Thema: Sütterlin und andere Schriften - wer kann das lesen ?
Anke Am: 04.04.2022 08:55:27 Gelesen: 314125# 2667@  
Guten Morgen,

ich bräuchte mal wieder eure Hilfe zu anliegendem Text. Eigenständig haben wir folgendes "übersetzt":

Der Besitzer ist verpflichtet
1) zu gestatten, dass
a) der östlich des Dorfes Schlettau zwischen seinem Plan oberhalb des Löbejüner Weges und den Dorfgärten befindliche Weg in einer Breite von 1/2 Rute von den Besitzern der dort befindlichen Dorfgärten von Nr. 2 bis 7 als Fußsteig ganz unbeschränkt, sodann von sämtlichen Mitgliedern der Gemeinde Schlettau und zu allen polizeilichen Zwecken genutzt werden,

b) den in seinem Plan Nr. 285 Sekt. II der Karte, im Schöllenfeld aus.....Weg von dem...136 sub 2 genannten .....zu ...eylitz......von August Horn (oder Sturm?) in Hochedlau als Wirtschaftsweg und Trift genutzt werden

2) mit seinem Unterplan Nr. 1 Sekt. II der Karte 0,3 bis 0,4 ruten weit von der Mitte des Gartenzaunes des ... entfernt zu beliben,

3) die hinter seinem Garten weggehende Flut nicht zu ......

4) die Fuhne längs seiner daran stoßenden Pläne zu räumen. Eingetragen laut Rezess vom 2. Februar und Verfügung vom 10. August 1847


 
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