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Thema: Recht und Steuer: Verkauf einer Bierdeckelsammlung ist steuerpflichtig
Richard Am: 13.05.2015 09:26:31 Gelesen: 4770# 1 @  
Auch wenn Sie keine Bierdeckel sammeln, sondern Briefmarken, Münzen oder Ü-Ei-Figuren, könnte dieses Urteil für Sie von Interesse sein:

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Finanzgericht Köln zu eBay Versteigerung: Verkauf von Bierdeckelsammlung ist steuerpflichtig

30.04.2015 - Der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung über eBay unterliegt der Umsatz- und Einkommensteuer. Dies entschied das Kölner FG. Das Gericht stufte den Bierdeckelverkäufer aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein.

(Quelle und weiter lesen: http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/fg-koeln-urteil-14-k-188-13-umsatzsteuer-einkommensteuer-ebay/ )

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Steuerpflicht bei eBay-Versteigerung von Bierdeckeln

Der Handel mit besonderen Bierdeckeln kann zur Steuerpflicht führen.

Es gibt unzählige Dinge die tagtäglich bei eBay versteigert werden, einerseits durch Privatleute, andererseits durch Gewerbetreibende. In den meisten Fällen unterliegen Privatleute keiner Steuerpflicht aufgrund ihrer Einkünfte aus eBay-Versteigerungen. Es gibt aber auch Fälle, in denen durch solche Versteigerungen richtig viel Umsatz generiert wird. Von der Rechtmäßigkeit einer Steuerpflicht in einem solchen Fall handelt dieser Artikel.

(Quelle und weiter lesen: http://www.steuerberater.net/steuertipps/steuerpflicht-bei-ebay-versteigerung-von-bierdeckeln_000624.html?pid=26 )

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Das Urteil im Volltext:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2015/14_K_188_13_Urteil_20150304.html
 
nightdriver Am: 13.05.2015 17:15:29 Gelesen: 4663# 2 @  
Bevor hier Panik ausbricht, möchte ich mir erlauben, auf zwei Punkte hinzuweisen:

a) Im Fall des FG Köln wurden Verkaufserlöse zwischen 18.411 und 66.337 erzielt, und dies über vier Jahre. Daher weist allein die Summe der Einnahmen in Richtung "Gewerblichkeit" und damit auch ESt-Pflicht. Bei einem "normalen" Sammlungsverkauf dürften in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht ca. 190.000 zusammenkommen. Wer ausschließlich seine eigene Sammlung auflöst, der handelt m.E. nicht mit Gewinnerzielungsabsicht (theoretisch kann das auch gelten, wenn doch 190.000 eingenommen werden), folglich auch nicht gewerblich. ESt fällt so gut wie nie an.

b) Ein größeres Thema ist die Umsatzsteuer. Wer mehr als 17.500 p.a. (aus allen Umsätzen, auch wenn sie nichts mit Briefmarken zu tun haben) einnimmt, der muss i.d.R. USt abführen. Denn hier kommt es nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht an, sondern lediglich auf die Einnahmeerzielungsabsicht und die ist ja ohne Probleme gegeben.

Im Zweifel geht vorher zum Steuerberater.
 
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