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Thema: BGH: Abbruch einer Ebay Auktion nur mit wir­k­lich guten Gründen
Richard Am: 29.09.2015 09:33:22 Gelesen: 4432# 1 @  
BGH zum Abbruch einer eBay-Auktion Nur mit wir­k­lich guten Gründen

von Pia Lorenz

Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zum Abbruch von eBay-Auktionen. Auch wenn ein solcher, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen, möglich ist, bleibt er schwierig. Eine gefühlte "Unseriösität" des Käufers jedenfalls reicht nicht.

Weiter lesen:

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-viii-zr-284-14-ebay-auktion-abbruch-schadensersatz/?utm_medium=email&utm_campaign=LTO-Newsletter+39%2F2015&utm_source=newsletter
 
drmoeller_neuss Am: 29.09.2015 13:01:52 Gelesen: 4333# 2 @  
Dazu ergänzend folgender Link (Pressemitteilung des BGHs Nr. 162/15 vom 23.9.2015 zum Urteil des VIII. Zivilsenats vom 23.9.2015 - VIII ZR 284/14)

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f22ee00c65288632d609b5876f405531&anz=1&pos=0&nr=72300&linked=pm&Blank=1

Das Urteil selbst ist noch nicht in der BGH-Datenbank veröffentlicht.

Bei einer ebay-Auktion hat ein Verkäufer alle vorliegenden Gebote gestrichen und die Auktion beendet. Der zum Zeitpunkt der Streichung Höchstbietende hat daraufhin Schadensersatz geltend gemacht. Der Verkäufer hat dagegen gehalten, dass er zur Streichung der Gebote berechtigt gewesen wäre und dass im übrigen die eBay-Regeln den Verkäufer nicht dazu verpflichten, die Gründe gegenüber dem Bieter dazulegen.

Zunächst hat der Verkäufer angegeben, dass der Artikel, ein historischer Heizkörper, nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Erst später hat der Verkäufer geltend gemacht, dass der Bieter zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur Streichung des Gebotes des Klägers berechtigt gewesen.

Der BGH den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

Der BGH hat entschieden, dass

1. der angegebene Grund für das Streichen eines Gebotes ursächlich sein muss.
2. häufige Gebotsrücknahmen durch einen Bieter (in diesem Fall 370 Gebotsrücknahmen) nicht dazu berechtigen, grundsätzlich alle Gebote dieses Bieters zu streichen. Schließlich besteht kein Risiko für den Verkäufer, da der Käufer Vorkasse leisten muss oder bei Abholung der Ware direkt bezahlen muss

In diesem Fall hat offensichtlich der Verkäufer als Vorwand für den Abbruch der Auktion angegeben, dass die Ware zerstört worden sei. Als er damit in Beweisnot geriet, hat er die Unseriösität des Bieters nachgeschoben. Das zählt aber nicht, wenn der Verkäufer erst nach Abbruch der Auktion auf diesen Gedanken gekommen ist. Dann muss man gar nicht mehr die Frage erörtern, ob das überhaupt ein zulässiger Grund gewesen wäre. Der Verkäufer muss jetzt vor dem Landgericht allein nachweisen, dass die Ware wirklich (unverschuldet !) zerstört wurde.

P.s. Wer also als Verkäufer in eine solche Situation gerät, muss genau überlegen, was er dem Bieter erzählt. Der erste Schuß muss sitzen. Nachlegen und die Meinung ändern geht nicht, das hat der BGH entschieden. Am besten ist es natürlich, wenn durch einen glücklichen Zufall ein guter Freund des Verkäufers beim vorzeitigen Abbruch der Auktion Höchstbieter ist. Dann regelt man die Sache unter Freunden bei einem Gläschen guten Weins und trägt den Streit nicht vor dem Kadi aus.

Gar nicht geht es, dass zerstörte Artikel plötzlich ein halbes Jahr später auf einer anderen Auktion ihre wundersame Wiederauferstehung feiern. Es gibt genügend Zeitgenossen, die Bildschirmkopien von ebay-Auktionen wie andere Briefmarken sammeln, und diesen Schmu dann problemlos vor dem Kadi beweisen können.

P.s. p.s. Für mich geht dieses Urteil in Ordnung. Vielleicht trägt die Rechtssprechung dazu bei, dass zukünftig weniger Artikel nach dem Einstellen "zerstört" werden. Mir wurde auch schon einmal ein 1-Euro-Los verweigert, mit der Begründung, dass der Hund den Beleg zerfetzt und zerbissen hätte. Ob der Hund darauf abgerichtet war, die schlecht gelaufenen Auktionen zu fressen?
 
Richard Am: 22.06.2016 09:57:42 Gelesen: 3690# 3 @  
BGH entscheidet über 1-Euro-Abbrüche - Ebay-Abbruchjäger: Urteil im August 2016

Computerbild (11.06.16) - Verkäufer auf Ebay dürfen Auktionen nicht abbrechen. Abbruchjäger nutzen das aus – und klagen.

Bei dem Internet-Aktionshaus Ebay dürfen Anbieter ihre Auktionen nur im Ausnahmefall abbrechen. Die sogenannten Abbruchjäger nutzen diese Vorschrift ganz bewusst aus. Sie bieten auf Auktionen mit niedrigen Einstiegsgeboten und klagen bei einem Abbruch auf Schadensersatz. Bisher gab es zu solchen Fällen keine offiziellen Urteile, doch das ändert sich möglicherweise im August 2016. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat wohl erstmals ausreichend Indizien zu Hand, um einen Rechtsmissbrauch festzustellen.

(Quelle und weiter lesen: http://www.computerbild.de/artikel/cb-News-Internet-Ebay-Abzocke-BGH-urteilt-zu-Abbruchjaegern-15744005.html )
 
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