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Thema: Anlage zur BPP Prüfordnung der Altdeutschen Staaten
Richard Am: 01.07.2022 09:22:01 Gelesen: 5675# 1 @  
Der BPP hat am 30.4.2022 die folgende Anlage zur Prüfordnung der Altdeutschen Staaten [1] beschlossen, die wir wegen der Bedeutung auch für die Prüfkunden (Auftraggeber) hier veröffentlichen.

Sollte ein Leser von einer künftigen Änderung oder Ergänzung dieser Anlage erfahren, bittet die Redaktion im Hinweis per Mail.


Anlage zur Prüfordnung für die Prüfgebiete:

der Altdeutschen Staaten (Baden, Bayern, Bergedorf, Braunschweig, Bremen, Hamburg, Hannover, Helgoland, Lübeck, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Preußen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Lauenburg, Thurn und Taxis, Württemberg, Norddeutscher Bund-Deutsches Reich, Norddeutscher Bund-Norddeutscher Postbezirk), deren (nachverwendete) Stempel sowie deren Ganzsachen.


Nachstehende Regelungen ergänzen die jeweils gültige Fassung der Prüfordnung des Bundes der Philatelistischen Prüfer e.V. (BPP).


1. Prüfungen

Grundsätzlich werden alle Marken, sofern sie keinen (Kurz-)Befund bzw. kein Fotoattest erhalten, mit dem BPP-Stempel signiert, wobei die jeweils teuerste Unterart einer Marke (aus Traditionsgründen) ggf. doppelt signiert werden kann.

Gebrauchte Marke, die nach Farbtönungen unterschieden werden, aufgrund chemischer Veränderung durch Wasserzusätze oder anderer Veränderung im UV-Licht jedoch abweichende Quarzreaktionen zeigen, werden nur dann als „verwaschen“ handschriftlich auf der Markenrückseite gekennzeichnet und nur mit einem Farbkennzeichen (in der Regel der jeweils billigsten Farbtönung) versehen, wenn die Quarzreaktion Teil der Farbbestimmung ist (z.B. bei Helgoland). Sofern die Farbtönung aufgrund der normalen Tageslichtfarbe oder anderer Kennzeichen eindeutig einer bestimmten Druckauflage (und damit einer entsprechenden Farbtönung) zugeordnet werden kann, wird wie üblich eine Signatur mit Namenszug BPP angebracht (je nach UV-Lampenbefund ggf. erhöht) – soweit nicht ein Kurzbefund, Befund oder Fotoattest (mit entsprechenden Formulierungen) ausgestellt wird. Extreme Farbveränderungen werden als „verfälscht“ gekennzeichnet.

Falsch gummierte Marken erhalten – soweit aufgrund der Seltenheit nicht ein Kurzbefund, Befund oder Fotoattest ausgestellt wird – rückseitig in der Markenmitte den Vermerk „Gummi falsch“ und das dazu quer gestellte Prüfzeichen. Marken mit nicht näher bestimmbarem Gummi können dagegen erst nach Entfernung des Gummis geprüft werden.

2. Qualität

Bedingt durch die oft unzulängliche Papierqualität und das Alter der zu prüfenden Marken können an klassische Markenausgaben nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an moderne Marken.

Altersbedingte Patina sowie geringfügige Unebenheiten bei Papier, Druckzustand, Gummierung, Schnitt und Durchstich bzw. Zähnung sind bei klassischen Marken normal und nicht als Mangel anzusehen. Als Beispiele seien genannt: Marken mit wolkigem Papier (keine Papierverletzung), kleine Löcher durch ausgefallene Papierfremdkörper (Leimkörner, Holzspäne o.ä.), Tintenspiegel, Gummitönung sowie Marken mit herstellungsbedingt leicht verkürzten Zähnen.

Bei geschnittenen Marken ist vor allem der Klischeeabstand in der Druckplatte zu berücksichtigen. Marken mit breiteren Abständen im Druckbogen sind anders zu beurteilen als Marken mit sehr engen oder gar fehlenden Abständen (vgl. die jeweiligen Gebiete).

Ebenso sind Faltungs- bzw. Registraturbüge bei Belegen als üblich und deshalb nicht als Mangel anzusehen – verlaufen derartige Büge jedoch durch die Marken, werden diese als fehlerhaft geprüft.

Aufgrund der teils großen Unterschiede in der Markenherstellung – inklusive der Erprobungsphasen verschiedener technischer Neuerungen – ergeben sich für mehrere Gebiete bzw. Ausgaben spezifische Besonderheiten, die differenziert betrachtet werden müssen.

Baden

Mi.-Nr. 1 – 8

Die Marken dieser beiden Ausgaben zeigen im Bogen einen sehr engen Klischeeabstand. Prüfstücke, deren Markenbildrand höchstens an einer Seite minimal berührt ist, gelten als einwandfrei und werden entsprechend signiert bzw. in Befunden/Attesten in folgender Weise als „einwandfrei“ beschrieben.

Qualitätsabstufung 1:

Oben: Die Marke ist echt, farbfrisch und vollrandig.
Unten: Die Qualität ist einwandfrei.

Qualitätsabstufung 2:

Oben: Die Marke ist echt, farbfrisch und 3-seitig vollrandig, 1- seitig leicht berührt.
Unten: Die Qualität ist einwandfrei, in dem für diese Ausgabe üblichen Schnitt.

Mi.-Nr. 9 – 12 und 16

Die eng gezähnten Marken dieser Ausgabe zeigen eine herstellungsbedingt stärker fehlerhafte Zähnung. Marken mit nur leichten Zahnverkürzungen gelten deshalb als einwandfrei und werden entsprechend signiert bzw. in Befunden/Attesten als einwandfrei beschrieben („übliche unregelmäßige/ausgabetypische Zähnung“ o.ä.).

Bayern

Mi.-Nr. 1 – 13

Bei den geschnittenen Ausgaben ist das Papier aufgrund der Zurichtung beim Druck neben der Schnittlinie oft aufgerissen („bayernbrüchig“), Marken mit derartigen Papierfehlern gelten als einwandfrei, solange das Markenbild nicht verletzt ist.

Bergedorf

Die Marken dieses Gebietes – dies gilt insbesondere für die Mi.-Nr. 1 – 3 – zeigen im Bogen einen sehr engen, teils gar keinen Klischeeabstand, sodass vollrandige Marken nur auf Kosten der Nachbarmarken möglich sind. Leicht berührte Marken gelten deshalb als einwandfrei und werden entsprechend signiert bzw. in Befunden/Attesten als einwandfrei beschrieben („üblicher/ausgabetypischer Schnitt“ o.ä.).

Bremen

Bremen-Marken (bis auf die Mi.-Nr. I) werden aufgrund ihrer Seltenheit grundsätzlich nicht signiert, es werden stattdessen (Kurz-)Befunde und Fotoatteste ausgestellt.

Mi.-Nr. 5 – 9

Die durchstochenen Marken weisen unregelmäßige, teils unterschiedlich ausgeformte Durchstiche (mit teils kleinen „Brücken“) auf, alle gestanzten Durchstichzungen müssen aber vollständig sein.

Mi.-Nr. 10 – 15

Die gezähnten Marken dieser Ausgabe zeigen eine herstellungsbedingte teils stärker fehlerhafte Zähnung. Marken mit leichten Zahnverkürzungen gelten deshalb als einwandfrei und werden entsprechend in Befunden/Attesten als einwandfrei beschrieben („übliche unregelmäßige/ausgabetypische Zähnung“ o.ä.).

Braunschweig

Mi.-Nr. 10 – 12 und Mi.-Nr. 13 – 16

Die Durchstiche dieser beiden Ausgaben sind relativ primitiv, aufgrund des Papiers immer unsauber und ausgefranst; die einzelnen Marken konnten selten sauber aus dem Bogen getrennt werden, sodaß sie von den Postbeamten oft mit der Schere ausgeschnitten wurden. Trotz dieser Praxis gelten nur Stücke mit allseits vorhandenem Durchstich als einwandfrei.

Hamburg

Mi.-Nr. 10 – 18

Die Marken dieser Ausgabe zeigen eine herstellungsbedingt unregelmäßige Zähnung. Marken mit nur leichten Zahnverkürzungen gelten deshalb als einwandfrei und werden entsprechend signiert bzw. in Befunden/Attesten als einwandfrei beschrieben („übliche unregelmäßige/ausgabetypische Zähnung“ o.ä.).

Hannover

Die Marken dieses Gebietes tragen einen zähen, im Wasserbad nur schwer bzw. nur auf Teilflächen entfernbaren Gummi; in der Durchsicht erscheinen Stellen ohne Gummierung deutlich heller als Stellen mit Gummierung. Derartige „hannoverhelle“ Marken gelten als einwandfrei, solange das Papier nicht verletzt ist.

Helgoland

Mi.-Nr. 6 g, 6 h, 7 c, 7 d, 8 a, 8 b, 8 F, 9 und 10

Die Marken dieser Ausgaben zeigen aufgrund des dicken, gegitterten Papiers eine teils fehlerhafte Zähnung. Marken mit nur leichten Zahnverkürzungen gelten deshalb als einwandfrei und werden entsprechend signiert bzw. in Befunden/Attesten als einwandfrei beschrieben („übliche unregelmäßige/ausgabetypische Zähnung“ o.ä.).

Mi.-Nr. 8 a, 8 b, 8 F, 11,12, 17 a und 17 b

Die vorstehenden Marken kommen überdurchschnittlich häufig mit einer Entwertung durch den L1-Stempel (Type II) von „Helgoland“ vor; eine ordnungsgemäße Verwendung der Marken und Beförderung durch die (Schiffs-)Post ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachweisbar, die Prüfung derartiger Stücke bleibt deshalb bis auf Weiteres ausgesetzt.

Lübeck

Mi.-Nr. 1 – 5 a:

Die Marken wurden ungummiert an das jeweilige Postamt abgegeben und erst dort mit einer Gummierung versehen, die an den Handel verkauften Restbestände waren ebenfalls ungummiert. Vor diesem Hintergrund kann die Echtheit der Gummierung oftmals nicht eindeutig bestimmt werden. Sofern die Gummierung von einem Prüfer anerkannt wird, begründen abweichende Prüfurteile anderer Prüfer keinen Prüfirrtum.

Mecklenburg-Schwerin

Mi.-Nr. 1, 4 und 5

Aus Gründen der Fälschungsbekämpfung werden lose Belegstücke der Mi.-Nr. 1 ausschließlich mit Kurzbefund und alle Belegstücke der Mi.-Nr. 4 ausschließlich mit Fotoattest geprüft, lose Marken der Mi.-Nr. 5 werden nur mit der Angabe der Papiersorte gekennzeichnet (ohne Namenszug BPP), ggf. erhalten sie einen Kurzbefund.

Norddeutscher Postbezirk

Mi.-Nr. 25 und 26

Die Marken wurden auf reißempfindlichem, sehr dünnem Papier gedruckt und zeigen eine herstellungsbedingt stärker fehlerhafte Zähnung. Marken mit nur leicht verkürzten Zähnen gelten als einwandfrei und werden entsprechend signiert bzw. in Befunden/Attesten als einwandfrei beschrieben („übliche unregelmäßige/ausgabetypische Zähnung“ o.ä.).

Preußen

Mi.-Nr. 20 und 21

Die Marken wurden auf reißempfindlichem, sehr dünnem und speziell ausgerüstetem Papier gedruckt, sie zeigen neben einem herstellungsbedingt stärker fehlerhaften Durchstich in der Regel auch mehr oder weniger deutliche Farbabblätterungen. Marken mit nur unregelmäßigem bzw. undeutlichem Durchstich und/oder einem gering unvollständigen Markenbild gelten als einwandfrei und werden entsprechend signiert bzw. in Befunden/Attesten als einwandfrei beschrieben („üblicher unregelmäßiger/ ausgabetypischer Durchstich“, „herstellungsbedingt unvollständiges/typisches Druckbild“ o.ä.).

Sachsen

Mi.-Nr. 2

Alle Auflagen dieser Marke zeigen im Bogen einen sehr engen Klischeeabstand; Prüfstücke, deren Markenbildrand höchstens an einer Seite minimal berührt ist, gelten als einwandfrei und werden entsprechend signiert bzw. in Befunden/Attesten als einwandfrei beschrieben („üblicher/ausgabetypischer Schnitt“ o.ä.).

Schleswig-Holstein

Mi.-Nr. 1 und 2

Alle Auflagen dieser Marken zeigen im Bogen einen sehr engen Klischeeabstand; Prüfstücke, deren Markenbildrand höchstens an einer Seite minimal berührt ist, gelten als einwandfrei und werden entsprechend signiert bzw. in Befunden/Attesten in folgender Weise als „einwandfrei“ beschrieben

Qualitätsabstufung 1:

Oben: Die Marke ist echt, farbfrisch und vollrandig.
Unten: Die Qualität ist einwandfrei.

Qualitätsabstufung 2:

Oben: Die Marke ist echt, farbfrisch und 3-seitig vollrandig, 1-seitig leicht berührt.
Unten: Die Qualität ist einwandfrei, in dem für diese Ausgabe üblichen Schnitt.

Thurn & Taxis

Mi.-Nr. 1 – 34

Die genannten Ausgaben zeigen im Bogen einen sehr engen Klischeeabstand; Prüfstücke, deren Markenbildrand höchstens an einer Seite minimal berührt ist, gelten als einwandfrei und werden entsprechend signiert bzw. in Befunden/Attesten in folgender Weise als „einwandfrei“ beschrieben.

Qualitätsabstufung 1:

Oben: Die Marke ist echt, farbfrisch und vollrandig.
Unten: Die Qualität ist einwandfrei.

Qualitätsabstufung 2:

Oben: Die Marke ist echt, farbfrisch und 3-seitig vollrandig, 1-seitig leicht berührt.
Unten: Die Qualität ist einwandfrei, in dem für diese Ausgabe üblichen Schnitt.

Württemberg

Mi.-Nr. 6 – 10

Alle Marken dieser Ausgabe zeigen im Bogen einen sehr engen, teils gar keinen Klischeeabstand, sodass vollrandige Marken nur auf Kosten der Nachbarmarken möglich sind. Leicht berührte Marken gelten deshalb als einwandfrei und werden entsprechend signiert bzw. in Befunden/Attesten in folgender Weise als
„einwandfrei“ beschrieben

Qualitätsabstufung 1:

Oben: Die Marke ist echt, farbfrisch und vollrandig.
Unten: Die Qualität ist einwandfrei.

Qualitätsabstufung 2:

Oben: Die Marke ist echt, farbfrisch und 3-seitig vollrandig, 1-seitig leicht berührt.
Unten: Die Qualität ist einwandfrei, in dem für diese Ausgabe üblichen Schnitt.

Mi.-Nr. 16 – 20 y, 21 – 24

Die Marken dieser Ausgaben wurden auf sehr dünnem Papier gedruckt und zeigen eine herstellungsbedingt stärker fehlerhafte Zähnung, d.h. praktisch alle Marken weisen mehr oder weniger deutliche Zahnverkürzungen auf (sog. „halbe Zähne“). Marken mit nur leicht verkürzten Zähnen gelten als einwandfrei und werden entsprechend signiert bzw. in Befunden/Attesten als einwandfrei beschrieben („übliche unregelmäßige/ausgabetypische Zähnung“ o.ä.).

Entwertungen

Grundsätzlich wurden Marken der altdeutschen Staaten mit Stempeln entwertet, es können jedoch auch Tinten- oder Blaustrichentwertungen vorkommen. So war bspw. in Lübeck zeitweise eine Tintenentwertung amtlich vorgeschrieben. Diese Entwertungen sind naturgemäß oft nicht eindeutig prüfbar; sofern sie von einem Prüfer bei losen Stücken jedoch anerkannt wurden, begründen abweichende Prüfurteile anderer Prüfer keinen Prüfirrtum.

Lose Marken mit alleiniger Blaustrichentwertung, wie sie bspw. bei Mecklenburg-Strelitz öfter vorkommen, sowie Entwertungen mittels Tintenstrich oder Rötelstift können dagegen nicht geprüft werden.

Neben diesen Entwertungsformen kommt es aufgrund der vielfältigen (Gebiets-)Überschneidungen nicht selten zu Entwertungen mit gebietsfremden Stempeln aufgrund von Mischfrankaturen, gebietsfremden Verwendungen, Nachsendungen und vor allem aufgrund von Nachverwendungen.

Da eine eindeutige Zuweisung hinsichtlich des Wert bestimmenden Teils eines Prüfstücks (Stempel oder Marke etc.) und damit zum zuständigen Prüfer oft nicht einfach ist, gelten folgende Grundsätze: Beträgt der Wert des Prüfstücks bis zu 250 €/1.000 M€, ist der Prüfer allein zuständig, in dessen Prüfgebiet die Marke fällt. Eine Kontaktaufnahme mit dem jeweils anderen, zuständigen Prüfer wird jedoch empfohlen. Beträgt der Wert des Prüfstücks über 250 €/1.000 M€, ist in jedem Fall der jeweils andere zuständige Prüfer zu konsultieren.

[1] https://www.bpp.de/ueber-uns/pruefordnung/altdeutsche-staaten-sonderpruefordnung/
 
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