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Thema: Copyright philatelistischer Beiträge: Anmerkungen zum Urheberrecht
Richard Am: 23.09.2016 09:02:06 Gelesen: 2176# 1 @  
VPhA-Service [1]: Anmerkungen zum Urheberrecht - Die Regeln und einige Ausnahmen

Fragen kostet nichts. Dies ist bereits die wichtigste Aussage zum Urheberrecht, ganz gleich, ob klassische gedruckte oder digitale Medien im Fokus stehen. Wer immer einen Artikel, eine Meldung oder eine Abbildung für eine eigene Veröffentlichung übernehmen möchte, der muss stets den Urheber um Genehmigung bitten. Fast immer bekommt man recht schnell eine Antwort, und die kann dreierlei besagen:

• Der Urheber stimmt der kostenfreien Übernahme zu.
• Der Urheber stimmt der kostenpflichtigen Übernahme zu.
• Der Urheber untersagt die Übernahme.

Ohne Genehmigung läuft grundsätzlich nichts. Ein Werk illegal zu übernehmen, ist nach Urheberrecht eine Straftat, die theoretisch – ein solcher Fall ist dem Autor nicht bekannt – sogar in einer Haftstrafe münden kann. In der Realität drohen aber gewöhnlich nur zivilrechtliche Konsequenzen.

Doch wer ist der Urheber? Zunächst einmal immer ein Mensch. Er schreibt den Artikel oder die Meldung, er fotografiert, zeichnet oder steuert auf andere Weise eine Abbildung bei. Unabhängig davon, wo und in welcher Form sein Werk veröffentlicht wird, ist besagter Mensch der Urheber. Sein Urheberrecht behält er lebenslang und sogar über den Tod hinaus. Hierzulande gilt eine Frist von 70 Jahren nach dem Tod, während der die Erben das Urheberrecht für den Verstorbenen wahrnehmen. Erst danach darf ein Werk weitgehend frei genutzt werden. Es ist „gemeinfrei“, wie die Juristen dies nennen.

Der Urheber ist also immer ein Mensch. Oftmals veröffentlicht er sein Werk nicht selbst, sondern nimmt die Dienste eines Mittlers in Anspruch. Im Bereich der gedruckten Medien ist dies meist ein Verlag, im Internet der Betreiber einer Seite. An die Stelle des Verlages tritt in der Philatelie oftmals der Verein oder die Arbeitsgemeinschaft – auch Inhalte in Rundbriefen sind selbstverständlich urheberrechtlich geschützt. Für das Internet gilt derjenige als Betreiber, den das Impressum entsprechend ausweist; der Provider oder der Ersteller der Software ist gewöhnlich nicht mit dem Betreiber identisch.

Alle Mittler – im Folgenden sprechen wir zur Vereinfachung von Verlagen – erwerben vom Urheber die Nutzungsrechte. Dies geschieht in unterschiedlichem Umfange. Es gibt Verlage, die regeln für ihre Urheber praktisch alles. Dann genügt es, die Frage an den Verlag zu richten. Er wird dann im eigenen Namen und im Namen des Urhebers die Genehmigung erteilen oder verweigern.

Andere Verlage erwerben die Nutzungsrechte nur für ihre eigenen Publikationen oder für einen begrenzten Zeitraum. Dann kann der Urheber gestatten, dass sein Werk auch anderweitig genutzt wird. In den meisten Fällen vereinbaren Verlag und Urheber, dass ein Werk nicht bei einem direkten Konkurrenten ein weiteres Mal genutzt werden darf.

Gewöhnlich gehen beide Rechte ineinander über. Der Urheber reicht ein Werk ein, das der Verlag überarbeitet und dann veröffentlicht. Mit der Überarbeitung – dazu zählen beispielsweise Redigieren, Lektorieren und Layouten – erwirbt der Verlag ein eigenständiges Urheberrecht, das es natürlich auch zu beachten gilt. Dann heißt es, sowohl den Urheber als auch den Verlag zu fragen.

Natürlich gibt es, wie überall im Leben, Ausnahmen von der Regel. Die wichtigste ist das Zitatrecht. In einem für die Aussage einer Publikation notwendigen Maß dürfen Passagen aus urheberrechtlich geschützten Werken Dritter wiedergegeben werden. Als einprägsames Beispiel kann man die Erwiderung auf eine Stellungnahme nennen. Dann darf der Autor der Erwiderung natürlich jene Passagen direkt oder indirekt zitieren, zu denen er Position beziehen möchte.

Eine für die Philatelie wichtige Ausnahme betrifft die sogenannten „amtlichen Werke“, die stets gemeinfrei sind. Gesetzestexte zählen dazu, aber auch staatlich herausgegebene Briefmarken. Zu Zeiten der Deutschen Bundespost fiel die Zuordnung leicht. Heute legt neben dem Bundesministerium der Finanzen auch die Deutsche Post – ein Privatunternehmen – Briefmarken auf. Die Freimarken der Blumen-Serie zählen dazu, die Automatenmarken, aber auch sämtliche Selbstklebende. Streng genommen sind diese ebenso wenig amtliche Werke wie die Emissionen von Wettbewerbern, beispielsweise der Citipost, der LVZ Post oder Post Modern. In der Praxis betrachtet man aber gewöhnlich zumindest alle ungebrauchten Briefmarken mit der Inschrift „Deutschland“ als amtlich – Ausnahmen wie die Wohlfahrtsmarken mit Motiven von Loriot, die nicht gemeinfrei sind, bestätigen die Regel.

Die Regeln gelten übrigens, wie alle Gesetze, nur national. Eine Briefmarke des staatlichen US Postal Service wird nicht deswegen amtlich und damit gemeinfrei, weil dies nach deutschem Recht in Deutschland so wäre. Wiederum gilt in der Praxis, dass man hierzulande die Amtlichkeit erst einmal grundsätzlich annimmt.

Die Gemeinfreiheit von Werken, deren Urheber vor mehr als 70 Jahren verstorben ist, kann zudem mit den Rechten eines Eigentümers kollidieren, in dessen Wohnzimmer beispielsweise ein echter van Gogh hängt. Der Eigentümer muss nicht immer der freien Nutzung zustimmen. Über die Grenzen der kollidierenden Rechte können Juristen lange Debatten führen und auch viel schreiben. Mit Juristen braucht man sich aber im Regelfalle nicht auseinanderzusetzen, wenn man die wichtigste Aussage zum Urheberrecht beachtet. Wer den Eigentümer direkt fragt, der bekommt gewöhnlich auch eine Antwort.


Die Handhabung bei PHILAPRESS

PHILAPRESS versteht sich als Partner aller Aktiven in der Philatelie. Folglich gestatten wir verlagsseitig stets den kostenfreien Nachdruck bei Quellenangabe. Das gilt für die DBZ ebenso wie für den BRIEFMARKEN SPIEGEL. Wer danach fragt, der kann von uns auch die Originaldruckdateien in der für den Auflagendruck nötigen Auflösung erhalten. Neben Vereinen und Arbeitsgemeinschaften haben auch Auktionatoren und Prüfer schon Artikel übernommen. Wenn die Artikel von Mitgliedern der Redaktion stammen, ist mit der einmaligen Anfrage beim Verlag alles geregelt. Die Freigabe erhalten Sie gewöhnlich vom Urheber selbst. Für Artikel Dritter leiten wir die Anfrage an die Autoren weiter. In fast allen Fällen gestatteten sie den kostenfreien Nachdruck.

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Philaseiten bedankt sich Torsten Berndt vom Philapress Verlag Göttingen [2] für die Nachveröffentlichungerechte.

[1] http://www.vpha.de/
[2] http://www.briefmarkenspiegel.de/impressum/
 
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