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Thema: Literatur - Dienstanweisung für Zweigpostämter M und Poststellen (I)
Briefmarkentor Am: 26.09.2016 20:49:16 Gelesen: 4127# 1 @  
Hallo,

in meinem Literaturbestand befindet sich unter anderem die Dienstanweisung für Zweigpostämter M und Poststellen (I) aus dem Jahr 1939 (Nachdruck der Ausgabe von 1928).

Da dieses Buch für den einen oder anderen Leser von Interesse sein könnte, möchte ich den Inhalt nach und nach veröffentlichen.

Viele Grüße

Marko
 
Briefmarkentor Am: 26.09.2016 21:16:18 Gelesen: 4118# 2 @  
I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geschäftskreis der Postagenturen; Dienststunden; Dienstwerke


I. Die Postagenturen haben die Eigenschaft von Zweig-Postanstalten ihres Abrechnungs-Postamts. Dieses regelt die allgemeinen Angelegenheiten sowie den Betriebs- und Kassendienst der zugeteilten Postagenturen nach den festgesetzten Richtlinien.

II. Der Geschäftskreis der Postagenturen umfasst:
1. den Postdienst einschließlich des Verkaufs von Wertzeichen und verkäuflichen Formblättern, der Zahlung von Renten und von Militärversorgungsgebührnissen,
2. den Telegraphen- und Fernsprechdienst sowie den Unfallmeldedienst, soweit die bei den Postagenturen eingerichtet sind,
3. die Abrechnungsgeschäfte.

III. Die Dienststunden der Postagenturen für den allgemeinen Verkehr und die Zeiten der Dienstbereitschaft, in denen der Telegraphen-, Fernsprech- und Unfallmeldedienst außerhalb der Dienststunden wahrzunehmen ist, werden vom Abrechnungs-Postamt nach den allgemeinen Richtlinien festgesetzt.

IV. Die Postagentur erhält vom Abrechnung-Postamt einen Aushang über die Dienststunden sowie die sonst erforderlichen Aushänge. Der Aushang über die Dienststunden ist so anzubringen, dass er von der Straßenseite aus auch außerhalb der Schalterstunden gut lesbar ist; die übrigen Aushänge sind an geeigneten, während der Schalterstunden allgemein zugänglichen Stellen anzubringen. Die Aushänge müssen stets sauber sein.

Über die Anbringung von Aushängen der Postreklame wird die Postagentur vom Abrechnungs-Postamt näher angewiesen.

Zur Beflaggung der Postagentur an den von der Deutschen Reichspost bestimmten Tagen wird eine Reichspostflagge geliefert.

V. Außer der Dienstanweisung für Postagenturen werden den Postagenturen folgende Dienstwerke geliefert, die für den Dienst maßgebend sind:
1. die Postordnung,
1a. die Kleine Dienstanweisung für den Postbetriebsdienst (in Bayern die Dienstanweisung für den unteren Postdienst);

Nachtrag 271 vom 20.02.1943
1 b. die Dienstanweisung für die Amtsstellen des Postsparkassendienstes (Amtsstellen, die durch die Reichspostdirektionen ermächtigt sind, Postsparbücher auszustellen und Bescheinigungen in Postsparbüchern zu erteilen, ist der Abschnitt V, 5 Postsparkassendienst der Allgemeinen Dienstanweisung der Deutschen Reichspost zu liefern);


2. das Verzeichnis der in der Nahzone liegenden Postanstalten, Postagenturen mit starker Paketauflieferung auch das Paketzonenbuch;
 
Briefmarkentor Am: 26.09.2016 21:51:00 Gelesen: 4102# 3 @  
3. wenn ein Bedürfnis vorliegt:
a) das Kleine Brief- und Paketpostbuch,
b) die Postzeitungsliste (nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anordnung der Oberpostdirektion),
c) das der Ortslage entsprechende Postleitheft
d) die Postleitkarte
e) die Ortsverzeichnisse I und II,
f) die Anweisung zur Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten im Post- und Telegraphenverkehr,
g) das Merkblatt über Postreiseschecks;

4. wenn die Postagentur im Verkehr mit Postagenturen mit einfacherem Betrieb, Posthilfsstellen, Telegraphenhilfsstellen und gemeindlich öffentlichen Sprechstellen steht: nach Bedarf die Dienstanweisung für Posthilfsstellen und die Anweisung für den Telegraphen- und Fernsprechdienst bei Hilfstelegraphenanstalten;

Nachtrag 101 vom 20.07.1941
steht: nach Bedarf die Dienstanweisung für Posthilfsstellen, die Anweisung für den Fernmeldedienst bei Posthilfsstellen und die Anweisung für den Fernmeldedienst bei gemeindlich öffentlichen Sprechstellen;


5. wenn mit der Postagentur Telegraphenbetrieb verbunden ist:
a) nach Bedarf der Sonderdruck der Gebührentafel für Telegramme,
b) nach Bedarf das Verzeichnis der Telegraphenanstalten im Deutschen Reich;

Nachtrag 102 vom 20.07.1941
Telegraphendienststellen statt Telegraphenanstalten


6. den Postagenturen mit öffentlichen Sprechstellen neben den Dienstwerken unter 5:
a) die Gebührentafel für Ferngespräche (Inlandsverkehr), das Verzeichnis der Nahverkehrsbeziehungen, das Verzeichnis der wichtigsten Ortsnetze und der Gebührenrechner,
b) das amtliche Fernsprechbuch des Bezirks,
c) nach Bedarf Störungsstellen in einer fehlerhaften Fernsprechleitung (grünes Heft),
d) nach Bedarf die Anweisung zur Feststellung versteckter Fehler in Telegraphen- und Fernsprechleitungen,
e) nach Bedarf die Anweisung für den Telegraphen- und Fernsprechdienst bei Hilfstelegraphenanstalten

Nachtrag 103 vom 20.07.1941
Die Punkte c bis e wurden gestrichen.


7. wenn die Postagentur eine Vermittlungsstelle hat, außer den Dienstwerken unter 6:
a) die Fernsprechordnung (blaues Heft)

Nachtrag 104 vom 20.07.1941
mit Ausführungsbestimmung (rotes Heft)


sowie bei Selbstanschluss-Betrieb:
b) nach Bedarf die Anweisung für den Betrieb und die Unterhaltung von Selbstanschlussämtern (Anhang 3 zur Allgemeinen Dienstanweisung V, 6),
c) nach Bedarf die Anleitung zur Ermittlung und Eingrenzung von Störungen bei kleinen Selbstanschluss-Ämtern oder die entsprechende Anleitung für Vermittlungsstellen von 100 bis 1000 Anschlüssen,
d) nach Bedarf das Ergänzungsheft 16 zur Apparatbeschreibung, Teil I und II (für kleine Vermittlungsstellen Selbstanschluss) oder Teil I und III (für mittlere Vermittlungsstellen Selbstanschluss) nebst den zugehörigen Abbildungen;
 
Briefmarkentor Am: 27.09.2016 20:58:25 Gelesen: 4044# 4 @  
8. wenn bei der Postagentur ein Störungssucher beschäftigt ist:

Nachtrag 105 vom 20.07.1941
Störungssucher wurde durch Entstörer ersetzt


a) die Dienstanweisung für Leitungsaufseher,

Nachtrag 105 vom 20.07.1941
Leitungsaufseher wurde durch Entstörer ersetzt


b) die Schaltbilder für Sprechstelleneinrichtungen der Deutschen Reichspost, nach Bedarf für Ortsbatterie- oder Zentralbatterie-Betrieb,
ferner nach Bedarf:
c) das Werk "Stromversorgungsanlagen",
d) die Anweisung zum Schutze unterirdischer Fernmeldeanlagen der Deutschen Reichspost bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung) und
e) die Anweisung "Schutz der See- und Flusskabel gegen Gefährdung durch Schifffahrt und Fischerei (Richtlinien für den Schutz der Wasserkabel)"

Das Amtsblatt des Reichspostministeriums kann auf Antrag solchen großen Postagenturen geliefert werden, bei denen hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, Die übrigen erhalten von den mit einem Stern (*) gekennzeichneten Verfügungen im Amtsblatt des Reichspostministeriums Kenntnis durch Umlauf oder durch Mitteilung am Fernsprecher oder durch das Schriftwechselbuch (§ 2, VI). Das Archiv für Post und Telegraphie können die Abrechnungs-Postämter den Postagenturen auf Wunsch vorübergehend überlassen.

VI. Nicht in der Dienstanweisung enthaltene Formblätter, mit denen die Postagentur Befassung hat, werden nach Bedarf vom Abrechnungs-Postamt mit Mustereintragungen geliefert.
Die der Postagentur vom Abrechnungspostamt gelieferte Betriebsübersicht ist vor dem Verstauben und Verschmutzen gehörig zu schützen, muss aber so aufbewahrt werden, dass sie stets zur Hand ist.
Die Dienstwerke sind auf Grund der Berichtigungsbogen, des Amtsblatts des Reichspostministeriums oder der Mitteilung des Abrechnungs-Postamtes zu berichtigen. Die Ausführung der Berichtigung wird vom Abrechnungs-Postamt überwacht; die Dienstwerke sind diesem auf Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Zur Postzeitungsliste werden Nachträge geliefert. Inwieweit die Postzeitungsliste zu berichtigen ist, bestimmt der Vorsteher des Abrechnungs-Postamtes.

Ia Dienstverhältnis des Posthalters [1]

§ 2
Stellung und allgemeine Obliegenheiten des Posthalters


I Die Verwalter der Postagenturen führen die Amtsbezeichnung "Postagent". Sie sind Beamte im Nebenamt auf Widerruf; ihre Arbeitskraft wird durch ihr Amt nur nebenbei beansprucht. Die näheren Bestimmungen über ihr Dienstverhältnis enthält die Anlage 1.

[1] Die Verwalter von Zweigpostämtern M führen die Dienstbezeichnung Zweigpostamtsvorsteher (ZwPAV) im inneren dienstlichen Verkehr mit dem Zusatz (Ang). Für ihr Dienstverhältnis gelten die ATO, die TOA und die SDO

Nachtrag 245 vom 24.06.1942
Der Vermerk [1] wurde komplett gestrichen.


Anlage 1:


 
Briefmarkentor Am: 08.10.2016 12:51:37 Gelesen: 3957# 5 @  
Der § 1 Abs. VI wurde zum 18. Juli 1941 wie folgt ergänzt:

Das Abrechnungs-Postamt hat für jede zugeteilte Poststelle eine Dienstübersicht (Anlage 1) in doppelter Ausfertigung zu führen, von der eine bei der Poststelle niederzulegen ist. Beide Stücke müssen auf dem laufenden gehalten werden. Angaben, die sich ändern, sind mit Bleistift zu machen. Die Dienstübersicht ist vor Verstauben und Verschmutzen zu schützen und so aufzubewahren, dass sie stets zur Hand ist.

Folgende Passage in § 1 Abs. V Nr. 8:

Das Amtsblatt des Reichspostministeriums kann auf Antrag solchen großen Postagenturen geliefert werden, bei denen hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, Die übrigen erhalten von den mit einem Stern (*) gekennzeichneten Verfügungen im Amtsblatt des Reichspostministeriums Kenntnis durch Umlauf oder durch Mitteilung am Fernsprecher oder durch das Schriftwechselbuch (§ 2, VI). Das Archiv für Post und Telegraphie können die Abrechnungs-Postämter den Postagenturen auf Wunsch vorübergehend überlassen.

wurde zum 18. Oktober 1943 gestrichen und wie folgt neu gefasst:

Zweigpostämter M und Poststellen (I) werden über die ihnen bekanntzugebenden Verfügungen und Mitteilungen im Amtsblatt des Reichspostministeriums durch ein Umlaufstück des Amtsblatts unterrichtet, in dem durch die einen Stern (*) gekennzeichneten Verfügungen und Mitteilungen durch das Abrechnungs-Postamt mit Buntstift kräftig anzustreichen sind. Über eilbedürftige Sternverfügungen usw. sind die ASt, wenn nötig, vorweg durch Fernsprecher oder einen Vermerk im Schriftwechselbuch zu verständigen. Für den Umlauf wird im Durchschnitt ein Amtsblatt auf je 5 ASt zu rechnen sein; die Umlaufzeit soll 5 bis 8 Tage nicht überschreiten. Wie bei Amtsblättern ist zu verfahren, wenn den Zweigpostamtsvorstehern und Posthaltern (I) ausnahmsweise eine allgemeine Verfügung der Reichspostdirektion bekanntzugeben ist. Das Postarchiv kann den Zweigpostämtern M und Poststellen I auf Wunsch von den Abrechnungs-Postämtern vorübergehend überlassen werden.
 
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