Thema: Sütterlin und andere Schriften - wer kann das lesen ?
Markenhamster Am: 22.02.2018 11:09:07 Gelesen: 678243# 770@  
@ Franz88

Wildfrevel / Jagdwilderei / Wildbretdiebstahl wurde streng bestraft, weil das Jagdrecht ein landesherrliches Regal war. Der Köhler konnte froh sein, nicht im Jahrhundert zuvor gelebt zu haben.

Dazu: Besonders hart und grausam waren die Strafen für Wilddiebe, für die hohe Leibes- und Freiheitsstrafen und sogar Todesstrafen ausgesprochen wurden. In der Pfalz-Zweibrückenschen Forstordnung von 1785 heißt es: Wer Nachricht hat, dass Jemand mit Wilddieben umgeht und keine Anzeige thut, dessen Vermögen soll confiscirt und er mit empfindlicher Strafe belegt werden. Der Angeber eines Wilddiebes soll bei Verschweigung seines Namens 25 Reichsthaler erhalten und wenn der Wilddieb daraufhin handfest gemacht wird, sollen dem Anzeiger 50 fl. und zweijährige Abgabenfreiheit bewilligt werden. Wenn ein Wilddieb bei Betretung auf den Zuruf sich nicht ergab, durfte Feuer gegeben werden. Wer einen solchen Wilddieb todt einlieferte, sollte 10 Reichsthaler erhalten, bei lebendiger Einlieferung 20 Thlr. Die Wildpretsdiebe sollen mit schweren Leibes- und nach Beschaffenheit des Verbrechens sogar mit Lebensstrafe beahndet werden.
 
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