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Thema: Recht: Auktionshäuser und Fernabsatzgesetz - gilt das auch ?
stephan.juergens Am: 02.12.2011 00:17:54 Gelesen: 8277# 1 @  
Hallo allerseits,

eine Frage ergibt sich für mich aus dem Thread über das Auktionshaus Müller.

Gibt es eigentlich Ausnahmeregeln im Fernabsatzgesetz (oder wie das juristisch richtig heisst :=) für (Briefmarken)-Auktionshäuser?

Oder müssen die - da ja wohl in der Regel gewerblich tätig - die Ware innerhalb der gesetzlichen Frist wieder zurücknehmen?

Wenn ich nur schriftlich/email/online geboten habe, und die Ware zugesandt bekomme? Wenn ich im Auktionssaal anwesend bin, greift ja das Fernabsatzgesetz nicht. Aber was ist bei einer reinen Fern-Teilnahme?

Gruß Stephan
 
Pilatus Am: 02.12.2011 01:34:54 Gelesen: 8272# 2 @  
Mal unter "wikipedia" nachfragen. Besten Gruß Pilatus
 
AfriKiwi Am: 02.12.2011 03:52:06 Gelesen: 8265# 3 @  
@ stephan.juergens [#1]

Hallo Stephan,

Oder müssen die - da ja wohl in der Regel gewerblich tätig - die Ware innerhalb der gesetzlichen Frist wieder zurücknehmen?

Es ist mir keine gesetzliche Frist bekannt, die ein Auktionhaus zwingen würde, Waren zurück zu nehmen.

Die meisten Auktionen Online haben genaue Bedingungen. Sammlungen werden nicht zurückgenommen, wegen Austausch usw.

Wenn sich ein Kunde doch beklagt über etwas, ist es immer das Anliegen des Auktionhauses, den Kunde zufrieden zu stellen, auch wenn die Firma ein Verlust leidet.

Manche Online Auktionen 'zwingen' die Anbieter mit Rückgaberecht und viele nehmen es als 'ungeschrieben' selbstverständlich. Die wollen doch ihr Geschäft betreiben.

Es wäre für ein Online Auktionshaus zum großen Nachteil, wenn keine Vereinbarung möglich wäre.

Es klappt wohl in meisten Fällen, Aussreisser kommen vor und mit guter Kommunkation nimmt das Auktionhaus den Verlust in Grenzen eigne Regeln.

Erich
 
Lars Boettger Am: 02.12.2011 06:52:04 Gelesen: 8263# 4 @  
@ stephan.juergens [#1]

Hallo Stephan,

Auktionshäuser können ihre eigenen AGBs machen. Sie unterliegen nicht dem Fernabsatzgesetz. Ausnahmen wären m.E. "Internet Only"-Auktionen. Rücknahmen sind z.T. ausgeschlossen (Sammlungen/ohne Obligo-Angebote). Bei Einzellosen musst Du über einen Prüfbefund nachweisen, dass das Auktionshaus sich bei der Beschreibung geirrt hat. Dabei solltest Du das Haus aber vorher informieren, damit nicht Reklamierungsfristen verstreichen.

Nach meiner persönlichen Erfahrung lohnt es sich darauf zu achten, ob ein Auktionhaus in einer Standesorganisation organisiert ist.

Beste Sammlergrüsse!

Lars
 
drmoeller_neuss Am: 02.12.2011 10:02:34 Gelesen: 8246# 5 @  
@ Lars Boettger [#4]

Wie Du richtig schreibst, greift bei klassischen Versteigerungen (§ 156 BGB) das Widerrufsrecht wie bei Fernabsatzverträgen nicht (§ 312 d Absatz 4 Satz 5 BGB). Hierbei spielt es keine Rolle, in welcher Form die Gebote abgegeben werden (Handzeichen bei Saalauktion, telefonisch, per Brief oder Internet etc.). Übrigens: eBay-Auktionen sind keine Versteigerungen im rechtlichen Sinne. Daher haben gewerbliche Anbieter bei eBay-Auktionen das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberecht gegenüber Verbrauchern zu gewähren.

Von dem eigentlichen Auktionsgeschäft sind Vor- und Nachverkäufe abzugrenzen:

Nach der Novelle der Versteigererverordnung im Jahre 2003 ist der Begriff und die damit verbundenen rechtliche Sonderstellung des "Vor- und Nachverkaufes" ersatzlos gestrichen worden. Nun gelten Gebote nach einer Versteigerung als Angebote zum Abschluss eines Kaufvertrages im Nachverkauf. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn das Auktionshaus das Angebot annimmt. Ein Anspruch auf Zuschlag besteht also nicht! Der Sofort- und Nachverkauf erfüllt nicht (mehr) die Anforderungen der deutschen Rechtsprechung an die öffentliche Versteigerung. Darum gelten hier nicht die Privilegien der Versteigerung (Ausnahmen von den Regelungen des Fernabsatzes, Ausschluss der Gewährleistung, gutgläubiger Erwerb). Insbesondere haben Verbraucher das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberecht, solange sie die Artikel nicht direkt vor Ort besichtigen und kaufen (das wäre kein Fernabsatzgeschäft !).

Eine gute Zusammenfassung über die Fallstricke des Auktionsrecht findet sich hier. Der Autor Marco Peege ist Rechtsanwalt und gleichzeitig Öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator. Ich unterstelle einfach, dass er weiss, was er schreibt.

http://www.peege.de/recht/html/rechtsanwalt_marco_peege__info.html

Und hier der Link zur Versteigerungsverordnung (hier ist z.B. geregelt, welche allgemeinen gesetzliche Vorschriften einzuhalten sind, wie der Zuschlag zustande kommt etc.)

http://dejure.org/gesetze/VerstV
 
stephan.juergens Am: 02.12.2011 20:52:59 Gelesen: 8194# 6 @  
@ drmoeller_neuss [#5]

Ich fasse das mal so zusammen:

Kaufen von der Rücklosliste im Internet => Fernabsatz. d.h. Rückgabemöglichkeit für Privatkunden.

"Normale" Auktionsteilnahme: Ausnahmeregelung im Fernabsatzgesetzt. D.h. keine Rückgabe.

Gruß Stephan
 
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