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Thema: Ebay Verkauf - gewerblich oder nicht ?
Das Thema hat 56 Beiträge:
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Sachsen3er Am: 31.03.2009 19:19:41 Gelesen: 65667# 32 @  
Herzlichen Dank.
 
Richard Am: 01.04.2009 08:23:36 Gelesen: 65604# 33 @  
@ Sachsen3er [#32]

Hallo,

ich habe Dein Thema unter ein bestehendes eingeordnet. Die bisherigen Beiträge darin könnten Dir eine weitere Hilfestellung geben.

Wenn Du möchtest, berichte uns bitte, wie es weitergeht.

Schöne Grüsse, Richard
 
Robertomarken Am: 01.04.2009 13:48:49 Gelesen: 65569# 34 @  
@ Sachsen3er [#32]

Dein geposteter Anbieter dieperfektemarke, ist das derjenige der mit dem Finanzamt droht ?

Dein Username "ffsachsen315jc" ?

Ich habe mit dem Anbieter dieperfektemarke bislang keinerlei Probleme gehabt und kann mir das auch nicht vorstellen; power Seller über 20.000 Bewertungen gewerblicher Anbieter.

Gruss
Robert
 
Sachsen3er Am: 05.04.2009 08:34:44 Gelesen: 65500# 35 @  
Ja, so heisst er.

Wenn man 50 Typbestimmte Marken zusammengeschmissen in einer Tüte bekommt und dabei einige auch noch kaputt gehen, würde jeder negativ bewerten.

mfg.SACHSEN3er
 
Lacplesis Am: 05.04.2009 09:57:25 Gelesen: 65490# 36 @  
@ Sachsen3er [#27]

Na, da kannst Du aber froh sein, das der Verkäufer nur beim Finanzamt gepetzt hat. Wenn er richtig schlecht drauf gewesen wäre, hätte er Dir einen Abmahnanwalt auf den Hals gehetzt und dann wäre es wirklich ärgerlich geworden. Du bist zwar nicht im steuerlichen Sinne gewerblich, im Sinne des Verbraucherschutzes aber sehr wohl.
 
Richard Am: 19.10.2009 20:23:44 Gelesen: 64449# 37 @  
Private Verkäufer sollten eBay meiden

Von Axel Gronen

http://www.wortfilter.de (08.10.09) - Privatleuten rate ich aus zwei Gründen vom Verkauf über eBay ab: Wegen des Abmahnrisikos und wegen des im Verhältnis zum Ertrag zu hohen Aufwands. Außerdem glaube ich, dass eBay die privaten Verkäufer ohnehin loswerden will.

Das Abmahnrisiko

Einige Gerichte sind der Meinung, dass bei mehr als 25 eBay-Angeboten in zwei Monaten oder bei mehr als 100 Bewertungspunkten bereits die Schwelle zum gewerblichen Handel überschritten ist. Dazu einige Beispiele:

Das Amtsgericht Bad Kissingen urteilte am 04.04.2005: Unternehmer sei, wer 154 Bewertungen bei eBay erhalten hat und alles versteigert, was im Haushalt nicht mehr benötigt wird. (Aktenzeichen 21 C 185/04)

68 Verkäufe innerhalb von acht Monaten bewegen sich in einem Grenzbereich, in dem sowohl ein privater, wie auch ein geschäftlicher Verkehr denkbar ist.
OLG Frankfurt am 07.04.2005, Aktenzeichen 6 U 149/04

39 Verkäufe in fünf Monaten bei eBay sind „Handeln im geschäftlichen Verkehr“.
LG Berlin am 09.11.2001, Aktenzeichen 103 U 149/01

Für gewerbliches Handeln auf der eBay-Plattform reiche es aus, dass der Verkäufer innerhalb von zwei Monaten 25 Bewertungen erhalten habe, so das Urteil des Landgericht Hanau vom 28.09.2006 (Az. 5 O 51/06).

Ich persönlich halte diese Urteile für falsch, denn damit wird faktisch jedem, der seinen Dachboden entrümpelt, gewerbliches Handeln unterstellt. Leider interessieren sich aber weder die Gerichte, noch die Abmahner für meine Meinung.

Es gibt bei eBay über 100.000 gewerbliche Verkäufer. Wenn einem von denen die Nase eines privaten Anbieters nicht passt, kann er den einfach als angeblich gewerblichen Wettbewerber abmahnen lassen und unter anderem fordern, dass er zukünftig seinen Käufern ein Widerrufsrecht einräumt - und natürlich die Anwaltskosten von bis zu 1.005,40 Euro bezahlt. Wenn der Abgemahnte nicht zahlt, wird er verklagt - wobei der Abmahner sich sogar noch das Gericht aussuchen darf. Wahrscheinlich wird der Abmahner dabei nicht zum Landgericht Coburg gehen, denn dort gilt selbst ein Verkäufer mit 1.700 Bewertungspunkten noch als privat (Urteil vom 19.10.2006, Az. 1 HK O 32/06).

Aber selbst wer bei eBay ziemlich eindeutig privat verkauft (also z.B. 0 Bewertungspunkte hat und nur ein einen gebrauchten Artikel anbietet), kann abgemahnt werden:

Das Anbieten einer Uhr mit der Bezeichnung "im Cartier-Stil" kann 12.000 Euro kosten.
1.700 Euro musste jemand zahlen, der eine CD der Gruppe "The Sweet" angeboten hatte.
Nur 100 Euro kostet es, eine Iron Maiden-CD zu verkaufen.

Für Nicht-Juristen ist wohl kaum nachvollziehbar, warum man eine legal gekaufte (!) CD nicht über eBay verkaufen darf.

Es sollte aber jedem einleuchten, dass man für den Verkauf seiner Artikel keine Bilder oder Texte kopieren darf - und trotzdem machen viele das und wundern sich dann, wie teuer so eine Abmahnung ist.

Ein weiterer häufiger Abmahngrund ist das Verkaufen gefälschter Markenprodukte: Es kann sehr teuer werden, das beim Straßenhändler im Türkei-Urlaub gekaufte "Ed Hardy"-T-Shirt über eBay zu verkaufen.
Der Aufwand

Viele unterschätzen die Arbeit, die man beim Verkaufen über eBay hat:

* Der Artikel muss fotografiert werden.
* Die Fotos müssen auf den Computer und später zu eBay übertragen werden.
* Der Artikel muss möglichst genau beschrieben werden.
* Fragen von Interessenten müssen beantwortet werden.
* Dem Käufer müssen die Bankdaten mitgeteilt werden: Es nutzen noch längst nicht alle Käufer die Kaufabwicklung eBays.
* Das Bankkonto muss täglich auf Zahlungseingänge kontrolliert werden.
* Die Ware muss verpackt und adressiert werden.
* Wer Pech hat, muss am Postschalter Schlange stehen.

Der Ertrag

Die durchschnittlichen Artikelpreise bei Privatverkäufen gehen bei eBay stetig zurück. Das ist gut für Schnäppchenjäger, aber schlecht für die Verkäufer: Die bleiben oft auf ihren Artikeln sitzen oder bekommen nur einen Euro dafür. Und wenn dann der Artikel noch in einer Kategorie steht, bei der man keine Versandkosten mehr verlangen darf, zahlt man womöglich sogar noch drauf: Die eBay-Gebühren und die Versandkosten übersteigen sehr schnell mal den Erlös.
Der Spaß

Früher machte es wenigstens noch Spaß, über eBay zu verkaufen - manchmal lernte man sogar nette Leute kennen. Dieser Spaß ist den meisten vergangen, denn die Käufer sind viel anspruchsvoller geworden. Als Käufer kann man nicht mehr negativ bewertet werden, und das nutzen viele aus: Um Preisnachlässe zu erpressen oder auch nur seine schlechte Laune mit negativen Bewertungen an den Verkäufern abzureagieren. Und das sind noch die harmlosen Varianten, wehe der Artikel war nicht zu 100 Prozent richtig beschrieben oder trifft nicht spätestens am zweiten Tag nach der Zahlung ein: Dann setzt es auch mal eine Strafanzeige wegen Betrugs oder es wird mit dem Anwalt und Klage gedroht.

eBay vergrault die Privatverkäufer

eBay hat offenbar vergessen, wer die Plattform einmal groß und sympathisch gemacht hatte: Die vielen privaten Verkäufer. Rabatte, PayPal-Gutscheine und eigene Portale mit persönlichen Ansprechpartnern bekommen nur die (gewerblichen) PowerSeller und die Topkunden. Private Verkäufer dagegen müssen oft PayPal und kostenlosen Versand akzeptieren. Zum Dank werden den privaten Verkäufern dann auch noch Angebote gelöscht, der Verkauf limitiert oder sie werden gleich ganz von der Plattform geworfen.

Die Betreuung privater Verkäufer ist eBay zu teuer: Daher schmeißt eBay den größten Teil des Personals in Dreilinden raus und behält in Dreilinden nur noch 600 von ehemals 1.300 Mitarbeitern.

Und damit die Privaten nicht trotzdem weiter über eBay verkaufen können, listet man ihre Angebote möglichst weit hinten: Nur die Angebote der gewerblichen (!) Verkäufer mit Top-Bewertung werden auf den ersten Seiten angezeigt. Als privater Verkäufer kann man zwar Top-Bewertungen haben, der Status "Verkäufer mit Top-Bewertung" bleibt aber den gewerblichen Verkäufern vorbehalten.

Daher mein Fazit für private Verkäufer: Der Verkauf über eBay ist gefährlich, lohnt kaum und macht keinen Spaß mehr. Lassen Sie es besser sein.

Bei meinem letzten Umzug habe ich meinen eigenen Rat befolgt. Den ganzen Kram, den ich im Keller stehen hatte und jahrelang weder gebraucht, noch vermisst habe, habe ich größtenteils weggeworfen. Einige wenige Teile habe ich einer Verkaufsagentin aus der Nachbarschaft zum Verkauf über eBay gegeben, mir war das zu viel (und zu schlecht bezahlte) Arbeit. Und für meine rund 2.000 Taschenbücher habe ich mir einen Transporter geliehen und die als Altpapier entsorgt: Meine Verkaufsagentin wollte die noch nicht einmal geschenkt bekommen.

Als Käufer bleibe ich eBay aber treu. Wenn ich eines der entsorgten Taschenbücher doch nochmal lesen möchte, werde ich es bei eBay für einen Euro inklusive Versandkosten kaufen ;-)

Gewerblichen Verkäufern rate ich durchaus weiter, eBay als ein Standbein zu behalten. Auch hier gibt es aber zwei Vorbehalte: Kein Verkäufer sollte eBay für einen verlässlichen Partner halten und so verrückt sein, seine wirtschaftliche Existenz ausschließlich von der Gnade eBays abhängig zu machen. Und niemand sollte den falschen Versprechen glauben, bei eBay würde man schnell und mühelos reich. Reich macht eBay nur die eigenen Leute, nicht die Verkäufer.

eBay hat meinen Rat übrigens so kommentiert:

„Die überwältigende Mehrheit der Transaktionen verläuft zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligten. Generell von einem Verkauf bei eBay abzuraten, ist aus unserer Sicht so sinnvoll, wie von einer Teilnahme am Straßenverkehr abzuraten.“

Da hat eBay recht. Deshalb rate ich ja auch nur privaten Verkäufern von eBay ab, nicht den gewerblichen. Anders gesagt: Ich rate nicht generell von einer Teilnahme am Straßenverkehr ab. Aber ich rate Fußgängern dringend, keine Autobahnen zu benutzen.

(Quelle: http://www.wortfilter.de)
 
Phila_Tom Am: 19.10.2009 22:40:55 Gelesen: 64424# 38 @  
Ich stelle fest, dass bei Artikeln zu diesem Thema immer wieder auf Urteile aus den Jahren 2001 bis 2005 zurückgegriffen wird.

Gibt es denn keine aktuellen Urteile (2007 - 2009)? Wenn es diese gibt, welche tendenzielle Entwicklung hinsichtlich der Differenzierung zwischen gewerblichem Handel und privatem Verkauf ist aktuell festzustellen?

Gruß
Phila_Tom
 
AfriKiwi Am: 19.10.2009 23:20:59 Gelesen: 64416# 39 @  
@ Phila_Tom [#38]

Hallo 'Phila_Tom'

Genau auf den Punkt. Es würde mich auch interessieren ob die gerichtlichen Aussagen heut zu Tage, nicht mehr so unterschiedlich sind wie früher. Es war doch deutlich, daß Richter je nach 'Geschmack' ihren Salz streuten nach Richtlinien die rasch veraltert waren im Internetbetrieb.

Soll man nicht jetzt annehmen können, daß Urteile nach besseren Regelm gemacht werden.

Erich
 
petzlaff Am: 22.10.2009 11:22:57 Gelesen: 64344# 40 @  
Richards Aussage ist absolut korrekt und auch, und gerade auf das Jahr 2009 anwendbar.

In 2009 wurden derartig viele "Neuerungen" bei eBay eingeführt, die es nicht mehr vernünftig erscheinen lassen, diese Plattform zu nutzen. Ich denke da nur an Paypal-Zwang für verschiedene Länder durch ein eBay-eigenes "bankähnliches" Tochterunternehmen, welches sich Dinge heraus nimmt, die normalerweise nur einer echten Bank zustehen. Ich denke an das veränderte Bewertungssystem, welches meiner Meinung nach ganz eindeutig auf Professionals abgestimmt ist und sogar eine "Verjährung" legitimiert - allerdings nur für Verkäufer, nicht jedoch für Käufer.

Ein weiterer Punkt für Kritik ist der Umgang mit Beschwerden. Hier wird der Käufer, der schlechte Ware zu Recht reklamiert als Betrüger an den Pranger gestellt und ganz schnell vom Handel ausgeschlossen. Verkäufer brauchen i.d.R. dies nicht zu befürchten.

Andererseits kann man sowohl als Käufer als auch Verkäufer immer noch ungestraft mit "gebrauchter" Unterwäsche punkten - sorry, aber dieses Unternehmen ist für mich gestorben.

LG
Stefan
 
DMD Am: 22.10.2009 15:57:42 Gelesen: 64298# 41 @  
Hallo,

ich kann mich irren, aber ich höre hier als Grundtenor immer raus

Hilfe, das Finanzamt will mich schröpfen

Das ist aber gar nicht das Thema.

Nehmen wir mal 1000 Verkäufe á 10 € im Schnitt und Jahr. Das sind Einnahmen von ca. 10.000 € und damit auch nicht zwingend mehrwertsteuerpflichtig.

Die Gegenrechnung der Ausgaben lässt das Ganze wahrscheinlich eher in den Minusbereich gehen. Das ist für die Finanzämter eher lästig oder bestenfalls Hobby.

Gleichwohl handelt es sich um einen geschäftsmäßigen Verkäufer mit allen Pflichten, die diese haben, sprich

- Rücknahme 30 Tage (warum nicht 33 Tage geben -> sichere Seite)
- Anbieterkennzeichnung
- Widerrufsbelehrung
- usw.

Genau hier liegt das Abmahnrisiko.
 
Sammelfreak Am: 22.10.2009 16:11:15 Gelesen: 64293# 42 @  
@ DMD [#41]

Da gebe ich Dir Recht in alles Punkten. Ich verstehe die Diskussion auch nicht ganz und höre Sie des öfteren.

Kleinstgewerbe anmelden und man kann wenn ich mich nicht irre 17.500 € pro Jahr Gewinn erzielen. Gewinn und nicht Umsatz.

Seinen Gewinn drückt man ja automatisch mit seinen eigenen Käufen wenn man sammelt.

Dann wird die Summe ja auch nicht so groß.

Das Hauptproblem der geschäftlichen Verkäufer sind Ihre Pflichten die bei weitem mehr sind als nur privater Verkäufer.

Wenn ich ehrlich bin würden mich die Privaten Verkäufer auch etwas nerven weil Sie nicht so schnell zur Rechenschaft gezogen werden können.

mfg
Martin
 
petzlaff Am: 22.10.2009 17:14:59 Gelesen: 64279# 43 @  
@ Sammelfreak [#42]

Zitat: Seinen Gewinn drückt man ja automatisch mit seinen eigenen Käufen wenn man sammelt.

Das ist mit Verlaub Unsinn, denn den Gewinn drückt man steuerrechtlich nur mit Investitionen in den eigenen Handel, sprich zum Wiederverkauf. Das heisst, man muss nachweisen können, dass Betriebsausgaben wirklich Betriebsausgaben sind/waren - nämlich Investitionen in das Handelsgeschäft und nicht in die eigene Sammlung. Blöd sind die beim Finanzamt auch nicht, und eBay arbeitet vortrefflich mit den FAs zusammen. :-)

Ich kann ein Lied davon singen - hatte selber ein Kleingewerbe auf Online-Auktionen.

Da wollte sogar die IHK Geld von mir haben, und der Fiskus erst recht. Die 17.500 € sind Schall und Rauch - maßgeblich ist in der Rechtsprechung immer noch die Ausrichtung des Gewerbes auf dauerhaften oder zeitweiligen Umsatz.

LG
Stefan
 
Sammelfreak Am: 22.10.2009 19:01:54 Gelesen: 64260# 44 @  
@ petzlaff [#43]

Das sehe ich natürlich nicht so. Du musst es ja nicht angeben als als Kauf für deine Sammlung.

Lass es als offene Position stehen und schon drückt es den Gewinn. Die Positionen bleiben dann halt eine Weile stehen, da kann auch das Amt nichts gegen sagen.
 
Briefmarken-Museum Am: 22.10.2009 19:13:33 Gelesen: 64256# 45 @  
Hallo

Wenn ebay nach Richard [#37] mit Bezug auf Axel Grohnen grenzwertig ungeeignet ist, dann stelle ich die Frage zur Alternative.

Die vielen anderen, teils mittleren bis kleinen Plattformen, die existieren, haben keinen guten Traffic - willst du einen exotischen Übersee Phila-Beleg oder Teilsammlung zum vernünftigen Preis loswerden, dann bleibt dir praktisch nur die weltweit vernetzte Infrastruktur über diese ebay online Plattform.

Die Anmeldung eines Gewerbes nur wegen der Abmahnanwälte ist keine Alternative, das endet u.a. auch in Zwangsmitgliedschaften (wie Petzlaff mit der IHK ausführt und z.B. Firmenrechtschutzpaket bei der nächsten Versicherung) und ohne fundierte kaufmännische Ausbildung kannst du dich mit dem Steuerberater kaum unterhalten, für diese Mini-Firmen hat der kaum bis keine Zeit, an denen verdient er nicht genug.

Die kaufmännischen, die juristischen - insbesondere steuerrechtlichen - plus Zeitmanagement für "betagte Sammler" komplexen Aspekte rund um eine Firma werden bei der Gründung der "Ich-AG" regelmäßig unterschätzt. Den privaten BDPh - Sammler-Rechtschutz den kannst du mit Deiner Firma z.B. auch vergessen.

Just my two cents
LG Jochen
 
HEFO58 Am: 22.10.2009 19:20:58 Gelesen: 64251# 46 @  
@ Sammelfreak [#42]
@ petzlaff [#43]

Da ich auch lange Zeit ein Gewerbe angemeldet hatte, teilweise auch als Kleinunternehmer, kann ich folgendes sagen:

Den Begriff Kleingewerbe gibt es im Steuerrecht nicht, sondern nur Gewerbe. Je nachdem in welcher Branche man tätig ist wird man dann automatisch entweder Zwangsmitglied der IHK oder der HWK. Zusätzlich kann es noch passieren, dass man Zwangsmitglied einer Berufsgenossenschaft wird.

Es gibt aber den Begriff Kleinunternehmer und der bezieht sich nur auf die Umsatzsteuer. Als Kleinunternehmer darf man im Jahr bis zu 17.500 Euro Umsatz haben und muss auf seinen Rechnungen darauf hinweisen, dass man als Kleinunternehmer tätig ist und laut § 19 Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer ausweist. Im Gegenzug darf man dann aber auch keine Vorsteuer absetzen. Für die Berechnung der Einkommensteuer muss man dem Finanzamt als Kleinunternehmer nur eine Gewinn-/Verlustrechnung vorlegen. Es ist vollkommen egal, ob man dauerhaften oder zeitweiligen Umsatz hat, entscheidend ist allein, dass man Umsatz hat und die Höhe des Umsatzes.

Gruß
Helmut
 
snakefelder Am: 24.10.2009 15:47:04 Gelesen: 64188# 47 @  
Zählt denn nicht einzig und allein die Gewinnabsicht ?

mfg
Dieter
 
Richard Am: 30.01.2011 11:28:54 Gelesen: 60569# 48 @  
Urteil: Umsatzsteuer bei 1.200 "Privatverkäufen"

Wortfilter.de (06.01.11) - Wer bei eBay viel "privat" verkauft, muss nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg dafür unter Umständen Umsatzsteuer abführen.

In dem Verfahren ging es um ein Ehepaar, das innerhalb von dreieinhalb Jahren über 1.200 "private" Verkäufe über eBay getätigt hat. Verkauft wurden gebrauchte Haushaltsgegenstände und Stücke aus Sammlungen, keine Neuware. Trotzdem muss für die Verkaufserlöse nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg Umsatzsteuer abgeführt werden.

Offenbar sieht das Finanzgericht Baden-Württemberg gerade bei eBay-Verkäufen wegen des hohen Aufwands die Schwelle zum gewerblichen Handel schnell überschritten. Zitat:

Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Verkäufer – wie auch im Streitfall die Kläger – sich für jeden einzelnen zur Internet-Versteigerung anstehenden Gegenstand Gedanken zu dessen möglichst genauer Bezeichnung, zu seiner Platzierung in der einschlägigen Produktgruppe und über ein Mindestgebot machen und zur Erhöhung der Verkaufschancen und des erzielbaren Erlöses für den Gegenstand in aller Regel mindestens ein digitales Bild anfertigen muss. Außerdem muss der Verkäufer den Auktionsablauf auf „ebay“ in regelmäßigen Abständen überwachen, um rechtzeitig auf Nachfragen von Kaufinteressenten reagieren zu können, sofern diese die auf der Auktionsseite eingestellten Wareninformationen als nicht ausreichend erachten. Nach Beendigung der jeweiligen Auktion muss der Verkäufer zudem den Zahlungseingang überwachen, um die Ware anschließend zügig verpacken und versenden zu können. Sowohl die Überwachung des Aktionsablaufs als auch des Zahlungseingangs muss der Verkäufer ernst nehmen, da er – wie allgemein bekannt ist – nach Beendigung des Geschäfts vom Käufer bewertet wird und die Bereitschaft, auf Rückfragen zum Produkt zu antworten, wie auch die Schnelligkeit des Warenversands Kriterien sind, die in diese Bewertung einfließen, und da diese Käuferbewertung auf der Plattform „ebay“ veröffentlicht und von künftigen Käufern bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigt wird.

Meinen Rat, nicht privat über eBay zu verkaufen, sehe ich damit bestätigt.

Ich empfehle das Urteil dringend jedem privaten eBay-Verkäufer zur Lektüre:

FG Baden-Württemberg Urteil vom 22.9.2010, Aktenzeichen 1 K 3016/08

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2010&Sort=12290&nr=13741&pos=0&anz=1023

(Quelle: http://www.wortfilter.de/news11Q1/news3924.html)
 
Lars Boettger Am: 30.01.2011 16:08:02 Gelesen: 60511# 49 @  
@ Richard [#37]

Kein Verkäufer sollte eBay für einen verlässlichen Partner halten und so verrückt sein, seine wirtschaftliche Existenz ausschließlich von der Gnade eBays abhängig zu machen.

Diesen Punkt sollte man als Verkäufer nie unterschätzen! Ich hatte schon einige Diskussionen mit gewerblichen Anbietern, die wegen Fälschungsverkäufen bei eBay gesperrt wurden. Keine zwingt einen gewerblichen Anbieter, sich bei eBay und nur bei eBay anzumelden. Es gibt so viele gute Verkaufskanäle, die man nutzen kann. So wie man als Käufer nicht nur bei eBay kauft.

Beste Sammlergrüsse!

Lars
 
drmoeller_neuss Am: 30.01.2011 19:46:14 Gelesen: 60474# 50 @  
@ Richard [#48]

Bevor man hier Panik verbreitet, sollte man sich mit dem Fall intensiver beschäftigen, anstatt nur von anderen Foren zu kopieren.

In diesem Fall sind in 4 Jahren 100.000 EUR "privater" Umsatz gemacht worden. Angeblich wurden nur eine Sammlung aus Puppen und Teddybären aufgelöst, und in geringerem Umfang gebrauchte Haushaltsgegenstände aus Erbschaften.

Über einen Umsatz von fast 100 EUR pro Arbeitstag würde sich so mancher ordentlich angemeldeter Händler freuen. Ich gehe auch davon aus, dass keine (Zwangs-)Beiträge an die IHK und Berufsgenossenschaft abgeführt wurden.

Selbst wenn hier kein Gewerbe vorliegen sollte, würde ich als Finanzbeamter einmal um die Ausfüllung der Anlage SO bitten. Oder waren etwa alle Teddybären länger als 10 Jahre in der Sammlung?
Und die Ausrede mit den Erbschaften kann auch ins Auge gehen. Hoffentlich sind die ganzen wertvollen Stücke in den vergangenen Erbschaftssteuererklärungen aufgelistet gewesen.

FAZIT: hier hat es nicht den kleinen Tauschtagshändler getroffen, sondern zu Recht einen professionellen Schwarzhändler.

@ Lars Boettger [#49]

Richtig, ebay ist viel zu gefährlich für Fälschungsverkäufer geworden. Der Meister aus den Kanarischen Insel und seine Sympathisanten passen halt auf :-)

Ich empfehle delcampe oder Tauschtage, hier herrscht noch die goldene "Wildweststimmung". Gerade heute wieder einen Anbieter mit "FAUX" Nachdrucken und nachgummierten DDR-Blocks erwischt.
 
Richard Am: 11.06.2011 17:04:33 Gelesen: 58446# 51 @  
ebay: Umsatzsteuerpflichtigkeit bei 1.200 "Privatverkäufen" innerhalb von dreieinhalb Jahren

Von Sebastian Dorsch

xing.com (07.01.11) - Viele Menschen verkaufen bei ebay ihre Habseligkeiten, und oft sind auch Auflösungen von Privatsammlungen zu beobachten. Insbesondere dann, wenn man solche Sammlungen in Einzelteile aufteilt, kommen schnell zahlreiche Einzelverkäufe zustande - und es stellt sich dann die Frage, ob der Verkäufer noch Verbraucher bzw. Privatverkäufer oder bereits gewerblich tätig ist. Das hat dann Auswirkungen auf diverse Rechte und Pflichten:

So muss ein gewerblicher Verkäufer über eine Anbieterkennzeichnung ("Impressum") verfügen oder über Widerrufsrechte belehren, die Preisangabenverordnung einhalten etc. Auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen müssen befürchtet werden.

Auch steuerlich ändert sich gegebenenfalls einiges:

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jetzt festgelegt, dass solche vermeintlichen Privatverkäufer auch nachträglich noch zur Umsatzsteuer herangezogen werden können. Ein Ehepaar hatte über ebay im Zeitraum zwischen November 2001 und Juni 2005 in über 1.200 "Auktionen" durchgeführt und dabei vor allen Dingen Barbies, Steifftiere und ähnliche Sammlerstücke verkauft. Dabei gaben sie jeweils an, es handele sich um einen Privatverkauf.

Die beiden hätten vielleicht selbst darauf kommen können, dass das ganze nicht mehr ganz privat ist, stellt das Gericht doch Folgendes fest:

"Hieraus erzielten die Kläger Erlöse, die sich im Jahre 2001 (bei 16 Verkäufen) auf 2.617 DM, im Jahre 2002 (bei 356 Verkäufen) auf 24.963 EUR, im Jahre 2003 (bei 328 Verkäufen) auf 27.637 EUR, im Jahre 2004 (bei 226 Verkäufen) auf 20.946 EUR und im Jahre 2005 (bei 287 Verkäufen) auf 34.917 EUR beliefen."

Man muss ihnen natürlich zugute halten, dass viele ebay-Kunden davon ausgehen, dass man gebrauchte Sachen ohne Weiteres und ohne Mengenbeschränkung "privat" verkaufen könne. Immerhin weist ebay darauf hin (http://pages.ebay.de/help/sell/businessaccount.html), wann man davon ausgehen kann, dass ein gewerbliches Konto angebracht ist (z.B. wenn regelmäßig große Artikelmengen verkauft werden). Aber wer liest das schon durch?

Tatsächlich ist auch der Verkauf einer ganzen Sammlung auf einen Schlag nicht als umsatzsteuerrelevant eingestuft worden, selbst wenn dabei, wie bei einem Briefmarkensammler, Erlöse von 386.000 DM erzielt werden. Aber dieser Sammler hatte eben auch alle seine Briefmarken in der kompletten Sammlung verkauft und diese nicht in Einzelteilen versilbert.

Lange Rede, kurzer Sinn: Das Ehepaar wurde Ende 2007 nachträglich zur Erstattung der Umsatzsteuer herangezogen: für 2003 in Höhe von 3.812 Euro, für 2004 in Höhe von 2.889,12 Euro und für 2005 in Höhe von 4.816,16 Euro.

Man sieht, es lohnt sich also, vor Aufnahme der ebay-Tätigkeit darüber nachzudenken, welche Rechte und Pflichten man hat und ob die Verkäufe ein gewerbliches Ausmaß annehmen werden. Rücklagen wären zu bilden, die Kunden müssten entsprechend informiert über ihre Rechte aufgeklärt werden.

Die Revision ist zugelassen worden - man wird sehen, ob das Urteil letztlich Bestand haben wird.

Link: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.9.2010, Aktenzeichen 1 K 3016/08: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document...

(Quelle: https://www.xing.com/net/internetundrecht/online-recht-electronic-commerce-414/ebay-umsatzsteuerpflichtigkeit-bei-1-200-privatverkaufen-innerhalb-von-dreieinhalb-jahren-34628954/ )

Die Kontaktdaten des Autors Sebastian Dorsch sind nur für angemeldete Xing Mitglieder sichtbar.

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FG Baden-Württemberg Urteil vom 22.9.2010, 1 K 3016/08

Umsatzsteuerpflichtigkeit von 1.200 über "ebay" getätigten Privatverkäufen innerhalb von dreieinhalb Jahren

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die über einen Zeitraum von mehreren Jahren vorgenommene Veräußerung einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen auf der Internet-Auktions-Plattform „ebay“ der Umsatzsteuer unterliegt.
2

Die Kläger sind in den Jahren 1939 und 1941 geboren und seit dem Jahre 1964 miteinander verheiratet. Der Kläger übte zuletzt den Beruf eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters aus, die Klägerin war Hausfrau. Zum 1. November 2001 eröffneten sich die Kläger auf der Internet-Plattform „ebay“ ein Nutzerkonto, das sie dazu berechtigte, künftig an Online-Auktionen verschiedenster Waren und Gegenstände sowohl als Verkäufer als auch als Käufer teilzunehmen. Für dieses Nutzerkonto wählten die Kläger den Nutzernamen (sog. Nicknamen) „xxx“, der sich aus den jeweils ersten beiden Buchstaben der Vornamen der Klägerin und des Klägers und den ersten beiden Buchstaben ihres gemeinsamen Nachnamens zusammensetzte. Das Nutzerkonto war durch ein von den Klägern gewähltes Passwort vor dem unbefugten Gebrauch durch Dritte geschützt.
3

In der Folgezeit veräußerten die Kläger über die Plattform „ebay“ unter dem gewählten Nicknamen eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen an jeweils unterschiedliche Käufer. Die zu verkaufenden Gegenstände hatten die Kläger bei der Erstellung des jeweiligen Auktionsangebots verschiedenen Produktgruppen zugeordnet, so vor allem den Gruppen „Barbie“, „Besteck“, „Briefmarken“, „Buch“, Computer“, „Erzgebirge“, „Goebel“, „Goldetui“, „Goldschmuck“, „Harley“, „Käthe Kruse“, „Kaweco“, „Konzert“, „Majolika“, „Märklin“, „Montblanc“, „Münze“, „Nerz“, „Parker“, „Pelikan“, „Porzellan“, Schildkröt“, „Schreiben“, „Schuco“, „Software“, „Steif“ (gemeint wohl: „Steiff“) und „Uhr“ sowie (jeweils nur einmal) den Kategorien „Bogner“, „Foto“, „Hut“, „Medaille“, „Minox“, „Rad“, „Sigikid“, „Teppich“ und „Waterman“. Daneben veräußerten die Kläger noch eine Vielzahl anderer Gegenstände, die sich keiner bestimmten Kategorie zuordnen ließen. Wegen der einzelnen Verkäufe und der daraus erzielten Erlöse wird auf die darüber angefertigte 19-seitige Aufstellung (Rechtsbehelfsakten des beklagten Finanzamts – des Beklagten –, unpaginiert, hinter Sektion „Ebay verk. liste“) verwiesen, die auf einer von dem Unternehmen „ebay“ erstellten Liste der getätigten Auktionsgeschäfte beruht. Insgesamt handelte es sich im Zeitraum zwischen November 2001 und Juni 2005 um über 1.200 einzelne Verkaufsvorgänge. Hieraus erzielten die Kläger Erlöse, die sich im Jahre 2001 (bei 16 Verkäufen) auf 2.617 DM, im Jahre 2002 (bei 356 Verkäufen) auf 24.963 EUR, im Jahre 2003 (bei 328 Verkäufen) auf 27.637 EUR, im Jahre 2004 (bei 226 Verkäufen) auf 20.946 EUR und im Jahre 2005 (bei 287 Verkäufen) auf 34.917 EUR beliefen. Die Erlöse vereinnahmten die Kläger jeweils über ein von beiden Klägern gemeinschaftlich gehaltenen Ehegattenkonto bei der ... bank.
4

Die Kläger gaben bei Einstellung der Verkaufsangebote auf der Plattform „ebay“ jeweils an, es handele sich um einen Privatverkauf. Eine Gewährleistung für die verkauften Gegenstände übernahmen die Kläger gegenüber dem jeweiligen Käufer nicht. In der Folgezeit gaben die Kläger für die getätigten Geschäfte keine Umsatzsteuererklärung ab; den Erlös erklärten sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2005 nicht.
5

Am 21. Dezember 2004 erhielt der Beklagte ein Schreiben des Vereins „... Verein“ mit einer Anregung des Vereins, der Beklagte möge im Zuge der steuerlichen Behandlung der Klägerin die Versteuerung der aus der Verkaufstätigkeit auf der Verkaufsplattform „ebay“ erzielten Einnahmen überprüfen. Hierzu führte der Verein aus, bei ihm habe sich die Klägerin mit der Behauptung gemeldet, es seien lediglich Waren aus Privatbesitz verkauft worden. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Verkaufstätigkeit habe man daran erhebliche Zweifel.
6

Der Beklagte übergab die Anzeige des Vereins der bei der Oberfinanzdirektion (OFD) gebildeten EDV-Prüfgruppe, die sie im Januar 2005 an die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt (FA) X (Steuerfahndung) weiterleitete. Aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung erließ der Beklagte erstmalige Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre (2003 bis 2005), in denen er den Klägern steuerpflichtige Umsätze von 23.825 EUR (für das Jahr 2003), 18.057 EUR (für das Jahr 2004) und 30.101 EUR (für das Jahr 2005) zurechnete und die sich daraus ergebende Umsatzsteuer für 2003 auf 3.812 EUR, für 2004 auf 2.889,12 EUR und für 2005 auf 4.816,16 EUR festsetzte. Die Bescheide datieren vom 29. November 2007 und wurden am gleichen Tage zur Post gegeben.
7

Hiergegen legten die Kläger am 2. Januar 2008 Einspruch ein. Zur Begründung wiesen die Kläger darauf hin, dass sie leidenschaftliche Hobbysammler seien und sich über die Internetplattform „ebay“ von einem Teil ihrer Sammlungen getrennt hätten. Der überwiegende Teil der Sammlung bestehe aus Puppen und Teddybären und hier insbesondere der Marke „Steiff“. In geringerem Umfang seien gebrauchte Haushaltsgegenstände betroffen gewesen, die sie selbst nicht mehr benötigt hätten oder die durch Todesfälle in der Familie nicht mehr benötigt worden seien. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) habe bei einem Briefmarkensammler die Veräußerung seiner Sammlung in einem Wert von 386.000 DM als nichtunternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gewertet und diese Rechtsprechung später auf einen Münzsammler übertragen, der seine Sammlung im Wert von 190.000 DM veräußert habe. Aus diesem Grunde seien die angefochtenen Bescheide mangels Unternehmereigenschaft aufzuheben.
8

Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2008 als unbegründet zurück. Auch aus privater Neigung begründete Sammlertätigkeiten könnten in einem späteren Zeitpunkt zur Unternehmereigenschaft führen. Dies gelte unter anderem dann, wenn professionelle Vertriebswege benutzt würden, wie dies etwa beim Verwerten von Kontakten und Kenntnissen der betreffenden Branche, der Benutzung eines Ladenlokals, der Herausgabe von Preislisten und Katalogen, dem Auftreten nach außen als Händler und bei Werbung der Fall sei. Im Streitfall sei ein Händlerverhalten gegeben gewesen, das aufgrund der Vielzahl der Veräußerungen zu einer Umsatzsteuerpflicht führe. Die Kläger unterschieden sich letztlich nicht von anderen Unternehmern, die ihre Waren ebenfalls über „ebay“ zum Kauf anböten. Sie hätten jedes Sammlungsstück genau bezeichnen, gegebenenfalls ein digitales Bild fertigen, sich Gedanken über ein Mindestgebot machen und die Ware später versenden müssen. Da die „ebay“-Plattform genüge, um nach außen aufzutreten, seien die übrigen Kriterien wie Tätigung von Werbung und Vorhalten eines Ladenlokals im Streitfall von geringer Bedeutung. Der „ebay“-Kunde sei bereits durch Eingabe eines entsprechenden Suchbegriffs auf der Internet-Plattform in der Lage, sich einen Überblick über die von den Klägern angebotenen Artikel zu verschaffen. Angesichts der rund 1.200 in den Jahren 2002 bis 2005 getätigten Verkäufe liege keine private Veräußerungstätigkeit mehr vor.
9

Hiergegen richtet sich die am 30. Juni 2008 eingegangene Klage. Mit ihr machen die Kläger geltend, eine auf Güterumschläge gerichtete Absicht habe bei ihnen nicht vorgelegen. Sie hätten die in Streit stehenden Gegenstände gesammelt und sich schließlich davon getrennt. Unzutreffend sei, dass sie die Artikel gekauft hätten, um damit Gewinn in dem Sinne zu erzielen, dass der Verkaufspreis höher als der Ankaufspreis gewesen wäre. Es sei ihnen – den Klägern – im wesentlichen immer darum gegangen, ihrer eigenen Sammlerleidenschaft nachzukommen und ihre Sammlungen weiter zu vervollständigen bzw. umzuschichten. Daran, dass diese Gegenstände später wieder verkauft werden könnten oder müssten, hätten sie keinen Gedanken verschwendet. Es habe sich ausschließlich um Sammlergegenstände gehandelt, die sie – die Kläger – entweder selbst aufgrund ihrer Sammelleidenschaft auf Flohmärkten, Basaren oder Spielzeugbörsen erworben oder die sie von ihren jeweiligen Eltern geerbt hätten, die ihrerseits ebenfalls leidenschaftliche Sammler gewesen seien. Hinsichtlich der vom Beklagten angenommenen Händlereigenschaft komme es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. Die Plattform „ebay“ stelle für den Verkauf von Privatvermögen eine moderne Alternative zu Flohmärkten oder herkömmlichen Versteigerungen unter Einschaltung kostspieliger Auktionshäuser dar. Dass er damit einen weit größeren Käuferkreis erreiche, mache den Veräußerer indessen noch nicht zum Händler, selbst wenn er dies in größerem Umfang tue. Entscheidend sei letztlich, dass ihre – der Kläger – Verkäufe nicht von langer Hand geplant gewesen seien, sie keine gezielten Einkäufe getätigt hätten und sie im Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs noch keine Veräußerungsabsicht gehabt hätten. Auch sei – so die Kläger – ihre Tätigkeit nicht auf Dauer angelegt gewesen, weil sie lediglich dazu gedient habe, sich von dem privat gesammelten Vermögen zu trennen. Es habe sich um eine innerhalb der Eigensphäre liegende Vermögensumschichtung gehandelt.
10

Die Kläger beantragen, die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005 vom 29. November 2007 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2008 ersatzlos aufzuheben.
11

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12

Der Beklagte weist darauf hin, dass ein Händlerverhalten nicht erst dann vorliege, wenn Güter bereits in der Absicht erworben würden, sie später wieder zu veräußern. Die Händlereigenschaft könne vielmehr auch aufgrund einer hohen Anzahl an Veräußerungen begründet werden, wenn dafür eine Betriebsorganisation erforderlich werde, wie sie sonst nur bei Händlern üblich sei.
13

Vor dem Berichterstatter des erkennenden Senats hat am 22. Juli 2010 ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden, wegen dessen Verlaufs auf die darüber angefertigte Niederschrift vom 9. August 2010 verwiesen wird. Zur Höhe der getätigten Umsätze haben die Kläger mit Schriftsatz vom 17. September 2010 – auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird – ergänzend vorgetragen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.
15

Die angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat die streitbefangenen Umsätze zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen.
16

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt. Erläuternd bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG, dass gewerblich i. S. des Umsatzsteuerrechts jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
17

2. Die Kläger haben sich in den Streitjahren gemeinsam nach diesen gesetzlichen Maßstäben als Unternehmer betätigt und die in Rede stehenden Umsätze gemeinschaftlich im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführt.
18

Dass die Kläger selbständig und zur Erzielung von Einnahmen tätig wurden, ist nicht zweifelhaft. Gleichfalls nicht in Zweifel zu ziehen ist, dass die Kläger die streitigen Umsätze gemeinschaftlich ausgeführt haben, wie die Wahl des gemeinsamen Benutzerkontonamens bei „ebay“ und die Vereinnahmung der Verkaufserlöse auf einem gemeinschaftlich gehaltenen Ehegatten-Bankkonto erkennen lassen. Entgegen ihrer Auffassung kam ihrer Tätigkeit darüber hinaus auch die für die Eigenschaft als umsatzsteuerliche Unternehmer erforderliche Nachhaltigkeit zu.
19

a) Das Attribut „nachhaltig“ leitet sich von dem Verb „nachhalten“ ab, das sich mit „längere Zeit anhalten“ oder „bleiben“ umschreiben lässt. „Nachhaltig“ bedeutet daher gemeinsprachlich, dass sich etwas auf längere Zeit stark auswirkt. Von dieser Bedeutung ist auch umsatzsteuerrechtlich auszugehen (BFH-Urteil vom 30. Juli 1986 – V R 41/76, BFHE 147, 279, BStBl II 1986, 874). Eine nachhaltige Tätigkeit muss daher auf Dauer berechnet sein, so dass es sich um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Entgelten handeln muss (BFH-Urteil vom 18. Juli 1991 – V R 86/87, BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776; im weitesten Sinne gewerbliche oder berufliche Tätigkeit).
20

Ob eine Betätigung hiernach als nachhaltig und damit als unternehmerisch einzuordnen ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH anhand einer Reihe verschiedener Kriterien zu beurteilen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen Nachhaltigkeit sprechen (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 165, 116, BStBl II 1991, 776, vom 24. November 1992 – V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379, vom 15. März 2002 – V B 137/01, BFH/NV 2002, 1503, vom 7. September 2006 – V R 6/05, BFHE 215, 331, BStBl II 2007, 148, vom 11. April 2008 – V R 10/07, BFHE 221, 456, BStBl II 2009, 741, und vom 4. September 2008 – V R 10/06, BFH/NV 2009, 230).Dabei sind alle erheblichen Umstände des Sachverhalts einzubeziehen. Von Bedeutung können in diesem Zusammenhang insbesondere die Zahl der Verkäufe und der verkauften Gegenstände, die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Planmäßigkeit des Handelns und seine Anlage auf Wiederholung, die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Erlöse, die Beteiligung am Markt, die Werbung, die Benutzung und das Unterhalten eines Laden- oder Geschäftslokals, das Auftreten nach außen, die Verwertung anderweitig erworbener Kenntnisse und Kontakte und die Ausbildung des Steuerpflichtigen sein.Da es auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommt, kann nicht bereits mit Rücksicht auf das Vorliegen eines dieser – im Übrigen nicht abschließenden – Merkmale die nachhaltige Betätigung eindeutig bejaht oder verneint werden; vielmehr müssen die für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden.
21

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze betätigt sich nachhaltig, wer – wie die Kläger – die Internet-Auktionsplattform „ebay“ dazu nutzt, um auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität eine Vielzahl von Gegenständen mit Liebhaberwert weiterveräußern zu können.
22

aa) Im Streitfall war die Tätigkeit der Kläger von Beginn an auf unbestimmte Zeit, auf eine hohe Zahl von einzelnen Verkaufsfällen und auf die Erzielung erheblich über die Grenze einer Betätigung als Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG) hinausgehender Erlöse angelegt. Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Kläger ihre Verkäufertätigkeit auf der Plattform „ebay“ im Sommer des Jahres 2005 offenkundig nur unter dem Eindruck des seit einigen Monaten schwebenden Besteuerungsverfahrens wieder eingestellt haben. Die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Auktionsverkäufe beliefen sich im Jahresdurchschnitt auf zwischen viereinhalb (im Jahre 2004) und elf (im Jahre 2005) Geschäftsvorfälle je Woche und im Durchschnitt der gesamten in Rede stehenden dreieinhalb Jahre bei über 1.200 Verkäufen auf etwa sieben Transaktionen wöchentlich. Zugleich stiegen die Erlöse je Verkaufsvorgang von durchschnittlich 70 EUR im Jahre 2002 über 84 EUR und 92 EUR in den Jahren 2003 und 2004 auf zuletzt 121 EUR im Jahre 2005 an.
23

bb) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine derart intensive und langfristig angelegte Verkaufstätigkeit auf der Plattform „ebay“ als nachhaltig zu beurteilen.
24

Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Verkäufer – wie auch im Streitfall die Kläger – sich für jeden einzelnen zur Internet-Versteigerung anstehenden Gegenstand Gedanken zu dessen möglichst genauer Bezeichnung, zu seiner Platzierung in der einschlägigen Produktgruppe und über ein Mindestgebot machen und zur Erhöhung der Verkaufschancen und des erzielbaren Erlöses für den Gegenstand in aller Regel mindestens ein digitales Bild anfertigen muss. Außerdem muss der Verkäufer den Auktionsablauf auf „ebay“ in regelmäßigen Abständen überwachen, um rechtzeitig auf Nachfragen von Kaufinteressenten reagieren zu können, sofern diese die auf der Auktionsseite eingestellten Wareninformationen als nicht ausreichend erachten. Nach Beendigung der jeweiligen Auktion muss der Verkäufer zudem den Zahlungseingang überwachen, um die Ware anschließend zügig verpacken und versenden zu können. Sowohl die Überwachung des Aktionsablaufs als auch des Zahlungseingangs muss der Verkäufer ernst nehmen, da er – wie allgemein bekannt ist – nach Beendigung des Geschäfts vom Käufer bewertet wird und die Bereitschaft, auf Rückfragen zum Produkt zu antworten, wie auch die Schnelligkeit des Warenversands Kriterien sind, die in diese Bewertung einfließen, und da diese Käuferbewertung auf der Plattform „ebay“ veröffentlicht und von künftigen Käufern bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigt wird.
25

Daraus erhellt, dass eine Betätigung bei „ebay“ eines nicht unerheblichen Organisationsaufwands der eigenen Arbeitsabläufe bedarf, sobald die Anzahl der einzelnen Verkaufsauktionen – wie im Streitfall – die Schwelle bloß gelegentlichen Handelns überschreitet. Im Falle der Kläger kam hinzu, dass die Verpackung und der Versand der verkauften Produkte in aller Regel mit einem weit überdurchschnittlichen Aufwand verbunden war, weil es sich zum größten Teil um zugleich zerbrechliche und wertvolle Gegenstände (Puppen, Porzellan, Modellbauteile, Füllfederhalter und Münzen) handelte. Die zeitliche Inanspruchnahme der Kläger aus dieser Tätigkeit dürfte – nach einer vorsichtigen Schätzung des Senats – jedenfalls im Durchschnitt bei mindestens einer Stunde täglich gelegen haben. Bei diesen Umständen ist – auch unter Berücksichtigung der erheblichen und deutlich über den Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG liegenden Erlöse aus der Verkaufstätigkeit – von einer Nachhaltigkeit der Betätigung auszugehen.
26

cc) Der Senat verkennt nicht, dass das Auftreten der Kläger insofern nicht dem klassischen Bild eines Händlers entspricht, als die Kläger – jedenfalls nach ihrem eigenen, nicht widerleglichen Vorbringen – sämtliche der verkauften Gegenstände ursprünglich nicht in der (sei es auch nur bedingten) Absicht des späteren Wiederverkaufs (und damit des Durchhandelns) erworben hatten. Denn wie der BFH in seinem Urteil in BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379 deutlich gemacht hat, lässt sich die Nachhaltigkeit nicht entscheidend deshalb verneinen, weil es „an den für die Annahme einer Händlertätigkeit entscheidenden Einkäufen“ gefehlt habe. Bei einer Würdigung aller Umstände kommt demgegenüber auch zum Tragen, dass die Auktionsplattform „ebay“ den Klägern die Möglichkeit eröffnete, mit einem Minimum an Werbeaufwand (Anfertigung der Produktbeschreibung und einer digitalen Fotografie und deren Hochladen als Datei in das Internet) einen nahezu unbegrenzten Kreis potentieller Geschäftspartner anzusprechen. Zudem haben die Kläger ihre Verkaufstätigkeit im Wesentlichen auf solche Produktkategorien beschränkt, in denen sie – bedingt durch ihre langjährige Sammlertätigkeit – über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügten und für die sie daher den Verkaufserfolg auf dem durch „ebay“ eröffneten Markt weit überdurchschnittlich gut vorab einschätzen konnten. Jedenfalls insoweit haben sich die Kläger daher durchaus „wie ein Händler“, jedenfalls aber „wie ein gewerblicher Unternehmer“ am Markt verhalten.
27

c) Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich aus der (aus dem Jahre 1987 stammenden) Rechtsprechung des (für die Umsatzsteuer nicht mehr zuständigen) X. Senats des BFH zum Fehlen der Unternehmereigenschaft im Zusammenhang mit der Auflösung von privaten Briefmarken- und Münzsammlungen nichts anderes.
28

aa) Zwar hat der BFH mit Urteilen vom 29. Juni 1987 – X R 23/82 (BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744) und vom 16. Juli 1987 – X R 48/82 (BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752) entschieden, dass sowohl der Briefmarkensammler als auch der Münzsammler nur dann als Unternehmer anzusehen ist, wenn er sich „wie ein Händler“ verhält und dass der Sammlerin Rahmen einer aus privaten Neigungen begründeten und fortgeführten Sammlung nicht dadurch einem Händler vergleichbar wird, dass er Einzelstücke in der Art des Wegtauschens veräußert und Teile der Sammlung umschichtet oder die Sammlung teilweise oder vollständig veräußert.Dazu hat der BFH ausgeführt, dass das Veräußern in Form des Wegtauschens der Sammlung in einem oder auch in mehreren gleichartigen Handlungen als deren letzter Akt zu der privaten Sammeltätigkeit gehört und keine Umsatzbesteuerung auslöst. Dies hat der BFH damit begründet, dass eine solche Veräußerung den Abschluss der aus privaten Neigungen aufgebauten Sammlung bildet und nicht mit der Tätigkeit eines (Briefmarken-) Händlers vergleichbar ist, weil der Händler die Veräußerung von langer Hand plant und eine Veräußerungsabsicht regelmäßig schon im Zeitpunkt des Erwerbs der (Sammlungs-) Gegenstände haben wird. Demnach kann – worauf sich die Kläger berufen – eine später gefasste Veräußerungsabsicht die Unternehmereigenschaft (nur dann) begründen, sofern sie eine Phase händlergemäßen Verhaltens einleitet und etwa mit Werbemaßnahmen, gezielten Einkäufen und ähnlichem verbunden ist, nicht aber schon dann, wenn eine solche Absicht zugleich durch Veräußerung in die Tat umgesetzt wird.
29

bb) Der erkennende Senat ist zunächst der Auffassung, dass der im Streitfall zu beurteilende Sachverhalt mit demjenigen der genannten BFH-Entscheidungen nicht vergleichbar ist. Letztere waren dadurch geprägt, dass jeweils eine einzelne Sammlung konkret bestimmter Gegenstände (mehrere Teile einer Deutschland-Generalsammlung an Briefmarken bzw. eine Münzsammlung von 457 Exemplaren) mit Hilfe eines Auktionators über mehrere Jahre hinweg versteigert wurde. Damit waren die verkauften Objekte der Sache nach beschränkt und gegenständlich eng begrenzt. Demgegenüber haben die Kläger ihre Verkaufstätigkeit im Rahmen einer Vielzahl höchst unterschiedlicher Produktgruppen entfaltet, innerhalb derer sie – nach ihren nicht widerleglichen Angaben – jeweils eigenständige und untereinander nicht in Beziehung stehende Sammlungen aufgebaut hatten. Nicht vergleichbar ist ferner der erhebliche persönliche Einsatz der Kläger im Zusammenhang mit der Veräußerungstätigkeit (vgl. vorstehend unter 2. b. bb), setzt man ihm die nur geringfügige Betätigung der Steuerpflichtigen in den vom BFH entschiedenen Fällen entgegen, die sich in der Übergabe der jeweiligen Sammlung an den Auktionator erschöpfte.
30

cc) Daneben sieht sich der erkennende Senat auch deshalb daran gehindert, den Streitfall in gleicher Weise wie vom BFH durch dessen Urteile in BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744, und in BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752 entschieden zu beurteilen, weil die Unternehmereigenschaft nach der Rechtsprechung des BFH nicht allein ausschlaggebend unter Hinweis darauf verneint werden kann, dass es „an den für die Annahme einer Händlertätigkeit entscheidenden Einkäufen“ gefehlt habe (BFH-Urteil in BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379; vgl. vorstehend unter 2.. b. cc.). Sollten daher die Ausführungen in den Urteilen in BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744, und in BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752, ein Sammler von Liebhaberstücken sei nur dann umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, wenn er sich bei Aufbau der Sammlung „wie ein Händler“ verhalte, dahin zu verstehen sein, dass eine nachhaltige Betätigung – ungeachtet ihres Umfangs und ihrer Intensität – bereits dann ausscheidet, wenn die veräußerten Waren nicht in (wenigstens bedingter) Wiederverkaufsabsicht erworben wurden, so könnte der Senat dem nicht folgen.
31

3. Der Beklagte hat die in Rede stehenden Umsätze auch der Höhe nach zutreffend der Umsatzbesteuerung unterworfen.
32

Der mit Schriftsatz vom 17. September 2010 erhobene Einwand der Kläger, es sei jedenfalls für das Streitjahr 2005 nur ein geringerer Umsatz als Bemessungsgrundlage in Ansatz zu bringen, greift nicht durch. Ein Vermerk, „dass in 2005 ebay-Verkäufe in Höhe von 19.874,00 EUR festgestellt wurden, deren steuerliche Zurechnung bzw. Erfassung bei anderen Personen erfolgt ist“, findet sich – anders als von den Klägern angeführt – weder auf Seite 1 des Abschlussberichts der Steuerfahndung vom 13. Juli 2009 (Bl. 58 ff. der Gerichtsakte) noch an anderer Stelle innerhalb dieses Berichts. Soweit sich die Bemerkung der Kläger auf das Schreiben der Steuerfahndung an den seinerzeit von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalt vom 2. Oktober 2007 (Einkommensteuerakten des Beklagten, sog. „Fehlakte“, unpaginiert, vor Sektion „2001“, dort erste Seite, letzter Absatz) beziehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass es sich den dortigen Angaben der Steuerfahndung zufolge um „zusätzliche ebay-Verkäufe“ in der von den Klägern genannten Höhe gehandelt hat, deren „steuerliche Zurechnung bzw. Erfassung“ – wie die Steuerfahndung dort ausdrücklich festgehalten hat – „bei anderen Personen erfolgt“ ist. Dafür, dass der Beklagte die genannten Umsätze unzutreffend daneben auch noch bei den Klägern erfasst hätte, geben die Ausführungen der Steuerfahndung nichts her.
33

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
34

5. Die Revision war zuzulassen, weil von grundsätzlicher Bedeutung ist, inwieweit an den Maßstäben der BFH-Urteile in BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744, und in BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752 auch für Verkäufe unter Nutzung der Internet-Auktionsplattform „ebay“ festgehalten werden kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

(Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2010&Sort=12290&nr=13741&pos=0&anz=1023 )
 
Nachtreter Am: 11.06.2011 19:44:41 Gelesen: 58415# 52 @  
@ Richard [#51]

Kleiner Verbesserungsvorschlag: es heißt "UmsatzsteuerPFLICHT von 1.200 ebay Privatverkäufen". Entsprechend gab es auch noch keine Wehrpflicht-igkeit.

Ein bißchen Deutsch zum Abend - aber trotzdem ein schönes Pfingstwochenende,

Nachtreter
 
Richard Am: 07.10.2018 09:26:54 Gelesen: 27038# 53 @  
EuGH urteilt: Zahlreiche Verkaufsanzeigen machen noch keinen Gewerbetreibenden

(FAZ) - Wer auf Verkaufsportalen eine Reihe von Anzeigen einstellt, ist nicht automatisch ein Gewerbetreibender im Sinne des Gesetzes. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschied, kommt es darauf an, ob eine Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Dann gelten besondere Pflichten, die für Privatverkäufer nicht gelten. (Aktenzeichen C-105/17)

(Quelle und weiter lesen: http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/geld-ausgeben/zahlreiche-verkaufsanzeigen-machen-noch-keinen-gewerbetreibenden-15820792.html )
 
bovi11 Am: 07.10.2018 19:10:07 Gelesen: 26914# 54 @  
@ Richard [#53]
@ alle

Gegenüber der ständigen Rechtsprechung der maßgeblichen deutschen Gerichte hat sich de facto nichts geändert.

Die Entscheidung des EuGH überrascht insofern nicht.

Bei Briefmarken oder Münzen liegt die reine Anzahl der Verkaufshandlungen dabei sicherlich (deutlich) höher, als wenn jemand 3 oder 4 gleiche neue Navigationsgeräte verkauft. Bietet jedoch jemand dauerhaft Waren aus Haushaltsauflösungen an, handelt er in der Regel gewerblich. Die Betonung liegt hierbei auf Haushaltsauflösung en.

Maßgeblich ist regelmäßig die Kontrollfrage, ob der typische Privathaushalt die angebotenen Produkte in der betreffenden Art und Menge zum Verkauf vorrätig hält. Wer mehrere neue Drucker anbietet und auf die Auflösung seiner Druckersammlung verweist, dürfte bei Gericht wenig Nachsicht finden.

Dieter
 
bovi11 Am: 07.10.2018 20:09:23 Gelesen: 26876# 55 @  
@ Richard [#7]
@ alle

Die fiskalische Beurteilung von Verkaufshandlungen weicht ganz erheblich von der wettbewerbsrechtlichen Einordnung ab.

Verkauft jemand z.B. 250 Akkuzellen in 4er-Packungen, ist das für das Finanzamt uninteressant, trotzdem aber wettbewerbsrechtlich als gewerblicher Handel einzustufen.

Die Anzahl der Bewertungen bei eBay ist auch nur eines von vielen Indizien und Gerichte wissen auch, daß nur ein Teil der Transaktionen bewertet wird. Es gibt Wege, viel genauere Werte der Verkaufshandlungen festzustellen. Deshalb sind Hinweise wie in

[#14] "Aber: keine Bewertung - keine Kontrolle!"

schlicht falsch. Ebenso falsch sind Hinweise wie:

[#16] "Bis 40 Artikel pro Monat ist gesetzlich."

Auch solche Hinweise sind gefährlich:

[#19] "Da hilft es nur, den Umsatz auf mehrere Ebay-Konten zu verteilen."

Das fällt nur zu leicht auf und zementiert auf jeden Fall eine gewerbliche Beurteilung geradezu.

[#47] "Zählt denn nicht einzig und allein die Gewinnabsicht ?"

Nein!
 
10Parale Am: 23.03.2021 16:02:31 Gelesen: 17271# 56 @  
Das Thema stößt ja allgemein auf großes Interesse. Allein den Blick auf ebay zu fokussieren, scheint mir aber sehr einseitig. Es gibt doch offen gesagt unzählige Möglichkeiten sein Hab und Gut an den Mann (bzw. die Frau) zu bringen. Jeder kennt ja auch ebay Kleinanzeigen, oder jede Lokalzeitung hat einen Schnäppchenmarkt und auch bei facebook gibt es mittlerweile Flohmarkt- und Verkaufsgruppen und ich habe schon einige Verkaufsangebote gesehen vom Einfamilienhaus bis zur Briefmarkensammlung. Dann gibt es ja noch delcampe, ricardo.ch, um nur mal ein paar wenige zu nennen. Man kann auch eine Haushaltsauflösung organisieren (corona-bedingt ausgeschlossen).

Ehrlich gesagt, ich weiß nicht, ob das Finanzamt da alles im Blick haben kann, was eine einzelne einkommensteuerpflichtige Privatperson betrifft.

Ich persönlich fände es besser, wenn jede Privatperson soviel bei ebay oder anderen Plattformen verkaufen könnte, wie er will und am Ende einer gewissen Periode eine Umsatzmeldung an das Finanzamt erginge, wo dann eine fallbezogen Pauschalsteuer abzuführen wäre. Solch ein System könnte man auch auf andere Plattformen übertragen.

Am System rumzumäkeln ist ja einfach und manchmal auch verständlich, aber man sollte auch mit guten Vorschlägen aufwarten.

Liebe Grüße

10Parale
 

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