Thema: Sütterlin und andere Schriften - wer kann das lesen ?
blaujacke Am: 13.04.2015 16:44:47 Gelesen: 808901# 134@  
@ Magdeburger [#133]

Hier meine Version von Seite 1:

Bei Auszahlung der Entschädigungen für die zu unse-
rer Eisenbahn zu ziehenden Grundsücke müssen, in Gewiß-
heit des §15 des Gesetzes über die Eisenbahn-Unterneh=
ungen vom 3. November 1838, die für den Chausseebau
hierüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, wie
solche in der Allerhöchsten Verordnung vom 8. August
1832 /Gesetzsamml. Nov. 1832/ enthalten sind, von uns
befolgt werden. Wir sind demnach genöthigt, uns in
jedem einzelnen Falle von den Real-Schuldverhältnissen
der an unsere Gesellschaft abzutretenden Grundstücke
zu unterrichten, und uns zu diesem Behufe Hypotheken-
Extracte von denjenigen Hauptgrundstücken zu ver-
schaffen, von welchen wir Parzellen für unsern Zweck
in Anspruch nehmen. Es ist uns wünschenswerth, in den
Besitz dieser Hypotheken Extracte bald zu kommen, um
auf Grund der, nach der nächstens zu erwartenden
Allerhöchsten Bestätigung des Statuts unsrer Gesellschaft
einzuleitenden Expropriation die Auszahlung resp:
Deposition der Kaufgelder ohne Aufenthalt bewirken,
und das zur Bahn erforderliche Terrain in Besitz
nehmen zu können.
Von unserer Eisenbahn werden nun folgende zum
Gerichtsbezirke Eines Königlich Wohllöblichen Land- und
Stadt-Gerichts gehörende Felderarten berührt:
Barleben
Elbey
Wolmirstedt
Farsleben,

Viele Grüße
Uwe
 
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