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Thema: Steuertransparenzgesetz: Änderungen für Verkäufer über digitale Plattformen
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drmoeller_neuss Am: 15.01.2023 23:31:19 Gelesen: 4426# 76 @  
Zitat (des Juristen):

Meiner Auffassung nach ist in Absatz 1 der Halbsatz „wenn sie gegen eine Vergütung erbracht wird“ maßgeblich. Das ist bei PPA nicht der Fall und deshalb auch keine Meldepflicht.

Bezug wird auf folgenden Paragrafen genommen: § 5 Abs. 1 Eine relevante Tätigkeit ist jede der folgenden Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht wird:

Die Legaldefinition einer "Tätigkeit" erfolgt in der nachfolgenden Aufzählung (z.B. der Verkauf von Waren).

Der Begriff "Vergütung" wird in § 5 Abs. 2 definiert:

Vergütung ist jegliche Form von Entgelt, die einem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, abzüglich aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern.

Die Legaldefinition eines "Anbieters" findet sich in § 4 Abs. 2:

Ein Anbieter ist jeder Nutzer, der zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf einer Plattform registriert ist und eine relevante Tätigkeit anbieten kann.

Der Begriff "Anbieter" wird noch weiter unterteilt in "bestehender Anbieter", "aktiver Anbieter" etc.

Der Begriff "Plattformbetreiber" wird in § 3 Abs. 2 definiert:

Ein Plattformbetreiber ist jeder Rechtsträger, der sich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.

Damit ist es eindeutig, philaseiten.de, vertreten durch Richard Ebert, ist der "Plattformbetreiber" der ppa-Auktion im rechtlichen Sinn. "Anbieter" sind die philaseiten-Mitglieder, die dort Waren verkaufen.

Es wird noch weiter unterschieden zwischen "freigestellter Plattformbetreiber" und "meldender Plattformbetreiber". Wird die ppa-Auktion derart eingeschränkt, dass nur noch 30 Verkäufe pro angemeldetes Mitglied pro Jahr möglich sind, und ein Umsatz von 2000 Euro nicht überschritten werden kann, könnte Richard auf Antrag den Status "freigestellter Plattformbetreiber" erreichen und wäre von allen Meldepflichten befreit.

Der Gesetzestext ist das übliche verschwurbelte EU-Gesetzesdeutsch. Es bleiben ungeklärte Fragen, ob zum Beispiel ein Anbieter von Software-Lizensen (Windows etc.) gemeldet werden muss. Software ist kein "unbewegliches Vermögen", noch ist es eine "persönliche Dienstleistung", wenn keine besonderen kundenspezifische Anpassungen erfolgen. Laut § 5 Abs. 4 sind "Waren . . . alle körperlichen Gegenstände." Software ist aber gerade nicht verkörpert.

Aber zurück zu Briefmarkenverkäufe. Sie fallen unter das Gesetz, egal ob und wie die Plattform Gebühren nimmt. Reine Tauschplattformen sind nicht betroffen, da keine Vergütung erfolgt.
 
Holzinger Am: 16.01.2023 10:04:16 Gelesen: 4336# 77 @  
@ drmoeller_neuss [#76]

Ernsthaft gefragt: Wie sieht es aus, wenn ich 50,- (auch als Schein) gegen ein Briefmarkenalbum "tausche". Es ist doch nirgendwo festgelegt, "Was" gegen "was" gewechselt/GETAUSCHT wird. Oder nimmt "Geld" da eine Sonderstellung ein?
 
drmoeller_neuss Am: 16.01.2023 11:44:01 Gelesen: 4287# 78 @  
@ Holzinger [#77]

Du hast recht. Entgelt bezeichnet ganz allgemein eine Gegenleistung für ein Rechtsgeschäft. In den meisten Fällen ist das eine Geldleistung. Aber auch der Briefmarkentausch ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft, weil der Sammler den Gegenwert in anderen Briefmarken bekommt.

Allerdings ist der Tausch in der abschliessenden Aufstellung der relevanten Tätigkeiten in § 5 Abs. 1 nicht enthalten. Im Satz 3 ist ausdrücklich von "Verkauf von Waren" die Rede. Reine Tauschgeschäfte fallen nicht darunter.
 
Holzinger Am: 16.01.2023 13:44:46 Gelesen: 4227# 79 @  
@ drmoeller_neuss [#78]

Entschuldigung, das war so nicht meine Frage. Nicht "Tausch Marke gegen Marke", sondern "Marke gegen ein Stück Papier mit einem gewissen Wert (Banknote)" war die Frage.

Es steht doch sicher auch nirgendwo, wie ich den "Tauschgegenstand" übergeben darf (direkt in die Hand/über einen "Erfüllungsgehilfen" (Bank)).

Noch eine Frage: "Tauschtag mit Eintritt" ist doch eigentlich das Gleiche wie "Plattform mit Gebühren". In beiden Fällen erzielt der Betreiber Einnahmen und wäre somit doch in beiden (!) Fällen meldepflichtig. Nur: Auf dem Tauschtag erhält er doch keine "Umsatz-/Gewinninformationen" von den beiden Beteiligten :-(. :-).

Ist natürlich alles etwas theoretisch/konstruiert, aber hier tun sich doch nicht nur Lücken, sondern auch riesige Probleme auf. Wer soll das händeln?

Ich wandere aus, wenn das so weiter geht :-)
 
drmoeller_neuss Am: 16.01.2023 14:13:10 Gelesen: 4197# 80 @  
@ Holzinger [#79]

@ alle: Lest doch einfach das Gesetz und die darin enthaltenen Legaldefinitionen.

§3 Abs. 3: Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf . . .

Auf einem Tauschtag treten die Handelspartner nicht mittels einer Software über das Internet in Kontakt. Tauschveranstalter sind daher nicht meldepflichtig.

Natürlich sind auch auf Tauschtagen erzielte Umsätze unter Umständen steuerrelevant.
 
nagel.d Am: 16.01.2023 15:42:01 Gelesen: 4139# 81 @  
@ drmoeller_neuss [#80]

Nicht jeder hat den Text zur Hand bzw. die entsprechende Ausführungsverordnung.
 
Gauss Am: 16.01.2023 17:05:28 Gelesen: 4097# 82 @  
@ nagel.d [#81]

Das Thema heißt aber "Steuertransparenzgesetz: Änderungen für Verkäufer über digitale Plattformen". Da erübrigt sich jede Diskussion über Tauschtage.
 
Winni451 Am: 16.01.2023 19:14:35 Gelesen: 4012# 83 @  
@ nagel.d [#81]

Ich würde sagen: doch.
Jeder der hier schreibt hat Zugang zum Internet (naja Ausnahmen kann ich mir schon konstruieren) und kann das Gesetz (manchmal einfach) finden.

Deutsches Recht: https://www.gesetze-im-internet.de/

Einzigste Schwirigkeit, die Suche dort zu überzeugen das Gesetz auch anzuzeigen. Versuch es unter Titelsuche mit dem Kürzel: psttg

Zugegeben: nur zum Zeitpunkt der Suche gültige Gesetze und Verordnungen. Gesetze die morgen in Kraft treten, werden nicht angezeigt und Gesetze die gestern außer Kraft getreten sind auch nicht. Und Durchführungsverordnungen usw. meist auch nicht verfügbar.

Europarecht (deutlich mehr zu finden, auch Richtlinien und Durchführungsverordnungen und Rechtssprechung uvm.): https://eur-lex.europa.eu/
Die Schnellsuche finde ich ganz gut gelungen, mit wenig Übung kommt man auch im Grundsatz drauf, was man wie findet. Was mir bei der CSR-Berichtspflicht zugegebenermaßen wenig geholfen hat. Manchmal braucht man unabhängig davon trotzdem jemand der einem das ganze erklärt.

Jeder kann heute alle Gesetze finden, sofern er diese Internetseite bedienen kann und ein bisschen Geduld mitbringt. Hilfe ist aber immer hilfreich, beim finden aber besonders wenn es nicht ums finden, sondern ums verstehen geht.

Schöne Grüße
Winfried


Um es vollständiger zu haben könnte ich noch eine Seite für Landesrecht bieten. Kommunales Recht muss sich jeder in seiner Kommune selber zusammensuchen (in BW Kreise nicht vergessen). Und die BW Gewerbeaufsicht stellt auch einen Teil Durchführungsverordnungen usw. des Bundeslandes zur Verfügung, ist zugegeben etwas schwerer zu finden.
 
nagel.d Am: 16.01.2023 21:08:41 Gelesen: 3961# 84 @  
@ Winni451 [#83]

danke für den Hinweis als Link
 
Christoph 1 Am: 16.01.2023 21:10:14 Gelesen: 3960# 85 @  
@ nagel.d [#81]

Der Link zum Gesetzestext wurde hier in diesem Thema bereits am 8.1. geliefert. Beitrag von Fridolino [#12].

Einfacher kann man den Zugang zum Gesetzestext eigentlich nicht dargeboten bekommen, oder?
 
nagel.d Am: 16.01.2023 21:16:03 Gelesen: 3952# 86 @  
@ Christoph 1 [#85]

Hab ich dann überlesen, sorry.
 
Cantus Am: 16.01.2023 22:26:03 Gelesen: 3915# 87 @  
Gesetze und Verordnungen sind grundsätzlich nie kompliziert, wenn man sich die Zeit nimmt, in Ruhe alles langsam durchzulesen und auch den zitierten vorausgegangenen Regelungen nachzuspüren. Maßgeblich ist immer der Text, der durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht worden ist, nicht jedoch irgendeine verkürzte Interpretation durch Privatpersonen oder Organisationen oder Zeitungen. .

Das, was viele an solchen Texten stört, ist die Ausführlichkeit, die sich, auch hier, darin zeigt, dass viele verwendete Begriffe innerhalb des Gesetzestextes zunächst zweifelsfrei definiert werden, bevor das eigentliche Regelungsziel zu finden ist.

Diese Vorgehensweise hat seine Ursache darin, dass die Gerichte im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zum Thema zwingend solche Formulierungen abverlangen. Fehlen diese, dann könnten möglicherweise Klagen oder Einwendungen staatlicher Stellen aus formalen Gründen zurückgewiesen werden. Um das zu vermeiden, bleibt keine andere Wahl, um Gesetzestexte oder Verordnungen bis ins letzte I-Tüpfelchen auszuformulieren, auch wenn dadurch die Texte auf rechtliche Laien abschreckend wirken.

Vor diesem Hintergrund macht auch jede Forderung nach einer bürgerfreundlichen Sprache keinen Sinn, denn um diese Formulierungen kommt man einfach nicht herum.

Viele Grüße
Ingo
 
Sammler Am: 20.01.2023 07:36:28 Gelesen: 4098# 88 @  
Wann das Finanz­amt bei Ebay-Verkäufen nach­hakt

Informations­pflicht. Verkaufs-Platt­formen sind seit Anfang 2023 verpflichtet, dem Bundes­zentral­amt für Steuern besonders aktive Verkäufer zu melden. Das gilt auch für Privatpersonen.

https://www.test.de/Privatverkauf-und-Steuern-Wann-das-Finanzamt-bei-Ebay-Verkaeufern-nachhakt-4802200-0
 
22028 Am: 20.01.2023 08:47:19 Gelesen: 4051# 89 @  
@ Sammler [#88]

Das wurde hier schon in mindestens 2 Threads durchgekaut.
 
Holzinger Am: 20.01.2023 11:07:16 Gelesen: 3968# 90 @  
@ 22028 [#89]

Ja, aber der Link ist lesenswert. Hier wird umfassend (für den Laien) zu den div. Varianten/Fallstricken usw. übersichtlich erläutert. Außerdem gibt es verbindliche FORMULIERUNGEN für div. Angebotsformen!
 
opti53 Am: 20.01.2023 15:19:25 Gelesen: 3870# 91 @  
Hallo,

ja, der Artikel kann einige der bisher aufgestellten Vermutungen klar beantworten.

Viele Grüße

Thomas
 
22028 Am: 13.02.2024 14:48:59 Gelesen: 1333# 92 @  
ebay meldet heute:

Seitdem das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, ist es in aller Munde. Und mit ihm kamen eine Vielzahl an Fragen, wie:

• Was sind die Hintergründe dieses Gesetzes?
• Welche Konsequenzen resultieren daraus für mich?
• Wie erfolgen die Meldungen an die Finanzbehörden?
• Muss ich automatisch Steuern zahlen, wenn ich gemeldet werde?
• Bin ich dazu verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden, wenn ich die Meldegrenze erreicht habe?

Diese und viele weitere Fragen kursieren aktuell im Netz. Auch Unsicherheiten und Unwahrheiten haben sich mittlerweile hinzugesellt.

Um mit all dem aufzuräumen, haben wir uns überlegt ein großes Live Q & A auf YouTube zu veranstalten. Wenn du dir also Sorgen über deine zukünftigen Verkäufe bei eBay machst, dann ist das genau das Richtige für dich.

Wir laden dich herzlich dazu ein, unserem Steuerexperten – Roland Elias von Steuern mit Kopf – die Fragen zu stellen, die dir auf der Seele brennen. Damit auch wirklich alle Fragestellungen geklärt werden können, nimmt sich Steuern mit Kopf ganze 60 Minuten für dich Zeit. Du möchtest die Antwort auf diese Fragen erhalten? Dann nimm’ an unserem kostenlosen Webinar teil und zwar ganz ohne Registrierung:

Wann: 19. Februar 2024 um 19 Uhr
Wo: Steuern mit Kopf @ YouTube.

Wenn du das PStTG endlich richtig verstehen möchtest, klicke einfach entspannt am Webinartag auf den folgenden Link und schon kann’s losgehen:

Webinar beitreten

https://www.youtube.com/watch?v=5XvOXKQczQY
 
chris63 Am: 19.02.2024 21:11:14 Gelesen: 986# 93 @  
@ 22028 [#92]

Hallo,

zum Webinar noch die Infos:

- die Frist für die Meldung für das Jahr 2023 wurde auf den 31.3.2024 verlängert
wer also noch keine ID.Nr. Abfrage erhalten hat, ist noch nicht vom Haken

- die an das BZSt gemeldeten Daten werden den Anbietern fristengleich über die Plattform mitgeteilt, wer also noch keine Mitteilung erhalten hat, ist noch nicht vom Haken

- die Aussage geerbte Sachen seien unproblematisch, gilt bedingt nur wenn die Sachen in der Erbschaftssteuererklärung angegeben wurden, was bei Hausrat und beweglichen Sachen (Sammlung, Schmuck, Münzen) schon mal vergessen wird.

grüsse christof
 
22028 Am: 20.02.2024 08:07:34 Gelesen: 864# 94 @  
@ chris63 [#93]
@ alle

Ich hatte mir gestern das Webinar angesehen, ehrlich gesagt, viel neues habe ich nicht erfahren.

Was ich nun aber gelernt habe ist das eBay die Verkäuferkonten durchforstet nach größer 30 Verkäufen und wenn das positiv war nach Umsatz größer € 2000 (incl. Portokosten da der Umsatz relevant ist) mit eingerechnet.

Dann geht eine automatisierte Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (habe icn das rikcvntig verstanden?) von wo es dann wieder an das Finanzamt des entsprechenden Verkäufers geht. Dann liegt es im Ermesse des Finanzbeamten (M/W/D) ob ein Brief an den Verkäufer geht wo um eine Stellungnahme gebeten wird.

Man wird also nicht automatisch steuerpflichtig oder gar gewerblich. Aber, das Aufforderungsschreiben des Finanzamtes muss nicht im Steuerjahr erfolgen, sondern kann auch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 10 Jahren sein.

Welche Menge an Verkäufen oder Umsätzen nun ohne Gefahr der Steuerpflicht oder Gewerblicher Einstufung erlaubt ist konnte oder wollte man auch nicht verbindlich gesagt werden, es gibt einfach zu viele Möglichkeiten. Man will aber sicher primär die großen Fische herausangeln (ebay, Airbnb, Immobilienportale), nicht den kleinen Hobbyverkäufer der seine jahrelang zusammengetragene Sammlung oder gebrauchte Haushaltsgegenstände verkaufen will.

Was aber auch ganz klar gesagt wurde und was auch hier schon öfters geschrieben wurde, wer kauft um es zu verkaufen ist klar gewerblich.

Ich harre nun einfach mal der Dinge die da kommen.
 
drmoeller_neuss Am: 20.02.2024 09:07:07 Gelesen: 830# 95 @  
Viel interessanter wäre die Frage, ob auch Briefmarken-Auktionshäuser Plattformen im Sinne des Plattform-Steuertransparanzgesetz sind. Dazu noch einmal der Gesetzestext:

(1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf

1.
die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder

2.
die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.

Eine Plattform liegt auch vor, wenn der Betreiber des Systems mit Anbietern oder anderen Nutzern Rechtsgeschäfte abschließt, die auf die Nummern 1 oder 2 in Satz 1 gerichtet sind.


Ich habe im Gesetz keine Ausnahmeregelungen für Auktionen gefunden. Auktionshäuser mit Saalbietern sind aussen vor, da die Nutzer nicht über Internet in Kontakt treten.

Viele Auktionshäuser versteigern aber ihre Einzellose aussschliesslich über das Internet und handeln in fremden Namen und für fremde Rechnung. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer zustande.

M.E. betreiben sie damit eine Plattform im Sinne des Gesetzes und sind damit auch meldepflichtig.

Dass der Auktionator die Rechnung ausstellt, spielt keine Rolle. Auch auf ebay läuft der Zahlungsverkehr über ebay, ebay hält die Provision ab und überweist den Kaufpreis dem Anbieter (Einlieferer).
 
22028 Am: 26.02.2024 11:01:02 Gelesen: 607# 96 @  
Daskam gerade von ebay:

Gemäß der EU-Steuerrichtlinie DAC7/Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist eBay per Gesetz zur Erfassung Ihrer Steuerinformationen verpflichtet.
In diesem Jahr beläuft sich Ihr Umsatz abzüglich Gebühren, Provisionen und Steuern schon auf mindestens 2.000 Euro oder Sie haben bereits 30 oder mehr Transaktionen bei eBay abgeschlossen.


Heisst das dass für 2023 noch nichts gemeldet wird ?
 
Vernian Am: 26.02.2024 11:14:32 Gelesen: 591# 97 @  
@ 22028 [#96]

Du solltest erst mal nachprüfen, ob die genannten Grenzwerte für Dich tatsächlich nur für 2024 so zutreffen oder ob der letzte 12-Monats-Zeitraum da zusammengefasst ist. In meinem eBay-Verkäuferinfos wird das nämlich wohl auf der Basis der letzten 12 Monate gerechnet, nicht nach Kalenderjahr.

V.
 
22028 Am: 26.02.2024 11:28:13 Gelesen: 578# 98 @  
@ Vernian [#97]

Umsatz von 2024 ist knapp unter der Grenze, die Anzahl der Verkäufe aber schon etwas darüber. Ich führe sicherheitshalber meine eigene Liste.
 
Gauss Am: 26.02.2024 11:31:09 Gelesen: 574# 99 @  
@ 22028 [#98]

Ein Kriterium reicht. Ebay schreibt auch "oder".
 
22028 Am: 26.02.2024 11:34:17 Gelesen: 568# 100 @  
@ Gauss [#99]

War mir schon klar.
 

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