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Thema: Kündigungsfrist von BDPh-Mitgiedern beim Verein und Verein bei den Landesverbänden
nagel.d Am: 27.05.2022 12:04:36 Gelesen: 1365# 1 @  
[Beiträge [#1] bis [#7] redaktionell verschoben aus dem Thema "WPhV-Antrag LV-Tag 2022 "LV Südwest als Website-Kümmerer für seine Vereine" (bitte dort lesen)]


@ WPhV Stuttgart

Nur mal am Rande und ein Blick in den Gesetzestext.

Dort heißt es unter anderem "Die Mitgliedschaft (in einem Verein) endet mit dem Tode". Hier kann meines Erachtens der Vorstand nicht darauf bestehen, daß die Mitgliedsbeiträge gezahlt werden. In aller Regel erfährt ein Ortsverein vom Tode eines Mitglieds durch irgendwelche Veröffentlichungen in den "üblichen" Ortszeitungen.

Was die Kündigung oder beabsichtigte Kündigung eines Mitglieds anbelangt so ist diese 3 Monate vor Ende des Vereinsjahres (in der Regel das Kalenderjahr) beim Vorstand des Vereins einzureichen. Letztmöglicher Stichtag wäre der Eingang der Kündigung der 30.09. und hier liegt es nun mal in der Verantwortung des Vereinsmitglieds, der Vorstand hat nur zu prüfen ob die Kündigung rechtzeitig eingegangen ist, um zum Ende des laufenden Vereinsjahres oder erst zum Ende des folgenden Vereinsjahr fristgerecht gekündigt wurde.

LG
 
WPhV Stuttgart Am: 28.05.2022 16:30:27 Gelesen: 1245# 2 @  
@ nagel.d [#1]

Vielen Dank für Deinen Beitrag, der mich sofort an den Juristen-Witz aus dem Film „Philadelphia“ erinnerte: „Was sind hundert Anwälte auf dem Meeresgrund? Ein guter Anfang!“

In Bezug auf die Dauer einer Mitgliedschaft bei Ortsvereinen (OVs) stimmen wir Deiner juristischen Einschätzung überein, dass diese bei einem Vereinsmitglied mit seinem Tode oder bei seinem Austritt mit der Kündigungsfrist endet. Danach haben wir juristisch keine Ansprüche mehr auf "säumige" Beiträge. Im Todesfall war uns das nicht richtig bewusst, ein Dankeschön daher für Deinen Hinweis. Beim Ende einer Mitgliedschaft mit dem Tode kann man jedoch noch darüber diskutieren,

- ob der Jahresbeitrag für die Vereinsmitgliedschaft anteilig bis zum Todestag zu entrichten ist,

- ob man einen Passus in die Satzung einbauen kann, dass es nur ganzjährige Mitgliedschaften gibt bzw. der Jahresbeitrag für das ganze Jahr im voraus zu entrichten ist und dies auch im Falle eines Todes während des Jahres und/oder

- ob heute in Zeiten der sterbenden Printmedien wirklich ein „Ortsverein vom Tode eines Mitglieds durch irgendwelche Veröffentlichungen in den "üblichen" Ortszeitungen“" erfährt bzw. ob ein Ortsverein alle üblichen Ortszeitungen der Wohnorte seiner Mitglieder täglich nach Todesanzeigen durchforsten muss,

doch diese Diskussionen sollte man lieber den Anwälten auf dem Meeresgrund überlassen.

Denn beim Antrag des Heilbronner Philatelistenvereins geht es nicht darum, wann eine Mitgliedschaft juristisch gesehen endet, sondern um eine Entlastung (Kosten, Organisation, Nerven) der OVs bei Austritten von Mitgliedern aus welchen Gründen auch immer:

Die OVs führen bereits im Januar in Vorleistung die Beiträge für Landesverband Südwestdeutscher Briefmarkensammlervereine e.V. (LV Südwest) und den BDPh für das laufende Jahr ab und diese Verbandsbeiträge werden im Todesfall (oder Austrittswunsch ohne Einhaltung der Kündigungsfristen) eines Mitglieds während des Jahres von den beiden Verbänden auch nicht mehr rückerstattet (auch nicht anteilig). Der OV trägt somit das volle Kostenrisiko und macht i.d.R ein deutliches Minus, wenn ein Mitglied stirbt (oder ohne Einhaltung der Kündigungsfristen austreten will), weil die Verbandsbeiträge i.H.v. 23 Euro sowie die bis dahin angefallenen Vereinskosten (z.B. für die Jahreshauptversammlung) nicht mehr durch den Mitgliedsbeitrag gedeckt werden können.

Wir als traditionell schwäbischer Verein sorgen natürlich dafür, dass unsere Kostendeckungsbeiträge stimmen und so führt der Vorstand dann und wann schwierige (aber bislang stets konstruktive (d.h. ohne Anwälte)) Gespräche bei aus unserer Sicht säumigen Mitgliedsbeiträgen.

Am LV Südwest-Tag 2016 in Freiburg hatten wir beim Top Satzungsänderung letztmals Erfolg mit einem Antrag. So beantragten wir, dass man bei "§ 2 Zweck und Aufgaben" unter Punkt 1 noch folgende Aufgabe aufnehmen sollte „k) Stärkung und Sicherung der Vereine“, was auch beschlossen wurde und so Eingang in die gültige Satzung des LV Südwest fand. Falls der LV Südwest als Interessensverband für „südwestdeutsche Briefmarkensammlervereine“ diese Kernaufgabe so verinnerlicht haben sollte, wie er eigentlich müsste, dann ist uns auch die Ablehnung des Antrags des Heilbronner Philatelistenvereins völlig rätselhaft.

LG
 
nagel.d Am: 28.05.2022 16:54:38 Gelesen: 1225# 3 @  
@ WPhV Stuttgart [#2]

Dem Grunde nach stimmt das mit dem Durchforsten der Todesanzeigen. Hier sehe ich eher die (Mitwirkungs-)Pflicht bei den Angehörigen. Spätestens wenn die Briefe mit Einladung zur Versammlung und Abbuchungen der Mitgliedsbeiträge zurückkommen bzw. Überweisungen der Beiträge ausbleiben sollte hier der Verein/Kassierer aktiv werden (mein Vorschlag), denn spätestens hier hat der Verein dann Kenntnis davon, daß etwas unklar ist.

Letztendlich habe ich nur den entsprechenden Passus aus dem BGB, was das Ende durch Tod anbelangt, aufgeführt.

Das vorausgesetzt das Vereinsjahr das Kalenderjahr ist und die Vereine im Frühjahr Meldungen an den LV abgeben müssen (so wie ich das lese) hat der verantwortliche Melder im Januar eine aktuelle Mitgliederzahl. Wie man im Fall von Austritten durch Tod verfahren soll oder muß, da gibt es eigentlich keine pauschale Aussage, hier denke ich soll man im Einzelfall entscheiden.

Und auch was die Zahlungen des Mitgliedsbeitrag im Falle eines Todes anbelangt, sollte man hier mit den Angehörigen eine angemessene Lösung finden. In der Regel lassen sich bei Abbuchungen diese recht kurzfristig bei der kontoführenden Bank stoppen, sofern man dies rechtzeitig bekannt gibt. Problematisch ist dies so zwischen Weihnachten und Jahreswechsel.
 
Richard Am: 01.06.2022 11:37:20 Gelesen: 1065# 4 @  
@ nagel.d [#1]

Hallo Dirk,

der langjährige Vorsitzende und aktuelle Ehrenvorsitzende des BDPh Vereins in Leutkirch ist Ende Dezember gestorben und im Januar - ich war dabei - bestattet worden. Im Dezember hatten wir davon noch nichts gewusst.

Der Verein hat erst einmal die Bestattung abgewartet und ihn dann um den 10.1. im LV abgemeldet. Da war der Termin wohl knapp verpasst.

Der LV hat darauf bestanden, dass der LV-Beitrag für das Gesamtjahr zu zahlen sei.

Der Beitrag wurde bezahlt und der Verein mit ca. 90 % der vertretenen Stimmen aus dem LV und damit auch aus dem BDPh abgemeldet.

Auch die beiden Nachbarvereine haben sich aus dem BDPh abgemeldet und inzwischen findet auch die gut gesuchte jährliche Messe nicht mehr statt.

Schöne Grüsse, Richard
 
DL8AAM Am: 01.06.2022 12:25:24 Gelesen: 1038# 5 @  
Diese Regelung, Stichtag 01.01., kenne ich von meinen anderen Vereinen aus dem Vereich des Sportbundes auch. Das ist im Vereinswesen die gängige Praxis bzw. bei Verbänden. Ich bin da selbst in Vorständen vertreten und ich kenne es nichts anders, dass "Weiterleitungsbeiträge", d.h. Beiträge an übergeordnete Verbände (pro Mitglied) immer zum Stichtag 01.01. berechnet werden. Die Meldungen an die überordneten Instanzen muss man sogar vor dem 01.01. abgeben, was aber normalerweise kein Problem darstellt, da Vereinsaustritte fristgerecht "Monate" vor dem Austrittstermin 31.12. erklärt werden müssen. Wer also erst verspätet (z.B. am 01.10.) seine Kündigung schreibt, ist im Folgejahr weiter dabei (ob er will oder nicht). Der Vorstand ist sogar (den zahlenden Mitgliedern gegenüber) rechtlich verpflichtet bei Nichtzahlungen entsprechende Schritte gegen den säumigen Zahler einzuleiten. Er ist im Zweifelsfall sogar (gegenüber dem Verein) haftbar, wenn er das vorsätzlich nicht aktiv verfolgt.

Unter dem Jahr kann man zwar Mitglieder an- und abmelden, aber diese Meldungen haben keinen Einfluss auf den "Weiterleitungsbeitrag". Denn diese Verbände müssen zum 01.01. für das gesamte Jahr "kalkulieren".

Das ist absolut gängige Praxis, zumindest in allen "Verbandsvereinen", die ich hier kenne, d.h. im wesentlichen (nur) Sportbünde. Ich kenne nur einen (sehr grossen) Sportverein, der unterjährige Kündigungen von Mitgliedschaften per Satzung zulässt, der dann aber die Weiterleitungsbeiträge weiter aus eigener Kasse trägt, wobei aber der erste "Quartalsbeitrag" bereits so hoch ist, dass hier zumindest kein Verlust für den Verein auftritt.

Das Problem sind halt Todesfälle, da aber unterjährliche Anmeldungen zwar zur Lebensmitgliedszeit hinzugerechnet werden, aber keine Nachberechnung (hinsichtlich der übergeordneten "Verbandsbeiträge") auslösen, gleicht sich das im "Idealfall" über die Masse und Jahre in etwa wieder aus. Sollte... Aber hier kann der Verein ja aber (intern) den eigenen Vereinsbeitrag (bis auf den Weiterleitungsposten) stornieren, falls es hierfür entsprechende Regelungen bzw. Beschlüsse gibt.

Beste Grüße
Thomas
 
drmoeller_neuss Am: 01.06.2022 16:37:18 Gelesen: 990# 6 @  
Jeder vernünftige Verein hat eine Kündigungsfrist festgelegt, zum Beispiel den 31. Oktober eines jeden Jahres.

Wer diese Frist verpasst, ist eben ein Jahr länger dabei, oder der Verein ist so grosszügig und akzeptiert die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt. Dafür kann er dann aber nicht die Verbände verantwortlich machen.

Ein Problem sind natürlich die Mitglieder, die im Dezember sterben. Aber wie viele Mitglieder sterben denn im Dezember? Nehmen wir an, ein Verein verliert jedes Jahr 12% seiner Mitglieder durch Tod. Dann stirbt statistisch gesehen davon ein Mitglied im Dezember. Wir reden dann über durchschnittlich 1% der abzuführenden Beiträge.

Dann gibt es auch noch die Mitglieder, die am Anfang des Jahres sterben. Der Verein erspart sich für diese Menschen die Grillwurst auf dem Sommerfest und das Weihnachtsessen und das Porto für das Schreiben für Einladung zur Jahreshauptversammlung, obwohl der volle Beitrag bereits entrichtet wurde.

Die ganze Diskussion halte ich für sehr akademisch. Und die schwäbischen Vereine, die auf "Kante" planen, sollen einfach ein aktives Risikomanagement betreiben und den statistischen Verlustbetrag einfach als Risikoprämie auf die übrigen Mitglieder umlegen.
 
DL8AAM Am: 01.06.2022 17:39:42 Gelesen: 968# 7 @  
@ drmoeller_neuss [#6]

Die ganze Diskussion halte ich für sehr akademisch.

Ja, da bin ich vollkommen bei Dir. Wie gesagt, ich bin seit seit Jahrzehnten in verschiedenen Vereinen Mitglied und auch in den Vorständen aktiv, aber die hier aufgeworfene Frage ist mir über die Jahre und Vereine/Verbände bisher noch nie jemals "aufgefallen", es war niemals ein Diskussionsthema, selbst bei den "üblichen Querulanten", geschweige denn dass es irgendwann einmal zu einem Problem wurde. Aber vielleicht sind ja die Zackenzähler hier doch noch eine Stufe korinthentechnischer aufgestellt, als Mitglieder in "normalen" Vereinen. ;-)

[Beiträge [#1] bis [#7] redaktionell verschoben aus dem Thema "WPhV-Antrag LV-Tag 2022 "LV Südwest als Website-Kümmerer für seine Vereine" (bitte dort lesen)]
 
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