht werden. Zu diesem Zeitpunkt ist allerdings noch gar nicht bekannt, ob die Anträge die notwendigen 20 Unterstützer finden. Die Frist ist auf den 23. Oktober 2021 festgesetzt.

Wenn man die Satzung streng auslegt, müssen die Anträge spätestens zwei Monate vor der Versammlung am 5. September 2021 vorliegen. Anträge sind nur dann gestellt, wenn sie vollständig sind, d.h. mit allen notwendigen Unterschriften der 19 anderen Unterstützern.
 
Jürgen Häsler Am: 02.09.2021 17:04:35 Gelesen: 3226# 4 @  
Hallo an alle,

auf der Website des BDPh finden sich noch zwei weitere Anträge [1].

Antrag 2: Eingegangen am 10. August 2021
Nordwestdeutscher Philatelistenverband Elbe-Weser-Ems e.V.


Der Nordwestdeutsche Philatelistenverband beantragt, den Beitrag für Mitglieder der philate-listischen Verbände bis 2024 stabil zu halten und bei 15 Euro zu belassen.

Begründung:

Die geplante Beitragserhöhung von 15 auf 20 Euro jährlich (dies bedeutet ein Plus von 33 Prozent) ab 2023 kommt zur Unzeit:

a. In der seit 2020 andauernden Corona-Pandemie sind die meisten Aktivitäten der Vereine, Verbände und des BDPh eingestellt worden. Die Vereinsmitglieder haben dadurch den Eindruck, für ihren Mitgliedsbeitrag kaum noch etwas zu bekommen und hätten für eine solche Erhöhung kein Verständnis.

b. In 2023, wenn die Beitragserhöhung wirksam wird, führt der BDPh die große interna-tionale Ausstellung IBRA 2023 durch. Diese Ausstellung verursacht natürlich erhebliche Kosten. Zwar wurde zugesichert, dass sich die IBRA durch Aussteller, Sponsoren und Stiftungsmittel selbst finanziert. Durch die zeitliche Übereinstimmung werden die meisten Vereinsmitglieder dennoch in der Beitragserhöhung eine IBRA-Abgabe sehen. Da voraussichtlich rund 90 Prozent der Vereinsmitglieder die IBRA nicht besuchen werden, werden sie dazu nicht bereit sein.

Die geplante Beitragserhöhung von 15 auf 20 Euro jährlich (dies bedeutet ein Plus von 33 Prozent) ab 2023 ist nicht erforderlich:

a. Die vom Schatzmeister zur Begründung vorgelegten Planzahlen für 2020 und 2021 entsprechen nicht den Haushaltsplänen, die von der Hauptversammlung 2019 verabschiedet wurden. Auffällig sind vor allem die erheblich erhöhten betrieblichen Aufwendungen, u.a. eine Erhöhung der im Verhältnis zum Umfang der Geschäftsstelle ohnehin sehr hohen Raumkosten. Hier ist zunächst das vorhandene Einsparpotential zu realisieren.

b. Es wird nur der ordentliche BDPh-Haushalt zur Begründung herangezogen. Es gibt aber auch noch den Haushalt der 100%igen Tochter des BDPh Philatelie Promotion UG. Dieser wies in 2018 einen Überschuss von rd. 20.000 Euro aus. Zwar betrug der Überschuss in 2019 nur rd. 5.000 Euro, in diesem Jahr war die PP aber auch mit Aus-gaben für die IBRA von rd. 30.000 Euro belastet, die nach Abschluss der Ausstellung in 2023 ja zurückfließen werden. Vor allem die Philatelie weist durch die Anzeigenerlöse einen Überschuss aus, 2019 standen Gesamt-Produktionskosten der Zeitschrift von rd. 180.000 Euro Anzeigenerlöse von rd. 206.000 Euro gegenüber. Die Philatelie, die 2019 für rund 48.000 Euro an der BDPh verkauft wurde, könnte daher kostenlos abgegeben werden, wodurch der ordentliche Haushalt entlastet würde.

c. Der BDPh verfügt über ein Bankguthaben von rund 490.000 Euro und über Sondervermögen von rund 500.000 Euro, insgesamt also über ein Vermögen von rund einer Million Euro.

Aus allem ergibt sich, dass ein tatsächliches Defizit bis zum Jahre 2024 nicht eintreten muss. Daher kann auf der Hauptversammlung 2023, nach Ende der Pandemie und der dadurch veranstaltungsarmen Zeit und nach Abschluss der IBRA 2023 die Frage einer eventuellen Beitragserhöhung ab 2025 neu beraten werden.


Antrag 3: Eingegangen am 25. August 2021
Verband der Philatelisten in Nordrhein-Westfalen e.V.


Entgegen der Ankündigung des Bundesvorstandes einer Beitragserhöhung 2023 von 5,00 Euro beantragen wir für 2023 eine Erhöhung um 3,00 Euro, für 2024 um weitere 2,00 Euro und für 2025 um weitere 2,00 Euro.

Bei der deutlichen Erhöhung für 2023 um 5,00 Euro sehen wir die Gefahr für den Austritt einer nennenswerten Zahl unserer Mitgliedsvereine. Eine Aufteilung auf zwei Jahre mildert diese Entwicklung etwas ab. Für den dadurch entstehenden Fehlbetrag von 1,00 Euro im Jahr 2024 empfehlen wir schon jetzt, eine weitere Erhöhung ab dem Jahr 2025 zu beschließen. Auch gehen wir davon aus, dass 2025 und in den folgenden Jahren weitere Fehlbeträge entstehen werden.

Gleichzeitig fordern wir den Bundesvorstand auf, nach Einsparmöglichkeiten zu suchen. Wir schlagen hier eine Prüfung beispielsweise der Raumkosten im Haus der Philatelie und der tatsächlichen Nutzung vor.

[1] https://www.bdph.de/index.php?id=50&tx_mgfxaktuelles_mgfxallnews%5Bevent%5D=662&tx_mgfxaktuelles_mgfxallnews%5Baction%5D=show&tx_mgfxaktuelles_mgfxallnews%5Bcontroller%5D=Aktuelles&cHash=13d629736efc2a71b99ef46dd583c754
 
Richard Am: 10.09.2021 09:18:06 Gelesen: 3026# 5 @  
Antrag 4: Eingegangen am 5. September 2021
Einzelmitglied Dirk Nagel, Illingen (25.001.04861)

Antragsberechtigung der Einzelmitglieder, § 7 Abs. 3 i. V. m. § 8 f, g der Satzung

Die Hauptversammlung (HV) beschließt:
Der bisherige Text im § 7 Abs. 3 der Satzung wird geändert.
Danach heißt es neu in der Satzung nach „können“ wie folgt: „von mindestens einem Mitgliedsverband oder von einem Einzelmitglied gestellt werden...“ Weiter alter Text.

Begründung:

Das für diese HV gewählte Verfahren der Antragsvorlage durch Einzelmitglieder, veröffentlicht in der Mitgliederzeitschrift PHILATELIE Heft 530, August 2021, entspricht in keiner Weise den Vorgaben, die Obergerichte auch dem BDPh gesetzt haben. Diese zu ignorieren ist m. E. nicht nur ignorant und arrogant, sondern diese Haltung zeigt, wie man mit den Einzelmitgliedern umspringen möchte, um keine strittigen Themen bei der HV behandeln zu müssen.

Bei der HV in Bensheim ist beschlossen worden, dass Anträge nur von 20 Einzelmitgliedern gemeinsam gestellt werden können.

Dieser Passus im § 7 Abs. 3 lautete demnach wie folgt: „Anträge an die Hauptversammlung können nur von einem Mitgliedsverband oder gemeinsam von mindestens 20 Einzelmitgliedern gestellt werden und müssen bei der Bundesgeschäftsstelle spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung eingegangen sein.“

Auf Anregung einzelner Mitgliedsverbände ist das Antragsrecht der Einzelmitglieder durch die vorstehende Formulierung in gröbster Weise missachtet worden. In ungewöhnlich undemokratischer Weise haben die sog. „Landesfürsten“ den Einzelmitgliedern den Mund verboten. Sie haben das wichtigste Recht der einzelnen Mitglieder auf die Politik des Vereins Einfluss nehmen zu können, nämlich über Anträge an die HV, derart beschnitten, dass ein sachgerechter Austausch zwischen den einzelnen Mitgliedern nicht zustande kommen konnte.

Normal wäre es gewesen, wenn der Bund Deutscher Philatelisten e. V. (BDPh) jedem Einzelmitglied die ladungsfähigen Anschriften aller übrigen Einzelmitglieder bekannt gegeben hätte, um in der Zusammenarbeit durch die Formulierung von Anträgen auf die Vereinspolitik Einfluss zu nehmen.

Bereits das Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG) unter Aktenzeichen 19 U 3483/90 sagt zur Herausgabe der Mitgliedsdaten eines Vereins u. a.: „Das Wesensmerkmal eines Vereins ..., der auf eine gewisse Dauer angelegte Zusammenschluß von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes (vgl. Palandt, BGB, 48. Auflage, Einf. 7 vor § 21), bedingt ein grundsätzliches Interesse der Mitglieder, auch unmittelbar miteinander in Verbindung treten zu können...Eine Folge der personenrechtlichen Art der zum Verein durch die Aufnahme als Mitglied geschaffenen Beziehung muß es sein, sich auch an andere Mitglieder wenden zu können, den vorhandenen Umständen entsprechend Rechnung zu tragen, das heißt im Falle der Existenz einer Mitgliederliste die Möglichkeit zuzulassen, daß das Mitglied diese nützt, um sich Kenntnis darüber zu verschaffen, an welche weiteren Mitglieder es wegen vereinsrechtlicher Belange herantreten könnte...“

In seinem Schreiben vom 28. Mai 2020 hat der Präsident diese Weitergabe der Mitgliederanschriften auch in Aussicht gestellt und die Fortgeltung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes unter Aktenzeichen II ZR 219/09 vom 21. Juni 2010 nicht bestritten.

Er hat jedoch diese Konzession lediglich auf den Fall der Initiative für eine außerordentliche HV bezogen. Der Präsident BDPh weiß wie ich auch, dass diese Rechtsauffassung der Einschränkung der Anschriftenherausgabe nur für den Fall der Einberufung einer HV keinen Bestand hat. Wohlweislich geht er nicht auf einzelne Passagen des Urteils ein.

Daher darf ich hier einige zitieren:

„...Nach nahezu einhelliger Meinung in der Literatur steht einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zu, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen (Soergel/Hadding, BGB 13. Auflage § 38 Rdn. 17...“
„...In Übereinstimmung mit der Literatur billigt auch die Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, nahezu einstimmig dem einzelnen Vereinsmitglied einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitgliederliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann (OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677f.;...“
„...Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse des einzelnen Vereinsmitglieds anzunehmen ist, Kenntnis von Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder zu erhalten, ist keiner abstrakt generellen Klärung zugänglich, sondern aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen...“
„...Es kann jedoch selbstverständlich auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 BGB zu bejahen sein, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise erforderlich sind, um das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll ausüben zu können (OLG Saarbrücken, aaO; OLG München...“

Vorstehend zitiert!

Die Herausgabe der ladungsfähigen Anschriften ist lediglich daran geknüpft, dass diese zur Abstimmung der (Einzel-) Mitglieder im Rahmen der „vereinsrechtlichen Willensbildung“ dienen.

Es ist geradezu abenteuerlich, wenn der Präsident in der Einleitung zu seinem Schreiben folgendes verkündet: „...die Hauptversammlung des BDPh hat am 28. September 2019 eine neue Satzung beschlossen, die die Mitwirkungsrechte der Einzelmitglieder an der Willensbildung im Verein stärkt...“ Ob er das selbst geglaubt hat?...

Die neu gefasste Satzung und die folgenden Ausführungen in diesem Brief belegen genau das Gegenteil.

Es wird den Einzelmitgliedern darin sogar nahegelegt, sich der Weitergabe ihrer Anschrift durch Meldung an den BDPh zu widersetzen. Auch dieser „Winkelzug“ trägt nicht, da jeder Verein durch das Miteinander aller Mitglieder lebt. Gerade dazu ist die Anschrift eines jeden Einzelnen notwendig, um miteinander zu kommunizieren.

Es kann keinen Vereinsteil geben, der aus Mitgliedern besteht, die sich durch ihre Anschrift offen zu allen anderen bekennen und einen anderen Vereinsteil, in dem die Mitglieder im Dunkeln bleiben. Also frei nach Bertolt Brecht: „Denn die einen sind im Dunkeln, und die andern sind im Licht. Und man siehet die im Lichte. Die im Dunkeln sieht man nicht.“

Es ist absolut unverständlich, wie ein Verein wie der BDPh, der sich hehre Ziele in die Satzung geschrieben hat, z. B. die Förderung der Toleranz und der Völkerverständigung, eine derart abstruse Rechtsauffassung vertreten kann, wie vorstehend aufgezeigt.

Alle, die diese Satzungsänderung eingebracht und unterstützt haben, haben dem BDPh geschadet. Sie haben seinem Vermögen geschadet und seinem Ansehen als Verein, weil sie sich außerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gestellt haben.

Vor diesem Hintergrund stand jedes Einzelmitglied in den letzten beiden Jahren vor der Frage, ob er im Klagewege die Herausgabe der ladungsfähigen Anschriften der anderen Einzelmitglieder erzwingen solle. Der Kläger hätte zwar m. E. nur ein geringes Prozessrisiko getragen, jedoch wären die vorzuschießenden Prozesskosten nicht unerheblich geworden. Außerdem hätten wichtige Lebenszeit und Nerven eingebracht werden müssen.

Der Unterzeichner als Einzelmitglied hat den Schritt gewagt, dem BDPh bezüglich der vorstehenden Problemstellung die Stirn zu bieten und sich auch in die einschlägige Literatur und Urteile eingelesen. Wie nicht anders zu erwarten, hat der BDPh mit einer Kette an Anwaltsschreiben geantwortet, die inhaltlich am Kern der Sache vorbeiführten, weil die höchstrichterlichen Entscheidungen m. E. ignoriert, falsch ausgelegt oder unterschlagen wurden. Inhaltlich wäre es schön, wenn der BDPh die Karten ehrlich auf den Tisch legen würden und dem entsprechenden Mitgliederverzeichnisse datenschutzkonform aushändigen würde. Die Hauptversammlung kann hier in die gesammelten Unterlagen des Unterzeichners einsichtnehmen. Da seitens des von dem BDPh beauftragten Rechtsanwaltes hier dem Unterzeichner in Schreiben von treuewiedrigem Verhalten gesprochen wird, hat der Unterzeichner kein Problem mit der Offenlegung des ausweichenden Verhaltens des BDPH. Gleichzeitig behauptet auch der beauftragte Rechtsanwalt, dass ein Austausch von Informationen, Willensbildung und Meinungsaustaus bei Aushändigung des Mitgliederverzeichnisses vereinspolitisch nicht gewollt sei. Das Mitgliederverzeichnis solle lediglich dem Antragsrecht der Einzelmitglieder dienen.

Einzelheiten des Schriftverkehrs zwischen dem Antragsteller und dem BDPH/Rechtsanwalt werden auf Antrag der Hauptversammlung (HV) dieser offengelegt.

Bei dieser HV ist die Gelegenheit, den begangenen Fehler der o. a. Satzungsänderung in Bensheim zu korrigieren und den Rechtsfrieden im BDPh wiederherzustellen.

Daher bitte ich um Zustimmung zu diesem Antrag.

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Antrag 5: Eingegangen am 5. September 2021
Einzelmitglied Dirk Nagel, Illingen (25.001.04861)

Stimmenübertragung der Einzelmitglieder

§ 7 Absatz 8 sieht die Stimmenübertragung von Einzelmitgliedern auf die Landesverbände bzw. Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. vor. Diese Übertragung ist rechtlich nach § 38 BGB nicht haltbar.
Begründung:

In der aktuellen Satzung sieht § 7, Absatz 8 die Regelung „Das nicht abgerufene Stimmrecht für die inländischen Einzelmitglieder wird dem nach geographischen Gesichtspunkten organisierten Mitgliedsverband zugerechnet, in dessen Gebiet der ständige Wohnsitz des Einzelmitglieds fällt. Das Stimmrecht für die ausländischen Einzelmitglieder wird dem

Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. zugerechnet“

Diese vorgenannte Regelung entspricht nicht der Regelung des § 38 BGB. In vorbezeichnetem Text lautet die Regelung für Natürliche Personen (hier die Einzelmitglieder) „Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.“

Der Unterzeichner beantragt daher unter Berücksichtigung der Regelung des BGB, nichtabgerufene Stimmen der Einzelmitglieder bei Abstimmungen als Enthaltung auszuweisen. Alle anderen Regelungen sind m. E. rechtswidrig und nicht zulässig.

Dies hat auch der durch den BDPH beauftragten Rechtsanwalt, für die Vertretung von Einzelmitglieder in dem Verwaltungsrat, gegenüber dem Unterzeichner so bestätigt. Siehe Hierzu § 10 Absatz 1 der Satzung.

Eine entsprechende Änderung in der Satzung und diesem Antrag ist zuzustimmen.

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Antrag 6: Eingegangen am 6. September 2021
Einzelmitglied Franz-Josef Pütz, Berlin (25.001.10846)

Zeitansatz für die Einbringung der Anträge und Aussprache hierzu (Geschäftsordnung)

Die Hauptversammlung (HV) beschließt:
Für die Einbringung der Anträge und insbesondere die Aussprache dazu hat ausreichend Zeit zur Verfügung zu stehen. Eine Begrenzung der Zahl der Wortmeldungen und der Dauer der Aussprache findet nicht statt.

Begründung:

Bei der HV in Bensheim hat der Versammlungsleiter in einer äußerst rigiden Art die Anzahl der Wortmeldungen einzelner Mitglieder beschränkt. Darüber hinaus hat er deren Zeitansatz für die Wortmeldungen zu den Anträgen ebenfalls limitiert. Dies war derart antidemokratisch, dass zu einzelnen Themen keinerlei substantielle Rede und Gegenrede stattfinden konnten.

Alles schien nur dem Zweck geschuldet, abends pünktlich zum Festabend erscheinen zu können. Das wichtigste Kriterium einer HV ist es jedoch, die Vereinsführung durch den Vorstand zu diskutieren, um dadurch Sachverhalte zu hinterfragen, ggf. aufzuklären und für die Zukunft Verbesserungen zu erarbeiten.

Aus meiner Sicht müsste es im Interesse aller Mitglieder sein, offen und fair miteinander umzugehen. Von daher verbietet sich ein ähnliches Vorgehen wie in Bensheim.

Daher bitte ich um Zustimmung zu diesem Antrag.

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Antrag 7: Eingegangen am 6. September 2021
Einzelmitglied Franz-Josef Pütz, Berlin (25.001.10846)

Antragsberechtigung der Einzelmitglieder, § 7 Abs. 3 i. V. m. § 8 f, g der Satzung

Die Hauptversammlung (HV) beschließt:
Der bisherige Text im § 7 Abs. 3 der Satzung wird geändert.
Danach heißt es neu in der Satzung nach "können" wie folgt: "von mindestens einem Mitgliedsverband oder von einem Einzelmitglied gestellt werden..." Weiter alter Text.

Begründung:

Das für diese HV gewählte Verfahren der Antragsvorlage durch Einzelmitglieder, veröffentlicht in der Mitgliederzeitschrift PHILATELIE Heft 530, August 2021, dem ich nur aufgrund von Zeitmangel beigetreten bin, entspricht in keiner Weise den Vorgaben, die Obergerichte auch dem BDPh gesetzt haben. Diese im Vereinsleben nicht zu berücksichtigen, ist m. E. nicht nur ignorant und arrogant, sondern diese Haltung zeigt, wie man mit den Einzelmitgliedern umspringen möchte, um keine strittigen Themen bei der HV behandeln zu müssen.

Bei der HV in Bensheim ist nämlich beschlossen worden, dass Anträge nur von 20 Einzelmitgliedern gemeinsam gestellt werden können.

Dieser Passus im § 7 Abs. 3 lautet daher derzeit wie folgt: "Anträge an die Hauptversammlung können nur von einem Mitgliedsverband oder gemeinsam von mindestens 20 Einzelmitgliedern gestellt werden und müssen bei der Bundesgeschäftsstelle spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung eingegangen sein."

Auf Anregung einzelner Mitgliedsverbände ist das Antragsrecht der Einzelmitglieder durch die vorstehende Formulierung in gröbster Weise missachtet worden. In ungewöhnlich undemokratischer Weise haben die sog. "Landesfürsten" durch ihre Stimmenpakete den Einzelmitgliedern den Mund verboten. Sie haben das wichtigste Recht der einzelnen Mitglieder auf die Politik des Vereins Einfluss nehmen zu können, nämlich über Anträge an die HV, derart beschnitten, dass ein sachgerechter Austausch zwischen den einzelnen Mitgliedern nicht zustande kommen konnte.

Normal wäre es gewesen, wenn der Bund Deutscher Philatelisten e. V. (BDPh) jedem Einzelmitglied die ladungsfähigen Anschriften aller übrigen Einzelmitglieder bekannt gegeben hätte, um in der Zusammenarbeit durch die Formulierung von Anträgen auf die Vereinspolitik Einfluss zu nehmen.

Bereits das Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG) unter Aktenzeichen 19 U 3483/90 vom 15. November 1990 sagt zur Herausgabe der Mitgliedsdaten eines Vereins u. a.: "Das Wesensmerkmal eines Vereins ..., der auf eine gewisse Dauer angelegte Zusammenschluß von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes (vgl. Palandt, BGB, 48. Auflage, Einf. 7 vor § 21), bedingt ein grundsätzliches Interesse der Mitglieder, auch unmittelbar miteinander in Verbindung treten zu können...Eine Folge der personenrechtlichen Art der zum Verein durch die Aufnahme als Mitglied geschaffenen Beziehung muß es sein, sich auch an andere Mitglieder wenden zu können, den vorhandenen Umständen entsprechend Rechnung zu tragen, das heißt im Falle der Existenz einer Mitgliederliste die Möglichkeit zuzulassen, daß das Mitglied diese nützt, um sich Kenntnis darüber zu verschaffen, an welche weiteren Mitglieder es wegen vereinsrechtlicher Belange herantreten könnte...

In seinem Schreiben vom 28. Mai 2020 hat der Präsident BDPh e.V. diese Weitergabe der Mitgliederanschriften auch in Aussicht gestellt und die Fortgeltung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes unter Aktenzeichen II ZR 219/09 vom 21. Juni 2010 nicht bestritten.

Er hat jedoch diese Konzession lediglich auf den Fall der Initiative für eine außerordentliche HV bezogen. Der Präsident BDPh weiß wie ich auch, dass diese Rechtsauffassung der Einschränkung der Anschriftenherausgabe nur für den Fall der Einberufung einer HV keinen Bestand hat. Wohlweislich geht er nicht auf einzelne Passagen des Urteils ein.

Daher darf ich hier einige zitieren:
"...Nach nahezu einhelliger Meinung in der Literatur steht einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zu, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen (Soergel/Hadding, BGB 13. Auflage § 38 Rdn. 17..."
"...In Übereinstimmung mit der Literatur billigt auch die Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, nahezu einstimmig dem einzelnen Vereinsmitglied einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitgliederliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann (OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677f.;..."
"...Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse des einzelnen Vereinsmitglieds anzunehmen ist, Kenntnis von Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder zu erhalten, ist keiner abstrakt generellen Klärung zugänglich, sondern aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen..."
"...Es kann jedoch selbstverständlich auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 BGB zu bejahen sein, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise erforderlich sind, um das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll ausüben zu können (OLG Saarbrücken, aaO; OLG München..."

Vorstehend zitiert!

Die Herausgabe der ladungsfähigen Anschriften ist lediglich daran geknüpft, dass diese zur Abstimmung der (Einzel-) Mitglieder im Rahmen der "vereinsrechtlichen Willensbildung" dienen.

Es ist geradezu abenteuerlich, wenn der Präsident in der Einleitung zu seinem o. a. Schreiben folgendes verkündet: "...die Hauptversammlung des BDPh hat am 28. September 2019 eine neue Satzung beschlossen, die die Mitwirkungsrechte der Einzelmitglieder an der Willensbildung im Verein stärkt..."

Ob er das selbst geglaubt hat?...

Die neu gefasste Satzung und die folgenden Ausführungen in diesem Brief belegen genau das Gegenteil.

Es wird den Einzelmitgliedern darin sogar nahe gelegt, sich der Weitergabe ihrer Anschrift durch Meldung an den BDPh zu widersetzen. Auch dieser "Winkelzug" trägt nicht, da jeder Verein durch das Miteinander aller Mitglieder lebt. Gerade dazu ist die Anschrift eines jeden Einzelnen notwendig, um miteinander zu kommunizieren.
Es kann keinen Vereinsteil geben, der aus Mitgliedern besteht, die sich durch ihre Anschrift offen zu allen anderen bekennen und einen anderen Vereinsteil, in dem die Mitglieder im Dunkeln bleiben. Also frei nach Bertolt Brecht: "Denn die einen sind im Dunkeln, und die andern sind im Licht. Und man siehet die im Lichte. Die im Dunkeln sieht man nicht."

Es ist absolut unverständlich, wie ein Verein wie der BDPh, der sich hehre Ziele in die Satzung geschrieben hat, z. B. die Förderung der Toleranz und der Völkerverständigung, eine derart abstruse Rechtsauffassung vertreten kann, wie vorstehend aufgezeigt.

Alle, die diese Satzungsänderung eingebracht und unterstützt haben, haben dem BDPh geschadet. Sie haben seinem Vermögen geschadet und seinem Ansehen als Verein, weil sie sich außerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gestellt haben.

Vor diesem Hintergrund stand jedes Einzelmitglied in den letzten beiden Jahren vor der Frage, ob er im Klagewege die Herausgabe der ladungsfähigen Anschriften der anderen Einzelmitglieder erzwingen solle. Der Kläger hätte zwar m. E. nur ein geringes Prozessrisiko getragen, jedoch wären die vorzuschießenden Prozesskosten nicht unerheblich geworden. Außerdem hätten wichtige Lebenszeit und Nerven eingebracht werden müssen.

Nach meiner Kenntnis hat jedoch trotzdem ein Einzelmitglied den Schritt gewagt, dem BDPh bezüglich der vorstehenden Problemstellung die Stirn zu bieten. Wie nicht anders zu erwarten, hat der BDPh mit einer Kette an Anwaltsschreiben geantwortet, die inhaltlich am Kern der Sache vorbeiführten, weil die höchstrichterlichen Entscheidungen m. E. ignoriert, falsch ausgelegt oder unterschlagen wurden. Inhaltlich wäre es schön, wenn das betroffene Einzelmitglied oder der BDPh die Karten ehrlich auf den Tisch legen würden.

Bei dieser HV ist die Gelegenheit, den begangenen Fehler der o. a. Satzungsänderung in Bensheim zu korrigieren und den Rechtsfrieden im BDPh wieder herzustellen.

Daher bitte ich um Zustimmung zu diesem Antrag.

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Antrag 8: Eingegangen am 6. September 2021
Einzelmitglied Franz-Josef Pütz, Berlin (25.001.10846)

Herausgabe Anschriften der Einzelmitglieder

Die Hauptversammlung (HV) beschließt:
Der Bundesvorstand wird aufgefordert, jedem Einzelmitglied auf Antrag die ladungsfähigen Anschriften aller übrigen Einzelmitglieder zur Verfügung zu stellen, wenn der Antrag damit begründet wird, sich in vereinspolitischen Fragen abstimmen zu wollen.

Begründung:

Diese ergibt sich aus den Ausführungen zu Antrag 2. Er soll die Bereitschaft des BDPh e.V. unterstreichen, tatsächlich und ab sofort gem. der obergerichtlichen Rechtsprechung zu verfahren.


Antrag 9: Eingegangen am 6. September 2021
Einzelmitglied Franz-Josef Pütz, Berlin (25.001.10846)

Nicht abgerufene Stimmen der Einzelmitglieder, § 7 Abs. 8 i. V. m. § 8 f, g der Satzung

Die Hauptversammlung (HV) beschließt:
Der bisherige Text im § 8 der Satzung wird geändert.
Er ist so zu ändern, dass es nach "wird" wie folgt lauten muss: "bei keiner Abstimmung in Ansatz gebracht. Dies gilt gleichermaßen für das Stimmrecht der ausländischen Einzelmitglieder."

Begründung:

Bisher lautet es in der Satzung im § 7 Abs. 8 wie folgt: "Das nicht abgerufene Stimmrecht für die inländischen Einzelmitglieder wird dem nach geographischen Gesichtspunkten organisierten Mitgliedsverband zugerechnet, in dessen Gebiet der ständige Wohnsitz des Einzelmitglieds fällt. Das Stimmrecht für die ausländischen Einzelmitglieder wird dem Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. zugerechnet."

Durch diese Formulierung wird der Sinn der Einzelmitgliedschaft im BDPh ad absurdum geführt. Die Einzelmitgliedschaft ist eben genau dazu gedacht, dass diese ihren Rechtsbezug nur zum "Dachverband", zum BDPh e.V., und nicht zu Zwischenebenen hat. Jedes Einzelmitglied wird einen Grund dafür haben, weshalb er nicht einem Ortsverein, einem Mitgliedsverband oder einer Arbeitsgemeinschaft beigetreten ist.

Natürlich haben die einzelnen Mitgliedsverbände ein Interesse daran, ihre Machtbasis durch Stimmen, woher auch immer, zu verbreitern. Das kann jedoch nicht über die in der aktuellen Satzung enthaltene Fassung geschehen.

Auch diese hätte m. E. im Rechtsstreit keine Aussicht auf Bestand. Wenn der BDPh e.V. Wert auf Einzelmitglieder legt, die ihm zusätzliche Einnahmen, ein verbessertes Ansehen und eine breit gefächerte Kompetenz bringen, dann muss die bisherige Fassung in der Satzung geändert werden.

Es ist an der Zeit, dass die Mitgliedsverbände den aufgezeigten Widerspruch einsehen und sich selbst zu einer Satzungsänderung durchringen.

Daher bitte ich um Zustimmung zu diesem Antrag.

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Antrag 10: Eingegangen am 6. September 2021
Einzelmitglied Franz-Josef Pütz, Berlin (25.001.10846)

Rüge der HV an den Bundesvorstand

Die Hauptversammlung (HV) beschließt:
Der Bundesvorstand wird gerügt, weil er es zugelassen hat, dass bei der HV in Bensheim die Textformulierungen im § 7 Abs. 3 der Satzung zu Ungunsten der Antragsberechtigung der Einzelmitglieder verabschiedet werden konnten.


Begründung:

Aus den Ausführungen in der Begründung zu Antrag Nr. 2 wird deutlich, dass der Bundesvorstand es unterlassen hat, bei der Willensbildung im BDPh auf die damaligen Antragsteller zur Änderung des § 7 Abs. 3 der Satzung in der nun geltenden Fassung einzuwirken, um die undemokratischen und dem Vereinsleben abträglichen Formulierungen zu verhindern.

Die Zitate aus dem Brief des Präsidenten zeigen, dass sich die Härte gegen wohlmeinende Einzelmitglieder und deren Initiativen noch verstärkt hat.

Unser aller Rechtsgefühl sagt, dass jeder Mensch einzeln nicht nur eine Stimme, sondern auch ein Antragsrecht hat. Das ist allgemeine Grundüberzeugung, auch im Vereinsrecht. Die Delegation von unten nach oben bei größeren Vereinen, adäquat zu den Parteien, steht dem nicht entgegen.

Zudem hat der Bundesvorstand dem BDPh e.V. auch materiell geschadet, weil durch die o. a. Satzungsänderungen Rechtsstreitigkeiten die Folge waren. Diese haben Geld gekostet. Die Ausgaben wären jedoch zu vermeiden gewesen, wenn sich der Bundesvorstand rechtskonform verhalten hätte.

Von daher ist es notwendig, dem Bundesvorstand durch uns alle zu verdeutlichen, dass die Einzelmitglieder ernst genommen und respektiert werden wollen. Und auch, dass m. E. Satzungsänderungen keine Spielwiesen für Entscheidungsträger sind, die keine Ahnung haben (wollen).

Von daher bitte ich, dem Antrag zuzustimmen.

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Antrag 11: Eingegangen am 6. September 2021
Einzelmitglied Franz-Josef Pütz, Berlin (25.001.10846)

OSTROPA - Austausch des Namens und/oder des Veranstaltungsortes für die Rang 1-Ausstellung 2022 in Berlin

Die Hauptversammlung (HV) beschließt:
Der Bundesvorstand wird aufgefordert, den Namen OSTROPA und/oder den Veranstaltungsort für die Rang 1-Ausstellung 2022 zu ändern. Er wird auch aufgefordert, dies vom durchführenden Mitgliedsverband zu verlangen.

Begründung:

Die Durchführung einer deutschen Ausstellung mit dem Namen "OSTROPA" auf russischem Grund und Boden in Berlin ist historisch belastet, aus geographischer Sicht fragwürdig und politisch ignorant. Der BDPh e. V. sollte Wert darauf legen, alle Aspekte der Namensgebung dieser Ausstellung - gerade in Berlin - sorgfältig zu wägen, um den Ruf des BDPh e.V. nicht zu beschädigen.

Es ist unrichtig, der Philatelie einen unpolitischen Raum zuzuweisen. Briefmarken sind Bot-schafter der herausgebenden Länder, und das ist den politisch Verantwortlichen im Bundesfi-nanzministerium sehr wohl bewusst. Die Bildersprache der Briefmarken zeigt nur zu deutlich, wie sich die Staaten dieser Erde der kleinen gezähnten Papierchen als Werbeträger oder Propagandamittel bedienten und weiter bedienen.

Zudem werden Ausstellungen und deren Exponate oft in Abhängigkeit von historisch-politischen Abhängigkeiten ausgewählt. In nicht freien Gesellschaften ist dies vielfach bewiesen worden.

Immer wieder wird vorgebracht, dass die Philatelie in der von zunehmenden internationalen Konflikten geprägten Gegenwart zumindest einen bescheidenen Beitrag zum gegenseitigen Verständnis der Menschen leisten könne; eine Ausstellung wie die "OSTROPA" böte diesbezüglich gute Möglichkeiten. Dabei stützt man sich auf Satzungen von Philatelie-Verbänden und Vereinen, die oft als Ziel unseres Hobbys die "Völkerverständigung" nennen, wie auch der BDPh e.V.

Das ist jedoch nur "eine gesinnungsethische Worthülse", deren Umsetzung sehr wohl von der politischen Realität abhängt. Oder die Formulierung gilt als bloße Grundlage für das Finanzamt zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung.

Zum Begriff "Osteuropa" finden sich in Wissenschaft und Fachliteratur höchst unterschiedliche Definitionen. Im geografischen Sinne umfasst "Osteuropa" neben dem europäischen Teil Russlands und dem nordwestlichen Teil Kasachstans auch noch den mittleren und östlichen Teil der Ukraine, während ihr äußerster Südwesten (Transkarpatien und Galizien) häufig Mit-teleuropa zugeordnet wird. Im historischen Sinne werden mit "Osteuropa" die Ukraine, der europäische Teil Russlands, Weißrussland und Moldau bezeichnet. Gelegentlich werden auch die kaukasischen Länder Georgien, Armenien und bedingt Aserbaidschan als Teil Osteuropas gesehen. Im ethnischen, sprachlichen und kulturellen Sinne bezeichnet "Osteuropa" den Teil Europas, der von den slawischen Völkern bewohnt wird. Diese vereinfachte Einteilung wird jedoch kritisiert, da zum einen auch der östliche Teil Deutschlands lange Zeit von Slawen besiedelt war und teilweise heute noch ist (Sorben) und zum anderen Länder wie Ungarn, Rumänien, Moldau und Estland, sowie – je nach Definition – auch Litauen und Lettland als nichtslawische Länder umgeben von slawischen Völkern völlig außer Acht gelassen werden. Im politischen Sinne bezeichnete "Osteuropa" während des Kalten Krieges die europäischen Ostblockstaaten. Im statistischen Sinne der Vereinten Nationen umfasst das "östliche Europa": Bulgarien, Moldau, Rumänien, Russland, die Slowakei, die Ukraine, Ungarn, Polen, Tschechien und Weißrussland. Die baltischen Staaten zählen bereits zum nördlichen Europa. Im sprachlich-geografischen Sinne der Vereinten Nationen umfasst die "Abteilung für Osteuropa, Nord- und Zentralasien" folgende Staaten: Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Kirgisistan, Mongolei, Russland, die Ukraine, Usbekistan und Weißrussland.

Wenn nunmehr wieder eine "osteuropäische Ausstellung" (OSTROPA) in Deutschland statt-finden soll, muss der historischen Wahrheit willen festgehalten werden, dass sich weder Polen noch Ungarn, noch Tschechien oder die Slowakei zu "Osteuropa" zählen. Selbst unter den Vorzeichen der "Blöcke" vor 1989 haben diese Staaten (Teilstaaten) stets ihre Zugehörigkeit zu "Mitteleuropa" betont.

Die 1935 in Königsberg durchgeführte "Internationale Osteuropäische Postwertzeichen-Ausstellung" - OSTROPA 1935 Königsberg Pr." hat in einem ganz speziellen Umfeld den Blick auf eine Region gelenkt, die damals ein Vorposten des NS-Regimes nach Osten war.

In den Jahren der Nazi-Herrschaft ging es unter den Philatelisten hoch her, wie die Literatur zeigt. Rüdiger Krenkel hat im ARCHIV 4/2009 unter der Überschrift "Gezackte Propaganda - Die Philatelie als Propagandamittel im Dritten Reich" u. a. geschrieben: "...Organisatorisch war die Philatelie gleichgeschaltet, ab 1936 im „Reichsverband der Philatelisten“ und kurz darauf im „Reichsbund der Philatelisten“. 1941 ging der „Reichsbund der Philatelisten“ vollständig in der NS-Organisation „Kraft durch Freude“ auf. Ministerialdirektor Otto Fleischmann äußerte sich bereits 1935 in der Sammler Woche über die Miniaturbilder: „Die Briefmarke hat von Seiten der Deutschen Reichspost aus gesehen, zwei Aufgaben: Sie hat in erster Linie der Gebührenverrechnung zu dienen, sie muß aber zweitens ihre auch in Deutschland immer mehr erkannte Aufgabe als Propagandamittel für nationale, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Einrichtungen und Ziele erfüllen.“ Und Postminister Dr. Wilhelm Ohnesorge blies 1937 in dasselbe Horn: „Briefmarken haben ganz planmäßig in den Dienst der Werbung für das deutsche Ansehen in der Welt und für den nationalsozialistischen Gedanken in unserem Volke gestellt zu werden....“

Dr. Ohnesorge war als damaliger Staatssekretär (später Reichspostminister) in Königsberg Ehrenvorsitzender der Ausstellungsleitung. Als höchste Auszeichnung der Ostropa wurde ein "Bild des Führers und Reichskanzlers Adolf Hitler mit eigenhändiger Unterschrift in silbernem Rahmen mit eingelassener goldener Meisterplakette" (gem. Führer durch die Ausstellung) überreicht. Von den 22 eingeladenen Juroren sind letztlich nur 10 erschienen; die Gründe sind aufgrund des "Arierparagraphen" wohl offensichtlich...?

So wird deutlich, dass es völlig blauäugig ist, der Philatelie einen unpolitischen Raum zuzu-weisen. Die Philatelie kann sich nicht von der allgemeinen Entwicklung in Politik und Gesell-schaft abkoppeln.
Die weiteren vier OSTROPA-Ausstellungen bezogen sich nach den Entwicklungen seit 1989 vor allem auf bilaterale deutsch-tschechische Aspekte und wurden von beiden Seiten gerne angenommen, um die neu gewonnenen Freiheiten der blockübergreifenden Zusammenarbeit zu demonstrieren. Nach Bayreuth und Münchberg waren in Jihlava (dem früheren "Iglau") 2003 dann 2013 auch polnische und österreichische Sammlerfreunde dabei. Diese Ausstellungen hatten einen regionalen Charakter in deutschen oder tschechischen Räumlichkeiten.

Es ist also äußerst problematisch, eine 1935 als deutsche "Internationale Osteuropäische Postwertzeichen-Ausstellung" - OSTROPA 1935 Königsberg Pr." unter dem NS-Regime in Königsberg erstmals durchgeführte internationale Briefmarken-Ausstellung mit gleichem Namen 2022 in einer russischen Einrichtung in Deutschland stattfinden zu lassen.

Der BDPh e.V. sollte Wert darauf legen, den mehrfach belasteten, psychologisch ungeschickten Begriff "OSTROPA" im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Veranstaltungsort zu vermeiden. Die Ausstellung sollte weder in die sicherlich ungewollte Nähe nationalsozialistischer Propaganda noch in gewisse Abhängigkeiten zu der aktuellen, russischen Politik geraten.

Unter den angedachten Vorzeichen der geplanten OSTROPA kann es wohl schwerlich einem Mitglied (Staat) der FIP, das sich unter Schwierigkeiten aus der ehemaligen Sowjetunion gelöst hat, zugemutet werden, sich in Deutschland auf russischem Territorium bei der geplanten Ausstellung zu präsentieren. Hier geht es um Selbstachtung!

Der Name OSTROPA ist deutscherseits historisch belastet. Und er ist aktuell durch die russische Politik belastet. Daher kann dieser Name nicht für ein Fest der Völkerverständigung stehen.

Wenn es um freundlichere Namen für die geplante Ausstellung geht, könnten z. B. EUROPOSTA, EUROPHILA, EUROPHILEX, BEPHILA, ELBIA, BEROLINA, PARTNER IN EUROPA usw. bedacht werden. Damit käme eine gesamteuropäische Ausrichtung der Ausstellung unter Einbeziehung aller Staaten in Europa zum Tragen. Zudem könnte man auch europäische Gremien (Vertretung der Europäischen Kommission in Berlin), deutsche Dienststellen und Unterstützer (Auswärtiges Amt - Kulturabteilung), etc. leichter für eine Unterstützung gewinnen.

"OSTROPA" - Vom "Schlageter-Haus" 1935 in Königsberg bis 2022 in Berlin im "Russischen Haus für Wissenschaft und Kultur", das ist ein "no go"!

Durch die deutsche OSTROPA auf russischem Grund und Boden gibt der BDPh ein sehr missverständliches Signal!

Das "Haus Europa" besteht in der Philatelie nicht nur aus einem braun oder rot getünchten Seitenflügel!

Lassen Sie sich nicht von vordergründigen, finanziellen Aspekten täuschen. Hier geht es um die "Seele der Philatelie". Und die wohnt nicht in "Osteuropa". Sie wohnt in dem geeinten Europa!

Daher bitte ich, dem Antrag zuzustimmen.

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Antrag 12: Eingegangen am 6. September 2021
Einzelmitglied Franz-Josef Pütz, Berlin (25.001.10846)

Intensivierung der Werbung für die sog. "Gold Card" und Austausch der Anschriften der "Gold Card"-Inhaber

Die Hauptversammlung (HV) beschließt:
Der Bundesvorstand wird aufgefordert, die Werbung für die sog. Gold Card des BDPh e.V. zu verstärken. Dazu werden attraktive philatelistische Angebote gemacht und alle Inhaber durch den Austausch der Anschriften in die Lage versetzt, gemeinsam Initiativen zur Einwerbung von Spenden an den BDPh e.V. zu starten.

Begründung:

Die prekäre, finanzielle Lage des BDPh ist nicht zuletzt durch den Vorschlag der Vereinsführung zur Erhöhung des Mitgliedsbeitrages deutlich geworden.

Bereits vor Jahren wurde die sog. Gold Card für diejenigen Mitglieder des BDPh eingeführt, die mindestens 100,- € spenden sollten. Der Erfolg blieb jedoch bescheiden, weil nach Auskunft des Schatzmeisters auf der letzten HV lediglich 23 (!!!) von seinerzeit noch fast 30.000 Mitgliedern, dieser Spender-Gruppe beigetreten waren.

Der Schatzmeister hat sich seinerzeit geweigert, die Namen der Gold Card-Inhaber zu nennen. So kann wohl berechtigt gefolgert werden, dass nur wenige "Verbandsfunktionäre" dabei mitgemacht haben. M. E. müsste es eine Selbstverständlichkeit sein, dass alle Vorstandsmitglieder auf der Bundes- und Verbandsebene und die Mitglieder im Consilium Philatelicum sich der Initiative anschließen.

Bei 100 Gold Card-Inhabern kämen insgesamt 10.000,- € in die BDPh-Kasse. Diese Summe würde die geplante Beitragserhöhung für 2.000 Mitglieder überflüssig machen.

Der BDPh sollte darauf verzichten, den Gold Card-Inhabern sog. Karton-Philatelie zu schenken. Ich rege vielmehr an, dass das Consilium Philatelicum jährlich ein eintägiges "Hochwertseminar" für die Inhaber der Gold Card durchführt. Dabei sollten diese Unterkunft, Verpflegung und Getränke selbst zahlen, allerdings müsste das Programm mit "hochkarätigen" Referenten zulasten bestückt sein. Diese Kosten sollten jedoch den Teilnehmern nicht zugelastet werden. Auch "Exkursionen" zu attraktiven philatelistischen Zielen oder Veranstaltungen könnten angedacht werden. Nicht zuletzt wäre ein Rabatt auf philatelistische Produkte wie Literatur und Zubehör durch die Zusammenarbeit zwischen BDPh und Verlagen ein Anreiz für die Mitgliedschaft.

Wichtig wäre es auch, dass sich die Gold Card-Inhaber wie die Alumni von Hochschulen selbständig organisieren und treffen. Dabei kämen sicherlich weitere gute Ideen über die o. a. Vorschläge hinaus auf den Tisch. Dazu wäre jedoch ein Anschriften-Austausch notwendig.

In diesem Sinne bitte ich um Ihre Zustimmung zu diesem Antrag.

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Antrag 13: Eingegangen am 6. September 2021
Einzelmitglied Franz-Josef Pütz, Berlin (25.001.10846)

Ausgaben für Rechtsstreitigkeiten

Die Hauptversammlung (HV) beschließt:
Der Bundesvorstand wird aufgefordert, allen Mitgliedern eine Übersicht darüber zu geben, welche Rechtsstreitigkeiten vom BDPh e.V. seit der letzten HV geführt wurden, weswegen diese geführt wurden und welche Kosten zu jedem einzelnen Fall dem BDPh e.V. zugelastet wurden.

Begründung:

Durch die Auseinandersetzung in der Decker-Ära hat der BDPh e.V. hohe Summen für Rechtsstreitigkeiten ausgegeben. Beträge, die heute fehlen.

Die überflüssigen, völlig unverständlichen, neuen Regelungen zu der Antragsberechtigung der Einzelmitglieder in der Satzung haben ebenfalls dazu geführt, dass der BDPh erneut Geld in die Hand nehmen musste, um seine unhaltbare Argumentation m. E. zumindest "scheinlegal" zu begründen. Sollte tatsächlich keine Satzungsänderung in den § 7 und 8 dazu erfolgen, wird sich diese unnötige Geldausgabe fortsetzen.

Es kann auch nicht im Interesse des Verwaltungsrates und der Verbände sein, die "Knebelung" der Einzelmitglieder beim Antragsrecht fortzusetzen. Um deutlich zu machen, welche Beträge bereits wieder unnötig ausgegeben wurden, ist dieser Beschluss notwendig.

Es wird um Zustimmung gebeten.

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Antrag 14: Eingegangen am 6. September 2021
Einzelmitglied Franz-Josef Pütz, Berlin (25.001.10846)

Änderung der Struktur des Bundes Deutscher Philatelisten e.V.

Die Hauptversammlung (HV) beschließt:
Der Bundesvorstand wird aufgefordert, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Bund Deutscher Philatelisten e.V. ab dem Jahre 2025 ein Verein von Einzelmitgliedern sein wird. An diesem Prozess sind alle derzeitigen Mitglieder aktiv zu beteiligen. Es ist umgehend eine Strukturgruppe zu bilden, die vom Präsidenten geführt wird. Sie sollte zwischen sieben und 11 Mitglieder umfassen, darunter mindestens zwei Einzelmitglieder, die nicht in einem Verband oder Ortsverein gebunden sind.

Begründung:

Die Mitgliederentwicklung im BDPh zeigt, dass die bisherige Struktur des Vereins nicht zukunftsfähig ist.

Der stark überalterte Mitgliederbestand wird auf der Verbandsebene weitgehend von ebenfalls lebensälteren Vorständen geführt. Deren Mitglieder widersetzen sich naturgemäß zukunftsfähigen Strukturen, in denen ihre Ebene wegfallen soll.

In einem "Bund" mit Einzelmitgliedern wird es weiter möglich sein, örtliche oder regionale Vereine (Cluster-Bildung/Schwerpunkte) oder die ganz wichtigen Arbeitsgemeinschaften zu bilden, die sich eigene Strukturen geben. Hierdurch geht keinerlei Kompetenz verloren, lediglich die überflüssigen Verbandssitzungen können Kräfte freisetzen für die philatelistische Arbeit.

Wie schön wäre es, wenn die Redakteure und Autoren der heute noch erfreulich guten Verbandsmagazine ihre Arbeit in die PHILATELIE einbringen würden.

Auch wenn noch erhebliche, konzeptionelle Arbeit zu leisten ist, so sollte im Verwaltungsrat und im Bundesvorstand beizeiten auf bestandsfähige Strukturen hingearbeitet werden. Auch wenn sich unsere "Altvorderen" (noch) nicht dazu bekennen, so müssen doch wir Mitglieder zukunftsgerichtet denken und handeln.

Ich bitte um Zustimmung.

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Antrag 15: Eingegangen am 6. September
Einzelmitglied Michael Schön, Berlin (25.001.01367)

Antrag
Die Gremien des BdPh sowie seine Mitgliedsverbände bleiben aufgefordert, weiterhin Protest gegen die Auflösung der „EB-Teams“ einzulegen und sich nicht mit weniger Service als bisher durch die Post zufrieden zu geben.

Begründung:
Die Auflösung der „EB-Teams“ ist die letzte mehrerer Kunden- und Sammlerunfreundlicher Maßnahmen sowie ein Hohn auf die Überschrift „Post setzt auf die ´Pflege der Philatelie‘“ (Philatelie 09/2021, S. 4). Schon im Protokoll der BdPh-Hauptversammlung 2019 findet sich der Satz: „Die Beziehungen der Post zu den Sammlern sei nicht mehr gut“.

Nun gab es zwar vielfältige Protestschreiben (Philatelie 08/2021) doch gleichzeitig scheint man sich recht schnell mit der neuen Situation abgefunden zu haben. Warum wählt man nicht Protestformen, die öffentlichkeitswirksamer und damit „unangenehmer“ sind?
Geschäftsleitungen wägen dann schon einmal einen (größer werdenden) Imageschaden gegenüber überschaubaren Einsparungen ab. Wirkungsvolle Proteste bedürfen oft auch eines „längeren Atems“.

Jenseits der bereits gewählten Protestschreiben könnte beispielsweise eine (Online-) Petition über den Bundestag mit Zielrichtung Bundesfinanzminister gestartet werden, damit dieser über seine Vertretung im Aufsichtsrat der Post diese Kunden- und Sammler-Unfreundlichkeit thematisiert. Auch gegenüber Abgeordneten und Presse (bei jeder Veranstaltung) könnte diese Kunden- und Sammler-Unfreundlichkeit thematisiert werden, um es nur bei diesen Beispielen zu belassen.

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Haben Sie - insbesondere aber nicht nur als Mitglied des BDPh - Meinungen zu den Anträgen der Mitglieder und der beiden Landesverbände ?

Diskussionen sind gerne willkommen, bitte aber immer die Antragspunkt vorab benennen, damit gezielt diskutiert werden kann.

 
soeste2919 Am: 10.09.2021 10:29:19 Gelesen: 2993# 6 @  
Hallo !

Wieder die gleichen Protagonisten. Mögen sie doch ihren eigenen Dachverband gründen.

Wieviel Direktmitglieder gibt es eigentlich derzeit ?

Schönes Wochenende.
MfG soeste2919
 
drmoeller_neuss Am: 10.09.2021 13:32:15 Gelesen: 2939# 7 @  
@ soeste2919 [#6]

Aus dem Gedächtnis ungefähr 3000, d.h. ein Zehntel der BDPh-Mitglieder.

Vom Beitragsaufkommen tragen sie etwa ein Drittel bei. Der BDPh sollte mit seinen Direktmitgliedern pfleglicher umgehen. :)
 
philamueller Am: 12.09.2021 11:11:41 Gelesen: 2844# 8 @  
Zur Zeit gibt es noch knapp 1.800 Einzelmitglieder.
 
Richard Am: 13.09.2021 09:20:21 Gelesen: 2753# 9 @  
@ philamueller [#8]

Hallo Werner,

danke für Deine aktuelle Mitgliederzahl.

Der Finanzplan des BDPh erwartet in den kommenden 4 Jahren, von 2021 bis 2025, einen Rückgang der "Einzelmitglieder" um 23 %, das wären dann noch 1.400 bis 1.500.

Die Zahl der Vereinsmitglieder wird im gleichen Zeitraum 25 % zurückgehen - in NUR 4 JAHREN.

Passend dazu zitiere ich aus der philatelie September 2021, Seite 18, einen Beitrag des BDPh:

Der BDPh scheut heute selbst nicht vor den sogenannten "schwierigen" Themen zurück, nicht einmal vor denen von denen er selbst bekanntlich betroffen war, sei es die Abschaffung des jährlichen Deutschen Philatelisten Tages oder die Vorgänge in der letzten Phase der "Decker-Ära".

Statt hier vorschnell zu werten, lässt er andere zu Wort kommen, die auch heute noch mit zeitlichem Abstand lesenswert sind. So wird sehr deutlich, wie sich dieser Verband über 25 Jahre verändert hat, wie das Spardiktat immer mehr in das Leistungsportfolio eines ehemals sehr aktiven Verbandes eingriff und Corona fast alles zum Erliegen brachte, was den Verbandsphilatelisten vorher lieb und teuer war.


Die Finanzierung aller Tätigkeiten des BDPh wird auch künftig auf den Hauptversammlungen diskutiert werden. Bei unveränderten Beiträgen wird sich das geschätzte Defizit in den kommenden 4 Jahren von 1.000 auf 85.000 Euro pro Jahr erhöhen und selbst bei einer Erhöhung der Mitgliederbeiträge im geplanten Umfang von 5 Euro jährlich wird schon bei der Hauptversammlung in 2 Jahren die nächste Beitragserhöhung in ähnlichem Umfang zur Debatte stehen.

Die Hauptversammlung wird viel Diskussionsbedarf zeigen.

Schöne Grüsse, Richard
 
drmoeller_neuss Am: 13.09.2021 13:14:06 Gelesen: 2697# 10 @  
@ Richard [#9]

Das Zitat ist ein wenig aus dem Zusammenhang gerissen, falls ein solcher überhaupt zwischen der Buchvorstellung "75 Jahre BDPh" zur Vergangenheit des Verbandes und der Jahreshauptversammlung bestehen sollte.

In dem zitierten Artikel wird ein weiterer fast 1000-seitiger Totschläger aus dem Hause Maassen angekündigt. Bedarf scheint zu existieren, es müssen nicht immer "BUNTE" und "Frau im Spiegel" und Klatsch und Tratsch über die europäischen Königshäuser sein. Auch die Intrigen der Phila-Funktionäre versprechen eine kurzweilige Lektüre. Wenn tausende von Philatelisten nur auf dieses Werk gewartet haben, warum wird es dann unter Selbstkosten verramscht? Und die großzügige Spende eines Auktionshauses steht nur für den Filz zwischen Briefmarkenhandel und der organisierten Philatelie. Allzu kritisches über Auktionshäuser erwarte ich in diesem Werk nicht.

Bei allen Verdiensten um die Philatelie, Wolfgang Maassen lebt noch immer in der goldenen Vergangenheit. In der Jahreshauptversammlung 2021 geht es um die Zukunft des Verbandes.

Man muss das Pferd endlich wieder von vorne aufzäumen. Wieviel Geld braucht ein moderner Verband, der im 21. Jahrhundert angekommen ist und was kann sich ein Verband leisten?

Viele betrachten die Mitglieder nur als Melkvieh, Antrag 12 unterscheidet sogar zwischen normalen Milchkühen ohne Sonderrechte und goldenen Kühen mit Privilegien. Die anderen Anträge beschäftigen sich größtenteils mit Satzungsfragen, viel inhaltliches zur Zukunft des Verbandes ist nicht dabei, sieht man von Antrag 14 zur Gründung einer Zukunftskommission ab. Antrag 15 ist auch noch nicht in der Gegenwart angekommen. Wie ich in einem anderen Beitrag dargelegt habe, sind die Briefmarkensammler inzwischen ein Zuschussgeschäft für die Post. Eine mittelgrosse Krankenkasse macht mehr Umsatz und hat weniger Sonderwünsche.
 
fdoell Am: 13.09.2021 16:51:43 Gelesen: 2865# 11 @  
Ich hätte einen Vorschlag, der allerdings für Menschen ohne Internet Anschluss ein bisschen schwierig werden könnte, aber man kann ihn m.E. ja mal diskutieren:

Jedes BDPh-Mitglied (gleich ob eine Direktmitgliedschaft besteht oder eine Mitgliedschaft über einen Ortsverein oder eine Arbeitsgemeinschaft) bekommt eine BDPh-Mail-Adresse oder einen anderen Zugangsnamen nebst Passwort. Alternativ werden vorhandene Mail-Adressen der Mitglieder genutzt. Diese müssten sich dann einmalig mit ihrer Mitgliedsnummer auf einer Webseite anmelden (2-Faktor-Registrierung zur Sicherstellung der Identität) und erhalten einen Zugangspasswort für eine BPPh-Mitgliederseite.

Dort werden alle Anträge im Sinne eines Internet-Forums bereitgestellt mit der Möglichkeit, Diskussionen zwischen den Mitgliedern über genaue Formulierungen zu führen und nach Festlegung einer endgültigen Formulierung das Unterstützen eines Antrages dort fest einzutragen. Damit liegt die Datenhoheit beim BDPh, kein Mitglied erhält über den BPPh Adressdaten anderer Mitglieder (mit denen man eh kaum etwas anfangen kann, wer will schon tausende von Briefen auf seine Kosten versenden) und trotzdem können über dieses Forum die Mitglieder miteinander in Kontakt treten und BDPh-interne Angelegenheiten diskutieren. So ähnlich wie hier auf den philaseiten, aber eben nur für BDPh-Mitglieder.

Für Mitglieder ohne Internet Zugang müsste man sich etwas einfallen lassen, entweder eine hybride Lösung (zeitweise Papier statt Internet) oder etwas anderes, was man noch diskutieren könnte.

Der Gedanke ist wie gesagt noch nicht technisch ganz durchdacht, aber vielleicht könnte man so diejenigen BDPh-Mitglieder, die hier nicht vertreten sind, durch aktive Bewerbung in der Philatelie und auf der BDPh-Homepage zum Mitmachen im Sinne der Transparenz und gemeinsamen Aktivität animieren. Voraussetzung wäre ein Vorstand, der das auch will und unterstützt.

Gruss
Friedhelm

P.S. Bitte jetzt keinen Shitstorm wegen technischer Unmöglichkeiten oder Kosten und vergleichbarer Killerargumente, es geht um eine Idee!
 
drmoeller_neuss Am: 13.09.2021 18:03:54 Gelesen: 2816# 12 @  
@ fdoell [#11]

Wenn ich als Einzelmitglied in einem Verband mit über 20.000 Mitgliedern etwas verändern will, kann man schon erwarten, dass man mit anderen Einzelmitgliedern im Kontakt steht.

Es gibt in Deutschland einige Diskussionsforen, auf denen man Gleichgesinnte finden kann (philaseiten, stampsx, philaforum, BDPh-Forum, Bund-Forum etc.). Auf auf den Philatelistentagen werden einige Direktmitglieder herumlaufen, die man ansprechen kann.

Persönlich halte ich das Quorum von 20 Mitstreitern für nicht besonders sinnvoll, eine kleinere Zahl hätte es auch getan. Auf der anderen Seite muss eine Jahreshauptversammlung auch in einer endlichen Zeit durchführbar sein, sonst wird es für alle eine Qual.

Wenn ich mir die Flut an Anträgen der Einzelmitglieder anschaue, halte ich den Nachweis von 20 Unterstützern inzwischen für sinnvoll.

Im übrigen müssen auch die Listen von Bundestagswahlen und Landtagswahlen von Unterstützern begleitet sein, was selbst für schräge Listen keine unüberwindbare Hürde dargestellt hat.
 
TeeKay Am: 13.09.2021 23:58:11 Gelesen: 2692# 13 @  
Bei der Bundestagswahl kann ich die potenziellen Unterstützer aber auf der Straße ansprechen. Der BDPh will Unterstützer exklusiv aus dem geheim gehaltenen Mitgliederkreis sehen. Wenn der Verein gleichzeitig 20 Unterstützer sehen und die Mitgliederliste geheim halten will, dann sagt er damit nichts anderes, als dass sich die Mitglieder eben gerade nicht organisieren und womöglich noch gegen den Willen der Vorstände agieren sollen.

[Beiträge [#11] bis [#13] verschoben aus dem Thema "BDPh plant Beitragserhöhung um 5 Euro - DBZ streicht Berichterstattung"]

Link zum Ausdruck für den BDPh:

https://www.philaseiten.de/up/1/pdf/2/6/82804246.pdf
 
Richard Am: 22.09.2021 09:45:39 Gelesen: 2477# 14 @  
BDPh-Einzelmitglieder und die Anträge zur Mitgliederversammlung am 6. November 2021 in Bonn

(wm/pcp) Der Bund deutscher Philatelisten hat mittlerweile alle Anträge, die von Mitgliederverbänden und von Einzelmitgliedern termingerecht eingegangen sind, auf seiner Internetseite veröffentlicht:

https://www.bdph.de/index.php?id=50&tx_mgfxaktuelles_mgfxallnews%5Bevent%5D=662&tx_mgfxaktuelles_mgfxallnews%5Baction%5D=show&tx_mgfxaktuelles_mgfxallnews%5Bcontroller%5D=Aktuelles&cHash=13d629736efc2a71b99ef46dd583c754

Insgesamt sind es 15 Anträge, die teils sehr umfangreich begründet sind. Dazu ließ die Geschäftsstelle verlautbaren: „Anträge zur Hauptversammlung, die von Einzelmitgliedern gestellt werden, müssen laut Satzung ‚gemeinsam von mindestens 20 Einzelmitgliedern gestellt werden‘ (§ 7, Abs. 3). Einzelmitglieder, die sich Anträgen anschließen möchten, werden gebeten, dies bis 23. Oktober 2021 schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle mitzuteilen (Mildred-Scheel-Str. 2, 53175 Bonn, E-Mail: info@bdph.de).“

Hierzu ist vielleicht noch zu ergänzen, dass Einzelmitglieder durchaus die Möglichkeit haben, bei der Geschäftsstelle die grundsätzliche Zulassung aller Anträge zur späteren Abstimmung am 6. November zu beantragen, wobei es ihnen vorbehalten bleibt, entweder bis zum 23. Oktober 2021 selbst ein Votum über einzelne Anträge abzugeben oder bei der Mitgliederversammlung am 6. November 2021 in Bonn selbst ihre Stimme einzelnen Anträgen ihrer Wahl zu geben. Denn zwischen Zulassung und späterer individueller Abstimmung ist durchaus ein Unterschied. Und da sich die Einzelmitglieder untereinander nicht kennen, ist so ein durchaus demokratischer Weg der Interessensnahme möglich.

Link zum Ausdruck für den BDPh:

https://www.philaseiten.de/up/1/pdf/2/6/82804246.pdf
 
Richard Am: 22.09.2021 09:50:52 Gelesen: 2474# 15 @  
Liebe Direktmitglieder (Einzelmitglieder) des BDPh,
 
der BDPh hat mit den Stimmen der meisten Landesverbände vor zwei Jahren beschlossen, die Rechte der Direktmitglieder stark einzuschränken. Diese können zur Hauptversammlung nur noch dann Anträge stellen, wenn sie dafür weitere 19 Unterstützer aus dem Kreis der Direktmitglieder finden.
 
Hintergrund ist, so war von den Landesverbänden inoffiziell zu erfahren, das Ärgernis, Wolfgang Maassen hätte zu viele Anträge gestellt, die zu viel Diskussionszeit in Anspruch genommen hätten.
 
Wir möchten es den Direktmitgliedern des BDPh, von denen 13 Anträge gestellt wurden, leichter machen und fügen hier ein vorbereitetes Schreiben bei, welches ausgefüllt mit Ihrem Namen und / oder Ihrer Mitgliedsnummern per Mail, Fax oder Briefpost an den BDPh zu senden ist.
 
Kreuzen Sie die Anträge 3 bis 15 an, die Sie gerne auf der Hauptversammlung diskutiert haben möchten und über die ggf. eine Abstimmung erfolgen soll.
 
Wenn Sie ankreuzen, STIMMEN SIE NICHT FÜR ODER GEGEN DEN ANTRAG, sondern NUR für Diskussion und Abstimmung, gleichgültig, ob Sie zur Hauptversammlung reisen.
 
Die ausführlichen Anträge finden Sie im Forumthema "Anträge zur BDPh-Hauptversammlung am 6. November 2021 in Bonn",
 
https://www.philaseiten.de/cgi-bin/index.pl?ST=15964&CP=0&F=1
 
in den Beiträgen # 2 und 5.
 
Wer als Einzelmitglied dazu Fragen hat, darf mich gerne anrufen: Tel. 07567-988 94 71, täglich von 10 bis 18 Uhr
 
Herzliche Grüsse, Richard (Einzel- und Vereinsmitglied)


BITTE AUSFÜLLEN und senden per Brief, Mail oder Fax an:

Die Reihenfolge der Anträge entspricht der Reihenfolge der veröffentlichten Anträge auf der Internetseite des BDPh (Meldung vom 04.08.2021)


Bund Deutscher Philatelisten e.V.
Herrn Küchler
Mildred-Scheel-Str. 2
53175 Bonn

Mail: info@BDPh.de - Fax: 0228 / 30858-12

Zur Hauptversammlung des BDPh unterstütze ich die Aufnahme der folgenden von mir
angekreuzten Anträge zur Aufnahme, Diskussion und ggf. Abstimmung:

o Antrag 1: „Bei der Festsetzung der Beiträge des BDPh möge die Hauptversammlung entscheiden, auch einen Sozialtarif in die Beitragsordnung aufzunehmen.“

o Antrag 4: „Antragsberechtigung der Einzelmitglieder, § 7 Abs. 3 i. V. m. § 8 f, g der Satzung“

o Antrag 5: „Stimmenübertragung der Einzelmitglieder“

o Antrag 6: „Zeitansatz für die Einbringung der Anträge und Aussprache hierzu
(Geschäftsordnung)“

o Antrag 7: „Antragsberechtigung der Einzelmitglieder, § 7 Abs. 3 i. V. m. § 8 f, g der Satzung“

o Antrag 8: „Herausgabe Anschriften der Einzelmitglieder“

o Antrag 9: „Nicht abgerufene Stimmen der Einzelmitglieder, § 7 Abs. 8 i. V. m. § 8 f, g der Satzung“

o Antrag 10: „Rüge der HV an den Bundesvorstand“

o Antrag 11: „OSTROPA - Austausch des Namens und/oder des Veranstaltungsortes für die Rang 1-Ausstellung 2022 in Berlin“

o Antrag 12: „Intensivierung der Werbung für die sog. "Gold Card" und Austausch der Anschriften der "Gold Card"-Inhaber“

o Antrag 13: „Ausgaben für Rechtsstreitigkeiten“

o Antrag 14: „Änderung der Struktur des Bundes Deutscher Philatelisten e.V.“

o Antrag 15: „Die Gremien des BdPh sowie seine Mitgliedsverbände bleiben aufgefordert, weiterhin Protest gegen die Auflösung der „EB-Teams“ einzulegen und sich nicht mit weniger Service als bisher durch die Post zufrieden zu geben.“

Ich erkläre, Einzelmitglied (Direktmitglied) beim BDPh in Bonn zu sein:
Ort, Datum, Name, Vorname:


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BDPh-Mitgliedsnummer (falls zur Hand, siehe Kärtchen oder Beitragsabbuchung):

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Rufnummer für Rückfragen (freiwillig):

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hier zum Ausdruck:

https://www.philaseiten.de/up/1/pdf/2/6/82804246.pdf
 
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