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Thema: Steuertransparenzgesetz: Änderungen für Verkäufer über digitale Plattformen
Das Thema hat 100 Beiträge:
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armeico Am: 11.01.2023 09:52:27 Gelesen: 5646# 51 @  
@ 22028 [#49]

@ stephan79 [#50]

Da stimme ich euch zu. Aber es wird doch erst ab 30 Verkäufen gemeldet. D. h. hier wird nichts gemeldet, oder?
 
chris63 Am: 11.01.2023 10:29:50 Gelesen: 5621# 52 @  
@ armeico [#48]

Hallo,

dein Beispiel benötigt zur Beantwortung weitere Information, weitere Annahmen fiktiv.

Du hast ein Gewerbe für Haushaltsentrümpelungen, auf den Plattformen bist Du mit SteuerID, Konto, Addresse, Name usw privat angemeldet. Auf dem Trödelmarkt auch privat mit Deinen Daten angemeldet. Deine Verkäufe Plattformen/Trödelmarkt verbuchst Du nicht unter Deinem Gewerbe. Auf dem Trödelmarkt verkaufst Du bei Deinen Haushaltsentrümpelungen vorgefundene Neuware, ein Finanzbeamter ist anwesend und nimmt Deine Daten auf. Auf den Plattformen verkauft Du auch Sachen aus den Haushaltsauflösungen. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist erfüllt, nebst wettbewerblichen Fragen.

Nach jetzigem Stand, (es fehlen noch Durchführungsvorschriften für das Gesetz, noch ist der Filter, den die Finanzbehörden über die Daten legen bekannt) wirst Du durch das Raster fallen, eine Meldung der Verkäufe auf den Plattformen findet nach jetzigem Stand nicht statt. Ändere eine der fiktiven Annahmen zu Deinen Gunsten, und die Wahrscheinlichkeit, dass Du erwischt wirst, geht gegen Null. Der Neuwarenverkauf auf dem Trödelmarkt wird allerdings Folgen haben, die haben aber nichts mit dem Gesetz zu tun. Auch könnte bei einer Prüfung ein Finanzbeamter auf die Idee kommen, Plattformen anzuschreiben und nach Verkäufen unter deinen Daten zu fragen, hat aber auch nichts mit dem Gesetz zu tun.

Die hier und anderswo suggerierte Angst ein wirklich privater Briefmarkensammler würde in ungerechter Weise belangt werden ist Quatsch (Sorry Mark94), der umgekehrte Fall bleibt bestehen: Alle kleinen Betrüger werden weiter durch das Raster fallen.
 
asmodeus Am: 11.01.2023 10:50:06 Gelesen: 5596# 53 @  
Wenn man doch mehr anbieten möchte, weichen doch Verkäufer auf ausländische Anbieter außerhalb der EU aus. Wäre ebay in Großbritannien ja eine Option, sonst USA etc.
 
Gauss Am: 11.01.2023 10:55:57 Gelesen: 5591# 54 @  
@ asmodeus [#53]

Auch hier gilt natürlich: Damit vermeidet man eine Meldung, nicht aber eine allfällige Steuerpflicht.
 
uli Am: 11.01.2023 10:57:56 Gelesen: 5587# 55 @  
@ chris63 [#52]

"Die hier und anderswo suggerierte Angst ein wirklich privater Briefmarkensammler würde in ungerechter Weise belangt werden ist Quatsch"

Vielen, vielen Dank. Die vor allem hier im Forum bemerkbare Hysterie bei dem Thema ist für mich völlig unbegreiflich.
 
asmodeus Am: 11.01.2023 14:24:20 Gelesen: 5505# 56 @  
@ Gauss [#54]

Die Steuerpflicht besteht und das ist auch gut so.

Nur für mein Verständnis, war die Frage, wenn einer in Großbritannien einstellt über ebay, dann entfällt ja wohl die Meldung, da UK nicht mehr in der EU ist.
 
Christoph 1 Am: 11.01.2023 20:49:01 Gelesen: 5380# 57 @  
@ Richard

Vielen Dank für die Änderung des Titels. Damit kommt mehr Klarheit in die Sache.

@ uli

Hysterie ist genau der richtige Begriff. Man könnte auch sagen: Alarmismus. Leider ein häufiges Phänomen in unserer medial geprägten Gesellschaft.

Damit ist eigentlich alles zu diesem Thema gesagt.

Viele Grüße
Christoph
 
Nachtreter Am: 11.01.2023 23:40:04 Gelesen: 5300# 58 @  
@ Christoph 1 [#57]

Naja, für Verkäufer ändert sich ja eigentlich nichts ...
 
chris63 Am: 12.01.2023 00:43:30 Gelesen: 5277# 59 @  
@ asmodeus [#56]

Hallo asmodeus,

eher nein, es kommt auf den Wohnsitz des Verkäufers an und ob z.B. Ebay in Großbritannien wirklich selbständig ist. Weiter gehe ich davon aus das Gespräche zwischen der EU und GB sowie anderen Ländern geführt werden oder wurden, damit international agierende Plattformen ihre Meldepflichten erfüllen. Der Buß-, Maßnahmen- und Strafkatalog des Gesetzes würde sonst ins Leere laufen, es geht ja gerade darum international tätige Plattformen zur Mitarbeit zu bewegen.

Und bevor einige wieder durchdrehen, der Bußkatalog betrifft nur Plattformbetreiber. Das Gesetz betrifft fast ausschließlich Plattformbetreiber und deren Mitwirkungspflichten. Und zwei Korrekturen zu meinen Aussagen: Kto. Nr. muß nicht übermittelt werden und Datenmeldung bis 31.1.

Für den Briefmarkensammler von Bedeutung die Bagatellgrenzen und die nach § 14, Absatz 2, Sätzen 1-5 zu meldenden Daten. Der Einzige der hier Grund zur Klage hat, ist Richard.

grüsse Christof
 
asmodeus Am: 12.01.2023 07:40:47 Gelesen: 5233# 60 @  
@ chris63 [#59]

Vielen Dank für Deine Antwort.

Bezweifle, das amerikanische Plattformen eine deutsche Gesetzgebung umsetzen...
 
chris63 Am: 12.01.2023 08:36:25 Gelesen: 5200# 61 @  
@ asmodeus [#60]

Wenn die Plattformen in der EU verkaufen wollen, werden sie die Meldepflichten erfüllen müssen. Warum sollten Ebay und Co jetzt nach Ländern rechtlich und wirtschaftlich getrennte Plattformen schaffen?

Auch weltweit besteht ein Interesse, den zig Milliarden umfassenden Schwarzhandel zu unterbinden. Der Briefmarkenhandel ist nur Beifang.

grüsse Christof
 
Kalmimaxiss Am: 12.01.2023 09:09:06 Gelesen: 5182# 62 @  
Und wie greift die Meldepflicht, wenn dann der Verkäufer unter mehreren Accounts und jeweils anderem Familienmitglieds-Namen verkauft???
 
stephan79 Am: 12.01.2023 09:14:18 Gelesen: 5177# 63 @  
@ Kalmimaxiss [#62]

Du hast da ein interessantes Geschäftsmodell;)
Jeder einzelne wird erfasst und gemeldet.

Einfach mal das Gesetz lesen...
 
Kalmimaxiss Am: 12.01.2023 10:29:42 Gelesen: 5135# 64 @  
@ stephan79 [#63]

Das beantwortet aber meine Frage nicht!

Wie soll z.B.das Ebay-oder Delcampe-System erkennen, dass es sich bei den verschiedenen Accounts jeweils um den gleichen Anbieter handelt ? Dieses Gebahren wurde bzw. wird doch schon immer auf den Plattformen genutzt, um dem Fiskus ein Schnippchen zu schlagen. Und wenn sich jeder Account an die Vorlagen von maximal 30 Verkäufen/pro Jahr und 2000.- € Gesamt-Verkaufssumme halt, dann passiert wohl gar nichts.Nicht legal, aber wohl die nackte Realität....
 
chris63 Am: 12.01.2023 10:48:33 Gelesen: 5105# 65 @  
@ Kalmimaxiss [#64]

Deine Frage hast Du selbst beantwortet.

Und damit wir mal zum Ende kommen, der Gesetzgeber weiß genau das es überall menschelt, eine kleine Schummelei interessiert ihn nicht, insgeheim denkt er, lasst Euch halt nicht erwischen oder mit den Worten aus der Steuerrechtvorlesung: Besonders begriffsstutzige werden durch die Gesetze nicht geschützt.

grüsse Christof
 
DL8AAM Am: 12.01.2023 12:57:32 Gelesen: 5040# 66 @  
@ Kalmimaxiss [#64]

... möglich wird das durch Angabe der Steuer-ID, die ja mitgemeldet werden muss. Die Frage ist nur, wie/ob der Plattformbetreiber die Steuer-ID des Anbieters nun im Vorfeld verifizieren muss/kann.
 
22028 Am: 15.01.2023 16:20:54 Gelesen: 4840# 67 @  
Wenn die Regelung für Plattformen, die keine Gebühren berechnen, nicht greift, dann fallen die ebay.kleinanzeigen ja auch durch das Raster, da auch dort keine Gebühren berechnet werden.
 
Gauss Am: 15.01.2023 16:43:31 Gelesen: 4813# 68 @  
@ 22028 [#67]

Es geht darum, ob der Anbieter eine Vergütung für das Abgebotene erhält, nicht der Plattformbetreiber.
 
chris63 Am: 15.01.2023 17:01:25 Gelesen: 4789# 69 @  
@ Gauss [#68]

danke für die Richtigstellung, als Ergänzung die entscheidende Passage:

§3 (1) Eine Plattform ist jedes ... System, das es Nutzern ermöglicht:

1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§5) durch Anbieter für andere Nutzer oder

Nutzer, Anbieter sind grob die Käufer und Verkäufer auf der Plattform, Gebühren werden im Gesetz nur im Zusammenhang mit Nutzern erwähnt.
Am Ende von Punkt 1. steht oder (fett von mir hervorgehoben), bedeutet keine weitere Bedingung nötig.
 
22028 Am: 15.01.2023 17:12:11 Gelesen: 4770# 70 @  
@ Gauss [#68]

Ich war der Meinung dass @Richard schrieb dass die PPA z.B. nicht betroffen ist da keine Gebühren verlangt werden, finde diesen Post aber nicht mehr.
 
Gauss Am: 15.01.2023 17:36:34 Gelesen: 4752# 71 @  
@ 22028 [#70]

Das war wohl eine Fehlinterpretation.
 
Nachtreter Am: 15.01.2023 17:58:46 Gelesen: 4728# 72 @  
@ 22028 [#70]

Hat er auch - mit Bezug auf einen Juristen. Nur sollte man vor § 5 auch die §§ 2-4 lesen, die alles ziemlich genau definieren (z. B. Plattformbetreiber, Anbieter).

Viele Grüße

Nachtreter
 
christel Am: 15.01.2023 18:07:32 Gelesen: 4715# 73 @  
22028 Am: 15.01.2023 18:30:58 Gelesen: 4687# 74 @  
@ christel [#73]

Danke..., wer soll das verstehen???
 
Gauss Am: 15.01.2023 18:33:10 Gelesen: 4683# 75 @  
@ 22028 [#74]

Lies einfach im Gesetz die Paragraphen 3 bis 5. Die sind leicht zu verstehen.
 

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