Thema: Sütterlin und andere Schriften - wer kann das lesen ?
DERMZ Am: 12.08.2023 14:24:12 Gelesen: 100970# 3035@  
@ volkimal [#3034]
@ Heinz 7 [#3033]

Hallo zusammen,

ich nutze mal Volkmars Vorarbeit und versuche noch weitere Lücken zu füllen:

Ich
Herrn Bez. Rath Heß nam. Hr. Hofmeister v Jeminger
Sie besitzen einen Schuldbrief von Fr. 600 in Zürich d. d. 27. Apl 1853
erfg. Auf Frau Anna Heber geb. Bönk in Wenge zu gute
Hr. Hofmeister v Jeminger in Zürich
welcher Ihnen bisher von benannter Frau Heber ver???
worden
In Folge stattgefundenen Verkaufes
ist nun dieß Capital dem Großsohne Salomon Heber, ebenfalls
Sohn dato in der Riedtmatt b. Haesen
überbunden worden, wovon Ihnen anmit Anzeige gemacht wird.
Gemäß § 816 des privatrechtlichen Gesetzbuches steht Ihnen nun
frei, entweder sich zunächst noch an den bisherigen Schulden zu hal-
ten oder den neuen anzuerkennen, in der Meinung jedoch, daß wenn
Sie sich noch ferner an den frühern Schuldner halten wollen, Sie Ihre
ganze Forderung binnen zwei Jahren von dem ersten offenen Termine
an einzuziehen haben, wiedrigenfalls der frühern Schuldner frei wird
und Sie sich nun noch an den neuen halten können.
Hnonau, den 25 Febr. 1857
Die Notariatskanzlei
Notgh.
Land???
Pr.Sc. Die Creditorschaft wird anmit ersucht das beiliegende Doppel
dieser Anzeige unterschrieben zurückzusenden
an die Notariatskanzlei Knonau

Ich hoffe, es passt, was ich lese.

Beste Grüße Olaf
 
Quelle: www.philaseiten.de
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