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Thema: (?) (1180) Rohrpostbelege
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Werner Steven (RIP) Am: 12.10.2013 12:30:31 Gelesen: 1111549# 910 @  
1885 Rohrpost-Betriebs-Ordnung

Wer bitte kann die Betriebs-Ordnung einstellen



1903 06.08 Rohrpostordnung für Berlin ZBL S. 598

Auf Grund des §.50 des Gesetztes über das Postwesen vom 28.Oktober 1871 wird für den Verkehr innerhalb des Rohrpostbezirks nachstehende Rohrpostordnung erlassen:

§ 1 Umfang des Rohrpostbezirks Berlin
Der Rohrpostbezirk Berlin umfaßt die Bestellbezirke der Postämter in Berlin, Charlottenburg, Friedenau, Halensee, Plötzensee, Nixdorf, Schöneberg, Westend innerhalb des Charlottenburger Gemeindebezirks und Wilmersdorf.

§ 2 Benutzung der Rohrpost
Zur Beförderung als Rohrpostsendung sind unter den nachfolgenden Bestimmungen zulässig: 1. Briefe, 2. Postkarten, und 3. Postkarten mit Antwort.
Die Verwaltung hat das Recht, die Rohrpost zeitweise ganz oder zum Teil für alle oder gewisse Gattungen von Sendungen zu schließen.

§ 3 Allgemeine Bestimmungen
Die Bestimmungen der jeweilig gültigen Postordnung hinsichtlich
1. der gewöhnlichen Briefe und Postkarten;
2. der Außerkurssetzung, der Bareinlösung, des Umtausches von Postwertzeichen sowie hinsichtlich des Verbots der Verwendung ausgeschnittener Frankostempel finden auch auf Rohrpostsendungen Anwendung, soweit nachstehend nicht besondere Bestimmungen getroffen sind.

§ 4 Gewicht und Beschaffenheit der Rohrpostsendungen
Das Meistgewicht für Rohrpostbriefe beträgt 20 Gramm. Rohrpostbriefe dürfen 12,5 cm in der Länge und 8 cm in der Breite nicht überschreiten. Aufklebungen auf der Rückseite der Postkarten sind nur mit den durch §.8 I festgesetzten Ausnahmen zulässig.

§ 5 Kennzeichnung der Rohrpostsendungen
Rohrpostsendungen müssen, sofern nicht die gestempelten Formulare zu Rohrpostumschlägen und Rohrpostkarten (§.15) verwendet werden, auf der Vorderseite am oberen Rande mit der deutlichen, zu unterstreichenden Bezeichnung "Rohrpost" versehen sein.

§ 6 Aufschrift der Rohrpostsendung
In der Aufschrift der Rohrpostsendung ist die Wohnung des Empfängers genau zu bezeichnen.

§ 7 Gebühren für die Rohrpostsendungen
Die Gebühr für die Beförderung und die Bestellung innerhalb des Rohrpostbezirks beträgt:
1. für Rohrpostbriefe 30 Pf.
2. für Rohrpostkarten 25 "
3. für Rohrpostkarten mit bezahlter Antwort 50 "
Für unzureichend frankierte Rohrpostsendungen wird der einfache Betrag des fehlenden Gebührenteils (Ergänzungsgebühr) und daneben eine Zuschlaggebühr von 10 Pf. erhoben.

§ 8 Von der Rohrpostbeförderung ausgeschlossenen Gegenstände
I von der Rohrpostbeförderung werden ausgeschlossen:
1. Sendungen, welche Geldstücke oder sonstige steife oder zerbrechliche Gegenstände enthalten, mit Siegellack verschlossen sind oder in die zur Beförderung dienenden Büchsen nicht eingelegt werden können, ohne Schaden zu nehmen, oder welche bei der Verpackung und Beförderung Schwierigkeiten bereiten;
2. unfrankierte Sendungen;
3. unzureichend frankierte Sendungen, die nur streckenweise mit der Rohrpost befördert werden sollen (§.16 II);
4. Wert-, Einschreib- und Nachnahmesendungen;
5. Briefe mit Zustellurkunde.
II Durch die Briefkasten aufgelieferten Sendungen, die als Rohrpostsendungen bezeichnet, jedoch nach vorstehenden Bestimmungen von der Rohrpostbeförderung ausgeschlossen sind, werden, soweit es nach den Vorschriften der Postordnung angängig ist und soweit die Bestimmungen in §.16 II und III dem nicht entgegenstehen, wie durch Eilboten zu bestellende Sendungen behandelt.

§ 9 Ort der Einlieferung
I Rohrpostsendungen sind bei den mit Rohrpostbetrieb ausgestatteten Post- und Telegraphenanstalten mittelst der in den Schaltervorräumen befindlichen besonderen Briefkästen oder Einwürfe für Rohrpostsendungen und, wenn solche Einwürfe nicht vorhanden sind, an der Annahmestelle aufzuliefern.
II Rohrpostsendungen können auch den Telegraphen- und Rohrpostboten bei der Bestellung von Rohrpostsendungen und Telegrammen zur Besorgung der Auflieferung übergeben werden. Für die Mitnahme von Rohrpostsendungen durch die Boten kommt eine besondere Gebühr nicht zur Erhebung.
III Rohrpostsendungen können ferner bei den innerhalb des Rohrpostbezirks gelegenen Post- und Telegraphenanstalten ohne Rohrpostbetrieb eingeliefert werden. Ein Recht, die Beförderung derartiger Sendungen durch besondere Boten nach der nächsten Rohrpostbetriebsstelle zu beanspruchen, besteht jedoch nicht. Das gleiche gilt von den in den gewöhnlichen Postbriefkasten vorgefundenen Rohrpostsendungen.

§ 10 Zeit der Einlieferung
I Die Einlieferung bei den Rohrpostbetriebsstellen muß während der Schalterdienststunden geschehen.
II Die Schalterdienststunden für den Rohrpostverkehr beginnen in der Zeit vom 1. April bis 30.September um 7 Uhr morgens, in der Zeit vom 1.Oktober bis 31.März um 8 Uhr morgens und dauern während des ganzen Jahres bis 10 Uhr abends. Eine Beschränkung der Dienststunden an den Sonn- und Feiertagen tritt nicht ein.
III Als Schlußzeit für die Einlieferung gilt in der Regel eine Frist von drei Minuten vor dem planmäßigen Abgange des Rohrpostzuges.
IV Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Rohrpostsendungen innerhalb der vorbezeichneten Frist wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, so können die Schlußzeiten angemessen verlängert werden. Das gleiche gilt im Einzelfalle bei gleichzeitiger Einlieferung größerer Mengen von Rohrpostsendungen durch denselben Absender.
V Die in den Schaltervorräumen der Post- und Telegraphenanstalten mit Rohrpostbetrieb befindlichen Briefkasten für Rohrpostsendungen werden vor Eintritt der Schlußzeit eines jeden Rohrpostzugs geleert.
VI Rohrpostsendungen, welche nach Schluß der Schalterdienststunden zur Abgabe gelangen, werden, sofern sie den Bestimmungen der Postordnung entsprechen, nach Maßgabe dieser wie durch Eilboten zu bestellende Sendung behandelt.

§ 11 Leitung der Rohrpostsendungen
Auf welchem Wege und an welches Bestellungsamt die Rohrpostsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt.

§ 12 Bestellung der Rohrpostsendungen
I Rohrpostsendungen werden dem Empfänger nach der Ankunft bei der Bestimmungs-Rohrpostbetriebsstelle durch besonderen Boten zugestellt.
II Rohrpostsendungen, die mit richtiger Aufschrift versehen sind, und deren Bestellung versucht, aber aus irgend einem Grunde bis zum Schlusse der Rohrpostbestellung nach den Bestimmungen der Postordnung über die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen Briefsendungen sich nicht mehr ermöglichen lassen, können während des Schlusses der Schalterstunden (während der Nacht) bei derjenigen Anstalt abgeholt werden, welche auf dem an der Tür usw. des Empfängers vom Boten zurückgelassenen Benachrichtigungszettel angegeben ist. Nicht abgeholte Rohrpostsendungen werden am nächsten Morgen durch besonderen Boten bestellt.

§ 13 Aushändigung von postlagernden Rohrpostsendungen
Rohrpostsendungen mit dem Vermerk "Postlagernd", jedoch ohne Angabe der Anstalt, bei welcher die Sendung lagern soll, werden in Berlin bei Hof-Postamt, in Charlottenburg, Nixdorf und Schöneberg bei den Postämtern Nr.1 und in Wilmersdorf bei dem Postamt in Wilmersdorf aufbewahrt.

§ 14 Nachsendung und Behandlung unbestellbarer Rohrpostsendungen
I Die Nachsendung sowie die Rücksendung der Rohrpostsendungen erfolgt innerhalb des Rohrpostbezirks mittelst Rohrpost und ohne Ansatz einer weiteren Gebühr. Bei der Nachsendung, Rücksendung oder weiteren Versendung nach Orten außerhalb des Rohrpostbezirks wird noch das gesetzliche Porto für den Fernverkehr oder die postordnungsmäßige Gebühr für den Orts- oder Nachbarortsverkehr in Ansatz gebracht.
II Nachgesandte, zurückgesandte oder weiter gesandte Rohrpostsendungen werden innerhalb des Rohrpostbezirks auch hinsichtlich der Bestellung als Rohrpostsendung behandelt.

§ 15 Verkauf von Rohrpostbriefumschlägen und Rohrpostkarten
Rohrpostbriefumschläge und Rohrpostkarten werden zum Nennwert des Stempels an das Publikum abgelassen und können innerhalb des Rohrpostbezirks außer bei den Post- und Telegraphenanstalten auch bei den amtlichen Verkaufsstelle bezogen werden.

§ 16 Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen
I Zur Beförderung mit der Rohrpost geeignete, im übrigen postordnungsmäßig beschaffene Briefe und Postkarten, deren Aufgabe- und Bestimmungsort außerhalb des Rohrpostbezirks liegt, könne auf Verlangen der Absender streckenweise mit der Rohrpost befördert werden.
II Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen müssen frankiert werden; dem gesetzlichen Porto oder der postordnungsmäßigen Gebühr tritt die nach §.7 für die Rohrpostbeförderung zu erhebenden Gebühr hinzu. Unfrankierte oder unzureichend frankierte Sendungen dieser Art werden wie gewöhnliche Briefsendungen behandelt.
III Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen, die an Empfänger innerhalb des Rohrpostbezirks gerichtet sind, werden hinsichtlich der Bestellung nach §.12 behandelt. Sind derartige Sendungen an Empfänger außerhalb des Rohrpostbezirks gerichtet, so werden sie am Bestimmungsorte nur dann durch Eilboten bestellt, wenn die Eilbestellung nach Maßgabe der Postordnung ausdrücklich verlangt ist. Die Gebühr hierfür tritt den Sätzen unter §.16 II hinzu, doch ist ihre Vorausbezahlung nicht erforderlich.

Berlin, W 66, den 6.August 1903 Der Reichskanzler In Vertretung: Kraetke
Der Reichspostminister Giesberts
 
Schmuggler Am: 12.10.2013 12:45:47 Gelesen: 1111543# 911 @  
@ Werner Steven [#910]

Die möglichen Rohrpost-Ordnungen von 1874 und 1877 sind bisher nicht bekannt geworden

Die Rohrpost-Ordnungen von 1885 und 1893 wurden in der Vergangenheit inhaltlich bereits hier besprochen. Komplett sind sie sehr umfangreich und nicht "einfach so" hier einzustellen.

Kurz: Die Strukturen stehen zumindest bis 1933 - unklar sind, wie in einigen Beiträgen angeklungen, einige Details, wie z. B. um den 1.10.1920 herum.

Könnten Sie bitte ergänzen?!
 
Werner Steven (RIP) Am: 12.10.2013 13:27:54 Gelesen: 1111529# 912 @  
1909 30.01 Rohrpostordnung für Berlin ZBL S. 22
mit eingearbeiteten Änderungen

Auf Grund des §.50 des Gesetztes über das Postwesen vom 28.Oktober 1871 wird für den Verkehr innerhalb des Rohrpostbezirks nachstehende Rohrpostordnung erlassen:

§ 1 Umfang des Rohrpostbezirks Berlin
Der Rohrpostbezirk Berlin umfaßt die Bestellbezirke der Postämter in Berlin, Charlottenburg, Friedenau, Halensee, Plötzensee, Nixdorf, Schöneberg, Westend, Wilmersdorf sowie a) vom Bestellbezirk des Postamts in Boxhagen-Rummelsburg 1 den Teil innerhalb der Ringbahn, b) vom Bestellbezirk der Postagentur in Treptow bei Berlin die Grundstücke Treptower Chausee 15 bis 18.
1.07.22 Der § 2 wird § 1; aus § 1 wird § 2.
1.07.22 "§ 1 Benutzung der Rohrpost — Die dem allgemeinen Verkehr geöffneten Rohrpostbetriebsstellen von Groß-Berlin sind durch ein Rohrpostnetz miteinander verbunden und bilden mit ihren Ortszustellbezirken den Rohrpostbezirk Berlin. Die Erweiterung des Rohrpostnetzes und die Einrichtung neuer Rohrpostbetriebsstellen erfolgt nach Maßgabe der Bedürfnisse durch die Reichs-Postverwaltung.

§ 2 Benutzung der Rohrpost

Zur Beförderung als Rohrpostsendung sind unter den nachfolgenden Bestimmungen zulässig:
1. Briefe,
2. Postkarten, und
1.04.21 “3. Postkarten mit Antwort”. — Die Verwaltung hat das Recht, die Rohrpost zeitweise ganz oder zum Teil für alle oder gewisse Gattungen von Sendungen zu schließen.
1.07.22 "§ 2 Umfang des Rohrpostbezirks Berlin — Zur Beförderung als Rohrpostsendung sind unter den nachfolgenden Bestimmungen zulässig: 1) Briefe, 2) Postkarten, die innerhalb Groß-Berlins aufgeliefert werden oder nach Groß-Berlin gerichtet sind und wenigstens streckenweise mit der Rohrpost befördert werden. — Die Verwaltung hat das Recht, die Rohrpost zeitweise ganz oder zum Teil für alle oder gewisse Gattungen von Sendungen zu schließen.

§ 3 Allgemeine Bestimmungen
Die Bestimmungen der jeweilig gültigen Postordnung hinsichtlich
1. der gewöhnlichen Briefe und Postkarten;
2. der Außerkurssetzung, der Bareinlösung, des Umtausches von Postwertzeichen sowie hinsichtlich des Verbots der Verwendung ausgeschnittener Frankostempel
1.07.22 2. des Verkaufs von Postwertzeichen — finden auch auf Rohrpostsendungen Anwendung, soweit nachstehend nicht besondere Bestimmungen getroffen sind.

§ 4 Gewicht und Beschaffenheit der Rohrpostsendungen

Das Meistgewicht für Rohrpostbriefe beträgt 20 Gramm. Rohrpostbriefe dürfen 12,5 cm in der Länge und 8 cm in der Breite nicht überschreiten. Aufklebungen auf der Rückseite der Postkarten sind nur mit den durch §. 8 I festgesetzten Ausnahmen zulässig.

§ 5 Kennzeichnung der Rohrpostsendungen

Rohrpostsendungen müssen, sofern nicht die gestempelten Formulare zu Rohrpostumschlägen und Rohrpostkarten (§.15) verwendet werden, auf der Vorderseite am oberen Rande mit der deutlichen, zu unterstreichenden Bezeichnung "Rohrpost" versehen sein.

§ 6 Aufschrift der Rohrpostsendungen

In der Aufschrift der Rohrpostsendung ist die Wohnung des Empfängers genau zu bezeichnen.

§ 7 Gebühren für die Rohrpostsendungen

Die Gebühr für die Beförderung und die Bestellung innerhalb des Rohrpostbezirks beträgt im Frankierungsfalle:

Bei unfrankierten Rohrpostsendungen tritt eine Zuschlaggebühr von 10 Pf. hinzu.
Bei unzureichend frankierte Rohrpostsendungen wird der einfache Betrag des fehlenden Gebührenteils (Ergänzungsgebühr) und daneben eine Zuschlaggebühr von 10 Pf. erhoben. Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlaggebühr nicht belegt.
6.05.1920 neue Fassung:
" I Die Gebühr für die Beförderung und die Bestellung innerhalb des Rohrpostbezirks beträgt: [siehe Tabelle]
II Für nicht oder unzureichend freigemachte Rohrpostsendungen wird das Doppelte des Fehlbetrags, für gebührenpflichtige Dienstbriefe und Postkarten, wenn sie als solche durch die vorgeschriebene Bezeichnung erkennbar gemacht sind, der einfache Fehlbetrag nebst einem Zuschlag von 10 Pfennig nacherhoben. Die nachzuerhebenden Beträge werden auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet."
1.04.1921 neue Fassung:
" I Die Gebühr für die Beförderung und die Bestellung innerhalb des Rohrpostbezirks beträgt: [siehe Tabelle]
II Die Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten sind vollständig freizumachen. Ist dies nicht geschehen, so wird für nicht- oder unzureichend freigemachte Rohrpostsendungen das Doppelte des Fehlbetrags, für gebührenpflichtige Dienstpostkarten und -briefe, wenn sie als solche durch eine vom Reichspostminister festzustellende Bezeichnung erkennbar gemacht sind, der einfache Fehlbetrag nebst einem Zuschlag von 30 Pfennig nacherhoben."
1.01.1922] neue Fassung:
" I Die Gebühr für die Beförderung und die Bestellung innerhalb des Rohrpostbezirks beträgt: [siehe Tabelle]
II Die Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten sind vollständig freizumachen. Ist dies nicht geschehen, so wird für nicht- oder unzureichend freigemachte Rohrpostsendungen das Doppelte des Fehlbetrags, mindestens ein Betrag von 50 Pfennig, für nicht freigemachte gebührenpflichtige Dienstpostkarten und -briefe, wenn sie als solche durch eine vom Reichspostminister festzustellende Bezeichnung erkennbar gemacht sind, die einfache Gebühr nebst einem Zuschlag von 30 Pfennig nacherhoben."
1.07.1922 neue Fassung:
" I Die Gebühr für die Beförderung von Rohrpostsendungen und für deren Zustellung im Ortsbestellbezirk des Bestimmungs-Postorts beträgt:
a) wenn Aufgabeort und Bestimmungsort innerhalb des Geltungsbereichs der Ortsbriefgebühr von Groß Berlin liegen,
b) wenn der Aufgabeort oder der Bestimmungsort außerhalb des Geltungsbereichs der Ortsbriefgebühr von Groß Berlin liegen, [siehe in beiden Fällen die Tabelle]
1.10.22 neue Fassung:
" I Für die Beförderung von Rohrpostsendungen und für deren Zustellung im Ortsbestellbezirk des Bestimmungs-Postorts werden erhoben die Gebühr für die gewöhnliche Orts- oder Fernbriefsendungen gleicher Art nebst der Eilbestellgebühr für eine Briefsendung im Ortszustzellbezirk und ein Zuschlag für die Rohrpostbeförderung in Höhe der Gebühr für einen Ortsbrief oder für eine Ortspostkarte. Der sich bei der Berechnung ergebende Gesamtbetrag wird auf volle Mark nach ober abgerundet."
II Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen werden bei der Beförderung außerhalb des Rohrpostnetzes Berlin und bei der Bestellung an einen Bestimmungsort ohne Rohrpostbetriebststelle wie Eilsendungen behandelt. Die Gebühr für die Eilbestellung im Ortsbezirk ist in den Sätzen unter I mitenthalten, für die Zustellung im Landbestellbezirk wird daneben der Unterschied zwischen den Gebührensätzen für die Orts- und für die Landbestellung nach der Postordnung (§ 22,V) erhoben.
III Die Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten sind vollständig freizumachen. Ist dies nicht geschehen, so wird für nicht- oder unzureichend freigemachte private Rohrpostsendungen das Doppelte des Fehlbetrags, mindestens ein Betrag von 50 Pfennig, gebührenpflichtige Dienstsendungen, sofern sie als solche durch eine vom Reichspostminister festzustellende Bezeichnung erkennbar gemacht sind, die einfache Gebühr nebst einem Zuschlag von 30 Pfennig nacherhoben. Die nachzuerhebenden Beträge werden auf eine durch 10 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. [aufgerundet]"
15.11.22 neue Fassung:
III Die Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten sind vollständig freizumachen. Ist dies nicht geschehen, so wird für nicht- oder unzureichend freigemachte Rohrpostsendungen das Doppelte des Fehlbetrags, mindestens ein Betrag von 50 Pfennig, für nichtfreigemachte gebührenpflichtige Dienstsendungen, wenn sie als solche durch eine vom Reichspostminister festzustellende Bezeichnung erkennbar gemacht sind, die einfache Gebühr nebst einem Zuschlag von 30 Pfennig nacherhoben. Die nachzuerhebenden Beträge werden auf eine durch 10 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. [aufgerundet]"
14.02.23 neue Fassung
III Die Rohrpostsedungen sind vollständig freizumachen. Für die Festsetzung der Nachgebühr bei nicht- oder unzureichend freigemachte Rohrpostsendungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Postgebühren vom 19.Dezember 1921 nebst den auf Grund diese Gestzes ergangenen Verordnungen.

§ 8 Von der Rohrpostbeförderung ausgeschlossenen Gegenstände
I Von der Rohrpostbeförderung werden ausgeschlossen:
1 Sendungen, welche Geldstücke oder sonstige steife oder zerbrechliche Gegenstände enthalten, mit Siegellack verschlossen sind oder in die zur Beförderung dienenden Büchsen nicht eingelegt werden können, ohne Schaden zu nehmen, oder welche bei der Verpackung und Beförderung Schwierigkeiten bereiten;
2 Wert-, Einschreib- und Nachnahmesendungen;
3 Briefe mit Zustellurkunde.;
1.07.22 anfügen: "4 Sendungen, deren Bestimmungsort außerhalb des Reichs-Postgebiets liegt."
II Durch die Briefkasten aufgelieferten Sendungen, die als Rohrpostsendungen bezeichnet, jedoch nach vorstehenden Bestimmungen von der Rohrpostbeförderung ausgeschlossen sind, werden, soweit es nach den Vorschriften der Postordnung angängig ist, wie durch Eilboten zu bestellende Sendungen behandelt.

§ 9 Ort der Einlieferung

I Rohrpostsendungen sind bei den mit Rohrpostbetrieb ausgestatteten Post- und Telegraphenanstalten mittelst der in den Schaltervorräumen befindlichen besonderen Briefkästen oder Einwürfe für Rohrpostsendungen und, wenn solche Einwürfe nicht vorhanden sind, an der Annahmestelle aufzuliefern.
II Rohrpostsendungen können auch den Telegraphen- und Rohrpostboten bei der Bestellung von Rohrpostsendungen und Telegrammen zur Besorgung der Auflieferung übergeben werden. `Für die Mitnahme von Rohrpostsendungen durch die Boten kommt eine besondere Gebühr nicht zur Erhebung.'
1.07.22 zweiten Satz ersetzen "Für die Mitnahme von Rohrpostsendungen durch diese Boten wird eine Zuschlaggebühr von 75 Pfennig für jede Sendung erhoben. Die anderweitige Mitnahme regelt sich nach den Bestimmungen der Postordnung (§ 29), wobei die Rohrpostsendungen als gewöhnliche Briefsendungen gelten."
15.11.22 zweiten Satz ersetzen "Für die Mitnahme von Rohrpostsendungen durch diese Boten wird eine Zuschlaggebühr für jede Sendung erhoben, wie sie für die Mitnahme von Telegrammen durch den Telegraphenboten und die Landbesteller im $ 4,V der Telegraphenordnung festgesetzt ist."
III Rohrpostsendungen können ferner bei den innerhalb des Rohrpostbezirks gelegenen Post- und Telegraphenanstalten ohne Rohrpostbetrieb eingeliefert werden. Ein Recht, die Beförderung derartiger Sendungen durch besondere Boten nach der nächsten Rohrpostbetriebsstelle zu beanspruchen, besteht jedoch nicht. Das gleiche gilt von den in den gewöhnlichen Postbriefkasten vorgefundenen Rohrpostsendungen.

§ 10 Zeit der Einlieferung
I Die Einlieferung bei den Rohrpostbetriebsstellen muß während der Schalterdienststunden geschehen.
II Die Schalterdienststunden für den Rohrpostverkehr beginnen in der Zeit vom 1. April bis 30.September um 7 Uhr morgens, in der Zeit vom 1.Oktober bis 31.März um 8 Uhr morgens und dauern während des ganzen Jahres bis 10 Uhr abends. Eine Beschränkung der Dienststunden an den Sonn- und Feiertagen tritt nicht ein.
1.04.1921 neue Fassung:
" II Die Schalterdienststunden für den Rohrpostverkehr werden nach den Verhältnissen der Postbezirke festgesetzt und durch Anschläge bekanntgemacht."
III Als Schlußzeit für die Einlieferung gilt in der Regel eine Frist von drei Minuten vor dem planmäßigen Abgange des Rohrpostzuges.
IV Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Rohrpostsendungen innerhalb der vorbezeichneten Frist wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Schlußzeiten angemessen verlängert werden. Das gleiche gilt im Einzelfalle bei gleichzeitiger Einlieferung größerer Mengen von Rohrpostsendungen durch denselben Absender.
V Die in den Schaltervorräumen der Post- und Telegraphenanstalten mit Rohrpostbetrieb befindlichen Briefkasten für Rohrpostsendungen werden vor Eintritt der Schlußzeit eines jeden Rohrpostzugs geleert.
VI Rohrpostsendungen, welche nach Schluß der Schalterdienststunden zur Abgabe gelangen, werden, sofern sie den Bestimmungen der Postordnung entsprechen, nach Maßgabe dieser wie durch Eilboten zu bestellende Sendung behandelt.

§ 11 Leitung der Rohrpostsendungen
Auf welchem Wege und an welches Bestellungsamt die Rohrpostsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt.
§ 12 Bestellung der Rohrpostsendungen
I Rohrpostsendungen werden dem Empfänger nach der Ankunft bei der Bestimmungs-Rohrpostbetriebsstelle durch besonderen Boten zugestellt.
II Rohrpostsendungen, die mit richtiger Aufschrift versehen sind, und deren Bestellung versucht, aber aus irgend einem Grunde bis zum Schlusse der Rohrpostbestellung nach den Bestimmungen der Postordnung über die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen Briefsendungen sich nicht mehr ermöglichen lassen, können während des Schlusses der Schalterstunden (während der Nacht) bei derjenigen Anstalt abgeholt werden, welche auf dem an der Tür usw. des Empfängers vom Boten zurückgelassenen Benachrichtigungszettel angegeben ist. Nicht abgeholte Rohrpostsendungen werden am nächsten Morgen durch besonderen Boten bestellt.

§ 13 Aushändigung von postlagernden Rohrpostsendungen

Rohrpostsendungen mit dem Vermerk "Postlagernd", jedoch ohne Angabe der Anstalt, bei welcher die Sendung lagern soll, werden in Berlin bei dem Briefpostamt, in den übrigen Orten mit mehreren Postämtern bei dem Postamte 1 des betreffenden Ortes aufbewahrt.

§ 14 Nachsendung und Behandlung unbestellbarer Rohrpostsendungen

I Nachzusendende und zurückzusendende Rohrpostsendungen werden innerhalb des Rohrpostbezirks hinsichtlich der Beförderung und Bestellung ohne Ansatz einer besonderen Gebühr wie sonstige Rohrpostsendungen behandelt.
II Rohrpostsendungen, die nach Orten außerhalb des Rohrpostbezirks nach-, zurück- oder weiterzusenden sind, werden bis zur Grenze des Rohrpostbezirks als Rohrpostsendungen, weiterhin als gewöhnliche Briefsendungen behandelt. (01.04.1921 ab hier gestrichen bis Satzende. `unter Nacherhebung des gesetzlichen Portos oder der postordnungsmäßigen Gebühr für den Orts- und Nachbarortsverkehr'.
1.07.22 neue Fassung:
"§ 14 Nachsendung und Behandlung unbestellbarer Rohrpostsendungen
Nachzusendende und zurückzusendende Rohrpostsendungen werden hinsichtliche der Beförderung und Bestellung ohne neuen Gebührenansatz wie sonstige Rohrpostsendungen behandelt. Bei einer Überschreitung des Geltungsbereichs der ursprünglichen Freigebühr wird nur der Unterschied zwischen den Gebührensätzen unter § 7 1a und 1b nacherhoben; nicht- oder unzureichend freigemachte Sendungen werden bei einer Nachsendung so behandelt, als ob sie von vornherein nach dem neuen Bestimmungsort gerichtet gewesen wären. 01.07.22 Die §§ 15 und 16 fallen weg.

§ 15 Verkauf von Rohrpostbriefumschlägen und Rohrpostkarten
Rohrpostbriefumschläge und Rohrpostkarten werden zum Nennwert des Stempels an das Publikum abgelassen und können innerhalb des Rohrpostbezirks außer bei den Post- und Telegraphenanstalten auch bei den amtlichen Verkaufsstelle bezogen werden.

§ 16 Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen

I Zur Beförderung mit der Rohrpost geeignete, im übrigen postordnungsmäßig beschaffene Briefe und Postkarten, könne auf Verlangen der Absender streckenweise mit der Rohrpost befördert werden, wenn
a) Aufgabe- oder Bestimmungsort innerhalb des Rohrpostbezirks liegen, oder
b) Aufgabe- und Bestimmungsort zwar außerhalb des Rohrpostbezirks liegen, aber wenigstens einer von beiden zum Ober-Postdirektionsbezirk Berlin gehört.
II Für streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen wird außer der Rohrpostgebühr (§.7) das gesetzlichen Porto und u.U. die postordnungsmäßigen Gebühr erhoben. `Für unfrankierte oder unzureichend frankierte Sendungen dieser Art wird der einfache Betrag der Gebühr oder des fehlenden Gebührenteils und daneben eine Zuschlaggebühr von 10 Pf. erhoben. 1.10.19 zweiter Satz gestrichen.
III Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen, die an Empfänger innerhalb des Rohrpostbezirks gerichtet sind, werden hinsichtlich der Bestellung nach §.12 behandelt. Sind derartige Sendungen an Empfänger außerhalb des Rohrpostbezirks gerichtet, so werden sie am Bestimmungsorte nur dann durch Eilboten bestellt, wenn die Eilbestellung nach Maßgabe der Postordnung ausdrücklich verlangt ist. Die Gebühr hierfür tritt den Sätzen unter §.16 II hinzu, doch ist ihre Vorausbezahlung nicht erforderlich.
1.04.21 Absatz III gestrichen, Absatz II neue Fassung:
"II Für streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen wird die Rohrpostgebühr nach § 7 erhoben. Bei der Beförderung außerhalb des Rohrpostbezirks und bei der Bestellung an einem Bestimmungsort ohne Rohrpostbetriebsstelle werden solche Sendungen wie Eilsendungen behandelt, ohne daß hierfür eine Gebühr (150 Pf) zu entrichten ist. Bei Sendungen nach Orten ohne Postanstalt ist jedoch der Mehrbetrag für die Eilbestellung nach der Postordnung (§ 22,V) vom Absender zu entrichten."

Berlin, W 66, den 30.Januar 1909 Der Reichskanzler In Vertretung: Kraetke

1919 26.09 Änderung der Rohrpostordnung ab 01.10.1919 RGB S.1755
1920 30.04 Änderung der Rohrpostordnung ab 06.05.1920 RGB S. 843
1921 22.03 Änderung der Rohrpostordnung ab 01.04.1921 RGB S. 246
Die Gebühren für Rohrpostkarten und Rohrpostbriefe enthalten zugleich die Vergütung für die amtlich ausgegebenen Vordrucke. Ein Zuschlag für diese Vordrucke wird nicht erhoben.
Rohrpostsendungen, die teilweise außerhalb des Rohrpostnetzes zu befördern sind, unterliegen auch im Fernverkehr keiner weiteren Gebühr. Sie sind wie Eilsendungen zu behandeln. In den Gebührensätzen ist die Orts-Eilbestellgebühr enthalten. Bei Eilbestellung nach Landorten ohne Postanstalt ist der Mehrbetrag (der Unterschied zwischen dem Orts-Eilbestellgeld und der festen Land-Eilbestellgebühr für Briefe) vom Absender zu erheben. Ist die Vorausbezahlung durch den Absender unterblieben, so ist der Unterschied zwischen dem Orts-Eilbestellgeld von 150 Pf und den wirklich erwachsenen Botenkosten vom Empfänger einzuziehen.

1921 22.12 Änderung der Rohrpostordnung ab 01.01.1922 Amtsbl. 47/96 S. 246(RGB S.1603)
Auf Grund des Artikels 88 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11 August 1919 (RGB S.1383) wird die Rohrpostordnung für Berlin vom 30.Januar 1909 mit der Änderung vom 22.März 1921 mit Zustimmung des Reichsrats wie folgt geändert:
der § 7 erhält folgende Fassung:
"Die Gebühr für die Beförderung und die Bestellung innerhalb des Rohrpostbezirks beträgt:
für die Rohrpostkarte 4 Mark 50 Pfennig
für den Rohrpostbrief 5 Mark 50 Pfennig
Die Rohrpostkarten und Rohrpostbriefe sind vollständig freizumachen. Ist dies nicht geschehen, so wird für nicht- oder unzureichend freigemachte Rohrpostsendungen das Doppelte des Fehlbetrags, mindestens aber ein Betrag von 50 Pfennig, für nicht freigemachte gebührenpflichtige Dienstpostkarten und -briefe, wenn sie als solche durch eine vom Reichspostminister festzusetzende Bezeichnung erkennbar gemacht sind, die einfache Gebühr, nebst einem Zuschlag von 30 Pfennig nacherhoben.

Berlin, den 22. Dezember 1921 Der Reichspopstminister Giesberts
 
Werner Steven (RIP) Am: 12.10.2013 14:12:44 Gelesen: 1111506# 913 @  
1922 07.06 Änderung der Rohrpostordnung ab 1.07.1922 Amtsbl. 24/59 S. 112
Auf Grund des Artikels 88 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11 August 1919 (RGB S.1383) wird die Rohrpostordnung für Berlin vom 30.Januar 1909 nebst Änderung mit Zustimmung des Reichsrats wie folgt geändert:
1. Der § 2 wird mit § 1 vertauscht, erhält also die Bezeichnung "§ 1". Dann ist im ersten Absatzhinter "2. Postkarten" der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen und in der neuen Zeile fortzufahren: die innerhalb Groß-Berlins aufgeliefert werden oder nach Groß-Berlin gerichtet sind und wenigstens streckenweise mit er Rohrpost befördert werden können.
2. Der bisherige § 1 erhält die Bezeichnung "§ 2" und folgende neue Fassung: Die dem allgemeinen Verkehr geöffneten Rohrpostbetriebsstellen von Groß-Berlin sind durch ein Rohrpostnetz miteinander verbunden und bilden mit ihren Ortsbestellbezirken den Rohrpostbezirk Berlin. Die Erweiterung des Rohrpostnetzes und die Einrichtung neuer Rohrpostbetriebsstellen erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses durch die Reichs-Postverwaltung.
3. Im § 3 erhält Ziffer 2 folgende Fassung: 2. des Verkaufs von Postwertzeichen.
4. § 7 hat zu lauten:
I Die Gebühr für die Beförderung von Rohrpostsendungen und für deren Zustellung im Ortsbestellbezirk des Bestimmungs-Postorts beträgt:
a wenn Aufgabeort und Bestimmungsort innerhalb des Geltungsbereichs der Ortsgebühr von Groß-Berlin liegen,
für die Rohrpostkarte 4 Mark
für den Rohrpostbrief 5 Mark
b wenn Aufgabeort oder Bestimmungsort außerhalb des Geltungsbereichs der Ortsgebühr von Groß-Berlin liegen,
für die Rohrpostkarte 5 Mark
für den Rohrpostbrief 7 Mark
II Streckenweise mit der Rohrpost zu befördernde Sendungen werden bei der Beförderung außerhalb des Rohrpostnetzes Berlin und bei der Bestellung an einem Bestimmungsort ohne Rohrpostbetriebsstelle wie Eilsendungen behandelt. Die Gebühr für die Eilbestellung im Ortsbezirk ist in den Sätzen unter 1 mit enthalten, für die Zustellung im Landbestellbezirk wird daneben der Unterschied zwischen den Gebührensätzen für die Orts- und für Landbestellung nach der Postordnung (" 22,V) erhoben.
III Rohrpostsendungen sind vom Absender vollständig freizumachen. Ist dies nicht geschehen, so wird für nicht- oder unzureichend freigemachte
a private Rohrpostsendungen das Doppelte des Fehlbetrags, mindestens aber ein Betrag von 50 Pfennig,
b gebührenpflichtige Dienstsendungen, sofern sie als solche durch eine vom Reichspostminister festzusetzende Bezeichnung erkennbar gemacht sind, der einfache Fehlbetrag, nebst einem Zuschlag von 30 Pfennig nacherhoben.
Die nachzuerhebenden Beträge werden auf eine durch 10 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.
5 Im § 8 unter I ist am Schluß statt des Punktes hinter "Zustellungsurkunde" ein Beistrich zu setzen und in neuer Zeile fortzufahren: 4. Sendungen, deren Bestimmungen außerhalb des Reichspostgebiets liegt.
6 Im § 9 unter II ist der zweite Satz durch folgendes zu ersetzen: Für die Mitnahme von Rohrpostsendungen durch diese Boten wird eine Zuschlaggebühr von 75 Pfennig für jede Sendung erhoben. Die anderweitige Mitnahme regelt sich nach den Bestimmungen der Postordnung (§ 29), wobei die Rohrpostsendungen als gewöhnliche Briefsendung gelten.
7 § 14 hat zu lauten: Nachzusendende und zurückzusendende Rohrpostsendungen werden hinsichtlich der Beförderung und Bestellung ohne neuen Gebührenansatz wie sonstige Rohrpostsendungen behandelt. Bei einer Überschreitung des Geltungsbereichs der ursprünglichen Freigebühr wird nur der Unterschied zwischen den Gebührensätzen unter § 7 Ia und Ib nach erhoben, als ob sie von vornherein nach dem neuen Bestimmungsort gerichtet gewesen wären.
8 Die §§ 15 und 16 fallen weg.
Diese Verordnung tritt mit dem 1.Juli 1922 in Kraft.
Berlin, den 1. Juni 1922 Der Reichspostminister Giesberts

Bemerkung: Die Gebühr einer Rohrpostsendung richtet sich nicht mehr danach, ob die Sendung im Rohrpostbezirk verbleibt, sondern danach, ob sie den Geltungsbereich der Ortsbriefgebühr von Groß-Berlin überschreitet oder nicht. Die Rohrpostsendungen, bei deren Beförderung die Grenzen Groß-Berlins überschritten werden, unterliegen künftig höhere Gebühren als die, die innerhalb Groß-Berlins aufgeliefert werden und zuzustellen sind.

1922 01.07 Verordnung über den Rohrpostverkehr in München RGB S. 562
Auf Grund des Artikels 88 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11 August 1919 (RGB S.1383) wird mit Zustimmung des Reichsrats bestimmt:
Die Bestimmungen der Rohrpostordnung für Berlin vom 30.Januar 1909 nebst Änderungen sind auf den Rohrpostbriefverkehr in München sinngemäß anzuwenden mit dem Abmaß, daß auch Postkarten mit Antwort als Rohrpostsendungen zugelassen werden und daß das Meistgewicht für Rohrpostbriefe 100 Gramm beträgt.
Die Gebühr beträgt,
a) wenn Aufgabeort und Bestimmungsort innerhalb des Geltungsbereichs der Ortsbriefgebühr von München liegen, für die Rohrpostkarte mit Antwort 8 RM.
für den Rohrpostbrief über 20 bis 100 g 6 RM
b) wenn der Aufgabeort oder der Bestimmungsort außerhalb des Geltunsbereichs der Ortsbriefgebühr von München liegt, für die Rohrpostkarte mit Antwort 10 RM.
für den Rohrpostbrief über 20 bis 100 g 8 RM
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1.Juli 1922

1922 13.09 Änderung der Rohrpostordnung ab 1.10.22 Amtsbl. 51/130 S. 308
Auf Grund des Artikels 88 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 wird die Rohrpostordnung für Berlin vom 30. Januar 1909, nebst Änderungen mit Zustimmung des Reichsrats wie folgt geändert.
Im § 1 hat der Abs. 1 zu lauten:
1. Für die Beförderung von Rohrpostsendungen und für deren Zustellung im Ortsbestellbezirk des Bestimmungs-Postorts werden erhoben: Die Gebühr für die gewöhnlichen Orts- oder Fernbriefsendungen gleicher Art nebst der Eilbestellgebühr für eine Briefsendung im Ortsbestellbezirk und ein Zuschlag für die Rohrpostbeförderung in Höhe der Gebühr für einen Ortsbrief oder für eine Ortspostkarte.
Der sich bei der Berechnung ergebende Gesamtbetrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet.
Die Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1922 in Kraft.
Berlin, den 13. September 1922 Der Reichspostminister Giesberts

Bemerkung:
Für Rohrpostsendungen sind vom 1. Oktober an zu erheben
a) wenn der Aufgabeort und Bestimmungsort innerhalb des Geltungsbereichs der Ortsbriefgebühr von Groß-Berlin liegen,
für Rohrpostkarten 1,50 + 6 + 1,50 = 9 M
für Rohrpostbriefe 2 + 6 + 2 = 10 M
b) wenn der Aufgabeort oder der Bestimmungsort außerhalb des Geltungsbereichs der Ortsbriefgebühr von Groß-Berlin liegt,
für Rohrpostkarten 3 + 6 + 1,50 = 11 M
für Rohrpostbriefe 6 + 6 + 2 = 14 M


1922 03.11 Änderung der Rohrpostordnung ab 15.11.22 Amtsbl. 51/130 S. 308

Für Rohrpostsendungen sind vom 1.Oktober an zu erheben
a) wenn der Aufgabeort und Bestimmungsort innerhalb des Geltungsbereichs der Ortsbriefgebühr von Groß-Berlin liegen,
für Rohrpostkarten 3 + 15 + 3 = 21 M
für Rohrpostbriefe 4 + 15 + 4 = 23 M
b) wenn der Aufgabeort oder der Bestimmungsort außerhalb des Geltungsbereichs der Ortsbriefgebühr von Groß-Berlin liegt,
für Rohrpostkarten 6 + 15 + 3 = 24 M
für Rohrpostbriefe 12 + 15 + 4 = 31 M

1923 14.02 Änderung der Rohrpostordnung für Berlin ab sofort. — Geänderte Nachgebührberechnung (§ 7).
 
Werner Steven (RIP) Am: 13.10.2013 10:14:39 Gelesen: 1111065# 914 @  
1921 22.12. POSTORDNUNG für das Deutsche Reich

ABSCHNITT II Beförderungsdienst
1. Personenposten §§ 51 bis 61

§ 62 Rohrpostsendungen
Die Bedingungen für die Benutzung der Rohrpost werden durch eine besondere Rohrpostordnung festgesetzt.
§ 63 Luftpostsendungen
Die Bedingungen für die Luftpostbeförderung werden durch besondere Anordnungen festgesetzt.
III Schlußbestimmungen
§ 64 Inkrafttreten
Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Januar 1922 in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 1921 Der Reichspostminister Giesberts


1921 19.12. Gesetz über Postgebühren

Bei dem “Gesetz über Postgebühren”, den “Gebührenänderungen im Postverkehr mit dem Ausland” und in der “Verordnung zur Änderungen der Rohrpostordnung” ist der Text fast immer gleich, es macht also wenig Sinn diese Texte zu wiederholen. Die Gebühren sind in der “Gebührenübersicht” dargestellt. Wie bei der Postordnung werden daher die Änderungen in den entsprechenden Text eingearbeitet.

1923 30.05 Rohrpostordnung
Auf Grund des Artikels 88 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August 1919 (Reichsgesetzblatt S.1383) und des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28.Oktober 1871 (Reichgesetzblatt S. 347) wird mit Zustimmung des Reichsrats nachstehende Rohrpostordnung erlassen:

§ 1 Benutzung der Rohrpost
Als Rohrpostsendungen werden zugelassen:
1. Briefe,
2. Postkarten
die innerhalb der Orte mit Rohrpostbezirk eingeliefert werden oder nach diesen Orten gerichtet sind und wenigstens streckenweise mit der Rohrpost befördert werden können.
Die Post hat das Recht, die Rohrpost zeitweise ganz oder zum Teil für alle oder gewisse Gattungen von Sendungen zu schließen oder für einzelne Rohrpostbezirke andere Gattungen von Sendungen zuzulassen.

§ 2 Rohrpostbezirke
Rohrpostbezirke im Sinne des § 1 sind solche Orte oder Ortsteile, deren Rohrpostanstalten für den allgemeinen Verkehr geöffnet sind, sie werden aus den Zustellbezirken dieser Rohrpostanstalten gebildet.
Die Post entscheidet über die Einrichtung von Rohrpostbezirken sowie über die Änderung und Aufhebung bestehender Rohrpostbezirke.

§ 3 Allgemeine Bestimmungen

Die Vorschriften der jeweils geltenden Postordnung über
1. die gewöhnlichen Briefsendungen,
2. den Verkauf von Postwertzeichen
finden auch auf Rohrpostsendungen Anwendung, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.

§ 4 Gewicht und Beschaffenheit der Rohrpostsendungen
Die Vorschriften über das Meistgewicht und die Beschaffenheit der Rohrpostsendungen werden für die einzelnen Rohrpostbezirke von der Post erlassen und in ihren amtlichen Blättern veröffentlicht.

§ 5 Kennzeichnung und Aufschrift der Rohrpostsendungen
Rohrpostsendungen müssen, sofern nicht die von der Post herausgegebenen gestempelten Rohrpostbriefumschläge und Rohrpostkarten verwendet werden, einen das Verlangen der Beförderung mit der Rohrpost ausdrückenden Vermerk tragen, z.B. "Rohrpost", "Rohrpostbrief", "Rohrpostkarte". Dieser Vermerk muß auf der Vorderseite der Sendung deutlich angebracht sein.
In der Aufschrift ist die Wohnung des Empfängers genau zu bezeichnen. Die linke obere Ecke der Aufschrift ist für Dienstvermerke frei zu lassen.

§ 6 Von der Rohrpostbeförderung ausgeschlossene Gegenstände

Von der Rohrpostbeförderung sind ausgeschlossen:
1. Sendungen, die Geldstücke oder sonstige steife oder zerbrechliche Gegenstände enthalten oder mit Siegellack verschlossen sind oder nicht in die Rohrpostbüchsen, ohne Schaden zu nehmen, eingelegt werden können, oder die bei der Verpackung und Beförderung Schwierigkeiten bereiten,
2. Wert-, Einschreib-, und Nachnahmesendungen,
3. Briefe mit Zustellungsurkunde,
4. Sendungen, deren Bestimmungsort außerhalb des Reichspostgebiets liegt.
Durch die gewöhnlichen Postbriefkasten aufgelieferte Sendung, die als Rohrpostsendungen bezeichnet, jedoch nach vorstehenden Bestimmungen von der Rohrpostbeförderung ausgeschlossen sind, werden, soweit es nach den Vorschriften der Postordnung angängig ist, wie Eilsendungen behandelt.

§ 7 Gebühren für Rohrpostsendungen
Für die Beförderung von Rohrpostsendungen und für deren Zustellung im Ortszustellbezirk des Bestimmungs-Postorts werden erhoben:
1. die Gebühr für die gewöhnliche Orts- oder Fernbriefsendung gleicher Art nebst der Eilzustellgebühr für eine Briefsendung im Ortszustellbezirk und
2. ein Zuschlag für die Rohrpostbeförderung in Höhe der Gebühr für einen Ortsbrief gleichen Gewichts oder für eine Ortspostkarte.
Für die Zustellung im Landzustellbezirk wird daneben der Unterschied zwischen den Gebührensätzen für die Eilzustellung im Orts- und im Landzustellbezirk nach der Postordnung erhoben.
Der sich bei der Berechnung ergebende Gesamtbetrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet.
Für Rohrpostsendungen mit dem Vermerk "Postlagernd" ist neben der Gebühren unter 1 und 2 die Zuschlaggebühr für die Aufbewahrung nach der Postordnung zu entrichten.
Rohrpostsendungen sind vom Absender vollständig freizumachen. Für die Festsetzung der Nachgebühr bei nicht- oder unzureichend freigemachten Rohrpostsendungen gelten die Bestimmungen des Postgebührengesetzes. Dabei gilt die Gesamtgebühr als ein unteilbarer Gebührensatz.

§ 8 Ort der Einlieferung
Rohrpostsendungen sind bei den Rohrpostanstalten durch die in den Schaltervorräumen befindlichen besonderen Briefkasten oder Einwürfe für Rohrpostsendungen oder, wenn solche nicht vorhanden sind, an der Annahmestelle einzuliefern.

§ 9 Zeit der Einlieferung
Die Annahmezeiten für Rohrpostsendungen bei den Rohrpostanstalten werden nach den örtlichen Verhältnissen von der Post festgesetzt und durch Aushang im Schaltervorraum bekanntgegeben. Außerhalb dieser Annahmezeiten eingelieferte Rohrpostsendungen werden wie Eilsendungen behandelt.

§ 10 Beförderung außerhalb der Rohrpostbezirke
Rohrpostsendungen werden bei der Beförderung außerhalb der Rohrpostbezirke wie Eilsendungen behandelt.

§ 11 Zustellung der Rohrpostsendungen
Rohrpostsendungen werden sogleich nach der Ankunft abgetragen, zwischen 10 Uhr abends und 6 Uhr früh aber nur dann, wenn der Absender es durch den Vermerk in der Aufschrift "Auch nachts" verlangt hat.

§ 12 Nachsendung und Behandlung unzustellbarer Rohrpostsendungen
Nachzusendende und zurückzusendende Rohrpostsendungen werden hinsichtlich der Beförderung und Zustellung ohne neuen Gebührenansatz wie sonstige Rohrpostsendungen behandelt. Überschreiten sie dabei den Geltungsbereich der Ortsgebühr des Aufgabe-Postorts so unterliegen sie der Ferngebühr.

§ 13 Nebenrohrpostanlagen
Die Post kann auf Antrag einen Wohn- oder Geschäftsraum durch eine Nebenrohrpostanlage mit einer Rohrpostanstalt verbinden. Sie setzt die Bedingungen für die Herstellung, die Unterhaltung und den Betrieb solcher Anlagen von Fall zu Fall fest.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Rohrpostordnung tritt am 1.Juni 1923 in Kraft. Gleichzeitig erlöschen die Rohrpostordnung für Berlin vom 30.Januar 1909 nebst Änderungen und die Verordnung über den Rohrpostverkehr in München vom 1.Juli 1922. Berlin, den 30.Mai 1923 Der Reichspostminister Stingl
 
Werner Steven (RIP) Am: 13.10.2013 16:32:58 Gelesen: 1110947# 915 @  
@ Schmuggler [#911]

Hallo Schmuggler,

einmal bin ich mir gar nicht so sicher, ob es überhaupt sinnvoll ist, den vollen Text hier einzustellen.

Wenn es denn sinnvoll ist, warum dann nicht fehlendes ergänzen. Ich wäre gerne bereit die Seiten zu transcripieren. Ich beschäftige mich gerne mit solchen Sachen. Vielleicht finden wir eine Weg. Sie überlassen mir für ein paar Tage die Texte, ich versuche über ORC an den Text zu kommen oder schreibe ihn ab. Der Kreis derer, die sich dafür interessieren ist sicher nur sehr klein.

Mit freundlichen Gruß
 
Werner Steven (RIP) Am: 14.10.2013 11:08:29 Gelesen: 1110506# 916 @  
1922 01.04. (Post-Nachrichtenblatt 26) Anlage
Bestimmungen über den Luftpostverkehr
Bei Flugpostsendungen nach dem Inland, die im Rohrpostbezirk als Rohrpostsendungen aufgeliefert werden, ist für die gesamte Beförderung und Eilbestellung neben der Rohrpostgebühr lediglich der Luftpostzuschlag, - nach auch die gewöhnliche Postgebühr - zu entrichten. Es empfiehlt sich sie Sendungen ganz oder wenigstens teilweise (neben den gewöhnlichen Marken) durch Luftpostmarken freizumachen. usw.

24.05.1924 (Amtsbl. 53 Vfg. 315) Änderung der Rohrpostordnung

Auf Grund des § 2 des Postfinanzgesetzes vom 18. März 1924 (RGB, I, S.287) wird die Rohrpostordnung vom 30. Mai 1923 (RGB, I, S.303) wie folgt geändert:
Im § 7 “Gebühren für Rohrpostsendungen” sind der vorletze und drittletzte Absatz zu streichen
Berlin, den 24. Mai 1924 Der Reichspostminister In Vertretung Sautter

Die Rohrpostordnung mit Ausführungsbestimmungen wird demnächst als besonderes Druckheft herausgegeben und den OPD mit Rohrpostbezirk überwiesen. Gleichzeitig treten die bisherigen Ausführungsbestimmungen zur Rohrpostordnung werden — sowie sie von allgemeiner Bedeutung sind –- nachstehend auszugsweise wiedergegeben.

Bemerkung: Bei der Luftpost kam zum gewöhnlichen Porto der jeweilige Luftpostzuschlag. Bei Eilbestellung und Rohrpost war zusätzlich die Eilbestell- und die Rohrpostgebühr zu zahlen.

April bis Juni 1932
Die Deutsche Reichspost im 1. Viertel des Rechnungsjahres 1932. (Anlage zum Amtsbl.)
Inland: Rohrpostbriefumschläge ohne Freimarkenstempel als Formblätter zu 1 Rpf, ausgegeben.

22.08.33 Betriebsdienst (Amtsbl. 77/31.6/1933)

Beförderung gewöhnlicher Briefe mit der Rohrpost zum Abgangsbahnhof. In den Rohrpostbezirken Berlin und München können gewöhnliche Briefsendungen von der Auflieferungs-Postanstalt nach der Bahnhofs-Postanstalt gegen einen Gebührenzuschlag von 10 RPF. mit der Rohrpost befördert werden, damit sie noch Anschluss an die abgehenden Züge erreichen. Die Sendungen tragen den Vermerk "In Berlin (München) durch Rohrpost". Sie werden mit einem Rohrpostleitvermerk versehene, d.h. mit der mit Rotstift niedergeschriebenen Nummer des für die Weiterbeförderung zuständigen Bahnhofs-PA, z.B. 40 für das Berliner Bahnhofs PA NW 40. Diese rot ausgeworfene Zahl ist, auch wenn sie nicht durchgestrichen ist, nicht als Nachgebühransatz anzusehen.
 
DerLu Am: 18.10.2013 08:17:50 Gelesen: 1108906# 917 @  
@ Werner Steven [#916]

Vielen Dank für das Einstellen der Texte! Hast du einmal daran gedacht, alle Rohrpost-spezifischen Verordnungen vereinigt in gedruckter Form zu veröffentlichen ?

Gruß DerLu
 
Werner Steven (RIP) Am: 18.10.2013 15:26:09 Gelesen: 1108809# 918 @  
Hallo DerLu,

seit einigen Jahren veröffentliche ich keine gedruckten Hefte oder Broschüren mehr, diese Zeit ist vorbei. Der Aufwand, solche Dinge an den Mann zu bringen, sind zu enttäuschend.

Neu erarbeitetes stelle ich ins Internet. Mir macht es einfach Freude, mich mit solchen Themen etwas ausführlicher zu befasssen.

Mir liegen auch nicht alle Texte vor. Mein Angebot, weitere Texte auf zu bearbeiten und einzustellen steht. Es wäre schön Kopien zu erhalten, oder kurz das Original auszuleihen. Den Rest würde ich dann machen.

Allen eine GUTE ZEIT
Werner
 
Werner Steven (RIP) Am: 24.10.2013 17:21:22 Gelesen: 1106910# 919 @  
1885 Die Rohrpost Betriebs-Ordnungen

I. Dienstbetrieb

§ 1 Begriff und Umfang der Rohrpost


I. Mit dem Ausdruck “Rohrpost” werden die zur Beförderung von Briefen, Karten und Telegrammen mittels Druckluft bestimmten Anlagen bezeichnet. Zur Letzeren gehören die unterirdischen Rohrstränge sowie die Rohrpostämter und Maschinenstationen mit ihren Apparaten.
II. Die Rohrstränge verlaufen strahlenförmig vom Rohrpostamt Nr. 1 (Haupt-Telegraphenamt) aus und stellen in Haupt. bz. Seitenlinien die Verbindung zwischen den einzelnen Rohrpostämtern her. (Anl. 1)

§ 2 Art und Beschaffenheit der Rohrpostsendungen


I. Mittels der Rohrpost werden befördert:
1. Stadtpostbriefe
2. Stadtpostkarten
3. Stadtpostkarten mit bezahlter Antwort
4. Briefe und Karten nach Orten außerhalb des Weichsbildes von Berlin bis zu demjenigen Rohrpostamt, welches dem betreffenden Abgangsbahnhof zunächst liegt oder bis zu derjenigen Postanstalt, welche den Briefpostverkehr mit dem betreffenden Orte vermittelt (§ 10 III und IV und alphabetisches Verzeichnis der Straßen und Plätze von Berlin mit Angabe der Rohrpost- und Telegramm-Bestellbezirke),
5. Briefe und Karte von den vorstehenden unter 4 bezeichneten Orten, insofern der Absender durch die Rohrpost unter Erlegung der betreffenden Gebühren verlangt hat, von dem der Ankunftpostanstalt zunächst gelegenen Rohrpostamt ab,
6. Stadt-Telegramme und
7. Telegramm von und nach außerhalb, insoweit nicht die Beförderung der Telegramme auf telegraphischem Wege bei Ämtern mit Telegraphenbetrieb schnelle zum Zeile führt. (siehe auch § 10 IX)

II. Die zur Beförderung mit der Rohrpostbestimmten Sendungen müssen so beschaffen sein, dass sie in die zur Beförderung dienenden Büchsen eingelegt werden können. Die Briefe dürfen daher die Länge 12½ cm, in der Breite 8 cm und ein Gewicht von 10g nicht übersteigen, nicht mit Siegellack verschlossen sein und steife oder zerbrechliche Gegenstände nicht enthalten.

III. Für die Rohrpostsendungen sind besondere, den Erfordernissen des Betriebes entsprechende gestempelte Briefumschläge und Postkarten auf hellrothem Papier hergestellt, welche bei allen hiesigen Verkehrsanstalten, sowie bei den amtlichen Verkaufsstellen für Postwerthzeichen zum Betrag des Werthstempels käuflich zu haben seind.

IV. Soweit solche gestempelten Briefumschläge und Karten nicht zu Verwendung kommen, müssen die zur Verwendung mit der Rohrpost bestimmten Briefe etc. nicht allein den oben angegebenen Anforderungen entsprechen, sondern auch auf der Vorderseite links am oberen Rande mit der deutschen und zu untersteichenden Bezeichnung “R o h r p o s t” versehen sein.

V. Für Rohrpostkarten gelten, soweit bezüglich der Zulässigeit derselben nicht im Vorstehenden besondere Vorschriften gegeben sind, die in der A.D.A f. P. u. T Abschn. V Abth. 1 § 12 unter 1 enthaltenen Bestimmungen

VI. Das Verfahren der Einschreibung findet auf Rohrpostsendungen keine Anwendung.

§ 3 Gebühr der Rohrpostsendung


I. Die Gebühr für die Beförderung der im § 2 unter I 1-3 aufgeführten Stadtsendungen beträgt.
1. für Briefe 30 Pfennig,
2. für Karten 25 Pfennig,
3. für Karten mit bezahlter Antwort 50 Pfennig.

II. Für die im § 2 unter 1-4 und 5 bezeichneten Rohrpostbriefe und Karte ist außer der Gebühr von 30 Pf. bz- 25 Pf. noch das gewöhnliche Porto zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind jedoch diejenigen Rohrpostbriefe und Karten, welche zwischen Berlin einerseits und Charlottenburg bz. Westend oder Martinikenfelde [Martinikenfelde ist eine Ortslage in Berlin-Moabit, gegen Ende des 19. Jahrhunderts trug es die amtliche Bezeichnung Martiniquenfelde unter anderem für ein entsprechendes Postamt (Wiki)]. andererseits gewechselt werden; diese ist neben der Rohrpostgebühr ein besonderes Porto nicht zu erheben.

III. Rohrpostendungen müssen frankiert werden. Für Rohrpostsendungen nach außerhalb ist auch das gewöhliche Porto vorauszubezahlen.

IV. Ist auf solchen Rohrpostbriefen und Rohrpostkarten, welche nicht nach den Bestimmungen im § 11 I mittels Eilboten kostenfrei zu bestellen sind, vom Absender das Verlangen der Eilbestellung niedergeschrieben worden, so ist dafür auch noch das Eilbestellgeld im Voraus zu entrichten, widrigenfalls die betreffende Rohrpostsendung am Bestimmungsort in den regelmäßigen Bestellgängen - mithin nicht durch Eilboten - bestellt werden.

§ 4 Unzureichend frankierte Sendungen


I. Unfrankierte bz. ungenügend frankierte oder zur Beförderung nicht geeignete Rohrpostsendungen, welche durch den Briefkasten zur Auflieferung gelangten, werden wie gewöhnliche Briefpostsendungen behandelt.

II. Ausgenommen hiervon sind Rohrpostbriefe (nicht auch Rohrpostkarten) nach Orten außerhalb des Weichbildes von Berlin und Charlottenburg bz. Westend oder Martinikenfelde, welche auch in dem Falle, dass sie mit nur 30 Pf. frankiert sind, als Rohrpostsendungen befördert werden, und zwar unter Nacherhebung des Portos sammt Zuschlag.

III. Unfrankierte oder unzureichend frankierte Rohrpostsendungen, welche von außerhalb in Berlin eingehen, sind nicht der Rohrpost zu überweisen, sondern wie gewöhnliche Eilbriefe zu behandeln.

§ 5. Gebührenfreiheit


Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten genießen nur dann Gebührenfreiheit, wenn sie in Angelegenheiten der regierenden Fürsten des Deutschen Reiches, deren Gemahlinnen und Wittwen oder unter der Bezeichnung Post- bz. Telegraphensachen abgesandt werden.

§ 6. Dienststunden der Rohrpostämter

Der Annahmedienst der Rohrpostämter beginnt in der Zeit vom 1. April bis 30. September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März um 8 Uhr Morgens und endet während des ganzen Jahres um 9 Uhr Abends. Ein Beschränkung der Dienststunden an den Sonn- und Feiertagen tritt nicht ein. Wegen des Dienstschusses siehe § 9 I.

§ 7. Aufgabe der Rohrpostsendungen


I. Die Rohrpostsendungen können, außer bei den Rohrpostämtern, auch bei allen Post- und Telegraphenanstalten Berlins, sowie mittels der Briefkästen zur Einlieferung gebracht werden.

II. Bei allen zur Einlieferung gelangenden Rohrpostbriefen und Karten ist der Aufgabestempel stets auf die Wertzeichen zu drücken; erscheint jedoch der Abdruck nicht deutlich, dann sind die Sendungen an einer freien Stelle mit einem zweiten Stempelabdruck zu versehen.

III, Die nicht mit telegraphischer oder Rohrpostverbindungen versehenen Postanstalten haben auch die bei ihnen eingelieferten Telegramme mit einem deutlichen Abdruck des Aufgabestempels zu versehen.

IV. Wenn Rohrpostbriefe oder Rohrpostkarten, welche entweder
a) nach Orten außerhalb des Ober-Postdirektionsbezirks Berlin oder
b) nach Orten in den Landbestellbezirken der zwar innerhalb des Ober-Postdirektionsbezirks, oder außerhalb des Weichbildes von Berlin und Charlottenburg bz. Westend oder Martinikenfelde liegende Postanstalten
bestimmt sind, den Vermerk “Durch Eilboten zu bestellen” tragen, so ist dieser Vermerk und die erforderlich nachzuholende Angabe “Bote bezahlt” vom Annahmebeamten liegenden Postanstalt mit Rotstift zu unterstreichen.

V. Der Nachweis über die Einnahme und Ausgabe an gestempelten Rohrpostkarten und Rohrpostumschlägen, welche an den Annahmestellen verkauft werden, ist durch das Register über Einnahme und Ausgabe an Postwertzeichen, sowie durch die der monatlichen Abrechnung A mit der General-Postkasse beizufügenden Nachweisung über Postwerthzeichen zu führen.

VI. Verdorbene gestempelte Rohrpost-Briefumschläge, welche noch nicht mit dem Entwerthungszeichen versehen sind, können bei den Verkehrsanstalten gegen neue Rohrpost-Briefumschläge umgetauscht werden. Ein Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Rohrpostkarten findet nicht statt.

VII. Die nach den außerhalb des Weichsbildes, aber innerhalb des Ober-Postdirektionsbezirk von Berlin gelegenen Orten gerichten Sendungen werden streckenweise wie gewöhnliche Briefsendungen behandelt; dieselben erleiden daher namentlich an den Nachmittagen der Sonn- und Feiertagen wegen der beschränken Postverbindungen unvermeindliche Verzögerungen. Die Annahmebeamten haben deshalb bei Aufgabe von Rohrpostsendungen der bezeichneten Art die Absender hierauf aufmerksam zu machen und ihnen geeigneten Falls die Benutzung des Telegraphen anheim zu stellen.

§ 8 Rohrpostsendungen Allerhöchster Herrschaften, sowie der obersten Reichsbehörden und der Staatsministerien


Im Allgemeinen ist ein Einzelnachweis über die mit der Rohrpost beförderten Sendungen nicht zu führen.
Nur die von den im § 5 bezeichneten Allerhöchsten Herrschaften, von den obersten Reichsbehörden und von den Staatsministerien eingelieferten Rohrpostsendungen werden, bei der Annahme in ein Buch eingetragen, zu welchem das Formular C 1b. (Einnahmebuch für Einschreibbriefsendungen) zu verwenden ist.
Werden solche Sendungen einer Verkehrsanstalt ohne Rohrpostverbindung durch einen Rohrpostbriefträger abgeholt, so bescheinigt derselbe den Empfang im Annahmebuch; falls die Sendungen aber durch einen Boten der Aufgabe-Verkehrsanstalt dem Rohrpostamte überbracht werden, ist dem Boten das Annahmebuch mitzugeben, damit das Rohrpostamt in demselben die Empfangsbescheinigung ertheilte.
Erfolgt die Beförderung des Sendungen zum Rohrpostamte mittels Stadtpostkariols, so sind dieselben in die Briefkarte einzutragen.
Beim Ankunfts-Postamte sind derartige Sendungen ebenfalls in ein Buch einzutragen, zu welchem das Formular C 136 (Lagerbuch für Einschreibbriefsendungen) verwendet werden kann.

§ 9 Abfertigung und Beförderung der Rohrpostsendungen


I. Die Rohrpostzüge verkehren auf allen Haupt- und Seitenlinien in Zwischenräumen von 15 zu 15 Minuten. ( Zwischen den Rohrpostämtern 7, 28 und 29 ist der Lauf der Züge bis auf Weiteres anderweit geordnet) nach Maßgabe der Anlage 2. Die Züge der Hauptlinien finden wechselseitigen Anschluss beim Rohrpost Nr. 1 (Haupt-Telegraphenamt), dem Mittelpunkt des Rohrpostverkehrs; die Beförderung auf den Seitenlinien schließen sich den Zügen der zugehörigen Hauptlinien unmittelbar an.
Auf den einzelnen Betriebsstrecken ist der erste Zug nach Maßgabe des Fahrplans so zeitig abzusenden, dass er innerhalb der ersten Viertelstunde nach Dienstbeginn sein Ziel erreichen.
Der Dienstschluß bei den Rohrpostämtern ein und derselben Betriebsstrecke erfolgt gleichzeitig und zwar wenn der letze Zug dieselbe durchlaufen hat und hierfür das Schlußzeichen (s. § 19) gewechselt worden ist.
Die vom Rohrpostamt Nr. 1 (Haupt-Telegraphenamt) ausgehenden Züge werden für jede Hauptlinie, jeden Tag von 1 beginnend, mit fortlaufender Nummer bezeichnet. Die Züge behalten bis zu ihrer Rückkehr nach dem Rohrpostamt Nr. 1 die ihnen daselbst erteilte Nummer bei; die auf den Seitenlinien verkehrenden Züge tragen jeder die Nummer desjenigen in der Richtung vom Haupt-Telegraphenamt auf der betr. Hauptlinie laufenden Zuges, von welchem sie abgezweigt worden sind.

II. Welche Büchsen seitens der einzelnen Rohrpostämter in den Zügen abzusenden und welche Sendungen in die Büchsen zu verladen sind, ergibt die Anlage 3.

III. Das Haupt-Telegraphenamt entleert sämtliche mit den Zügen ankommenden Büchsen und verteilt die mit der Rohrpost weiterzusendenden, sowie die übrigen zur Absendung bereitliegenden Rohrpostsendungen und Telegramme nach Maßgabe der vorgenannten Anlage in die einzelnen Büchsen der abzulassenden Rohrpostzüge.

IV. Die anderen Rohrpostämter entnehmen bei Ankunft der Züge die für sie bestimmten Sendungen und verfahren im Übrigen der Anlage 3 entsprechend.

V. Damit die Züge bei den Zwischenämtern möglichst wenig Aufenthalt erleiden, sind alle zu befördernden Rohrpostsendungen und Büchsen schon vor dem Eintreffen jedes Zuges derart bereit zu stellen. daß der Zug nach der Entnahme bei der dem Amte verbleibenden Büchsen und nach der etwa erforderlichen Vertheilung der Sendung sofort weitergesandt werden kann. Namentlich ist, damit die vorgeschriebenen Abgangszeiten thunlichst inne gehalten werden können, die Abfertigung dann zu beschleunigen, wenn Züge verspätet eingetroffen sind. Zur Vermeidung von Verwechselungen sind die den Zügen entnommenen Büchsen nicht auf die Tische des Rohrpostapparats, sondern sogleich auf die Neben- (Abfertigungs-) Tische zu legen, so dass auf dem ersteren Tisch nur die zur Beförderung bestimmten Büchsen liegen.

VI Die an den Abgangspunkten von Zweigrohrleitungen belegenen Rohrpostämter haben die dem Hauptzug entnommenen Büchsen sofort zu entleeren und die für die Ämter der betreffenden Zweigrohrverbindungen bestimmten Sendungen in die bezüglichen Büchsen einzulegen.

VII. Telegramme, Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten für das “Auswärtige Amt” sind stets auf das Rohrpostamt 1 zu leiten.
VIII. Telegramme, welche vom Haupt-Telegraphenamt auf elektrischen Wege nach außerhalb weiter zu befördern sind; werden, soweit ihre Übermittlung an das Haupt-Telegraphenamt nicht telefonisch zu erfolgen hat, diesem Amt in der Urschrift mittel Rohrpost zugesandt. Das Haupt-Telegraphenamt hat solchev Telegramme, nachdem sie abtelegraphiert worden sind, nach den Aufgabeämtern geordnet und in Nummernfolge zwei Tage zu lagern; am dritten Tage sind diese Telegramme mittels gewöhnlicher und mit “eigenhändig” bezeichneten Briefes an der Vorsteher des Aufgabepostamts zurückzusenden.

IX. Die Kontrolle über den richtigen Eingang dieser mittels Rohrpost beförderten Urschrift-Telegramme wird von dem Haupt-Telegraphenamt nach den Nummern des Eingangsbuches über Telegramm-Gebühren der einzelnen Verkehrsanstalten geführt.
Wenn aus irgend einem Grunde Telegramme bei einer Verkehrsanstalt verbleibt, z.B. gehufs teöegraphischer Beförderung, so sind die Nummern derselben auf dem nächsten mit der Rohrpost nach dem Haupt-Telegraphenamt zu befördernde Telegramme in der unteren linken Ecke mit Farbstift anzugeben.
Täglich ist dem letzten an das Haupt-Telegraphenamt durch die Rohrpost anzusendenden Telegramm bz. dem letzten Rohrpostzuge ein Schlußzettel beizufügen, welcher enthalten muß:
a) die Nummer der absendenden Verkehrsanstalt und das Datum (ein deutlicher Stemelabdruck)
b) die Nummer der ersten und der löetzten der am abgelaufenen Tage an das Haupt-Telöegraphenamt abgesandten Telegramme und
c) die Nummer aller Telegramme, deren Urschrift die Aufgabeanstalt zurüchbehalten hat.
Für diese Zettel dürfen Aufgabeformulare nicht verwendet werden.
Außer den Rohrpostämtern haben auch diejenigen Postämter mit Telegraphenbetrieb, welche, weil die Übermittlung schneller zum Ziele führt, ihre Telegramme vorwiegend dem nächsten Rohrpostamt zuführen und nicht telegraphisch befördern, Schlußzettel Abends nach Dienstschluß mit der Post an das Haupt-Telegraphenamt abzusenden.

X. Für diejenigen Stadt-Telegramme, welche mittels der Rohrpost zu befördern und nicht noch Seitens der empfangenen Rohrpostanstalt auf elektrischem Wege weiterzugeben sind, hat die absendende Rohrpostanstalt die für den Empfänger bestimmte Ausfertigungen herzustellen, mit der Anschrift zu versehen und sie offen abzusenden. Ebenso werden die von außerhalb eingehenden Telegramme den Verkehrsanstalten, welchen die Bestellung derselben obliegt, offen mit der Rohrpost übersandt.

XI. Das Verschießen der vorerwähnten Telegramme, sowie die Ausfertigung für die Staatstelegramme und Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige erforderliche Empfangsscheine, Formulare für bezahlte Antworten etc.. haben die Beamten der eben bezeichneten Verkehrsanstalten zu besorgen.

XII. Das Aufgabe-Rohrpostamt hat in die obere linke Ecke der Aufschriftseite der Rohrpostsendungen mit Farbstift deutlich die Nummer desjenigen Rohrpostamsta zu vermerken, an welches die Sendungen mit der Rohrpost zu befördern ist.

XIII. Das Ankunfts-Rohrpostamt versieht sämtliche von ihm zu bestellende oder auf anderem Wege als mit der Rohrpost weiter zu befördernde Rohrpostsendungen sogleich nach dem Eingange mit dem Abdruck seines hierzu gleichfalls bestimmten Rohrpost-Tagesstempel, und zwar werden die Briefe auf der Rückseite, die Karten auf der Vorderseite gestempelt. Mit dem Abdruck des nämlichen Stempels werden alle mit der Rohrpost in Ausfertigung eingehenden Telegramme auf der Verschlußklappe versehen. Ferner sind bei dem Postamt Nr. 1 (Haupt-Telegraphenamt) die mit der Rohrpost daselbst zur Ab- bz. Weitertelegraphierung eingehenden Telegramme auf der Vorderseite am oberen Rand der Urschrift bz. Aufnahmeblätter an eine freien Stelle mit dem Rohrpost-Tagesstempel zu bedrucken.
Zur Sicherung des rechtzeitigen und pünktlichen Umsetzens der auf Angabe von Viertelstunden eingerichteten Rohrpost-Tagesstempel ist bei den Rohrpostdienststellen ein besonderes Prüfungsbuch (Formular C. 135) in derselben Weise zu führen, wie bei den Postämtern hinsichtlich der Post-Tagesstempel. Für die ordnungsmäßige Führung des Stempel-Prüfungsbuches und für pünktliches Umsetzen der Rohrpost-Tagesstempel bei den Rohrpostdienststellen ist der jeweilige diensthabende Aufsichtsbeamte verantwortlich.

XIV. Bemerkt der Beamte eines Zwischenamtes, dass eine Rohrpostsendung falsch geleitet ist, so hat derselbe, nachdem die Sendung gestempelt ist, die falsche Zahl durchzustreichen und die richtige Zahl unter Beifügung seines Namenszuges daneben zu setzen. Jede Fehlleistung ist zurückzumelden; über wiederhole Unregelmäßikeiten ist Anzeige an die Kaiserliche Ober- Postdirektion zu erstatten.

XV. Um das Verwischen der Schrift auf den Rohrpostbriefen und Rohrpostkarten thunlichst zu verhindern, sind dieselben stets so zu rollen, dass bei Briefen die Aufschrift innen, bei Karten dagegen nach außen gekehrt ist.

§ 10 Leitung der Rohrpostsendungen


a) bei den Rohrpostämtern

I. Die für die Leitung der Rohrpostsendungen ist zunächst das den Rohrpostämtern gelieferte “alphabetische Verzeichnis der Straßen und Plätze Berlins mit Angabe des Rohrpost- und Telegramm-Bestellbezirk” maßgebend.
Die Aufgabe-Verkehrsanstalt hat jedoch Rohrpostsendungen unmittelbar bestellen zu lassen, wenn dieselben auf diese Weise früher, als bei Beförderung mit der Rohrpost, in die Hände der Empfänger gelangen.
Ob und in welchen Fällen die Bestellung. Seitens der Aufgabe-Verkehrsanstalt einzutreten hat, ist auf Grund der Anlage 4 (Übersicht der Beförderungsdauer der Rohrpostzüge) sowie nach Maßgabe der sonst noch in Betracht kommenden Bestimmungen genau zu ermitteln.

II. Die für die Kontinentale-Telegraphen-Kompagnie-Aktiengesellschaft (deren Büro sich zur Zeit in demselben Hause befinden, in welchem das Rohrpostamt Nr. 16 untergebracht ist) bestimmten, von außerhalb eingegangenen Telegramme, sowie die von der genannten Gesellschaft für außerhalb Berlins belegenen Orte aufgegebenen Telegramme, werden dem genannten Rohrpostamt und dem Haupttelegraphenamt in besonderen Büchsen, welche durch rothe Ziffern kenntlich gemacht sind, befördert.
[1849 schuf der Verleger Benda (Bernhard) Wolff die Grundlagen für die 1865 in eine Aktiengesellschaft umgewandelte Kontinental-Telegraphen-Kompagnie, meist Wolffs Telegraphisches Büro (WTB) genannt.]

III. Rohrpostbriefe und Karten an Orten außerhalb Berlins sind, soweit ihre Weiterbeförderung mittels Bahnpost zu erfolgen hat, behufs Übermittlung an die einzelnen Bahnposten folgenden Rohrpost zuzuführen:
Rohrpostamt Nr. 23 (Görlitzer Bahnhof), Nr. 6 Potsdamer Thor für den Potsdamer Bahnhof, Nr. 18 (Möckernstraße) für den Anhalter Bahnhof., Nr. 14 (Invalidenstraße) für den Settiner Bahnhof, Nr. 21 (Schlesischer Bahnhof) und Nr. 28 (Lehrter Bahnhof)


IV. Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten nach selbständigen Postorten, welche mit Berlin durch gewöhnliche Posten, z.B. Boten- oder Personenposten verbunden sind, werden mittels dieser Posten befördert und sind nach Maßgabe der Vorschriften im alphabetischen Verzeichniß demjenigen Rohrpost zuzuführen, von welchem sie am zweckmäßigsten auf die betreffenden Postkurse übergehen.
V. Rohrpostsendungen, welche mit der Bahnposten Beförderung erhalten sollen, sind von dem Rohrpostamte, bei welchem sie die Rohrposten verlassen, unmittelbar an die Bahnposten zu überweisen; wenn jedoch die Sendung in Kartenschlüsse aufzunehmen sind, deren Übergabe durch Vermittlung des Eisenbahnpersonals stattfinden, so müssen sie Sendungen an die betreffenden Bahnhofs-Postanstalt abgeliefert werden.

b) Bei Verkehrsanstalten ohne Rohrpost bz. ohne Telegraphenstation


VI. Die Leitung derjenigen Rohrpostsendungen, welche bei einer Verkehrsanstalt ohne Rohrpost- bz. ohne Telegrapenbetrieb eingeliefert werden, geschieht nach Maßgabe der Festsetzung in der Anlage 5.
Als Grundsatz gilt, dass von den sich bietenden Beförderungsmöglichkeiten diejenige zu wählen ist, mittels welcher die Sendungen am schnellsten ihr Ziel erreichen.
Die außerhalb des Weichbildes von Berlin gelegenen, aber zum Ober-Postdirektionsbezirk Berlins gehörigen Postanstalten haben die Rohrpostsendungen mit den gewöhnlichen Posten oder Posttransporten entweder dem Hof-Postamt oder bei vorhandener Gelegenheit auch einer näher gelegenen Postanstalten zuzuführen, insofern durch eine solche Leitung eine Zeitersparniß bewirkt wird. Die letztgedachte Postanstalt hat für die Weiterbeförderung der Rohrpostsendungen Sorge zu tagen.

VII. Die Rohrpostbriefträger sind von den Rohrpostämtern anzuweisen, sich auf den Bestellgängen bei denjenigen Postanstalten, welche innerhalb ihres Rohrpostbestellbezirks liegen, so oft zur Empfangnahme und sofortigen Bestellung von Rohrpostsenungen zu melden, als dies ohne große Umwege oder Zeitversäumniß thunlichst ist. Von wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten dieser Briefträger betreffs der Meldung in dem ihnen vorgesetzten Rohrpostamt Mittheilung zu machen; letzteres hat die Angelegenheit weiter zu verfolgen.

VIII. In der Zeit von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends haben die Bahnposten die von außen nach Berlin gerichteten Rohrpostsendungen dem Postamt des Ankunftsbahnhof in den Briefkarten für Eilbriefe unter summarischer Eintragung zuzuführen.
Dieses Postamt hat, wenn es nicht sebst Rohrpostamt ist, die Rohrpostsendungen sofort nach Ankunft des Zuges durch einen besonderen Boten, welcher geeignetenfalls das Briefkariol nach dem Hofpostamte zur Mitfahrt benutzen kann, dem nächsten Rohrpostamt zuzusenden; letzteres bescheinigt, in der dem Boten mitzugebenden Briefkarten, den Empfang der Sendung. In der Zeit von 9 Uhr Abends bis 7 Uhr früh sind die mit den Bahnposten aufkommenden Rohrpostsendungen ebenso zu leiten und zu behandeln wie gewöhnliche Eilbriefe. Das letztere Verfahren findet auch Anwendung auf diejenigen Sendungen, welche zwar die Bezeichnung “Rohrpost” tragen, aber wegen ihres Umfangs oder Gewichts oder wegen unvollständiger Frankierung mit der Rohrpost nicht befördert werden. Die mit Boten-, Güter- und Personenposten eingehenden Sendungen sind auf dasjenige Rohrpostamt zu leiten, welches von der betreffenden Post zuerst berührt wird.


IX. Die beim Haupt-Telegraphenamt von auswärts eingehenden Telegramme, werden nach Anleitung des “alphabetischen Verzeichnisses der Straßen und Plätze Berlins usw.” den betreffenden Verkehrsanstalten zur Zwecke der Bestellung entweder mittels der Rohrpost oder auf telegraphischen Wege zugestellt.
Die nach außerhalb gerichteten Telegramme sind stets mit der Rohrpost zu befördern, wenn sie in Folge dessen keine Verzögerung erleiden.
Stadttelegramme sind in allen Fällen telegraphisch zu befördern, wenn sie zwischen Telegraphenanstalten ohne Rohrpostbetrieb zu wechseln sind. .......

§ 11 Bestellung

I. Die Rohrpostsendungen, einschließlich der an sonst abholende Empfänger gerichtet, sind sofort kostenfrei mittel Eilboten zu bestellen:
1. an alle innerhalb des Weichbildes von Berlin und Charlottenburg bz. Westend oder Martinikenfelde wohnenden Empfänger, ohne Unterschied, ob ihre Wohnung zum Orts- der Landbestellbezirk gehören;
2. nach allen Wohnstätten, die zwar außerhalb des Weichbildes von Berlin und Charlottenburg bz. Westend oder Martinikenfelde liegen, aber zum Ortsbestellbezirk einer Statdtpostanstalt gehören

3. an diejenigen Empfänger, welche innerhalb des Ortsbestellbezirke der in den Vororten von Berlin bestehenden, zum Ober-Postdirektionsbezirk Berlin gehörenden selbständigen Postanstalten wohnen.
Eine Eilbestellung von Rohrpostsendungen an solche Empfänger, welche im Landbestellbezirk einer zum Ober-Postdirektionsbezirk Berlin gehörigen aber außerhalb des Weichbildes von Berlin und Charlottenburg bz. Westend oder Martinikenfelde liegenden Postanstalten wohnen , hat nur dann stattzufinden, wenn das Eilbotengeld vom Absender entrichtet (§ 3 IV) anderen Falls sind die Sendungen in den gewöhnlichen Bestellgängen - also nicht durch Eilboten - zu bestellen.

II. Wenn die den Rohrpostämter zugewiesenen Unterbeamtenkräfte zur Sicherstellung einer pünktlichen Bestellung der Rohrpostsendungen nicht ausreichen, so sind die Rohrpostämter zur Annahme von Hülfsboten ermächtigt, welche für die Bestellung eines Telegramms oder einer Rohrpostsendung ein Einheitsvergütungssatz bis zum Betrag von 10 Pf. zu gewähren. Dieser Vergütungssatz ist mit dem Hülsboten in Voraus zu vereinbaren und so zu bemessen, dass Letzterer auf eine durchschnittliche Tageseinnahme von etwa 2 Mark zu rechnen hat.
Steigert sich diese Tageseinnahme um mehr als 25 Pf. oder bleibt so viel hinter derselben zurück, so hat eine anderweite, der Sache entsprechenden Regelung stattzufinden.

III. Die für die Bestellung durch Eilboten erwachsenen Kosten sind nach Maßgabe der im Abschnitt VIII unter § 77 unter 2 der A.D.A.f.P.u.T. enthaltene Bestimmung in Forderung nach zuweisen.
In dem Forderungsnachweis sind sämtliche Telegramme (auch die auf telegraphischem Wege eingegangenen), Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten auf Grund eines Telegramm-Bestellungsbuches, tagweise, für jeden Hülfsbote summarisch, mit Angabe des demselben bewilligten Einheits-Vergütungssatzes, aufzunehmen; z.B. 1. April, Müller, Eilbote, 20 Stück zu 10 Pf. = M 2.00.

IV Die zu bestellenden Telegramme, Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten sind in das Telegramm-Bestellbuch (Abschn. V Abth. 5 § 28 der A.D.A.f.P.u.T. ) einzutragen und zwar die Telegramme in der in der angezogenen Bestimmung vorgeschriebenen Weise einzeln, die Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten für jeden Bestellgang summarisch. In den Spalten 1 bis 4 des Bestellbuches ist die Zugnummer und die Zahl der Briefe in abgekürzter Form zu vermerken, z.B. Z. 12 drei Bfr., zwei K. Die übrigen Spalten des Bestellbuches sind nach Maßgabe des Vordrucks ebenso wie für Telegramme auszufüllen.

V. Sämtliche mit dem letzen Rohrpostzuge ankommenden Rohrpostsendungen sind noch am nämlichen Tage zu bestellen. Ist jedoch auf der Sendung, welche in später Abendstunde bei den Röhrpostämtern eintreffen, vom Absender vermerkt, dass die Bestellung erst am nächsten Morgen stattfinden soll, so ist dem Verlangen zu entsprechen. Die Weitersendung bis zur Verkehrsanstalt, welcher die Bestellung obliegt, muß dagegen, soweit der Betrieb es gestattet, noch am nämlichen Abend erfolgen. Rohrpostsendungen, welche nach dem Schluß der Aufgabe zur Aufgabe gelangen, sind gegebenfalls mit der Briefpost auf dem schnellsten Wege ihrer Bestimmung zuzuführen und am nächsten Morgen auf dem ersten Bestellgang durch den Briefträger abzutragen, wenn die Sendung auf diese Weise früher in die Hände der Empfänger gelangen, als es durch einen (im Winter) um 8 bz. 7 Uhr Morgens von dem zugehörigen Rohrpostamt abgehenden Rohrpost geschehen würde.
Die Bestellung derjenigen Telegramme, welche während der Nacht beim Haupt-Telegraphenamt eingehen und auf Wunsch der Absender bis zum nächsten Morgen zurückgehalten werden soll, erfolgt gleichfalls durch die Boten der Rohrpostämter. Zu dem Zweck hat das Haupt-Telegraphenamt während des Winterhalbjahres diese Telegramme bis zum Morgen zu sammeln; alsdann sind dieselben in gehörig mit Aufschrift versehenen Briefumschläge an die betheiligten Rohrpostämter durch Vermittlung des Stadtpostamtes abzusenden. Letzterem sind durch einen um 6 Uhr 30 Minuten früh abgefertigenden Boten die fraglichen Briefe mit Telegramm zu überbringen. Der für das Rohrpostamt 9 (Börse) bestimmte Briefe sind von dem vorgedachten Boten auf dem Rückwege vom Stadtpostamt nach dem Haupt-Telegraphenamt unmittelbar bei dem Rohrpostamt 9 (Börse) abzugeben. Auf diese Weise kann auch im Winterhalbjahr allgemein um 7 Uhr Morgens mit der Rohrpostbestellung begonnen werden. Währen der Sommermonate werden die erwähnten Telegramme mit dem ersten vom Haupt-Telegraphenamte abgehenden Rohrpostzüge den Rohrpostämtern zugeführt.

VI. Die mit der Bestellung von Rohrpostsendungen betrauten Boten haben die Bestellung der Rohrpostkarten mit bezahlter Antwort auf Wunsch der Empfänger die ausgefertigten Antwortkarten zum Rohrpostamt zurückzubringen; auf die Übergabe jedoch nicht länger als 5 Minuten zu warten. Eine besondrere Gebühr, wie bei den Telegrammen, habe die Boten für diese leistung nicht zu beanspruchen.

VII. Rohrpostsendungen mit dem Vermerk “postlagend” werden derjenigen Postanstalten zugeführt; welche der Absender als Bestimmungs-Postamt bezeichnet hat. Fehlt die Angabe einer bestimmten Postanstalt, so sind die Sendungen für Berlin dem Hof-Postamt (Rohrpost 13); für Charlottenburg dem Postamt Nr. 1 daselbst (Rohrpostamt 25) zugeführt.

VIII. Bei der Aushändigung von Rohrpostbriefen und Rohrpostkarten ist wie bei der Aushändigung von gewöhnlichen Briefe zu verfahren. Trägt die Anschrift den Vermerk “eigenhändig”, so ist der Bote angewiesen, die Sendung tunlichst an den Empfänger selbst abzugeben; dem Absender gegenüber wird hierdurch eine Verpflichtung seitens der Verwaltung jedoch nicht übernommen.

§ 12 Behandlung der nachzusendenden und der unbestellbaren Rohrpostsendungen

I. Wird bei einer Rohrpostsendung in Folge unrichtiger Wohnungsangabe bz. eines Wohnungswechsels oder aus einem Grunde die Nachsendung erforderlich; so findet dieselbe mittels der gewöhnlichen Postbeförderungsgelegenheiten statt. Demnächst erfolgt die Bestellung der Sendung wie diejenige einer gewöhnlichen Briefsendung.
Unbestellbare Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten werden wie gewöhnliche Briefe bz. Postkarten behandelt; dieselben sind von den mit Postanstalten vereinigten Rohrpostämtern in gewöhnlicher Weise zusammen mit den übrigen unbestellbaren Briefsendungen dem Stadtpostamt zu überweisen, während diejenigen Rohrpostämter, welch mit Postanstalten nicht verbunden sind, derartige Rohrpostsendungen unter Briefumschlag mit dem Vermerk “Hierin .... Stück unbestellbare Rohrpostsendungen”, der nächstgelegenen Postanstalt zur Weitergabe an die Prüfungsstelle des Stadtpostamtes übermittelt.

II, Die bei dem Haupt-Telegraphenamt von auswärts angekommenen und mit der Rohrpost innerhalb der Stadt weiterzubeförderden Telegramm sind im Falle ihrer Unbestellbarkeit ohne Vorzug an das Haupt-Telegraphenamt unter Angabe des Grundes der Unbestellbarkeit zur weiteren Veranlassung zurückzuschicken.
III. Die Ermittlung nach den Wohnungen der Empfänger ungenügend adressierter Telegramme und Rohrpostsendungen haben außer bei denjinigen Postämtern und Polizeibureaus, in deren Briefbestell-Bezirk die bezüglichen, in den Aufschriften etwa angegebenen Straßen etc. gelegen sind., auch beim Einwohne-Meldeamt (Bezirk des Rohrpostamtes Nr. 13 bz. der Kommentantur (Bezirk des Haupt-Telegraphenamtes) stattfinden. Bezüglich der Aushändigung, Nachsendung und Behandlung unbestellbarer Telegramme gelten unverändrt die Bestimmungen im Abschn V. 4 und 5 der A.D.A.f.P.u.T.

§ 13 Beschwerden wegen Abhandenkommens etc. von Rohrpostsendungen


In den Fällen, in welchen Seitens des Publikums Beschwerden wegen Abhandenkommens von Rohrpostsendungen (Briefe und Karten) bei einem Postamt angebracht werden, ist dasselbe Verfahren zu beobachten, welches die Allgemeinen Dienstanweisungen in gleich Fällen für gewöhnliche Briefe verschreibt.
Zu diesem Zweck ist den Beschwerdeführern ein Fragebogen (C. 118) behufs Ausfüllung zu übergeben, welcher alsdann ohne Anschreiben der Bestimmungs-Postanstalt zur Nachforchung zu übersenden ist. Das weitere Verfahren regelt sich nach den in Betracht kommenden Vorschriften der Allgemeinen Dienstvorschriften.
Sonstige Beschwerden des Publikuns über Unregelmäßigkeiten im Rohrpostdienst sind nach Erörterung mit den betheiligten Anstalten der Ober-Postdirektion vorzulegen.

II. Technische Behandlung der Rohrpostapparte und Betriebs-Materialien
Die Wiedergabe würde den Rahmen dieser Ausarbeitung sprengen, zumal es in vielen Fällen nur um technische Details, geht.
 
inflamicha Am: 08.11.2013 21:24:52 Gelesen: 1096754# 920 @  
Neuer Tag, neuer Kos - heute aus Friedenthal-Giesmannsdorf 16.09.1918.



Die Karte weist neben dem KOS noch 3 Besonderheiten auf: Es handelt sich um eine nicht häufige Privatganzsache, welche mit der Zusatzleistung Eilsendung befördert wurde und das letzte Stück Ihres Weges mit der Berliner Rohrpost zurückgelegt hat (Minutenstempel Berlin C 2 und rote "50" für das Zielpostamt).

Gruß Michael

[Redaktionell aus dem Thema "Kreisobersegmentstempel auf Belegen" kopiert]
 
blaujacke Am: 09.11.2013 20:22:47 Gelesen: 1101188# 921 @  
In der Hoffnung, daß ab und an auch wieder Rohrpostsammler hier hereinschauen, wende ich mich an diese mit einer Frage: Kann mir jemand etwas zu der abgebildeten Rohrpostkarte sagen?



Es handelt sich offensichtlich um ein Formblatt ohne Wertstempel mit der Nr. C 154 b (1.25). Bislang waren mir nur Rohrpost-Umschläge dieser Art bekannt.

Kann mir jemand die Amtsblattverfügung (von 1925?) zeigen?
 
cartaphilos Am: 15.11.2013 20:42:01 Gelesen: 1099220# 922 @  
@ blaujacke [#921]

Guten Abend,

da bin ich mal wieder. Hab das Jahr über vieles andere Philatelistische geschrieben.

Wenn wir uns nun diese Formblätter einmal anschauen, dann müssen die meines Erachtens im Zusammenhang mit allen mehr oder weniger zeitgleich hergestellten Rohrpost-Drucksachen und -Ganzsachen der Deutschen Reichspost betrachtet werden.

Stellen wir einmal die Fakten zusammen:

1. Diese Rohrpostkarten-Vordrucke wurden laut Druckvermerk im Monat 1.1925 in Auftrag gegeben. Ob sie kostenlos abgegeben wurden oder eine Formblattgebühr erhoben wurde, ist bisher unbekannt.
2. Zur gleichen Zeit gab es keine amtlichen Rohrpostkarten-Ganzsachen.
3. Eine Rohrpostbrief-Ganzsache (RU 12) wurde im Jahre 1926 verausgabt.
4. Die Rohrpostkarten-Ganzsache (RP 23) folgte erst im Jahre 1928.
5. Es folgte die Rohrpostganzsachenkarte RP 24 im Jahre 1929.
6. Mit dem RU 12 stellte die Post die Herausgabe von Rohrpostbrief-Ganzsachen ein. Die Wertstempel "Berühmte Deutsche", darunter auch der 40-Pf-Leibniz, wurden Mitte 1933 ungültig.
7. Seit 12.1931 produziert die Post Rohrpost-Umschlagformulare (violettrosa). Diese wurden gemäß Mitteilung gegen eine Gebühr vom 1 Pf abgegeben.
8. Seit 9.1934 produziert die Reichspost lachsrote Rohrpost-Umschlagformulare

Betrachten wir die mir verfügbaren, gebrauchten Rohrpostkarten-Formulare, dann fällt auf, daß deren Verwendung meistens vor der Herausgabe amtlicher Rohrpostkarten-Ganzsachen aus dem Jahre 1928 liegt:



a. amtl. Rohrpostkartenformular C 154b (1.25) vom 12.8.1926 ab Berlin W9 nach Berlin-Pankow



b. amtl. Rohrpostkartenformular C 154b (1.25) vom 31.10.1926 ab Berlin W35 nach Berlin-Charlottenburg 4



c. amtl. Rohrpostkartenformular C 154b (1.25) vom 16.1.1927 ab Berlin W9 nach Berlin NW21



d. amtl. Rohrpostkartenformular C 154b (1.25) vom 2.5.1927 Wilm 1 nach Halensee



e. amtl. Rohrpostkartenformular C 154b (1.25) vom 10.5.1927 Berlin 68 - HTA



f. amtl. Rohrpostkartenformular C 154b (1.25) vom 3.6.1927 ab Berlin SW19 nach Berlin-Charlottenburg 4



g. amtl. Rohrpostkartenformular C 154b (1.25) vom 28.6.1927 ab Berlin C25 nach Berlin Halensee



h. amtl. Rohrpostkartenformular C 154b (1.25) vom 4.9.1927 ab Berlin O17 nach Berlin O27



i. amtl. Rohrpostkartenformular C 154b (1.25) vom 24.9.1927 W9 nach Chab 1



j. amtl. Rohrpostkartenformular C 154b (1.25) vom 30.6.1928 ab Berlin W56 nach Berlin-Steglitz



k. amtl. Rohrpostkartenformular C 154b (1.25) vom 21.8.1928 ab Berlin NW58 nach Berlin-Steglitz



l. amtl. Rohrpostkartenformular C 154b (1.25) vom 14.9.1929 ab Berlin-Schöneberg 4 nach Berlin W57

Verwendungen dieses Formblatts nach dem Erscheinen der RP 23 (die ab dann das Gros der verwendeten Rohrpostkarten ausmacht) sind bisher nur spärlich zu belegen, denn nunmehr konnte man eine freigemachte Rohrpostkarte zu 55 Pf bei der Post erwerben. [auch die neu hinzugefügten 3 Formulare bestätigen diese These]



RP 23 31.3.1928

Genau umgekehrt verhält es sich nun mit den Rohrpost-Umschlägen. Solange der RU12 noch am Schalter erhältlich war, gab es keine Notwendigkeit, postamtliche Alternativen zu ersinnen.

Dies geschah doch mit dem absehbaren Ende der Verfügbarkeit der Rohrpostumschläge und der Entscheidung, keine Umschläge mit einer wegen der Portoerhöhung jetzt erforderlichen Kombination aus Wertstempeln der Präsidentenserie (8 + 50) aufzulegen.

Stattdessen wurde mit Druckvermerk 12.31 ein amtlicher Rohrpostumschlag aufgelegt, der ab dem Jahre 1934 durch einen neuen in roter Farbe bzw. in lachsfarben mit zinnoberrotem Aufdruck abgelöst wurde. Zu diesem Zeitpunkt war ja auch die RP25, gleichfalls in lachsfarben mit zinnoberrotem Aufdruck und Wertstempel Hindenburg Medaillon herausgegeben worden.

Während nunmehr keine Rohrpostkartenformulare mehr nachgewiesen werden können (gegeteilige Meldungen bitte hierher) ist die Liste von verfürbaren oder freigemachten Rohrpostumschlagsformularen jetzt ebenso lang, wie zuvor die der Rohrpostkartenformulare:



1. amtl. Rohrpostumschlagformular, ungebraucht, Druckvermerk: "Adler (12.31) Δ C 362"



2. amtl. Rohrpostumschlagformular, ungebraucht mit Druckvermerk "Adler (12.31) C 362 (doppelt unterstrichen)"



3. amtl. Rohrpostumschlagformular, DV "Adler (12.31) C 362 (doppelt unterstrichen)", vom 4.7.1933 ab Berlin W9 nach Berlin-Lichterfelde



4. amtl. Rohrpostumschlagformular, DV "Adler (12.31) C 362 (doppelt unterstrichen)", vom 22.3.35 Bln Wilmersdorf 1



5. amtl. Rohrpostumschlagformular, DV "Adler (12.31) Δ C 362" als Ortsdoppelbrief, 2 Pf überfrankiert, vom 24.6.35 ab Berlin NW7 nach Berlin SW11
Briefe der 2. Gewichtsstufe waren gemäß den "Posthinweisen" im postamtlichen Straßenverzeichnis von Berlin seit Anfang 1935 zulässig



6. amtl. Rohrpostumschlagformular, DV "Adler (12.31) Δ C 362" vom 17.4.1936 ab Berlin NW52 nach Berlin-Schöneberg



7. amtl. Rohrpostumschlagformular, DV "Adler (12.31) Δ C 362" vom 5.5.1936 ab Berlin W66 nach Berlin-Friedenau



8. amtl. Rohrpostumschlagformular, DV "Adler (12.31) Δ C 362" vom 19.3.37 ab Berlin N67 nach Berlin-Steglitz



(9.) amtl. Rohrpostumschlagformular, DV "Adler (12.31) Δ C 362" als Postsache vom 15.7.1938 ab Weidenfels

Es ist zu beachten, daß die folgenden Rohrpostumschläge mit zwei verschiedenen Druckvermerken des gleichen Jahres vorkommen: nämlich mit und ohne Formatbezeichnung "Din A 6".



10. amtl. Rohrpostumschlagformular, DV "Adler(9.34) Δ C 362 Din A 6"



11. amtl. Rohrpostumschlagformular, DV "Adler (9.34) Δ C 362" vom 17.2.1937 ab Charlottenburg 6 nach Berlin C2



12. amtl. Rohrpostumschlagformular, DV "Adler (9.34) Δ C 362" vom 13.4.1937 ab Berlin C TA Börse nach Berlin-Charlottenburg 5



13. amtl. Rohrpostumschlagformular, DV "Adler (9.34) Δ C 362" vom 30.9.1937 ab Berlin NW7 nach Berlin-Neukölln



14. amtl. Rohrpostumschlagformular, DV "Adler (9.34) Δ C 362 Din A 6" vom 20.4.1940 ab Berlin-Charlottenburg 2 nach Berlin SW11

So weit für heute. Ich bin sicher, daß es noch viel mehr gibt.

Ihr werdet gemerkt haben, daß ich noch ein paar Formulare abbildungsmäßig hinzugefügt habe. Diese haben jedoch an den Grundaussagen nichts geändert.

Einen schönen Tag noch
 
philast Am: 01.12.2013 16:29:21 Gelesen: 1093358# 923 @  
Hallo,

anbei ein Ortstelegramm von Berlin N4 29.8.30 9:00 nach Berlin Charlottenburg 4 29.8.30 9:50, welches wohl komplett mit Rohrpost befördert wurde.



Gruß philast
 
cartaphilos Am: 02.12.2013 07:32:54 Gelesen: 1093095# 924 @  
@ philast [#923]

Guten Morgen,

wenn Du mit "komplett mit der Rohrpost befördert" meinst, das Telegramm ist gar nicht abtelegraphiert worden, hat also noch nicht einmal den üblichen elektrischen Weg eines üblichen Telegramms der damaligen Zeit hinter sich gebracht, dann ist das richtig so:

In Berlin N4 am 29.8.1930 um 8.50 Uhr am Schalter aufgegeben, ist es dort vom Schalterbeamten ausgefüllt mit Leitwegsvermerk "Ch 4" und mit Rohrpoststempel um 9.00 Uhr versehen direkt in die Röhre gegeben und von dort direkt weiter nach Charlottenburg 4 befördert worden, wo es um 9.50 Uhr ankam.

Wäre jetzt noch interessant zu sehen, ob es auf der Rückseite noch zusätzliche Stempel aufweist, die etwas über den Leitweg aussagen.

allen noch einen schönen Tag
 
Werner Steven (RIP) Am: 02.12.2013 10:49:28 Gelesen: 1093039# 925 @  
1925 Rohrpostdienstanweisung für Berlin

§ 1. Vorbemerkung
I. Die Berliner Rohrpost dienst zur Beförderung von Rohrpostsendungen und Telegrammen.
II. Eine PAnst., die für die Annahme von Rohrpostsendungen geöffnet und mit Rohrposteinrichtungen für den allgemeinen Verkehr ausgestattet ist, heißt Rohrpostanstalt; die Dienststellen, die den Rohrpostapparatdienst wahrnimmt, heißt Rohrpostbetriebsstelle. Die zur Verbindung der RPAnst dienenden Fahrrohre bilden zusammen mit den Apparaten das Fahrrohrnetz Die Gesamtheit der RPAnst mit ihren Zustellbezirken wird Rohrpostbezirk genannt.
III. Die grundsätzlichen Bestimmungen über Rohrpostsendungen sind in der RD mit AB enthalten. Soweit darin oder nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der ADA über die Behandlung der gewöhnlichen Briefsendungen anzuwenden.
IV. Die besondere Behandlung der mit Rohrpost zu befördernden Telegramme regelt Abschn. VI.
V. Werden Eilbriefsendungen ausnahmsweise mit der Rohrpost befördert, so gelten für die Beförderung der Vorschriften für Rohrpostsendungen.
VI. Auf Hausrohrpostanlagen finden die Bestimmungen dieser DA keine Anwendung.


I. Betriebsmittel
§ 2. Technische Einrichtung der Rohrpostbetriebsstellen
. Zur technischen Einrichtung einer Rohrpostbetriebsstelle gehören die Rohreinführung innerhalb des Gebäudes, die Rohrpostapparate und die Meldevorrichtung.
II. Über Einrichtung und Wirkungsweise der Apparate und ihren Zusammenhang mit den Lufterzeugungsanlagen gibt Anl I >Rohrposttechnik< Auskunft. Die Bedienungsvorschriften sind in Anl 2 enthalten.
III. Die Meldevorrichtungen haben die Aufgabe, die Anzeigen über die Bewegung der Rohrpostzüge und die Selbstabstellung der Kraftluft zu vermitteln. Zu jeder Rohrpostverbindung zwischen zwei Betriebsstellen gehört eine besondere Meldeleitung. Die Zeichengebung geschieht entweder selbsttätig oder mit der Taste. Wegen Einrichtung der Meldevorrichtung s. Anl 1 u. 2
Zur Verständigung bei Störung und sonstige außergewöhnliche Vorkommnissen sind die Betriebsstellen mit ihren Nachbarämtern durch besondere Fernsprechleitungen unmittelbar verbunden.

§ 3. Rohrpostfahrgeräte
I. Das Rohrpostfahrgerät (Büchsen und Treiber) wird für den ganzen Rohrpostbezirk vom HTA beschafft.
II. Das in regelmäßigen Gebrauch befindliche Fahrgerät wird beim HTA in einem besonderen >Einnahme- und Ausgabebuch für Rohrpostfahrgeräte< gebucht. Nachts – während der Bettruhe – wird es bei der Anstalt aufbewahrt, die morgens den ersten Zug absendet; das Nähere darüber ergibt der Rohrpostfahrplan (§ 11)
Über Einrichtung und Behandlung des Fahrgeräts s. Anl 1 u. 2.
III. Jede Rohrpostbetriebsstelle hat einen Regelbestand an gebrauchsfähigen Ersatzstücken (Büchsen, Treiber, Verschlußscheiben) vorrätig zu halten. Die Höhe dieses Bestandes wird von der OPD für jede Betriebsstelle festgesetzt. Es ist im Einnahme- und Ausgangsbuch über Batteriegegenstände in den zu diesem Zweck mit der Feder herzustellenden Spalten zu buchen.
Die Vorratsstücke sind gesichert, jedoch so aufzubewarhren, dass sie den Apparatbeamten jederzeit leicht erreichbar bleibt. Der Bestand ist, nach näherer Bestimmung des Amtsvorstehers, von Zeit zu Zeit auf seine Vollständigkeit zu prüfen. Der Ersatz fehlender Stücke ist sogleich zu veranlassen.
Wegen der Übergabe des Bestandes im Rohrposttagebuch bei Dienstwechsel s. § 9 II.
Schadhafte Stücke sind kurzerhand bei dem zuständigen Reservemaschinenmeister (§ 5) oder - mit Lieferschein und Empfangsbescheinigung - beim HTA gegen brauchbare zu tauschen.

II. Beamte der Rohrpost
§ 4. Apparatbeamte

I. Alle Rohrpostapparatbeamte sind möglichst Beamte des niederen Besoldungsgruppen zu verwenden. Wird der Apparatdienst als Nebenarbeit wichtiger Hauptgeschäfte wahrgenommen, so können auch Beamte höherer Besoldungsgruppen damit beauftragt werden. Dienstanfänger und Helfer sind im Rohrpostdienst nicht zu beschäftigen. Ein häufiger Wechsel ist zu vermeiden.
II. Die im Rohrpostdienst zu beschäftigen Beamten haben, bevor sie zur selbständigen Dienstleistung in diesem Zweige zugelassen werden, ihre Befähigung dazu durch Prüfung nachzuweisen. Einzelheiten ergibt die Anl 3.
III. Die RPAnst haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen stets genügend Beamte vorhanden sind, die Rohrpostdienst ausgebildet und die Prüfung abgelegt haben und dass nur geprüfte Beamte zur Bedienung der Rohrpostapparate zugelassen werden.

§ 5. Aufsicht
I. Die Überwachung des Rohrpostbetriebes ist in erster Linie Sache der PÄ. Die damit beauftragten Beamten, insbesondere die Vorsteher der Rohrpostbetriebsstellen, müssen im Rohrpostdienst ausgebildet und nach Anl 3 geprüft sein.
II. Die Sorge für das Ineinandergreifen des Betriebs im gesamten Rohrpostbezirk liegt einem Beamten des Bezirksdienstes ob, der auch die Prüfung der Rohrpostbeamten im theoretischen Teil abzunehmen hat. Dem Beamten des Bezirksdienstes können nach Ermessen der OPD weitere Beamte zur Unterstützung beigegeben werden.
III. Die Beaufsichtigung der Lufterzeugungsanlagen und technischen Einrichtungen ist Aufgabe des Rohrpostingenieurs der OPD. Dieser hat auch die Prüfungen der Rohrpostbeamten im praktischen Teil abzunehmen.
IV. Zur Erreichnung einer pfleglichen Behandlung der Rohrpostanlagen und einer schnellen Beseitigung der Störungen ist der Rohrpostbezirk in mehrere - von der OPD abzugrenzende - Unterbezirke eingeteilt, die je einem einer bestimmten PAnst zugeteilten Reservemachinenmeister unterstellt sind. Diese haben die Instandhaltung der Anlagen und der Beseitigung von Störungen die ordnungsmäßige Bedienung und Behandlung der Apparate und Meldevorrichtungen zu überwachen und die Beamten des Bezirksdienstes sowie die maschinentechnischen Beamten der OPD bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Außerdem haben die den Verkehr (Zustellung usw.) im Auftrag der Beamten des Bezirksdienstes zu überwachen.

III. Rohrpostapparatedienst
§ 6. Allgemeines

I. Die Art des Rohrpostdienstes bringt es mit sich, dass die Beamten ständig unmittelbar mit anderen Anstalten verkehren. Die Belange des Dienst machen es erforderlich, dass dieser Dienst in genauester Übereinstimmung mit den Dienstvorschriften sowie mit den Anforderungen der Höflichkeit und des bereitwilligesten Entgegekommens steht.
II. Die unentgeltliche Benutzung der Rohrpost in anderen als rein dienstlichen Angelegenheiten ist den Beamten auf das strengste verboten. Über die Benutzung der Rohrpost zu Krankmeldungen s. RD § 7 AB.

§ 7. Obliegenheiten der Beamten bei Dienstbeginn
(Reinigen der Apparate, Uhrenstellen)

I. Täglich sogleich bei Beginn des Dienstes haben die Apparatebeamten sämtliche Teile der Rohrpostapparate sorgfältig nachzusehen und zu reinigen. Die blanken Metallteile sind zu putzen und die Eisenteile rostfrei zu halten. Die Reibefläche des Verschlußhebels usw. sind von Zeit zu Zeit zu ölen; für den leichten Gang der übrigen Teile ist zu sorgen.
II. Der genaue Gang der Uhren ist für einen geregelten Dienstbetrieb unerläßlich. Die RPAnst, die das Uhrenzeichen vom HTA nicht erhalten, haben daher die genauen Zeiträume täglich bei Dienstbeginn beim zuständigen Fernsprechamt zu erfragen. Welchem Beamten diese Pflicht obliegt, bestimmt der Amtsvorsteher.

§ 8. Dienstablösung und Dienstschluß
I. Kein Apparatebeamter darf den Dienst zu Ablösungszeit verlassen, bevor sein Nachfolger eingetroffen ist oder der Aufsichtsbeamte für ordnungsmäßige Vertretung gesorgt hat. Durch die Ablösung darf keine Unterbrechung in der Abwickelung des Rohrpostverkehrs eintreten.
II. Beim Dienstschluß haben sich die Beamten vor dem Verlassen davon zu überzeugen, dass keine Sendungen mehr vorliegen, die Büchsen entleert sind, kein Zug mehr unterwegs ist und die Apparate sich in der vorgeschriebenen Stellung befinden. (s. Anl 2).

§ 9. Rohrposttagebuch
Bei jeder Rohrpostbetriebsstelle ist ein Rohrposttagebuch (ADA V, 5 Anl 11 [VI, 2 Anl 3] zu führen. Es ist mit Blattziffern zu versehen und monatlich zu erneuern. Seine Führung liegt der Apparatbeamten ob. Bei größeren Betriebsstellen bestimmt der Amtsvorsteher, welcher Beamte dafür verantwortlich ist.
II. Durch das Rohrposttagebuch soll die Verantwortlichkeit der Beamten für den Apparat abgegrenzt, in ihm soll ferner alle Vorkommnisse von Belang vermerkt werden. Zu diesem Zweck haben die Apparatbeamten bei jeder Dienstablösung die Dienstübergabe uund die Dienstübernahme unter Beifügung der genauen Zeit im Rohrposttagebuch zu bescheinigen. Bei Betriebsstellen mit mehreren Apparatbeamten ist anzugeben, welcher Apparat jeder Beamte zur Bedienung übernommen oder übergeben hat. Auch vorübergehende Vertretungen sind zu vermerken.
In gleicher Weise sind die bei den Rohrpostbetriebsstellen vorhandenen Vorratsstücke an Vorratspostfahrgeräten (§ 3) bei jeder Dienstablösung zu übergeben.
In das Rohrposttagebuch sind ferner alle von den Betriebsstellen beobachten Unregelmäßigkeiten und Störungen einzutragen, als: Abweichungen von den festgesetzten Fahrzeiten um 1 Minute und darüber, Fehlen von Büchsen, unrichtige oder unterlassene Abgabe der Zugmeldung, schlechte Betriebsluftverhältnisse - nach dem Stande des Zeigers der Luftdruckmesser -, ungewöhnliche lange Laufzeiten der Rohrpostzüge und dergleichen. Auch sind alle Störungen unter Angabe ihrer Dauer, Ursache und Lage sorgfältig zu vermerken.
Die Überwachungsbeamten haben die von ihnen ausgeführten unvermuteten Prüfungen (§ 31) ebenfalls im Rohrposttagebuch zu vermerken.
III. Am Monatsende wird das Rohrposttagebuch abgeschlossen und mit den Telegrammpapieren aufbewahrt und beseitigt.

§ 10. Apparatebedienung
I. Die bei der Bedienung der Apparate zu beobachten Regeln sind in den Bedienungsvorschriften (Anl 2) zusammengestellt. Die gründliche Kenntnis diese Vorschriften ist die erste Vorbedingung für einen ordnungsmäßigen Rohrpostbetrieb; ihre Nichtbeachtung kann ernste Folgen für den Betrieb und die Heranziehung des Beamten zum Schadensersatz in Gefolge haben.
II. Zur Fernhaltung von Störungen ist es erforderlich, dass die Rohrpostapparate ständig unter Aufsicht stehen. Sie dürfen nur verlassen werden, wenn die Fortführung des Dienstes durch einen Vertreter sichergestellt ist.
III. Auf den Verladebrettern der Rohrpostapparate dürfen an deren Gegenstände als das Fahrgerät und die zu befördernden Sendungen nicht niedergelegt werden. Das Aufbewahren von Schreibstiften, Federhaltern, Putzlappen usw. auf dem Verladebrett ist untersagt.

§ 11. Rohrpostfahrplan
I. Die Rohrpostzüge verkehren allgemein in regelmäßigen Zwischenräumen. Der Gang der Züge wird durch den Rohrpostfahrplan geregelt, der jeder Rohrpostbetriebsstelle geliefert wird. Die Benutzung des Fahrplans ergibt sich aus den Vorbemerkungen, die jedem Rohrpostbeamten genau bekannt sein müssen. Eine Fahrt nach Bedarf ist nur auf Strecken zulässig, bei denen dies im Fahrplan ausdrücklich vorgesehen ist.
II. Ein kurzer Auszug aus dem Fahrplan mit den Fahrzeiten der Linie ist an jedem Rohrpostapparat auf einer kleinen Papptafel (Fahrplantafel) anzubringen. Die Angaben sind auf dem laufenden zu halten.
III. Die im Fahrplan vorgeschriebenen Abfahrtzeiten sind unter allen Umständen innezuhalten, auch wenn keine Sendung vorliegt oder die Anschußzüge ausbleiben. Wenn mit fahrplanmäßigen Zügen zu befördernde uneröffnet durchlaufende Büchsen bei einer Störung oder Nachlässigkeit verspätete eintreffen und den Anschluss nicht mehr erreichen, so werden sie von der Durchgangsstelle nicht weitergesandt, sondern entleert und mit dem nächsten Zuge, in dem sie sonst fehlen würden, zur Ursprungsanstalt zurückgeschickt. Ihr Inhalt wird auf die Büchsen des nächsten Zuges nach den Bestimmungsämtern verteilt. Die beteiligten Betriebsstellen sind in solchen Fällen sogleich durch Fernsprecher von dem Ausbleiben der Büchsen zu unterrichten.

§ 12. Rohrpostzüge, Büchsennachweisung
I. Die Rohrpostzüge bestehen aus einer oder mehreren Rohrpostbüchsen und einem Treiber. Wegen ihrer Beschaffenheit und Kennzeichnung s. Anl 1.
Welche Büchsen in den einzelnen Zügen regelmäßig verkehren und welche Sendungen in die Büchsen aufzunehmen sind, geht aus dem Rohrpostfahrplan als Anl 1 beigefügten Büchsennachweisungen hervor.
II. Müssen aus irgendeinem Grunde mit einem Rohrpostzuge mehr Büchsen abgesandt werden, als in der Büchsennachweisung vorgesehen ist, so ist die Empfangsstelle durch Fernsprecher zu verständigen.

§ 13. Störungen
I. Trifft ein Rohrpostzug unvollständig ein oder liegen sonstige Anzeichen vor, die eine Störung vermuten lassen, so haben sich die zunächst beteiligten PÄ sofort durch Fernsprecher in Verbindung zu setzen.
II. Die Vermutung einer Störung besteht auch, wenn das Ankunftszeichen von dem empfangenden Amte nach Ablauf der doppelten planmäßigen Fahrzeit des Zuges noch nicht eingegangen oder wenn ein Rohrpostzug 3 Minuten nach der vorgeschriebenen Absendezeit vom Abgangsamt noch nicht angemeldet ist. In beiden Fällen ist der Sachverhalt am Fernsprechen zu klären. Ein neuer Zug darf erst abgelassen werden, wenn für den vorhergehenden Zug das Ankunftszeichen vom Empfangsamt eingegangen oder das Abgangsamt sich durch eine Anfrage über sein Eintreffen Gewissheit verschafft hat.
III. Welche Maßnahme bei eintretender Störung zu ergreifen und welche Meldung zu ertstatten ist, ergibt sich aus der >Anweisung für das Verhalten bei Störungen im Rohrpostbetrieb< (Anl 4). Die genauste Beachtung dieser Anweisung wird den Beamten zur Pflicht gemacht. Ein Abweichen hat u.U. ihre Heranziehung zur Ersatzleistung zur Folge.
IV. Bei Betriebstörungen, die länger als 10 Minuten dauern, ist der Verkehr auf der gestörten Strecke, falls sich keine Umleitung über benachbarte Linien ermöglichen lässt, durch Eilboten aufrecht zu erhalten. Bei umfangreicheren Unterbrechungen wird die Umleitung durch die OPD geregelt.
V. Über Eintragung der Störung in das Rohrpostbuch s. § 9 II, wegen Behandlung der durch Störung verzögerten oder beschädigten Sendung s. § 30.

IV. Behandlung der Rohrpostsendungen vor der Rohrpostbeförderung
§ 14. Aufgabestempel

I. Die bei den RPAnst eingelieferten Rohrpostsendungen sind in der Rohrpostbetriebsstelle sogleich mit dem Rohrpoststempel in der für Briefsendungen allgemein vorgeschriebenen Weise zu bedrucken. Daneben findet ein Bedrucken mit dem gewöhnlichen Briefaufgabestempel nicht statt.
II. Rohrpoststempel, die bei PAnst ohne Rohrpostbetrieb eingeliefert werden, sind dort mit dem gewöhnlichen Aufgabestempel zu bedrucken. Bei der Rohrpostbetriebsstelle, der sie zur Weiterbeförderung zugeführt werden, ist der Abdruck deas Rohrpoststempels neben den Briefaufgabestempel zu setzen.
III. Der Rohrpoststempel gibt die vollen Stunden und die Minuten 10, 20, 30, 40, 50 an. Die Zahl 9 bezeichnet die Zeit von 8,51 bis 9,0, die Zahl 9,10 die Zeit von 9. 1 bis 9.10 usw. Die Minutenzahlen müssen nach Ablauf jeder vollen 10 Minuten gewechselt werden. Nach dem Wechsel ist ein Probeabdruck in Spalte 1 des Telegrammankunftsbuchs zu setzen. Abweichungen - bei großen Betriebsstellen und RPAnst ohne Zustellbezirk - bestimmt der Amtsvorsteher. Wegen der Einzelheiten der Stempelprüfung s. ADA V, 2 § 9 c.

§ 15. Leitbestimmungen
I. Nach der Stempelung sind die Sendungen mit dem Leitvermerk zu versehen. Der Leitvermerk ist die abgekürzte Bezeichnung des Zustellamtes; er ist aus dem >Straßenverzeichnis für die Rohrpost- und Telegrammzustellung innerhalb des Rohrpostbezirks Berlin< zu ermitteln und genau so, wie er in diesem Straßenverzeichnis angegeben ist, mit Rotstift in die linke obere Ecke der Aufschriftseite der Sendung zu setzen.
II. Wohnt der Empfänger in einem der Aufgabeanstalt benachbarten Zustellbezirk und würde die Zuführung dorthin mangels unmittelbarer Verbindungen unverhältnismäßig viel Zeit in Anspruch nehmen, so ist von der Rohrpostbeförderung abzusehen und die Sendung durch die Aufgabeanstalt selbst zuzustellen. Auch können in solchen Fällen die Sendungen einer andern benachbarten RPAnst, mit der die Aufgabeanstalt unmittelbar verbunden ist, zur Zustellung zugeführt werden. Welche Straßen und Ämter hierfür in Frage kommen, ist vom Amtsvorsteher zu bestimmen.
III. Rohrpostsendungen, die abends aufgegeben werden, aber nach dem Vermerk des Absenders erst am nächsten Morgen zugestellt werden sollen, sind noch Abends bis zum Zustellamt zu befördern.
IV. Rohrpostsendungen nach den außerhalb des Rohrpostbezirks gelegenen PAnst des OPD-Bezirks Berlin sind anch der von der OPD herausgegebenen Leitübersicht für Rohrpostsendungen usw. zu leiten.
V. Rohrpostsendungen nach Orten außerhalb des OPD-Bezirks Berlin sind den Bahnhofsämter zuzuführen.
für die vom Stettiner Bahnhof abgehenden Züge dem PA Bln. N 4,
für die vom Potsdamer Bahnhof abgehenden Züge dem PA Bln. W 9,
für die vom Anhalter Bahnhof abgehenden Züge dem PA Bln. SW 11,
für die vom Schlesischen Bahnhof abgehenden Züge dem PA Bln. O 17,
für die vom Görlitzer Bahnhof abgehenden Züge dem PA Bln. SO 36 O 17,
für die vom Lehrter Bahnhof abgehenden Züge dem PA Bln. NW 40.
Den über die Stadtbahn verkehrenden Bahnposten nach Hannover, Sangershausen und Frankfurt (Main) können Rohrpostsendungen auch auf den Bahnhöfen Friedrichstraße (durch das PA Bln NW 7) und Zoologischer Bahnhof (durch des PA Charlottenburg 2) zugeführt werden. Ein Verzeichnis dieser Züge mit den Abfahrtszeiten vom Schlesischen Bahnhof, von der Friedrichstraße und vom Zoologischen Garten ist bei den Rohrpostbetriebsstellen auszuhängen. Besteht über die Leitung Zweifel, so ist beim nächsten Briefabfertigungsamt durch Fernsprecher Rückfrage zu halten.
Die Beförderungsdauer von den Rohrpostbetriebsstellen an die Züge beträgt:
beim PA Bln N 4 ................. 3 Minuten
[ für Fernzüge 6 Minuten, für Vorortzügen 10 Minuten]
beim PA Bln NW 7 .............. 15 Minuten
beim PA Bln W 9 ................. 7 Minuten
beim PA Bln SW 11 ............. 8 Minuten
beim PA Bln O 17 ................ 10 Minuten
[für den Schlesischen Bahnhof 10 Minuten,
für den Görlitzer Bahnhof 20 Minuten]
beim PA Bln SO 36 ............... 5 Minuten
beim PA Bln NW 40 .............. 2 Minuten
beim PA Charlottenburg 2 .... 30 Minuten
VI. Rohrpostsendungen aus Orten außerhalb des Rohrpostbezirks werden, falls die Orte innerhalb des OPD-Bezirks Berlin an Landpostkursen gelegen sind, mit der nächsten geeigneten Postbeförderungsgelegenheit dem Briefpostamt oder einer günstig liegenden RPAnst zugeführt oder, falls die Orte an Bahnstrecken liegen, von den Bahnposten auf die PÄ der Ankunftsbahnhöfe geleitet; dort sind sie wie in Berlin eingelieferte Rohrpostsendungen weiter zu behandeln.

§ 16. Verpacken und Absenden der Rohrpostsendungen
I. Die nach den Vorschriften der §§ 14 und 15 ordnungsmäßig behandelten Rohrpostsendungen sind mit den nächsten Rohrpostzug abzusenden. Überlager bei der absendenden oder einer Durrchgangsstelle sind unter allen Umständen zu vermeiden.
II. Beim Einlegen in die Büchsen ist darauf zu achten, dass die Schrift nicht verwischt wird; zu diesem Zweck sind die Sendungen so zu rollen, dass die am meisten beschriebene Fläche nach innen gekehrt ist.

V. Behandlung der Sendungen nach der Rohrpostbeförderung
§ 17. Ankunftsstempel

I. Bei der Rohrpostbetriebsstelle der Bestimmungsanstalt oder, falls es sich um Sendungen nach Orten außerhalb des Rohrpostbezirks handelt, bei der letzten Rohrpostbetriebsstelle sind die mit der Rohrpost beförderten Rohrpostsendung sogleich nach dem Eingang mit dem Ankunftsstempel zu bedrucken, und zwar Briefe auf der Rückseite, Karten unter links in dem Raum für die Aufschrift. Als Ankunftsstempel dient der Rohrpoststempel (§ 14)
II. In gleicher Weise sind auch solche Rohrpostsendungen mit dem Abdruck des Ankunftsstempel zu versehen, die von der Aufgabeanstalt zugestellt oder postlagernd bei ihr niedergelegt werden.

§ 18. Fehlgeleitete Rohrpostsendungen
I. Fehlgeleitete Rohrpostsendungen sind nach gehöriger Durchstreichung des unrichtigen Leitvermerks mit dem richtigen Leitvermerk zu versehen und unverzüglich weiter zu senden. Falls sie an Empfänger in benachbarten Zustellbezirken gerichte sind, sind sie nach § 15 II zu behandeln, wenn hierdurch eine wesentliche Beschleunigung zu erreichen ist. Die Abstempelung der fehlgeleiteten Rohrpostsendungen findet im Durchgangsamt nicht statt.

§ 19. Prüfen der Freigebühren und Verrechnung der Nachgebühr
I. Die eingehenden Rohrpostsendungen sind vor der Zustellung sorgfältig auf die richtige Gebühr zu prüfen.

§ 20. Buchen
I. Rohrpostsendungen werden im allgemeinen nicht gebucht.
II. Sollten die örtlichen Verhältnisse eine Buchung der eingegangenen Rohrpostsendungen nötig machen, so bestimmt der Vorsteher.

§ 21. Zustellung
Die Zustellung der Rohrpostsendungen geschieht durch die Telegraphenboten. Über die Maßnahme bei wirtlicher Verwendung der Botenkräfte, s. ADA V 4 § 19 AB zu III VI 1 § 21 wegen Überwachung des Zustellgeschäfts s. V 3 § 36 VI 2 § 35. Ohne eine schnelle und sichere Zustellung bleiben alle technischen Vorkehrungen zur Durchführung eines geregelten Rohrpostverkehrs wirkungslos. Die Amtsvorsteher haben diesem Dienstzweig daher besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

§ 22. Behandlung unzustellbarer Rohrpostsendungen
I. Die Ermittlung der Empfänger unzustellbarer Rohrpostsendungen liegt dem Zustellgeschäft ob. Für die Behandlung solcher Sendungen gelten ADA V, 1 §§ 45, 46 mit AB zu V, 1 §§ 70, 78. Dem Zustellgeschäft sind nicht die Sendungen selbst, sondern nur Merkbücher oder Merkbogen vorzulegen, in die es das Ergebnis seiner Ermittlung einträgt. In gleicher Weise ist der Verkehr zwischen Rohrpostzustellämtern ohne Briefzustellbezirk und den zuständigen Briefzustellämtern zu regeln. Wenn in kleinen Betrieben ein einfacheres Verfahren Platz greifen kann, bestimmt der Amtsvorsteher.
II. Muß zur Fortsetzung der Nachforschung die Hilfe der Rückbriefstelle des Briefpostamts in Anspruch genommen werden, so sind die Sendungen dieser Dienststelle unter Umschlag mit dem Vermerkt: >Hierin .... Stück unbestellbarer Rohrpostsendungen< zuzuführen. Die Überweisung an die Rückbriefstelle sowie die Weiter- und Rücksendung geschieht durch die Rohrpost.

VI. Behandlung der mit der Rohrpost zu befördernder Telegramme
§ 23. Grundsätzliche Bestimmungen

I. Für die Beförderung von Telegrammen mit der Rohrpost gelten, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, die Vorschrift dieser DA unter IV und V.
Die Kennzeichnung der Telegramme besonderer Art (Staatstelegrammen Überweisungstelegramme zu telegraphischen Postanweisungen usw.) durch farbige Marken wird von der OPD geregelt.
II. Einen Rohrpostleitvermerk erhalten die Telegrammurschriften, die dem HTA zur Abtelegrahierung zugeführt werden, nicht. Dagegen müssen die mit der Rohrpost zu versendenden Telegrammausfertigungen stets mit einem Rohrpostleitvermerk (s. § 15 I) versehen werden. Der Leitvermerk ist mit Rotstift in die linke obere Ecke der Telegrammausfertigung zu setzen.
Überweisungstelegramme zu telegraphischen Postanweisungen und Zahlungsanweisungen sind abweichend von den übrigen Telegrammen und Rohrpostsendungen nach dem >Verzeichnis der den Zustell-PAnst zugeteilten Straßen, Gassen, Plätzen, Brücken usw.< zu leiten
[4 Einschub] LX Telegramme an Empfänger innerhalb des Rohrpostbezirks im Zustellbereich solcher PÄ, die ihre Ortstelegramme nicht durch den Telegraphen oder Fernsprecher mit dem HTA austauschen, sind den Zustellanstalten in Urschrift zu übersenden.
III. Zur Verhütung von Telegrammverlusten sind nach dem Ermessen des Amtsvorstehers bei denjenigen RPSAnst, wo der Rohrpostbetrieb von der Annahme räumliche getrennt ist, besondere Nummernbogen zu führen. Die Rohrpostbetriebsstelle hat auf Grund dieser Bogen zu prüfen, on sämtliche aufgelieferten Telegramme weiterbefördert worden sind.
Mehrere zu einem Telegramm gehörige Blätter sind haltbar miteinander zu vereinigen. Bei Telegrammurschriften, die aus mehreren Blättern bestehen, ist vom Aufnahmebeamten im Kopf des 2., 3. usw. Blattes der Bestimmungsort handschriftlich niederzuschreiben; Bei Telegrammausfertigung ist vom Aufnahmebeamten die Anschrift auf jedem Blatt anzugeben, damit auseinandergeratene Blätter wieder miteinander vereinigt werden können.
IV. Die Telegramme sind beim Verladen in die Büchse so zu rollen, dass die Schriftseite nach innen gekehrt ist (§ 16 II).

§ 24. Behandlung der Telegramme vor der Rohrpostbeförderung

a) Behandlung der bei den PAnst aufgelieferten Telegramm an Empfänger außerhalb des Rohrpostbezirks.
I. Die bei PAnst mit Rohrpostbetrieb aufgelieferten Telegramm, soweit sie dem HTA mit der Rohrpost zur Abtelegraphierung zugeführt werden müsse, sind wie Rohrpostsendungen (§ 14 II) zu bedrucken. Der Stempelabdruck ist neben den Vordruck für die Gebühreneintragung zu setzen.
II. Die bei PAnst ohne Rohrpostbetrieb aufgelieferte Telegramme, soweit sie dem HTA mit der Rohrpost zugeführt werden müssen, werden bei der Aufgabeanstalt in gleicher Weise mit dem gewöhnlichen Aufgabestempel (§ 14 II) bedruckt. Bei der Rohrpostbetriebsstelle, der sie zur Weiterbeförderung zugeführt werden, ist ein Abdruck des Rohrpoststempels auf die Rückseite des Blattes zu setzen.
III. Für die Weiterbeförderung bei der PAnst ohne Rohrpostbetrieb aufgegebenen, mit der Rohrpost zu befördernden Telegramme zur nächsten RPAnst gelten die Vorschriften der RO § 8 AB.
b) Behandlung der bei den PAnst ohne Rohrpostbetrieb an Empfänger innerhalb des Rohrpostbezirks
IV. Bei Telegrammen an Empfänger innerhalb des Rohrpostbezirks wird nur die Telegrammausfertigung der Rohrpost übergeben. Ihre Herstellung liegt der Aufgabe-RPAnst oder - falls die AufgabePAnst nicht an das Rohrpostnetz abgeschlossen ist - der absendenden Aufgabe PAnst ob. Der die Telegrammausfertigung herstellende Beamte hat im Aufgabevermerk hinter das Wort: >durch< sein Namenszeichen, bei telegraphischen Postanweisungen und Zahlkarten seine vollen Namen niederzuschreiben. Die Ausfertigung ist mit dem Rohrpostleitvermerk zu versehen und offen abzusenden.
Den Ausfertigungen von Überweisungstelegrammen zu telegraphischen Postanweisungen und telegraphischen Zahlkarten, die ein zweiter Beamter nachzuprüfen und mit seinem vollen Namen gegenzuzeichnen hat, sind auch die Urschrifttelegramme beizufügen. Die Beförderungsvermerke auf den Urschrifttelegrammen sind ordnungsgemäß auszufüllen
c) Behandlung der beim HTA von auswärts eingegangenen Telegramme an Empfänger innerhalb des Rohrpostbezirks
V. Die beim HTA von auswärts eingegangenen Telegramme innerhalb des Rohrpostbezirks sind, soweit sie mit der Rohrpost weiterzubefördern sind, beim HTA mit dem Rohrpostleitvermerk zu versehen (§ 23 II) und den Zustellämtern offen mit der Rohrpost zu übersenden, nach dem sie vorher in der Rohrpoststelle des HTA einen Zeitstempel erhalten haben. Die Zuführung der Telegramme an die Zustellämter nach Rohrpostschluß wird von der OPD durch besondere Verfügung geregelt.
VI. In welchem Umfange und zu welchen Zeiten die Telegramme mit der Rohrpost zu übermitteln sind, bestimmt die OPD.

§ 25. Behandlung der Telegramme nach der Rohrpostbeförderung
a) Urschrifttelegramme
I. Beim HTA sind die mit der Rohrpost zur Abtelegraphierung eingehenden Urschrifttelegramme mit einem Zeitstempel zu versehen. Die abtelegrahierten Telegramme sind zur Prüfung des Beförderungsvermerks und - bei Auslandstelegrammen - nach Erledigung der Buchung für die Abrechnung bei der Sammelstelle des HTA nach Aufgabeämtern zu ordnen und an dem auf die Auflieferung folgenden Tage, in verschlossenen Briefumschlägen oder Beutel ohne Lieferschein an die Aufgabe-PAnst zurückzusenden.
II. Die übrigen RPAnst haben die ihnen von PAnst ohne Rohrpostbetrieb zugegangenen und zurückbehaltenen Urschrifttelegramme nach Prüfung des Beförderungsvermerks möglichst umgehend in verschlossenen Umschlägen den Aufgabe-PAnst zurückzugeben.
III. Die Aufgabe-PAnst haben darüber zu wachen, dass sämtliche Telegrammurschriften vollzählig zurückgelangen. Der Verlust eine Telegramms ist nach Abschluss der Nachforschung der OPD zu melden.

b) Telegrammausfertigung
§ 26. Abfertigung und Zustellung der Telegramme
I. Die Abfertigung der Telegramme bei den Zustellämtern hat nach den Vorschriften der ADA V 5 § 30 VI 2 § 30 - 35 zu erfolgen. Auf die Zustellung der Telegramme finden die Vorschriften der ADA V 4 § 19 VI 1 § 21 und VI 2 § 34 - 36, der RO § 11 AB und des § 21 der RDA Anwendung. Die Zustellung der Telegramme während der Nacht wird von der OPD besonders geregelt.
II. Erfolgt die Übergabe eines Telegramms an den Zusteller nicht innerhalb 10 Minuten nach Ankunft, so hat der Abfertigungsbeamte die Zeit der Übergabe im Telegrammankunftsbuch zu vermerken.
III. Auf Grund eines besonderen Überwachungsbuchs für Telegrammzusteller ist zu prüfen, ob die von den Zustellern auf den Gängen verwendete Zeit angemessen ist.
IV. Die Zustelltaschen der Boten sind täglich, je nach Bedarf mehrmals, unter allen Umständen aber bei Beendigung des Dienstes durch besonders dazu bestimmte Beamte auf ihren Inhalt zu prüfen.
V. Die Abfassung der Empfangsanzeigen zu den von den RPAnst zugestellten Telegramme mit Empfangsanzeigen liegt dem Zustellamt ob.
VI. Die Ermittlung der Empfänger unzustellbarer Telegramme hat nach den Vorschriften des § 22 I und der ADA V 4 § 20 VI 1 § 22 zu erfolgen. Die Unzustellbarkeitsmeldung sind vom HTA abzulassen.

§ 27. Zurückziehung und Berichtigung von Telegrammen
I. Will ein Auflieferer ein in Urschrift mit der Rohrpost an das HTA weitergegebenes Telegramm zurückziehen, so ist er zu ersuchen, einen kurzen Antrag unter Angabe der Aufgabezeit und des Wortlauts des Telegramms niederzuschreiben. Die Aufgabe-Anst fertigt auf Grund dieses Antrags und der Angabe im Einnahmebuch aus und übersendet es mit einem Kopfauszuge und dem Antrag des Auflieferers in einem geschlossenen Rohrpostbrief an die Nachforschungsstelle des HTA. Diese bewirkt die weitere Erledigung des Antrags an den für das HTA erlassenen Bestimmungen.
II. Für die Berichtigung eines Urschrifttelegramms , das dem HTA mit der Rohrpost zugeführt worden ist, gelten sinngemäß die Vorschriften des vorstehenden Absatzes.
III. Beim Einfordern von Berichtigungen zu eingegangenen Telegrammen, haben die RPAnst von jedem abzulassenden St-Telegramm der Nachforschungsstelle des HTA unter Umschlag einen Kopfauszug mit der Rohrpost zu übersenden, dem das St-Telegramm selbst und die Telegrammausfertigung beizufügen sind.
IV. Die vom HTA von auswärts eingehenden St- oder Diensttelegramme, die eine Antwort erfordern, sind vom HTA selbst zu beantworten, soweit die Ursprungstelegramme aus dem Rohrpostbezirk stammen. Das HTA versieht die St- oder Diensttelegramme zu diesem Zwecke mit dem Stempelabdruck
E i l t s e h r
T.S. vom HTA nach ...............................................
zur Beseitigung und umgehende Übersendung des
Ursprungstelegramms. Falls nicht sogleich auf-
findbar, bitte Vorgang mit Vermerk zurück.
Solche Anfragen sind von den beteiligten RPAnst unverzüglich zu erledigen.

§ 28. Tagesmeldung
Von jeder RPAnst ist dem letzten an das HTA mit der Rohrpost abzusendenen Telegramm bzw. dem letzten Rohrpostzuge eine Tagesmeldung (Schlusszettel) beizufügen. Zu der Tagesmeldung ist der Vordruck OPD 96 zu verwenden.

VII. Allgemeine Bestimmungen

§ 29. Beschwerden

Beschwerden über Abhandenkommen, Verzögerung, verspätete Zustellung usw. von Rohrpostsendungen sind nach dem durch die ADA für gewöhnliche Briefsendungen vorgeschriebenen Verfahren zu erledigen.

§ 30. Verzögerungen und Beschädigungen von Rohrpostsendungen und Telegramme
I. Die durch Betriebsstörung verzögerte oder beschädigte Rohrpostsendungen sind unverzüglich dem Vorsteher der Rohrpostbetriebsstelle vorzulegen. Dieser hat auf Sendung den Vermerk: >Durch Rohrpoststörung verzögert (beschädigt)< unter Beisetzung seines Namens anzubringen und für schleunigste Zustellung oder Weiterbeförderung zu sorgen. Beim Zustellamt sind solche Sendungen mit Vorrang abzutragen.
II. Die bei der Rohrpostbeförderung infolge einer Störung usw. beschädigten oder beschmutzten und dadurch unleserlich gewordenen Telegrammurschriften sind so wiederherzustellen, dass die Abtelegraphierung möglich ist. Erforderlichenfalls ist der Auflieferer unter Mitteilung des Sachverhalts unverzüglich zu befragen. Haben Telegrammurschriften bei der Rohrpostbeförderung eine erhebliche Verzögerung erlitten, so sind sie unter Angabe der Verzögerungsursache dem HTA zuzuführen. Diese hat u.U. den Absender zu benachrichtigen und dessen Entscheidung darüber einzuholen, ob die Abtelegraphierung noch erwünscht ist.
III. Von beschädigten oder beschmutzten Ankunftstelegrammen sind neue Ausfertigungen herzustellen und dem Empfänger zuzustellen. Wenn es notwendig ist ist die Hilfe des HTA in Anspruch zu nehmen.

§ 31. Unvermutete Prüfung
Die mit der Überwachung des Rohrpostbetriebes beauftragen Beamten haben die eingehenden Rohrpostzüge möglichst häufig unvermutet nachzuprüfen. Alle dabei ermittelten Verstöße sind zu verfolgen. Die Überwachungsbeamten haben die unvermutete Prüfung und das Veranlasste im Rohrposttagebuch zu vermerken.

§ 32. Zählung
Über den Rohrpost- und Telegrammverkehr findet bei den RPAnst regelmäßig alljährlich während eines siebentägigen Zeitraums im Monat März eine Zählung statt. Die danach aufzustellende Nachweisung (Anl 5) ist bis zur 10 April an die OPD einzusenden.
 
philast Am: 02.12.2013 21:31:07 Gelesen: 1092867# 926 @  
@ telosgraphein007 [#924]

Hallo und guten Abend.

Nein, auf der Rückseite sind keinerlei Stempel abgeschlagen.

Mit bestem Gruß
philast
 
eswareinmal Am: 05.12.2013 19:25:04 Gelesen: 1084444# 927 @  
Einer kommt nun noch. Zwar in sehr schlechter Erhaltung.



Vielen Dank für Eure Einschätzungen und Hilfe bisher.

Nette Grüße

eswareinmal

Mike
 
Claudius Kroschel Am: 09.12.2013 18:07:56 Gelesen: 1084266# 928 @  
@ eswareinmal [#927]

Bei der Südamerika-Luftpost zu Zeiten des Deutschen Reiches gibt es einen kleinen Katalog, das ist der Haberer. Dieses kleine Büchlein schlüsselt anhand der Abflugdaten und Laufzeiten, die Du dann vergleichen kannst mit den abgeschlagenen Stempeln auf dem Beleg, ob es sich um eine Beförderung mit Schleuderflug oder Luftschiff handelte, da dort alle Beförderungstermine verzeichnet sind. Das ist insbesondere wichtig bei Bedarfsbelegen, z.B. Firmenpost, wo oft nur Luftpost drauf steht, da es den Firmen gänzlich egal war, ob mit Flugzeug oder Zeppelin. Vor allem in den 1930er Jahren ist oft nur der allgemeine Südamerika-Cachet Stempel abgeschlagen, der nicht auf die Beförderungsart schliessen lässt. Interessant sind auch die genommenen Zwischenstationen, die der Brief zurückgelegt hat, da z.B. in 1936-39 oft die Flugrouten über Spanien wegen des dortigen Bürgerkrieges geändert werden mussten. Das wissen dann aber wieder die Spezialisten, die sich nur mit Luftpost befassen. Die können Dir auch noch die Flugzeugtypen, die zum Transport verwendet wurden nennen, usw. Ich habe meinen Haberer z.Zt. jedoch an einen Sammlerkollegen verliehen, kann also die Daten des Beleges nicht nachschauen.
 
eswareinmal Am: 09.12.2013 19:53:52 Gelesen: 1084241# 929 @  
@ Claudius Kroschel [#928]

Danke für Deinen Tipp.

Werde es mal versuchen zu ergattern. :-)

Nette Grüße

eswareinmal
 
lebenslauf Am: 23.01.2014 19:09:07 Gelesen: 1084032# 930 @  
@ eswareinmal [#927]

Antwort auf Deine Frage vom 5.12.:

Dein Brief wurde am 11.4.36 im Münchener Postamt13 aufgeliefert und weiterbefördert mit Rohrpost (2 Registrierkassenstempel rückseitig) zum Flughafen Riem, über Stuttgart ab 16.4.36 (roter Bestätigungsstempel Kennbuchstabe "e" vorderseitig), über Marseille, Sevilla, Juby, Bathorst mit der Ju 52, dann per Schnellboot zum Dampfer Westfalen, von dort mit Katapult (Dornier Wal) nach Natal, weiter nach Rio de Janeiro (mit Heinkel He 70), ab Rio mit Condor nach Sao Paulo, Ankunftsstempel 19.4.36. Haberer-Nummer 457a.

Gruß lebenslauf

[Beiträge 41 bis 44 redaktionell aus dem Zeppelinpost-Thema ins Thema Rohrpostbelege kopiert]
 
inflamicha Am: 20.03.2014 21:33:15 Gelesen: 1075472# 931 @  
Guten Abend,

wir hatten lange keine Rohrpost, deshalb heute eine Ganzsache RP 19 als Rohrpostkarte vom 29.8.1921 innerhalb Berlins mit Zusatzfrankatur Mi-Nr. 141 und Viererblock 145 II für die nötigen 2 Mark in der PP 6.



Absender war das Städtische Tiefbauamt, die Marken haben alle die "M B"-Lochung des Magistrats Berlin. Auf der Rückseite befindet sich der Eilboten-Zustellerstempel "7", der Form wegen auch als "Brikettstempel" bekannt.

Gruß Michael

[Redaktionell aus dem Thema "Deutsches Reich Inflationsbelege" ins Rohrpostthema kopiert]
 
DerLu Am: 22.03.2014 08:15:35 Gelesen: 1075364# 932 @  
@ inflamicha [#931]

Hallo Michael,

eine sehr schöne Frankatur, besonders mit der "Firmenlochung"! Die "MB"-Lochung der Berliner Stadtverwaltung ist, glaube ich, noch recht häufig, daher eine Frage/Bitte an die restlichen Sammler:

Wer kann Rohrpostbelege mit anderen Firmenlochungen zeigen ?

Ein schönes Wochenende wünscht
DerLu
 
Eilean Am: 12.04.2014 14:31:40 Gelesen: 1072426# 933 @  
Hier ein Beleg nach München aus Regensburg mit der Bitte um Aufklärung der Stempel:



Der Brief ging von München BPA 1 um 19.05 Uhr ab, kam TA um 19.08 Uhr an? Was bedeutet denn die RzB 300? Und die Zust 19 13? Der Briefträger, der es bekam zur Zustellung?

Das handschriftliche deute ich so, dass am 19.1., 21.35 die Zustellung erfolgte durch "Fringele", die Nummer am Schluss kann ich gar nicht lesen.

Ist das "nur" ein Minutenstempel oder ein Rohrpostbeleg?

(rückseitig 80 Pfg Heuss, Eilbrief aus Regensburg)

Den roten Stempel sieht man kaum:


 
juni-1848 Am: 13.04.2014 02:05:07 Gelesen: 1072336# 934 @  
@ Eilean [#933]

Hallo Andreas,

dieser Beleg trägt weder die Unterschrift eines Postbediensteten noch einen Botenstempel.

Statt "Fringele" steht dort Eingelegt. Damit ist die Ablage in den Nachtbriefkasten der Bayerischen Bau-Berufsgenossenschaft in München 2 in der Loristr. 8 gemeint. Empfänger mit "Fristen für Verwaltungsakte" (z.B. für die Gesetzliche Unfallversicherung) verfügten über derlei Briefkästen.

Die Handschrift: "Eingelegt \ 19,.1,/21 15 386"

Der Brief kam von Regensburg nach München. Die drei Stechuhrstempel zeigen den "schnellen Weg über die einzelnen Stationen/Postämter" bis in die Tasche des Zustellers (Zust).

Schönen Sonntag allerseits,
Werner
 

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