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Thema: Prüferhaftung - und was alles ausgeschlossen wird
Richard Am: 11.10.2015 09:25:15 Gelesen: 11462# 1 @  
Prüferhaftung - und was alles ausgeschlossen wird

Von Dr. Reinhard Fischer

1. Der Prüfer haftet nur bei Fahrlässigkeit. D.h. wenn sich eine Prüfung erst durch „neue philatelistische Erkenntnisse“ als Fehlprüfung erweist, gilt das nicht als fahrlässig. Damit dürften die vielen Fälle von Attesten für Potschta-Briefe keine Haftung begründen. [1]

2. Die Haftung besteht erst einmal nur gegenüber dem ursprünglichen Auftraggeber der Prüfung. Gegenüber Dritten (also in der Regel einem späteren Erwerber) besteht nur, wenn sich die Prüfung an Dritte richtet. Damit müsste eine Haftung bestehen, wenn der Auftraggeber der Prüfung ein Händler oder Auktionator ist, aber nicht, wenn ein Sammler sich ein Los aus seiner Sammlung oder gerade frisch gekauftes Los prüfen lässt und das Stück dann später weiterverkauft wird. In der Praxis wird es in vielen Fällen schwierig sein, nachzuweisen, wer der ursprüngliche Auftraggeber der Prüfung war und damit, an wen sich die Prüfung richtete. D.h. in vielen Fällen wird ein Gericht eine Prüfung ablehnen.

Beim VP sieht die Prüfordnung [2] allerdings eine Haftung gegenüber dem Erwerber ausdrücklich vor:

„10. Der Prüfer leistet gegenüber dem Auftraggeber die gesetzliche Gewährleistung für die Richtigkeit seiner Prüfung und im Falle einer Veräußerung des Prüfgegenstands auch gegenüber dem Erwerber.“

Eine ähnliche Regelung gibt es in den Bedingungen des BPP nicht.

3. Die gesetzliche Haftung für Gutachter beträgt seit 2002 = 10 Jahre, wobei eine Klage innerhalb von 2 Jahren nach Entdeckung einer Fehlprüfung einzureichen ist. In den Prüfbedingungen des BPP wird die Zeit nach Entdeckung auf 1 Jahr reduziert, in den Bedingungen des VP gibt es keine solche Einschränkung.

Die Tatsache, dass viele immer noch annehmen, dass die Haftungsfrist nur 5 Jahre sei, hat damit zu tun, dass auf der Rückseite der Attestformulare früher eine solche Frist genannt wurde. Schon lange findet man dort aber nur noch einen allgemeinen Hinweis auf die Prüfbedingungen des BPP.

4. Gesetzlich haftet der Prüfer auch für entgangenen Gewinn. Die Prüfordnung des BPP (9.2. etwa in der Mitte) schließt das aus. Eine vergleichbare Regelung gibt es in der Prüfordnung des VP nicht.

Der Ausschluss von entgangenem Gewinn hört sich harmlos an, verhindert aber die Durchsetzung eines großen Teil der Schadenersatzforderungen. Hierzu weiter unten.

5. In vielen Fällen entsteht kein Schaden im juristischen Sinn. Wenn eine Fälschung als echt bezeichnet wird, hat der Eigentümer der Fälschung keinen Schaden, weil die Fälschung ja sowieso wertlos war. Ein evtl. Erwerber hat nur dann einen Schaden, wenn er keine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer mehr geltend machen kann. Wenn die Haftung entgangenen Gewinn ausschließt, hat ein Erwerber auch genau nachzuweisen, was er für das Stück ursprünglich bezahlt hat, was z.B. beim Kauf in einer Sammlung schwierig sein kann. Es reicht nicht, den eigenen Verkaufspreis zu kennen.

Ein Auktionator hat bei Fremdware dann keinen Schaden, wenn die Prüfordnung (BPP !) eine Haftung für entgangenen Gewinn ausschließt und er den Einlieferer noch haftbar machen kann. Er bekommt aber die entgangene Provision nicht erstattet. Statt dessen kann er Kosten für Bearbeitung, Reprokosten, Druckkosten, Rufschädigung usw. geltend machen, was in der Praxis schwierig bis unmöglich ist.

6. Der BPP beschränkt die Haftung in 9.2. auch noch weiter: Die Haftung für Farbbestimmungen „in Übergangs- und Grenzbereichen“ (was immer das ist) ist ausgeschlossen. Ebenso wird die Haftung auf den Wert der Marke zum Zeitpunk der Prüfung beschränkt, evtl. Wertsteigerungen ausdrücklich ausgeschlossen.

Weiterhin wird die Haftung gegenüber Dritten (also Erwerbern, so sie überhaupt besteht, siehe oben, Punkt 2.) ausgeschlossen, wenn dem Dritten als Erwerber die Gewährleistung schon ausgeschlossen oder beschränkt (!) wurde. Das hört sich auch erst einmal harmlos an, aber bei Auktionen ist die Gewährleistung für Sammlungen immer ausgeschlossen und für Einzellose normalerweise auf 4 Wochen begrenzt.

Schließlich wird auch die Haftung für eine Signierung der Marke ohne Zustimmung des Auftraggebers ausgeschlossen, obwohl heute eine Signierung u.U. eine Wertminderung von 1/3 des Preises oder mehr bedeutet.

Vergleichbare Regeln gibt es in der Prüfordnung des VP nicht.

---

Dr. Reinhard Fischer ist Inhaber des gleichnamigen Auktionshauses in Bonn [3]


[1] https://www.bpp.de/de/pruefordnung.html
[2] http://vpev.de/pruefordnung-2/
[3] http://www.reinhardfischerauktionen.de/1-0-startseite.html
 
Säulenkaktus Am: 11.10.2015 16:28:27 Gelesen: 11367# 2 @  
Hallo Richard,

soll dieser Beitrag eigentlich wieder ein Schuß in Richtung BPP sein, oder nur Werbung für das Auktionshaus der H. Dr. Fischer, bzw. des VP?

Gruß Klaus
 
Wolffi Am: 11.10.2015 18:27:21 Gelesen: 11310# 3 @  
Auf die unterschiedliche Prüferhaftung 'im Kleingedruckten' mal erläuternd hingewiesen zu werden, halte ich persönlich für sehr interessant.

Wo ich prüfen lasse, bleibt mir damit unbenommen. Das von mir benötigte Gebiet SH/DK ist beim BPP hervorragend besetzt.
 
Peter Stastny Am: 11.10.2015 19:44:43 Gelesen: 11254# 4 @  
@ Wolffi [#3]

Interessant auch ein Vergleich der Prüfordnungen von BPP, VP, VÖB, VPEX und SBPV zum Thema "Zwingende Kennzeichnung von Fälschungen und Verfälschungen?" im dritten Beitrag der Diskussion (Beginnt mit: "Die Neufassung dokumentiert ...")

Zum Artikel "Briefmarkenprüfung" auf Wikipedia:

https://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Briefmarkenpr%C3%BCfung

Beste Grüße
Peter Stastny, MMag.
 
drmoeller_neuss Am: 12.10.2015 09:29:23 Gelesen: 11166# 5 @  
Wenn sich eine Prüfung erst durch „neue philatelistische Erkenntnisse“ als Fehlprüfung erweist, gilt das nicht als fahrlässig.

Leider haben auch Prüfer keine Kristallkugel und können zum Beispiel nicht vorhersehen, ob ein Poststempel "in Privatbesitz" in fünf Jahren den Platz in seiner Vitrine verlässt und auf ebay auftaucht.

Der Nachweis der "Fahrlässigkeit" bereitet im Ernstfall die meisten Probleme. Die Prüfer lassen sich nicht in ihre Karten schauen.

Aber wenn wir zu stark auf der "Haftungsschiene" herumreiten, werden sich viele Prüfer diesem Risiko entziehen, indem sie Zweifelfälle mit einem Schilchen "Ich kann die Echtheit nicht sicher bestätigen" oder ganz ohne Kommentar zurückschicken. De facto erleiden "unprüfbare" Marken eine erheblichen Wertverlust, für den der Prüfer aber nicht haftbar gemacht werden kann. Schliesslich sehen die Prüfordnungen keine "Prüfpflicht" vor.

Ich würde mir wünschen, wenn die Prüferverbände nackte Zahlen auf den Tisch legen würden. Dazu gehören Statistiken über Fehlprüfungen und Prüfzeiten. Die Prüfer sind besser als ihr Ruf, aber ihre Geheimniskrämerei heizt die Gerüchteküche erst recht an.

Meine konkrete Kritik besteht in folgenden Punkten:

9.2 Eine versehentlich in der Stellung des Prüfzeichens unzutreffende Signierung führt nicht zu einer Haftung des Prüfers. In diesem Fall wird der Prüfer kostenlos einen Kurzbefund, einen Befund oder ein Attest erstellen, in dem die unzutreffende Signierung richtig gestellt wird.

Einmal davon abgesehen, dass sich unredliche Prüfer hier zurückziehen können, und behaupten können, sie hätten ja richtig geprüft, aber leider ist das Prüfzeichen verrutscht, ist dieser Passus eine Benachteiligung des Prüfkundens: die korrekte Anbringung des Prüfzeichens ist ein wesentlicher Bestandteil der Prüfung. Warum sollen für diesen handwerklichen Schritt die Prüfer nicht haften?

De facto kommt einer Signatur eines BPP oder VP-Prüfers "öffentlicher Glaube" zu. Deswegen finde ich es wichtig, dass bei Veräußerung des Prüfgegenstands der Prüfer auch gegenüber dem Erwerber haftet. Hier sollte der BPP nachbessern.

Eine generelle Idee wäre es, neben dem Prüfsignum auch das Datum der Prüfung aufzustempeln, z.B. in der Form MM/YYYY. Der zusätzliche Aufwand dürfte marginal sein, aber der Erwerber sieht sofort, ob es sich um eine aktuelle Prüfung handelt.

Im übrigen sollten auch die Auktionatoren einen Gang herunterschalten, und eine durch einen Verbandsprüfer falsch geprüfte Marke dürfte den Ruf eines Auktionshaus nicht schädigen. In den meisten Katalogen wimmelt es von "ungeprüften, chancenreichen" Losen, die als Sammellose noch nicht einmal reklamiert werden können. Wer als Auktionator Angst vor "Rufschädigung" hat, sollte hier zuerst ansetzen.
 
Kontrollratjunkie Am: 12.10.2015 14:33:53 Gelesen: 11087# 6 @  
Das ist aber ein interessanter politischer Beitrag, bei dem ich allerdings den Sinn nicht so ganz nachvollziehen kann. Handelt es sich vielleicht um Propaganda ? Oder um einseitige Werbung im doppelten Sinne ?
 
drmoeller_neuss Am: 12.10.2015 14:56:24 Gelesen: 11069# 7 @  
@ Kontrollratjunkie [#6]

Was ist daran politisch? Ich habe nur Statistiken vorgeschlagen, wie sie im Dienstleistungsgewerbe üblich sind. Wenn es Fakten über Fehlprüfungen gäbe, würde sich die übrige Diskussion über Haftungsfragen wahrscheinlich erübrigen. (ich glaube, dass der Anteil der Fehlprüfungen im Promille-Bereich liegt).

Ansonsten fordere ich das, was ich von einem seriösen Handwerker auch erwarte, nämlich, dass er ordentliche Arbeit abliefert. Wenn er in einem Haus aus dem Mittelalter auf einen versteckten Balken trifft, kann er nichts dafür. Wenn er aber in einem modernen Bad die Toilette nicht richtig anschliesst, und ich beim ersten Benutzen das Bad flute, bin ich sauer. Was würdest Du sagen, wenn in den Geschäftsbedingungen stehen würde: "Ein versehentlich in der Stellung unzutreffend montiertes Dichtungsgummi führt nicht zu einer Haftung des Handwerkers ..."

Im übrigen sollte man Ross und Reiter nennen. Es gibt auch Prüfer, die sich bei einer Prüfzeit von zwei Wochen bereits entschuldigen.
 
Kontrollratjunkie Am: 12.10.2015 15:54:32 Gelesen: 11027# 8 @  
@ drmoeller_neuss [#7]

Selbstverständlich war mit meiner Anmerkung nicht Deine Antwort gemeint, sondern der Eröffnungsbeitrag dieses Themas.
 
nightdriver Am: 12.10.2015 23:34:22 Gelesen: 10908# 9 @  
Im Eröffnungsbeitrag wird es nicht ganz deutlich, aber wenn die Bedingungen des VP sich in dem wiedergegebenen Punkt 10. erschöpfen, dann gibt es keinen Unterschied bezüglich der Fahrlässigkeit zu den Bedingungen des BPP. Versteht man nämlich "haftet" als Schadensersatz, dann ist auch die gesetzliche Haftung verschuldensabhängig (d.h. Fahrlässigkeit erforderlich).

Im Übrigen stellt sich das Problem des Nachweises der Fahrlässigkeit so nicht. Denn im Rahmen vertraglicher Schadensersatzansprüche muss der in Anspruch genommene (so denn die übrigen Voraussetzungen vorliegen) beweisen, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat.
 
Paluka Am: 13.10.2015 08:35:16 Gelesen: 10859# 10 @  
@ Richard [#1]

Moin,

was soll der direkte Link auf die Seite des Auktionshauses F. ?

Wenn das nicht Werbung ist, was dann?

Es wäre ratsam, den Link zu löschen und den Text allgemein zu überarbeiten.

Gruß
 
Jürgen Witkowski Am: 13.10.2015 09:17:09 Gelesen: 10841# 11 @  
@ Paluka [#10]

Würdest Du mögen, dass man Deine Texte ändert?

Was verstehst Du unter "den Text allgemein überarbeiten"? Kannst Du das präzisieren?

Es steht jedem Inhaber eines Auktionshauses frei, ähnlich qualifizierte Artikel zu schreiben. Ich sehe nichts verwerfliches darin, den Autor vorzustellen, indem man auf seine Webseite verlinkt.

Mit besten Sammlergrüßen
Jürgen
 
Paluka Am: 13.10.2015 09:45:30 Gelesen: 10819# 12 @  
@ Concordia CA [#11]

Konkret in diesem Fall würde ich "Dr. Reinhard Fischer ist Inhaber des gleichnamigen Auktionshauses in Bonn" löschen.

Ich habe im Prinzip nichts gegen eine themenbezogene Verlinkung. Hier ist mMn jedoch eine versteckte Werbung für ein Auktionshaus gegeben. Ich kritisiere dies nur so, da ja Herr Ebert selbst immer wieder für das "werbefreie Forum" wirbt. Wenn, dann muss man diese Haltung konsequent durchziehen.

Ich habe nichts gegen den Artikel/Autor an sich geschrieben.

Gruß Paluka
 
Reinhard Fischer Am: 13.10.2015 17:06:30 Gelesen: 10727# 13 @  
@ Paluka [#10]

Richard hat den Beitrag ohne die drei Links bekommen, die Links (auch zu den beiden Prüfordnungen) hat Richard gesetzt, mich aber informiert. Ich halte es aber durchaus für sinnvoll, einen Link auf die Homepage des Autors zu setzen. Für mich wäre es aber nicht nötig gewesen, ich denke, wer ich bin, weiß sowieso jeder.

@ Nightdriver

Es ist richtig, dass auch nach der Prüfordnung des VP (und wohl auch aller anderen Prüfer) nur bei Fahrlässigkeit gehaftet wird (weil die gesetzliche Haftung ein Verschulden voraussetzt). Natürlich könnte man auch eine verschuldensunabhängige Haftung in die Prüfordnung schreiben, das wäre dann so eine Art Versicherung gegen neue Forschungserkenntnisse. Halte ich jetzt aber für nicht lebensnotwendig.

Interessanterweise hat Dr. Dub damals (nur für die Gebiete Saar bis Nr. 31 und Sudetenland) so etwas in seinen Prüfbedingungen gehabt, irgendsoetwas wie "Wenn sich eine geprüfte Marke als falsch herausstellt, wird der Wert der Marke erstattet oder ein gleichwertiges Ersatzstück geliefert"). Wer irgendwo eine alte Prüfrechnung von ihm findet, kann mal den genauen Text posten. Bei diesen Gebieten war er aber auch sehr zuverlässig (Fälschungen haben normalerweise auch falsche Prüfzeichen).

Dr. Moeller müsste als Anwalt eigentlich wissen, wer die Beweislast bei Fahrlässigkeit hat. Allerdings hat diese Frage (ob Fahrlässigkeit vorgelegen hat) in den Gerichtsverfahren der letzten Jahre um Fehlprüfungen wohl keine große Rolle gespielt.

@ Dr Moeller

Statistiken über Fehlprüfungen bekommt man natürlich von keinem Prüferverband. Die wären auch nicht so einfach zu erstellen, denn der Verband bekommt natürlich nur die Haftungsfälle. Wenn ein Prüfer etwas "auf dem kleinen Dienstweg" erledigt, merkt es ja keiner und die meisten Prüfer haben da noch einen Ehrenkodex. Unter der Hand bekommt man vom BPP gesagt, dass es kaum Haftungsfälle gibt, in vielen Jahren gar keine.
 
spain01 Am: 29.11.2018 17:39:01 Gelesen: 6172# 14 @  
Hallo Allerseits,

wer haftet eigentlich, wenn sich nach Ausscheiden eines Prüfers, aus welchem Grund auch immer, Fehlprüfungen herausstellen?

Wenn sich durch neuere Forschungen nach dem Ausscheiden eines Prüfers herausstellt, daß bisher als echt geprüfte Marken, Stempel etc. als solches nicht mehr haltbar sind, kann der entsprechende Prüfer ja nicht haftbar gemacht werden, da er vorher nach dem Stand der Forschungen und Erkenntnisse gehandelt und geprüft hat.

Was aber, wenn es sich um eine klare Fehlprüfung handelt, wodurch einem Käufer ein finanzieller Schaden erstanden ist? Eine selbst eingereichte fehlgeprüfte Marke etc., die in der eigenen Sammlung bleibt, ist zwar ärgerlich, ein finanzieller Schaden entsteht aber nicht. Höchstens etwas Frustration wegen höherer Prüfkosten.

Fiktives Beispiel: Vor 12 Monaten wurde eine Marke entgegen aktuellem Kenntnisstand als echt geprüft, der Prüfer scheidet 6 Monate später aus, die Marke wird verkauft und bei einer Nachprüfung stellt sich die Falschprüfung heraus.

Sollte die Marke mehr Wert sein, ist alles ok, aber wenn das nicht der Fall ist, wer haftet? Der Prüferverband? Oder einfach nur Pech gehabt?

Ich kann mir durchaus vorstellen, daß es bisher unentdeckte Atteste in Privatbesitz gibt, die einer Nachprüfung nicht standhalten.

Gruß
Michael
 
Markus Pichl Am: 29.11.2018 20:23:43 Gelesen: 6112# 15 @  
@ spain01 [#14]

Fiktives Beispiel: Vor 12 Monaten wurde eine Marke entgegen aktuellem Kenntnisstand als echt geprüft, der Prüfer scheidet 6 Monate später aus, die Marke wird verkauft und bei einer Nachprüfung stellt sich die Falschprüfung heraus.

Hallo Michael,

dies ist ein schlechtes fiktives Beispiel. Schlecht deswegen, weil dann Gedankenansatz nicht richtig ist.

Wenn eine Ganzfälschung oder ein Falschstempel als echt geprüft wurde, so hat dies nichts mit "aktuellen Erkenntnissen" zu tun, wenn sich bei einer weiteren Prüfung Falschheit ergibt. Es hat dann nur etwas mit mangelhaften Kenntnissen des vorigen oder gleichen Prüfers zu tun, denn die Marke oder der Stempel war schon immer falsch. Ein Ausscheiden aus einem Prüferbund, verschont den Prüfer, der eine Ganzfälschung oder einen Falschstempel als "echt" geprüft hat, nicht vor einer Haftung. Die Haftung begrenzt sich aber, was die Dauer der Haftung betrifft, nach gesetzlichen Regelungen.

Beste Grüße
Markus
 
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