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Thema: DDR: Dienstpost, ZKD-Post und drum herum
Das Thema hat 125 Beiträge:
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Pilatus Am: 19.02.2012 00:11:22 Gelesen: 145915# 26 @  
@ Georgius [#25]

Hallo Georgius,

Deine Ausführungen sind durchaus richtig und zwingen mich zu einer weiteren Ergänzung: Es gab auch ZKD-Post, die nur bezüglich des Transportweges als ZKD-Post lief, aber sonst als normale Dienstpost zu behandeln war, also keiner gesonderten Registrierung usw. bedurften. Diese Belege wurden durch das große "T" gekennzeichnet, wie der im Beitrag [#20].

Beste Grüße Pilatus
 
Georgius Am: 19.02.2012 14:44:44 Gelesen: 145878# 27 @  
Heute will ich zwei weitere Belege zeigen mit den Mi.-Nr. 17A und 17D.

ZKD-Brief aus Magdeburg nach Rostock, am 17.1.1958 mit Rückseite



ZKD-Brief aus Rostock nach Bad Doberan, am 6.2.1958 mit Rückseite



@ Pilatus [#26]

Hallo Pilatus,

Deine Ergänzung finde ich gut. Wer weiß, was noch alles entdeckt werden wird. Mit dem T-Stempel, da stimme ich Dir zu.

Leider fehlen mir in der kleinen Sammlung Belege aus der zweiten Hälfte der 60-er und den 70-er Jahren, um auch diese Periode aufhellen zu können. Aus den 80-er Jahren werde ich hingegen wieder Belege zeigen können.

Beste Sammlergrüße
Georgius
 
Gruber Am: 22.02.2012 18:57:26 Gelesen: 145763# 28 @  
@ Pilatus #26
@ Georgius #27

Hallo zusammen,

in der Zeit 15.06.1960 bis Märu 1970 wurden im ZKD keine weiteren Streifen (außer Aufbrauch) verwendet, sondern sogen. ZKD-Absenderstempel. Diese galten für jeden Postteilnehmer als Gebühr-bezahlt Ausweis. Abgerechnet wurden die Ausgangsbelege, einzeln aufgeführt in sogen. ZKD-Ausgangsbüchern (ähnlich der bei uns üblichen Einschreibenbücher).

Dazu entsprechend gab es ZKD-Eingangsbücher, in denen die eingehende ZKD-Post wieder einzeln aufgeführt wurde. Erst nach dem März 1970 kam das Verfahren mit den Langstempeln nFD in Gebrauch. Das dicke T bedeutete, daß diese Post auch im Transport als ZKD-Post behandelt wurde. Da die nFD Stempel nicht mehr zentral über die Vopo bestellt und geordert wurde, sondern jeder ZKD-Teilnehmer diese Stempel selbst schneiden lassen konnte, gibt es davon verschiedene Ausführungen. Quelle: Pelikan Post in der Post ab Seite 96. Diverse Beispiele spiele ich noch ein.

Tschüß, Hartwig
 
Gruber Am: 23.02.2012 11:12:42 Gelesen: 145728# 29 @  
@ Pilatus #26
@ Georgius #27

Hallo zusammen,

anbei will ich versuchen, verschiedene Bilder zu ZKD-Eingangs und -Ausgangsbüchern sowie je ein ZKDBrief (früh und später Beleg) einzuspielen.

Habe das noch nie gemacht, daher bitte entschuldigt alle meine Fehler.

ZKD-Ausgangsbuch, Vorderseite



Dasselbe Buch aufgeschlagen mit Einträgen und Abrechnung



ZKD-Eingangsbuch Vorderseite



Dasselbe Buch aufgeschlagen, Einträge zur eingegangenen ZKDpost



Sehr früher ZKD-Beleg vom Juni 1960



sehr später ZKD-Beleg von 1970



So das war´s erst einmal.

Grüße Hartwig
 
Georgius Am: 25.02.2012 14:23:32 Gelesen: 145626# 30 @  
Hier ein ZKD-Brief von Templin nach Bad Doberan, 5.2.1958, Mi.-Nr.17 O, mit Rückseite



ZKD-Brief von Rostock nach Bad Doberan, 12.6.1958, Mi.-Nr.19 D, mit Rückseite



Viele Grüße
Georgius
 
Georgius Am: 29.02.2012 14:05:30 Gelesen: 145464# 31 @  
Hier einige Beispiele, die auf der Rückseite keine Poststempel zum Laufweg aufweisen.

Der erste ZKD-Brief weist erstaunlicherweise außen kein Datum auf, ist jedoch eindeutig aus dem Jahre 1989.



Der zweite Brief mit verschiedenen Registriervermerken und einem Poststempel vom 22.06.1989



Viele Grüße
Georgius
 
Totalo-Flauti Am: 23.12.2012 02:28:16 Gelesen: 139869# 32 @  
Liebe Sammlerfreunde,

mit Schreiben vom 24.12.1970 sandte die Leipziger Konzert- und Gastspieldirektion über das Postamt Leipzig 1 an den auch unter Briefmarkensammler sehr bekannten Autor und Redakteur Horst Hille per ZKD einen Brief. Die ZKD-Kontrolle 7027 im Postamt Leipzig 27 entschied, das der Adressat kein Teilnehmer des ZKD ist und der Brief dann somit als gewöhnliche Postsendung ausgehändigt wurde. Der Brief ist übrigens erst am 28.12.1970 im Postamt 27 bearbeitet worden. Über Weihnachten blieb der Brief liegen.

Das schöne an den ZKD-Belegen ist immer wieder die Möglichkeit, in der Regel die Postwege lückenlos nachzuvollziehen.

Mit lieben Sammlergrüßen

Totalo-Flauti.


 
Algebra Am: 23.12.2012 18:21:07 Gelesen: 139811# 33 @  
Hallo Sammlerfreunde!

Ich habe auch einen ZKD-Beleg von 1963 gefunden. Es ist nicht mein Sammelgebiet, darum wollte ich ihn nur einmal zeigen.

Algebra.


 
Totalo-Flauti Am: 20.02.2013 22:32:20 Gelesen: 138693# 34 @  
Liebe Sammlerfreunde,

heute möchte ich Euch einen wohl eher seltenen Beleg aus dem Bereich des ZKD zeigen. Es handelt sich um eine Quittung auf der das Porto für die Ausgangspost für den ZKD bescheinigt wurde. Das Porto wurde durch das Postamt C 1 mit 1,10 Mark am 04.09.1962 quittiert. Die Notizen rechts oben lassen sogar einen Bezug zur Leipziger Herbstmesse ("LHM 62") 1962 zu, die zu dieser Zeit stattfand.

Mit lieben Sammlergrüßen

Totalo-Flauti


 
zockerpeppi Am: 12.04.2013 21:14:53 Gelesen: 137931# 35 @  
Ich war dann auch endlich in den Keller. Erschreckend was sich da so angesammelt hat.

Für heute die Volksbank Lübbenau. Das Jahr im Datum ist nicht 100% lesbar 4.3. wahrscheinlich 90.



bis bald
Lulu
 
heku49 Am: 12.04.2013 22:41:55 Gelesen: 137911# 36 @  
Hallo Lulu,

Dein Brief ist mit Dienstmarken frankiert, da die staatlichen Organe der DDR ab dem 15.8.1954 mit Dienstmarken frankieren mussten. Die 30er haben den Zirkelbogen links (Mi.-Nr.11) die 10er den Zirkelbogen rechts (Mi.-Nr. 19)

Als Stempeldatum vermute ich eher das Jahr 1960, dann wäre auch der Stempel noch zeitgerecht.

Gruß Helmut
 
T1000er Am: 12.04.2013 22:42:37 Gelesen: 137910# 37 @  
@ zockerpeppi [#35]

Das Datum ist der 04.03.1960!

Die Dienstmarken mit dem Staatswappen waren gültig bis zum 30.04.1960 und durften bis zum 07.06.1960 noch aufgebraucht (geduldet) werden.

Gruß,
T1000er
 
zockerpeppi Am: 13.04.2013 08:32:44 Gelesen: 137824# 38 @  
@ heku49 [#36]
@ T1000er [#37]

Danke euch beiden. Auf 60 hätte ich nicht getippt. Den Michel zur Hand haben wäre auch eine Alternative.

auf bald
Lulu

[Die Beiträge 35 bis 38 wurden redaktionell aus dem Thema "Briefe deutscher Banken" kopiert]
 
Mondorff Am: 14.04.2013 01:03:41 Gelesen: 137710# 39 @  
@ zockerpeppi [#35]

Der Keller muss ja Riesenausmaße haben! Bist Du deshalb oft so blass?

DiDi
 
HouseofHeinrich Am: 17.05.2013 13:08:28 Gelesen: 136963# 40 @  
Hallo Freunde,

hier zeige ich Briefmarken DDR, was ist das für ein Stempel? So was habe ich noch nie gesehen, in meiner Sammlung. Hat jemand Kenntnis über so was?

An alle vielen Dank im Voraus und ich verbleibe mit

freundlichen Grüßen

Heinrich


 
drmoeller_neuss Am: 19.05.2013 11:25:18 Gelesen: 136894# 41 @  
@ HouseofHeinrich [#40]

Das ist ein Gefälligkeitsstempel, mit dem Bögen dieser Ausgabe des "zentralen Kurierdienstes" für den Briefmarkenexport gestempelt wurden. Diese Marken sind dann im Westen in den üblichen Briefmarkenpaketen für Kaufhäuser als "Katalogschlager" angeboten worden.

Diese Stempel sind natürlich keine Fälschungen, da sie offiziell von staatlich beauftragten Stellen vorgenommen wurden. Allerdings werten diese Gefälligkeitsstempel deutlich weniger als echte Poststempel.
 
Werner Steven (RIP) Am: 18.06.2013 16:46:07 Gelesen: 136161# 42 @  
Hallo,

es gibt einige gute Literatur zum Thema. Ich gehe davon aus, dass wir sie kennen. Dennoch die wichtigsten: Tichatzky, Peter: "Zur Geschichte der deutschen Post, aus den Dienstwerken" Band 1 der Schriftenreihe zum Sammelgebiet DDR, 1996 sowie bei Wikipedia unter "ZKD".

Wem das nicht ausreicht, den möchte ich bitten zu helfen, die amtlichen Dienstwerke im Original zusammenzutragen, nicht um daraus eine weitere Arbeit zu verfassen, sondern um uns Material an die Hand zu geben, um selber unsere Schätze beurteilen zu können.

Ich könnte die Verfügungen aus den Amtsblättern zum Thema zusammenstellen, ebenso als Originale, Sonderdruck 1306 und 1308 vom Februar 1988 einscannen.

Ich sammle nicht.

Werner Steven
 
Werner Steven (RIP) Am: 19.06.2013 16:15:53 Gelesen: 136106# 43 @  
ZKD - amtliche Texte

Datum
26.09.55 AO über die Einrichtung eines ZKD
26.09.55 .... für Räte der Bezirke und Kreise
01.03.56 AO über vertrauliche Verwaltungspost
05.03.56 AO über die Beförderung und Behandlung der Verwaltungspost A (für Berlin) -(für die Bezirke und Kreise)
25.05.56 Mitteilung des Mdl.
28.01.57 Erläuterung des Mdl.
23.04.58 AO über den ZKD
08.07.58 AO über vertrauliche Verwaltungspost
26.20.59 AO zur Änderung der AO über vertrauliche Verwaltungspost
28.05.60 Mitteilung des Mdl
10.07.60 AO über die Beförderung und Behandlung vertraulicher Dienstsachen
17.06.63 AO über die Beförderung staatlicher Postsendungen und der Behandlung vertraulicher Dienstsachen
04.01.65 ZKD/VD Anordnung
10.04.65 AO über den Transport des staatlichen Schriftgutes und die Behandlung vertraulicher Dienstsachen
rollenförmiger ZKD/VD-Anordnung vom 04.01.65 in der Fassung der AO Nr. 2
08.08.67 AO Nr. 3 über den Transport des staatlichen Schriftgutes und die Behandlung vertraulicher Dienstssachen
06.12.71 AO zum Schutz der Dienstgeheimnisse
24.02.83 AO über den Umgang mit Dienstsachen und die Erteilung von Dienstaufträgen
03.02.88 AO über Dienstsachen
AO über die Geheimhaltung
AO über die Dienstmarken
14.03.90 Beschluß des Ministerrates
01.07.90 VMBI.Vgf. 99/1990
 


 

Werner Steven (RIP) Am: 19.06.2013 16:21:18 Gelesen: 136104# 44 @  
26.09.1955 Anordnung über die Einrichtung eines Zentralen Kurierdienstes

Der jetzige allgemeine Briefverkehr der zentralen staatlichen Organe, Institutionen und Einrichtungen, die ihren Sitz in Berlin haben, mit den staatlichen Organe, Institutionen und Einrichtungen und volkseigenen Betrieben in der Deutschen Demokratischen Republik entspricht nicht den Notwendigkeiten der Sicherheit, indem er imperialistischen Sabotage- und Spionageorganisationen, die die Arbeit der Staats- und Wirtschaftsorgane hemmen und desorganisieren wollen, Möglichkeiten zur Versendung von Fälschungen der verschiedensten Art bieten.

Aus diesem Grunde ist es notwendig, einen besseren gesicherten Weg der Zustellung der Post von und nach Berlin zu schaffen.

In Durchführung der mir durch den Beschluß des Präsidiums des Ministerrates vom 14. Juli 1955 übertragenen Aufgaben.

ORDNE ICH AN:

1. Zur Durchführung des Postverkehrs der zentralen staatlichen Organe, Institutionen und Einrichtungen wird im Ministerium des Inneren ein Zentraler Kurierdienst geschaffen, der seine Tätigkeit am 10. Oktober 1955 aufnimmt und sich auf postalische Einrichtungen stützt.

2. Nach Aufnahme der Tätigkeit des Zentralen Kurierdienstes sind die bestehenden Kurierdienste innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufzulösen. Ausgenommen hiervon ist der Kurierdienst des Ministeriums des Inneren und des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.

Die durch die Auflösung freiwerdenden Planstellen und Mittel sind der Staatlichen Stellenplankommission bzw. dem Ministerium der Finanzen zurückzuerstatten.

gez. Maron - Minister des Inneren

VMBl. 16 Vfg. 77 vom 18.04.1966

Die GHG Lebensmittel erhält die Genehmigung ihre Lochkarten durch die Deutsche Reichsbahn und den VEB Kraftverkehr durchführen zu lassen. Ähnliches gilt für Eisenbahndienstsachen, wenn dem nicht die ZKD/VD-Anordnung (Sonderdruck 505 des GBl.) entgegen steht. Hier tritt die Deutsche Post Rechte aus § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen ab.

wst
 
Werner Steven (RIP) Am: 19.06.2013 16:53:30 Gelesen: 136094# 45 @  
06.12.191971 VMBl. 5 Vfg. 34 vom 28.02.1972 Gebührenordnung zur Anordnung zum Schutz der Dienstgeheimnisse

Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I S.365) und des § 13 der Anordnung vom 6 Dezember 1971 zum Schutz der Dienstgeheimnisse (GBl-Sonderdruck Nr. 717) wir folgendes angeordnet:



§ 1

Für die Annahme, Beförderung und Ausgabe von ZKD-Sendungen werden durch die Deutsche Post folgende Gebühren erhoben: (Sperrgutzuschlag für Sendungen deren größte Länge mehr als 80 cm beträgt)

Die Gebührenordnung tritt am 1. März 1972 in Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt ab treten die Festlegungen der für ZDK-Sendungen verbindlichen Gewichte, Gebühren und Maße, veröffentlicht durch die Anordnung Nr. 2 vom 10. April 1969 über den Transport des staatlichen Schriftgutes und die Behandlung Vertraulicher Dienstsachen - ZDK/VD-Anordnung Nr.2 - BGl.-Sonderdruck Nr. 505/1 außer Kraft.

Berlin, den 3. Februar 1972 Serinek, Staatssekretär


Werbung im gleichen Blatt


Sonderdruck des Gesetzblattes Nr.717, A4, 16 Seiten EVP 80 Pf.

Die im Gesetzblatt-Sonderdruck Nr. 717 veröffentlichte “Anordnung zum Schutze der Dienstgeheimnisse” tritt am 1. März 1972 in Kraft. Der Geltungsbereich umfaßt staatliche und wirtschaftleitende Organe, deren nachgeordnete Dienststellen, volkseigene Kombinate sowie Betriebe, Institute und Einrichtungen aller Eigentumsformen (ausgenommen solche von gesellschaftlichen Organisationen), sozialistische Genossenschaften und Personen, die durch ihre gesellschaftliche Tätigkeit oder anderweitig Kenntnis von Dienstgeheimnissen erhalten bzw. Umgang mit diesen haben.

Für die Inanspruchnahme des ZDK gelten neue Festlegungen. Durch diese Anordnung werden außer Kraft gesetzt: GBL.-Sonderdruck Nr. 505, 505/1 und 505/2. Ihre Bestellung ....
Wst
 
Werner Steven (RIP) Am: 19.06.2013 17:01:56 Gelesen: 136091# 46 @  
Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Berlin, 1. Januar 1972 Sonderdruck Nr. 717


§ 15 Beschriftung und Kennzeichnung der ZKD-Sendungen


(1) Eine ZKD-Sendung ist mit der vollen postalischen Anschrift des Absenders und des Empfängers unter Angabe der Abteilung, des Sektors u.ä. zu versehen.

(2) ZKD-Sendungen unterscheiden sich entsprechend dem für den Inhalt festgelegten" Geheimhaltungsgrad in ZKD-Sendungen und ZKD-Sendungen „NfD". ZKD-Sendungen „VD" und „NfD" sind links oberhalb der Anschrift mit dem Abdruck des zutreffenden Kennzeichenstempels (Anlage) zu versehen. Der Abdruck ist in blau anzubringen. Die zum VD-Kennzeichenstempel zugehörigen Eintragungen sind ohne Angabe der Blattzahl vorzunehmen.

(3) Es ist zulässig, Dokumente und andere Materialien, die den Charakter von Dienstgeheimnissen haben, deren Kennzeichnung aber nicht möglich oder zweckmäßig ist, als ZKD-Sendungen „VD" bzw. „NfD" über den ZKD zum Versand zu bringen. Derartige ZKD-Sendungen sind gemäß den Absätzen 1 und 2 zu beschriften und zu kennzeichnen. Zusätzlich ist der Buchstabe “T" (Transport) in den Abdruck des VD-Kennzeichenstempels anstelle der Ausfertigung einzusetzen. Beim NfD-Kennzeichenstempel ist der Buchstabe „T" unterhalb des Stempelabdruckes anzubringen. Der Inhalt von ZKD-Sendungen VD „T" ist in den VD-Nachweisunterlagen des Empfängers nicht zu erfassen. ZKD-Sendungen NfD „T" sind gemäß § 11 Abs. 2 zu registrieren.

(4) Der gemeinsame Versand von vergegenständlichten Dienstgeheininissen mit den Geheimhaltungsgraden VD und NfD in einer ZKD-Sendung an eine Abteilung, einen Sektor o.ä., eines Organs-bzw. Betriebes ist zulässig. Auf der ZKD-Sendung ist nur ein Abdruck des VD-Kennzeichenstempels anzubringen. Die zum VD-Kennzeichenstempel gehörenden Eintragungen sind für alle in der ZKD-Sendung enthaltenen VD vorzunehmen.

(5) Der Versand mehrerer ZKD-Sendungen „VD" und „NfD" bzw. „VD" oder „NfD" für unterschiedliche Abteilungen, Sektoren u.ä., eines Organs bzw. Betriebes in einer ZKD-Sammelsendung ist zulässig. Enthält diese ZKD-Sammelsendung „VD” hat die Kennzeichnung gemäß Abs. 4 zu erfolgen. Derartige ZKD-Sammelsendungen sind zusätzlich mit dem Vermerk „Sammelsendung" zu versehen.

(6) ZKD-Sendungen “VD” bzw. “NfD” die nur vom Leiter bzw. Vorstand oder der in der Anschrift genannten Person geöffnet werden sollen, sind zusätzlich mit dem Vermerk „Persönlich" zu versehen.

(7) ZKD-Sendungen „VD" bzw. „NfD" sind mit Zustellungsurkunde zu versenden, wenn der Absender aus rechtlichen oder anderen Erwägungen heraus eine Bescheinigung über die Zeit der Aushändigung an den Empfänger benötigt. Diese ZKD-Sendungen sind zusätzlich mit dttn Vermerk „Mit Zustellungsurkunde" zu versehen.

(8) Zum Freimachen von ZKD-Sendungen kann der Abdruck eines Absenderfreistemplers angebracht werden.

(9) Mit Genehmigung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei können Beutel mit vergegenständlichten Dienstgeheimnissen direkt für den Empfänger gefertigt und eingeliefert werden. Dazu sind Beutel der Deutschen Post zu verwenden, die mit einer Beutelfahne des Zentralen Kurierdienstes für Dienstgeheimnisse zu versehen und zu verplomben sind. Die Beutelfahne ist neben den postalischen Angaben mit der Anschrift des Absenders und des Empfängers zu versehen. Ein Abdruck des „VD"- bzw. „NfD"-Kennzeichenstempels ist auf der Beutelfahne nicht anzubringen. In jeden Beutel ist ein Inhaltsverzeichnis einzulegen. Der Absender hat eine Durchschrift des Inhaltsverzeichnisses aufzubewahren.


§16 Einlieferung und Abholung von ZKD-Sendungen


(1) ZKD-Sendungen sind bei der von der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei festgelegten Dienststelle der Deutschen Post gegen Vorlage eines ZKD-Ausweises am ZKD-Schalter innerhalb der Öffnungszeiten einzuliefern bzw. anzuholen.

(2) Ist in Ausnahmefällen eine regelmäßige tägliche Abholung der ZKD-Sendungen nicht möglich bzw. nicht notwendig, haben die Leiter und Vorstände mit dem Leiter der für sie gemäß Abs. 1 festgelegten Dienststelle der Deutschen Post schriftlich zu vereinbaren, in welcher Zeitfolge die Abholung erfolgt bzw. ob die Abholung erst nach Benachrichtigung durch die Deutsche Post vorgenommen wird. Empfänger von ZKD-Sendungen sind zur unverzüglichen Abholung verpflichtet, wenn ihnen von der Deutschen Post eine Mitteilung über den Eingang einer ZKD-Sendung zugestellt bzw. übermittelt wurde. Die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei kann in besonders begründeten Fällen die Abholung bzw. Zustellung von ZKD-Sendungen durch Angestellte der Deutschen Post genehmigen.

(3) Durch die Leiter und Vorstände ist festzulegen welche Mitarbeiter für die Behandlung eingehender und ausgehender ZKD-Sendungen verantwortlich sind und welche Marbeiter mit der Einlieferung und Abholung der ZKD=Sendungen bei der festgelegten Dienststelle der Deutschen Post beauftragt werden.

(4) Die Leiter und Vorstände haben für jeden mit der Einlieferung und Abholung der ZKD-Sendungen beauftragten Mitarbeiter bei der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei die Ausstellung eines ZKD-Ausweises schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß fol- genne Angaben enthalten:

a) Name, Vorname
b) Geburtsdatum, Geburtsort
c) Wohnanschrift.

Dem Antrag ist ein Lichtbild (3 x 4 cm) beizufügen. Der ZKD-Ausweis ist vom Ausweisinhaber sicher aufzubewahren. Werden ZKD-Ausweise nicht regelmäßig gebraucht, sind sie bei einer vom Leiter bzw. Vorstand zu bestimmenden Stelle unter Verschluß zu halten. Nicht mehr benötigte ZKD-Ausweise sind einzuziehen und ohne Entfernung des Lichtbildes unter Angabe der Gründe der ausstellenden Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu übersenden. Der Verlust eines ZKD-Ausweises ist von den Leitern und Vorständen der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei sofort zu melden.
SDr. 717

Transcription: Werner Steven
 
Werner Steven (RIP) Am: 19.06.2013 17:52:27 Gelesen: 136080# 47 @  


§13 Verpackung und Verschluß der ZKD-Sendungen

(1) Die Verpackung und der Verschluß haben so zu erfolgen, daß nicht eingesehen, nichts- eingelegt oder entnommen werden kann und die Beschädigung einer ZKD-Sendung auf dem Transportwege unter normalen Umständen ausgeschlossen ist.

(2) Als" Verpackungsmittel sind Briefumschläge, Papier, Karton, Pappe, Plastfolie, Leder sowie textile Materialien u. ä. zulässig. Die Verwendung von Verpackungsmitteln mit sichtbaren alten Beförderungs- oder Beschriftungsmerkmalen ist nicht gestattet.

(3) Verpackungsmittel mit Reißverschluß sind durch geprägte Plomben oder in anderer geeigneter Form zu sichern. Drahtheftklammern. Splinte u. ä. sowie Schlösser aller Art sind als Verschluß nicht zulässig.

§14 Beschriftung und Kennzeichnung der ZKD-Sendungen

(1) ZKD-Sendungen sind mit der Anschrift des Absenders und des Empfängers in der für Postsendungen festgelegten Form unter Angabe der Abteilung, des Sektors u. ä. zu versehen und links neben der Anschrift mit dem Abdruck des Kennzeichenstempels „ZKD". zu kennzeichnen (Anlage 2).

(2) Die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei kann für bestimmte Staatsorgane und Betriebe die Verwendung von Zusatzbuchstaben im Kennzeichenstempel „ZKD" festlegen.

(3) ZKD-Sendungen, für die der Absender einen Einzelnachweis der Übergabe an den ZKD benötigt, sind gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen. In den Abdruck des Kennzeichenstempels „ZKD" ist eine Transportnummer einzutragen (Anlage 3). Als Transportnummer ist die laufende Nummer des Nachweises zu verwenden, in dem der Ausgang des Dokuments registriert ist. Beim Versand von mehreren Dokumenten in einer ZKD-Sendung ist nur eine Transportnummer einzutragen.

(4) Benötigt der Absender eine Bestätigung über die Aushändigung der ZKD-Sendung an den Empfänger, ist unter dem Abdruck des Kennzeichenstempels „ZKD" der Vermerk „Zustellungsurkunde" anzubringen.

(5) ZKD-Sendungen, die nur von dem in der Anschrift genannten Leiter geöffnet -werden sollen, sind mit- dem Vermerk „Persönlich" zu versehen.

(6) Andere als die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Angaben zur Kennzeichnung einer ZKD-Sendung sind nicht zulässig.

(7) Mit Genehmigung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei können Beutel mit Dokumenten (ZKD-Teilnehmerbeutel) direkt für den Empfänger gefertigt und eingeliefert werden. Dazu sind Beutel der Deutschen Post zu verwenden, die mit einer Beutelfahne des ZKD zu versehen und zu verplomben sind. Die Beutelfahne ist neben den postalischen Angaben mit der Anschrift des Absenders und des Empfängers zu versehen.

(3) ZKD-Ausweise sind bei der zuständigen Diensts der Deutschen Volkspolizei schriftlich anzufordern. Nicht mehr benötigte ZKD-Ausweise sind an die zuständige Dienstelle der Deutschen Volkspolizei zurückzugeben.

(4) Die zum Versand bestimmten ZKD-Sendungen sind in ZKD-Ausgangsbücher (Vordruck ZKD 9) wie folgt einzutragen:

a) ZKD-Sendungen mit einer Transportnummer unter Angabe des Empfängers, der Transportnummer und der zutreffenden Gebühr;

b) ZKD-Sendungen mit dem Vermerk „Zustellungsurkunde" unter Angabe des Empfängers mit dem Vermerk „ZU" sowie der zutreffenden Gebühr;

c) ZKD-Teilnehmerbeutel gemäß § 14 Abs. 7 unter Angabe des Empfängers mit dem Vermerk „Btl" sowie der treffenden Gebühr;

d) ZKD-Sendungen ohne Transportnummer bzw. den Vermerk „Zustellungsurkunde" stückzahlmäßig getrennt nach Gebührengruppen.

(5) Werden ZKD-Sendungen in größeren Stückzahlen eingeliefert, kann die Einlieferung zur Vereinfachung der Annahme mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Post in verschlossenen Beuteln oder Taschen erfolgen. Die Anzahl der Beutel bzw. Taschen ist zusätzlich im ZKD-Ausgangsbuch zu vermerken.

(6) Die Übernahme der ZKD-Sendungen bzw. Beutel oder Taschen ist von den übernehmenden Angestellten der Deutschen Post durch Abdruck des Tagesstempels im ZKD-Ausgangsbuch zu bestätigen.

(7) Für den Nachweis eingehender ZKD-Sendungen sind von den Staatsorganen und Betrieben ZKD-Eingangsbücher (Vordruck ZKD 10) zu führen. Die Eintragungen werden durch den ausgebenden Angestellten der Deutschen Post vorgenommen.

(8) Werden ZKD-Sendungen in größeren Stückzahlen empfangen, kann der Empfang zur Vereinfachung der Ausgabe mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Post in verschlossenen Beuteln oder Taschen erfolgen. Die Anzahl der übernommenen Beutel bzw. Taschen wird zusätzlich im ZKD-Eingangsbuch eingetragen.

(9) Der mit der Abholung beauftragte Mitarbeiter hat den Empfang der ZKD-Sendungen bzw. Beutel oder Taschen im ZKD-Eingangsbuch bei der Übernahme durch Unterschrift zu quittieren. Bei der Übernahme in den Staatsorganen und Betrieben ist die Vollzähligkeit zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.

(10) Ergibt die Prüfung einer eingegangenen ZKD-Sendung eine Unstimmigkeit, hat die Klärung durch den Empfänger mit dem Absender in eigener Zuständigkeit zu erfolgen. Besteht der begründete Verdacht, daß die Unstimmigkeit mit dem Transport durch den ZKD im Zusammenhang steht, ist die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu verständigen. Die Verpackungsmittel sind der Deutschen Volkspolizei zur Verfügung zu stellen.
Wst
 
Werner Steven (RIP) Am: 20.06.2013 10:23:46 Gelesen: 136031# 48 @  
03.02.1988 Anordnung über Dienstsachen
vom 3. Februar 1988

Zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei der Arbeit mit Dienstsachen wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet:

I. Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Anordnung regelt die Arbeit mit Dienstsachen.
(2) Diese Anordnung gilt für Staatsorgane, Kombinate, wirtschaftsleitende Organe, Betriebe, Einrichtungen und Genossenschaften (nachfolgend Staatsorgane und Betriebe genannt). -
(3) Den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen und deren rechtlich selbständigen Einrichtungen wird empfohlen, diese Anordnung entsprechend anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmung

Dienstsachen im Sinne dieser Anordnung sind Informationen, die mit den Aufgaben und der Tätigkeit der Staatsorgane und Betriebe im Zusammenhang stehen, soweit sie nicht Staatsgeheimnisse sind.

§ 3 Verantwortung der Leiter


(1) Die Leiter der Staatsorgane und Betriebe sind für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei der Arbeit mit Dienstsachen verantwortlich. Sie haben die unbefugte Kenntnisnahme und die mißbräuchliche Verwendung von Dienstsachen zu verhindern.
(2) Die Leiter der Staatsorgane und Betriebe haben die sich aus dieser Anordnung ergebenden Maßnahmen sowie die Rechte und Pflichten der nachgeordneten Leiter und der anderen Mitarbeiter festzulegen.
(3) Die Leiter der Staatsorgane und Betriebe haben, wenn es der Schutz ausgewählter Dienstsachen, insbesondere geheimzuhaltender Informationen gemäß der Anordnung vom 22. Dezember 1987 - über den Geheimnisschutz (Sonderdruck Nr. 1306 des Gesetzblattes) erfordert, über die Bestimmungen dieser Anordnung hinausgehende Festlegungen zu treffen.
Solche Festlegungen können u. a. die Bestimmung der Personenkreises, der Kenntnis erhalten darf, die ausdrücklich Kennzeichnung als „Dienstsache", die Anwendung von Registriernummern, die Weitergabe gegen Quittungsleistung, die Bestimmung des Verteilers oder die besonders geschützte Aufbewahrung sein.
(4) Durch Belehrungen und andere Formen der Erziehung ist darauf Einfluß zu nehmen, daß die Mitarbeiter ordnungsgemäß mit den ihnen zur Kenntnis gelangenden Dienstsachen umgehen.

§ 4 Veröffentlichung


Die Veröffentlichung von Dienstsachen bedarf der Genehmigung der zuständigen Leiter.
II. Aufbewahrung, Registrierung, Mitnahme und Vervielfältigung von vergegenständlichten Diensts

§ 5 Aufbewahrung und Registrierung


(1) Vergegenständlichte Dienstsachen wie Schriftstücke, Karten, Zeichnungen, Bilder, Ton- und Datenträg u.a. (nachfolgend Dokumente genannt) sind sicher aufzubewahren.
(2) Die Aufbewahrung nach Arbeitsschluß hat grundsätzlich in verschlossenen Räumen und in verschlossenen Behältnissen zu erfolgen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Leiter.
(3) Dokumente sind entsprechend dem Aktenplan bzw. Aktenverzeichnis abzulegen.
(4) Dokumente sind im Verkehr zwischen den Staatsorganen und Betrieben bzw. mit den Bürgern beim Aus- und Eingang zu registrieren. Dazu können Postein- bzw. ausgangsbücher, Karteikarten, Listen, Datenträger u. a. für die Registrierung geeignete Mittel genutzt werden.

§ 6 Mitnahme


(1) Die Mitnahme von Dokumenten außerhalb der Staatsorgane und Betriebe ist nur zur Erfüllung von Arbeitsaufträgen mit Zustimmung der zuständigen Leiter zulässig.
(2) Bei Dienstreisen ist die Zustimmung zur Mitnahme von Dokumenten auf dem Dienstauftrag zu erteilen.
(3) Die Zustimmung zur Mitnahme von Dokumenten außerhalb der DDR ist in einer schriftlichen Mitnahmegenehmigung zu erteilen. Die Mitnahmegenehmigung ist beim Überschreiten der Staatsgrenze der DDR den Zollorganen der DDR unaufgefordert zu übergeben.

§ 7 Vervielfältigung


Die Vervielfältigung von Dokumenten, und die Nutzung von Vervielfältigungsgeräten ist durch die zuständigen Leiter für ihren Verantwortungsbereich zu regeln,

III. Archivierung und Vernichtung



§ 8 Archivierung

(1) Für die Aufgabenerfüllung nicht mehr laufend benötigte Dokumente sind gemäß den archivfachlichen Grundsätzen an die Verwaltungsarchive zu übergeben.
(2) Für die Archivierung, Bewertung und Kassation gelten die Bestimmungen über die Archivierung.

§ 9 Vernichtung


(1) Dokumente sind zu vernichten, wenn sie für die Arbeit nicht mehr benötigt werden, die in Aktenplänen oder Schriftgutbewertungsverzeichnissen festgelegten Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und sie gemäß Entscheidung der zuständigen Organe bzw. Archive nicht der dauernden Aufbewahrung als Archivgut unterliegen.
(2) Die Vernichtung von Dokumenten hat unter Berücksichtigung der materiellen Beschaffenheit so zu erfolgen, daß eine möglichst vollständige volkswirtschaftliche Verwertung erreicht wird.
(3) Die Vernichtung von Dokumenten durch Verbrennen und andere volkswirtschaftlich nicht vertretbare Formen ist grundsätzlich nicht gestattet. Nach Abstimmung mit dem zuständigen VEB Sekundärrohstofferfassung bzw. der zuständigen Papierfabrik können davon abweichende Festlegungen getroffen werden, sofern eine volkswirtschaftliche Verwertung nicht möglich ist.
(4) Dokumente sind vollständig vernichtet, teilvernichtet oder unvernichtet der Verwertung zuzuführen. Die Entscheidung ist unter Beachtung des Aussagewertes der Dokumente zu treffen.
(5) Die vollständige Vernichtung ist durch Nutzung geeigneter Vernichtungstechnik durchzuführen. Sie ist erreicht, wenn aus den verbleibenden Rückständen keine Offenbarung über den Inhalt möglich ist. Die Koordinierung der Nutzung der vorhandenen Vernichtungstechnik erfolgt durch die Räte der Kreise.
(6) Die Teilvernichtung ist durch Zerreißen, Herausreißen wichtiger Teile oder durch andere geeignete Formen des Unkenntlichmachens durchzuführen.
(7) Die vollständig vernichteten und die teilvernichteten Dokumente sowie die Dokumente, die unvernichtet der Verwertung zugeführt werden, sind gepreßt oder in anderer geeigneter Form verpackt bei den vom VEB Sekundärrohstofferfassung festgelegten Stellen abzuliefern. Im Interesse der Sicherheit oder aus Gründen der Transportökonomie kann eine direkte Zuführung zu den sekundärrohstoffverarbeitenden Betrieben erfolgen.
(8) Bei der Ablieferung von unvernichteten Dokumenten ist dem Übernehmenden eine Erklärung gemäß Anlage 1 zu übergeben. Die Übergabe einer Erklärung entfällt, wenn die Vernichtung in einem sekundärrohstoffverarbeitenden Betrieb unter Aufsicht eines Beauftragten des abliefernden Staatsorgans oder Betriebes vorgenommen wird.
(9) Die Vernichtung von Dokumenten metallischer Substanz (Metall-Matern, Adrema-Platten u. ä.) hat auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften zu erfolgen.
(10) Die Vernichtung von Dokumenten in Form von wiederholt benutzbaren Ton- und Datenträgern hat durch Löschen der Information zu erfolgen.

IV. Transport

§ 10 Transport durch den Zentralen Kurierdienst

(1) Der. Zentrale Kurierdienst (ZKD) ist ein staatlicher Kurierdienst der Deutschen Demokratischen Republik. Der ZKD gewährleistet den sicheren und schnellen Transport der übernommenen Sendungen mit Dokumenten (nachfolgend ZKD-Sendungen genannt). Die Aufgaben des ZKD werden im Auftrage des Ministeriums des ‚Innern auf der Grundlage von Vereinbarungen gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. November 1985 über das Post- und Fernmeldewesen von der Deutschen Post und den Verkehrsträgern des Transportwesens durchgeführt.
(2) Der Transport von Dokumenten zwischen den Staatsorganen und Betrieben innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik hat grundsätzlich durch den ZKD zu erfolgen, soweit nicht in dieser Anordnung für bestimmte Dokumente andere Festlegungen getroffen wurden.

§ 11 Maße und Gewichte für ZKD-Sendungen


(1) ZKD-Sendungen dürfen in Länge, Breite und Höhe zusammen das Maß von 150 cm nicht überschreiten. Bei Rollen ist eine Länge von 150 cm gestattet. -
(2) Das Gewicht einer ZKD-Sendung darf 10 kg nicht überschreiten.

§ 12 Gebühren für ZKD-Sendungen


(1) Der Transport von ZKD-Sendungen ist gebührenpflichtig.
(2) Die Gebühren für die zum Versand bestimmten ZKDSendungen sind auf der Grundlage der Festlegungen des Ministers für Post- und Fernmeldewesen über Gebühren für ZKD-Sendungen (Anhang) zu berechnen und im ZKD-Ausgangsbuch (Vordruck ZKD 9) einzutragen. Die ZKD-Ausgangsbücher sind nach Ablauf 1 Monats der zuständigen Dienststelle der Deutschen Post zur Verrechnung der Gebühren vorzulegen. Die Form der Verrechnung ist zu vereinbaren.
(3) Zum Freimachen von ZKD-Sendungen kann der Abdruck eines Absenderfreistempels angebracht werden. In derartigen Fällen sind in den ZKD-Ausgangsbüchern keine Gebühren zu.vermerken.


§ 13 Verpackung und Verschluß der ZKD-Sendungen
[dito Sonderdruck 1306]

(1) Die Verpackung und der Verschluß haben so zu erfolgen, daß nicht eingesehen, nichts eingelegt oder entnommen werden kann und die Beschädigung einer ZKD-Sendung auf dem Transportwege unter normalen Umständen ausgeschlossen ist.
(2) Als Verpackungsmittel sind Briefumschläge, Papier, Karton, Pappe, Plastfolie, Leder sowie textile Materialien u. ä. zulässig. Die Verwendung von Verpackungsmitteln mit sichtbaren alten Beförderungs- oder Beschriftungsmerkmalen ist nicht gestattet.
(3) Verpackungsmittel mit Reißverschluß sind durch geprägte Plomben oder in anderer geeigneter Form zu sichern. Drahtheftklammern. Splinte u. ä. sowie Schlösser aller Art sind als Verschluß nicht zulässig.

§ 14 Beschriftung und Kennzeichnung der ZKD-Sendungen


(1) ZKD-Sendungen sind mit der Anschrift des Absenders und des Empfängers in der für Postsendungen festgelegten Form unter Angabe der Abteilung, des Sektors u. ä, zu versehen und links neben der Anschrift mit dem Abdruck des Kennzeichenstempels „ZKD", zu kennzeichnen (Anlage 2).
(2) Die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei kann für bestimmte Staatsorgane und Betriebe die Verwendung von Zusatzbuchstaben im Kennzeichenstempel „ZKD" festlegen.
(3) ZKD-Sendungen, für die der Absender einen Einzelnachweis der Übergabe an den ZKD benötigt, sind gemäß Abs. 1 zu kennzeichnen. In den Abdruck des Kennzeichenstempels „ZKD" ist eine Transportnummer einzutragen (Anlage 3). Als Transportnummer ist die laufende Nummer des Nachweises zu verwenden, in dem der Ausgang des Dokuments registriert ist. Beim Versand von mehreren Dokumenten in einer ZKD-Sendung ist nur eine Transportnummer einzutragen.
(4) Benötigt der Absender eine Bestätigung über die Aushändigung der ZKD-Sendung an den Empfänger, ist unter dem Abdruck des Kennzeichenstempels „ZKD" der Vermerk „Zustellungsurkunde" anzubringen.
(5) ZKD-Sendungen, die nur von dem in der Anschrift genannten Leiter geöffnet werden sollen, sind mit- dem Vermerk „Persönlich" zu versehen.
(6) Andere als die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Angaben zur Kennzeichnung einer ZKD-Sendung sind nicht zulässig.
(7) Mit Genehmigung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei können Beutel mit Dokumenten (ZKD-Teilnehmerbeutel) direkt für den Empfänger gefertigt und eingeliefert werden. Dazu sind Beutel der Deutschen Post zu verwenden, die mit einer Beutelfahne des ZKD zu versehen und zu verplomben sind. Die Beutelfahne ist neben den postalischen Angaben mit der Anschrift des Absenders und des Empfängers zu versehen.

§15 Einlieferung und Abholung der ZKD-Sendungen


(1) ZKD-Sendungen sind bei der von -der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei festgelegten Dienststelle der Deutschen Post gegen Vorlage eines ZKD-Ausweises am ZKD-Schalter einzuliefern bzw. abzuholen.
(2) Die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei kann in begründeten Fällen die Abholung bzw. Zustellung von ZKD-Sendungen durch Angestellte der Deutschen Post festlegen.
(3) ZKD-Ausweise sind bei der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei schriftlich anzufordern. Nicht mehr benötigte ZKD-Ausweise sind an die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zurückzugeben.
(4) Die zum Versand bestimmten ZKD-Sendungen sind in ZKD-Ausgangsbücher (Vordruck ZKD 9) wie folgt einzutragen:
a) ZKD-Sendungen mit einer Transportnummer unter Angabe des Empfängers, der Transportnummer und der zutreffenden Gebühr;
b) ZKD-Sendungen mit dem Vermerk „Zustellungsurkunde" unter Angabe des Empfängers mit dem merk „ZU" sowie der zutreffenden Gebühr;
c) ZKD-Teilnehmerbeutel gemäß § 14 Abs. 7 unter Angabe des Empfängers mit dem Vermerk „Btl" sowie der zutreffenden Gebühr;
d) ZKD-Sendungen ohne Transportnummer bzw. den Vermerk „Zustellungsurkunde" stückzahlmäßig getr nach Gebührengruppen.
(5) Werden ZKD-Sendungen in größeren Stückzahlen eingeliefert, kann die Einlieferung zur Vereinfachung der Annahme mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Post in verschlossenen Beuteln oder Taschen erfolgen. Die Anzahl der Beutel bzw. Taschen ist zusätzlich im ZKD-Ausgangsbuch zu vermerken.
(6) Die Übernahme der ZKD-Sendungen bzw. Beutel oder Taschen ist von den übernehmenden Angestellten der Deutschen Post durch Abdruck des Tagesstempels im ZKD-Ausgangsbuch zu bestätigen.
(7) Für den Nachweis eingehender ZKD-Sendungen sindvon den Staatsorganen und Betrieben ZKD-Eingangsbücher (Vordruck ZKD 10) zu führen. Die Eintragungen werden durch den ausgebenden Angestellten der Deutschen Post vorgenommen.
(8) Werden ZKD-Sendungen in größeren Stückzahlen empfangen, kann der Empfang zur Vereinfachung der Ausgabe mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Post in verschlossenen Beuteln oder Taschen erfolgen Die Anzahl der übernommenen Beutel bzw. Taschen wird zusätzlich im ZKD-Eingangsbuch eingetragen.
(9) Der mit der Abholung beauftragte Mitarbeiter hat den Empfang der ZKD-Sendungen bzw. Beutel oder Taschen im ZKD-Eingangsbuch bei der Übernahme durch Unterschrift zu quittieren. Bei der Übernahme in den Staatsorganen und Betrieben ist die Vollzähligkeit zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.
(10) Ergibt die Prüfung einer eingegangenen ZKD-Sendund eine Unstimmigkeit, hat die Klärung durch den Empfänger mit dem Absender in eigener Zuständigkeit zu erfolgen. Besteht der begründete Verdacht, daß die Unstimmigkeit mit dem Transport durch den ZKD im Zusammenhang steht, ist die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zu verständigen. Die Verpackungsmittel sind der Deutschen Volkspolizei zur Verfügung zu stellen.
(11) Wird von einem Empfänger beim Eingang einer ZKD Sendung festgestellt, daß diese nicht für ihn bestimmt ist, hat er sie unverzüglich dem eigentlichen Empfänger zu übersenden oder an den Absender zurückzusenden. Auf der ZKD Sendung ist ein entsprechender Vermerk anzubringen. Sind Empfänger und Absender nicht feststellbar, ist die ZKD Sendung der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei zuzuleiten.
(12), In den Staatsorganen und Betrieben ist die Übernahme von ZKD-Sendungen mit einer Transportnummer oder dem Vermerk „Zustellungsurkunde" zwischen den absendenden bzw. empfangenden Bereichen und der Poststelle durch Unterschrift mit Angabe des Datums zu bestätigen.

§ 16 Ausschluß vom Transport über den ZKD


Vom Transport über den ZKD sind ausgeschlossen
— Materialien, die nicht Dienstsache sind,
— Postkarten, Werbematerialien und nicht ausgefertigte Vordrucke.

§ 17 Transport außerhalb des ZKD

(1) Sofern die vom ZKD für den Transport einer ZKD-Sendung benötigte Zeit nicht den Anforderungen des Absenders bzw. Empfängers entspricht oder wenn die für die ZKD-Sendungen zulässigen Maße und Gewichte nicht eingehalten werden können, hat der Absender bzw. der Empfänger den Transport der Dokumente selbst durchzuführen.
(2) Vor der Durchführung von Transporten gemäß Abs. 1 haben die zuständigen Leiter Maßnahmen festzulegen, die die Sicherheit der Dokumente während des Transportes gewährleisten.
- (3) Es ist zulässig, Rechnungen, Lieferscheine u. ä. ohne Inanspruchnahme des ZKD durch die Deutsche Post befördern zu lassen.

§ 18 Versand an Botschaften der DDR und an andere Einrichtungen der DDR im Ausland

Dokumente an Botschaften der DDR und an andere Einrichtungen der DDR im Ausland sind nach den dafür geltenden Bestimmungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu versenden.

§ 19 Verluste

(1) Wenn festgestellt wird, daß ZKD-Sendungen, die dem ZKD zum Transport übergeben wurden, beim Empfänger nicht eingegangen sind, ist der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei unverzüglich schriftlich eine Mitteilung zu geben. Die Mitteilung muß enthalten:
a) Datum der Feststellung des möglichen Verlustes der ZKD-Sendung;
b) Absender;
c) Empfänger;
d) Art und Größe der ZKD-Sendung;
e) Angabe der Transportnummer;
f) kurze Ängabe über den Inhalt;
g) Tag der Einlieferung bei der zuständigen Dienststelle der Deutschen Post;
h) beim Absender und Empfänger durchgeführte Maßnahmen zum Wiederauffinden der ZKD-Sendung.
(2) Über den Verlust von ZKD-Ausweisen sowie ZKD-Ein- bzw. Ausgangsbüchern ist die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei unverzüglich zu informieren.

V. Schlußbestimmungen


§ 20 Vordrucke


Vordrucke ZKD 9 (ZKD-Ausgangsbuch) und ZKD 10 (ZKD-Eingangsbuch) sind bei der zuständigen Dienststelle der Deutschen Post zu beziehen.

§ 21 Übergangsregelungen zur Kennzeichnung von ZKD-Sendungen


(1) Sofern den Staatsorganen und Betrieben die gemäß § 14 Absätze 1 bis 2 geforderten Kennzeichenstempel noch nicht zur Verfügung stehen, gelten für die Kennzeichnung von ZKD-Sendungen die folgenden Regelungen:
a) ZKD-Sendungen, die ohne Transportnummer bzw. mit dem Vermerk „Zustellungsurkunde" zum Versand kommen, sind mit dem Kennzeichenstempel „Nur für den Dienstgebrauch" zu kennzeichnen. Unterhalb des Stempelabdruckes ist der Buchstabe „T" anzubringen.
b) ZKD-Sendungen, die mit einer Transportnummer zum Versand kommen, sind mit dem Kennzeichenstempel „Vertrauliche Dienstsache" zu kennzeichnen.. In den Stempelabdruck ist anstelle der laufenden Nummer eine Transportnummer gemäß § 14 Abs. 3 und anstelle der Ausfertigung der Buchstabe „T" einzusetzen.
(2) Die Verwendung der Kennzeichenstempel „Nur für den Dienstgebrauch" und „Vertrauliche Dienstsache" ist bis zum 31. Dezember 1989 zulässig.

§ 22 Kontrollbefugnisse der Deutschen Volkspolizei


(1) Die zuständigen Angehörigen der Deutschen Volkspolizei sind berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Anordnung zu kontrollieren und zu ihrer Durchsetzung Forderungen zu stellen. Die Kontrollberechtigten weisen sich durch entsprechende Ausweise aus.
(2) ZKD-Sendungen unterliegen der Kontrolle und Verfügungsbefugnis der zuständigen Kontrollberechtigten der Deutschen Volkspolizei.

§ 23 Inkrafttreten


(1) Diese Anordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 24. Februar 1983 über den Umgang mit Dienstsachen und die Erteilung von Dienstaufträgen (Sonderdruck Nr. 1119 des Gesetzblattes) außer Kraft.
(3) Die Anordnung vom 6. Dezember 1971 zum Schutz der Dienstgeheimnisse (Sonderdruck Nr. 717 des Gesetzblattes) tritt am 1. Januar 1989 außer Kraft.
Berlin, den 3. Februar 1988
Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Dickel




WSt
 
Werner Steven (RIP) Am: 20.06.2013 10:34:34 Gelesen: 136026# 49 @  
Ich habe vorerst mein Pulver verschossen. Nun hoffe ich auf Beiträge von Euch, gerne auch in Kopie an mich zur Bearbeitung. Adresse per Klick auf meinen Namen.

Es wäre schön, wenn zu den Beiträgen besonders gute Belege gezeigt würden. Weiss aber auch nicht, wie man sie nachträglich einbaut.

Bin gespannt
Wst


 
Wachauer Am: 01.07.2013 00:45:43 Gelesen: 135667# 50 @  
ZKD - Brief (Zentraler Kurier Dienst) der DDR, Bad Kösen vom 8. 12. 1988



VEG (Volkseigenes Gut) "Weinbau" Naumburg (Saale) an die Agraringenieurschule Naumburg.

Herzliche Sammlergrüße
Gerhard

[Redaktionell aus dem Thema "Motiv Wein" kopiert]
 

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