Thema: Sütterlin und andere Schriften - wer kann das lesen ?
volkimal Am: 12.08.2023 07:16:13 Gelesen: 102126# 3034@  
@ Heinz 7 [#3033]

Hallo Heinz,

ein paar Lücken sind noch und an ein paar Stellen bin ich mir nicht ganz sicher. Hier ist der Text:

???
Herrn Bez. Rath Heß nam. Hr. Hofmeister v Jeminger
Sie besitzen einen Schuldbrief von Fr. 600 in Zürich d. d. 2?. Apl 1853
erfg. Auf Frau Anna Heber geb. Bönk in Wenge zu ???
Hr. Hofmeister v Jeminger in Zürich
welcher Ihnen bisher von benannter Frau Heber ver???
worden
In Folge stattgefundenen Verkaufes
ist nun dieß Capital dem Großsohne Salomon Heber, ???
sohn dato in der ???matt b. Haesen
überbunden worden, wovon Ihnen anmit Anzeige gemacht wird.
Gemäß § 816 des privatrechtlichen Gesetzbuches steht Ihnen nun
frei, entweder sich zunächst noch an den bisherigen Schulden zu hal-
ten oder den neuen anzuerkennen, in der Meinung jedoch, daß wenn
Sie sich noch ferner an den frühern Schuldner halten wollen, Sie Ihre
ganze Forderung binnen zwei Jahren von dem ersten offenen Termine
an einzuziehen haben, wiedrigenfalls der frühern Schuldner frei wird
und Sie sich nun noch an den neuen halten können.
Hnonau, den 25 Febr. 1857
Die Notariatskanzlei
Notgh.
???
Pr.Sc. Die Creditorschaft wird anmit ersucht das beiliegende Doppel
dieser Anzeige unterschrieben zurückzusenden
an die Notariatskanzlei Knonau

Viele GRüße
Volkmar
 
Quelle: www.philaseiten.de
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