Neues Thema schreiben   Antworten     zurück Suche   Druckansicht  
Thema: Steuertransparenzgesetz: Änderungen für Verkäufer über digitale Plattformen
Das Thema hat 100 Beiträge:
Gehe zu Seite: 1   2   3 4 oder alle Beiträge zeigen
 
Gauss Am: 08.01.2023 13:26:11 Gelesen: 6795# 26 @  
Die deutsche Steuergesetzgebung ist schon eine von den umfangreicheren. Liegt aber auch daran, dass eine möglichst individuelle Einzelfallgerechtigkeit zu erreichen versucht wird. Was ja zunächst mal ein sympathischer Ansatz ist. Von der bierdeckelgroßen Pauschalsteuer profitieren nicht unbedingt die richtigen.
 
alemannia Am: 08.01.2023 14:14:45 Gelesen: 6748# 27 @  
@ Richard [#91]

Es gibt eine Handelsplattform (der Name ist mir unbekannt), auf welcher Umsätze ab 2 Cent stattfinden. bei 31 solcher Verkäufe sind dies stolze 62 Cent Jahresumsatz, auch dieser muss gemeldet werden.

Auf der Plattform "oldthing" werden Artikel ab 2 Cent angeboten. Die Plattform "Freistempelauktion" ist leider Geschichte. Dort konnte sogar ab 1 Cent eingestellt werden.

Man kann auf einer Plattform z.B. 100 Bücher einzeln anbieten. Davon innerhalb eines Jahres 30 verkaufen oder 2.000 € Umsatz erzielen ist meines Erachtens eine andere Geschichte.

Ansonsten dürfte zu dem Thema eigentlich Alles gesagt worden sein.

findet
Guntram
 
rosteins69 Am: 09.01.2023 00:43:16 Gelesen: 6596# 28 @  
Also, wenn ich die Diskussion nun richtig verstanden habe:

Wenn ich als Privatanbieter beispielsweise 31 Artikel für je 20 Euro pro Stück innerhalb eines Jahres bei einer Verkaufs-Plattform verkaufe, ändert sich für mich gar nichts. Lediglich die Verkaufs-Plattform ist verpflichtet, meine Steuernummer an das Finanzamt weiter zu leiten. Ich muss nichts in meiner Steuererklärung angeben und das Finanzamt meldet sich auch nicht bei mir.

Ist das so richtig?
 
drmoeller_neuss Am: 09.01.2023 05:05:38 Gelesen: 6567# 29 @  
@ rosteins69 [#28]

jein.

Mit 31 Artikeln zu je 2 Cent kannst Du bereits gewerblich sein !

In Deutschland gibt es keine Legaldefinition für den Begriff "Gewerbe". Daran ändert auch nichts das neue Gesetz mit den Meldepflichten und den festgelegten Schwellen.

Im Schrifttum findet sich folgende Definition: Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist. (hier aus Wikipedia zitiert) [1]

Wichtig: es kommt auf die Höhe der Verkaufserlöse und den Umsatz nicht an! Wer auf Tauschtagen regelmässig mit "Groschenbüchern" steht, wird sehr wohl gewerblich eingestuft, selbst wenn jede Marke nur für wenige Eurocents verkauft wird.

Allerdings gibt es nach den Einkommenssteuerrecht bestimmte Freibeträge, unter denen keine Steuer festgesetzt wird. Entweder 256 € Gewinn im Jahr (§ 22 EStG) oder Einkünfte bis zu 410 € pro Jahr (§ 46 Abs. 3 EStG). In der Regel werden Finanzämter nicht aktiv, wenn abzusehen ist, das für den Fiskus nichts zu holen ist. Das ist aber kein Freibrief, seine gewerbliche Tätigkeit einfach nicht anzumelden.

Wie dieterm geschrieben hat, ist die Grenze zur Gewerblichkeit im Wettbewerbsrecht wesentlich strenger. Leider hat auch hier der Gesetzgeber auf eine Legaldefinition verzichtet, und überlässt diese Drecksarbeit lieber den Gerichten.

[1] https://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbe#Definierende_Merkmale
 
prinzlodi Am: 09.01.2023 05:57:13 Gelesen: 6558# 30 @  
@ rosteins69 [#28]

"Wenn ich als Privatanbieter beispielsweise 31 Artikel für je 20 Euro pro Stück innerhalb eines Jahres bei einer Verkaufs-Plattform verkaufe, ändert sich für mich gar nichts. Lediglich die Verkaufs-Plattform ist verpflichtet, meine Steuernummer an das Finanzamt weiter zu leiten."

Nun ja, ich finde, dass sich mit dem möglichen Zwang, einem Platform-Betreiber meine Steuer-ID zu nennen, schon fundamental etwas ändert!

Bislang fielen mir als Beispiele, wo ich meine Steuer-ID einer nicht-staatlichen Stelle sagen musste, nur Banken und mein Arbeitgeber ein. Bei beiden ist aber die Angabe gerechtfertigt, weil beide Institutionen für mich ggf. Steuern abführen müssen (Lohnsteuer bzw. Kapitalertragsteuer). Und bei beiden vertraue ich, dass sie verantwortungsvoll mit meinen Daten umgehen.

Der Betreiber einer Verkaufsplatform führt jedoch keine Steuern für mich ab und deshalb ist es zumindest aus diesem Grund eigentlich nicht erforderlich, die Steuer-ID anzugeben. Der Betreiber hat zwar anscheinend eine Meldepflicht, aber ich frage mich ernsthaft, warum der Staat diese Meldung mit der Steuer-ID verknüpft haben will. [gut, er kann alle Meldedaten schön miteinander verknüpfen, allerdings sehe ich meine Daten bei einem Platform-Betreiber im allgemeinen weniger stark geschützt, als ich es bei einer Bank oder Arbeitgeber sehen würde und dementsprechend auch Missbrauchspotential (z.B. Hackerangriff)].
 
bovi11 Am: 09.01.2023 07:40:22 Gelesen: 6523# 31 @  
@ drmoeller_neuss [#29]

"Wie dieterm geschrieben hat, ist die Grenze zur Gewerblichkeit im Wettbewerbsrecht wesentlich strenger. Leider hat auch hier der Gesetzgeber auf eine Legaldefinition verzichtet, und überlässt diese Drecksarbeit lieber den Gerichten."

Eine sinnvolle Definition ist auch nicht wirklich möglich.

Wer 4 neue Mobiltelefone innerhalb von 6 Wochen verkauft, handelt gewerblich (LG Frankfurt); wer 250 Akkus, die er von seinem Arbeitgeber (angeblich) geschenkt bekommen hat aufteilt und in kleineren Packungseinheiten verkauft, handelt gewerblich (OLG Hamm) - nur 2 Beispiele aus der Praxis.

Andererseits, wer seine normale Münzen- oder Briefmarkensammlung verkauft, überschreitet in den meisten Fällen nicht die Schwelle zur Gewerblichkeit. Wer aber z.B. Münzen im Vorverkauf anbietet, ist immer gewerblich, egal in welchem Umfang er das macht. Wer Briefmarken am Erscheinungstag mit Ersttagsstempel Pfalzgrafenweiler anbietet, handelt gewqerblich, vor allem wenn man Briefmarken über mehrere eBay-Konten und auch über weitere Plattformen verkauft.

Wer sein altes Auto ausschlachtet und noch brauchbare Einzelteile verkauft, handelt i.d.R. nicht gewerblich; wer aber ein Auto ankauft um es auszuschlachten und in Einzelteilen zu verwerten, handelt gewerblich.

Die Beispiele kann man endlos fortsetzen.

Deshalb heißt es seit Jahrzehnten in der Rechtsprechung: Es kommt auf die konkrete Beurteilung des Einzelfalles an.
 
nagel.d Am: 09.01.2023 07:57:17 Gelesen: 6506# 32 @  
hier kann ich mich der Schlußfolgerung von @ bovi11 [#31] nur anschließen. Und der Verwaltungsaufwand den Sammler zu kontrolieren ist zu aufwendig, wenn man dann schaut was unter dem Strich rauskommt. Ich bin der Meinung, daß man hier denjenigen auf die Finger schauen will, die über bekannte Plattformen, die nichtgenutzte Wohnung der Oma oder das Wochenendhaus im Schwarzwald wochenweise zum Mieten anbieten und diese Einnahmen nicht angeben. Gleichzeitig muß ich auch @ prinzlodi [#30] rechtgeben, daß ich nicht verpfichtet bin jeder Platform meine Steuer ID bekannt zu geben.

Über die Gewerblichkeit läßt sich streiten.
 
chris63 Am: 09.01.2023 10:50:42 Gelesen: 6424# 33 @  
@ rosteins69 [#28]

die Meldegrenzen 30 Verkäufe und 2000 € sind eine vollkommen willkürliche Vorschrift für Plattformen ab wann sie Daten melden müssen. Für die Auslösung einer ev. Steuerpflicht irrelevant. Wer unter den Grenzen bleibt, wird nur nicht erwischt. Da dies ein Briefmarkenforum ist, betrachten wir nur den Verkauf von Briefmarken.

1. Deine Sammlung ist schon länger in Deinem Besitz, Käufe haben in letzter Zeit nicht stattgefunden, sie ist typisch aufgebaut (z.B. Mi. Nr.). Du zahlst regelmäßig in erheblichem Umfang Steuern. Deine Sammlung wird innerhalb eines Jahres verkauft: Anzahl Deiner Lose 1000 Stück, Verkaufspreis 100 €/St. Deine Daten werden ans FA übertragen, bei Verknüpfung Steuerzahlungen/Einkommen/Höhe Verkaufserlöse/Briefmarkensammlung wirst Du keine Post vom FA bekommen.

2. Deine Sammlung besteht aus 31 Stück frankaturgültiger Neuware, innerhalb weniger Wochen in 31 Teilen a 20 € verkauft. Du hast noch nie Steuern gezahlt. Jetzt stellt das FA Fragen, auch wettbewerbsrechtlich stellen sich Fragen.

Zwischen den beiden Fällen ist viel denkbar, deswegen unterlässt es der Gesetzgeber Definitionen zu geben. Im Anhang eines Gesetzes lassen sich schlecht 1000 typisierte Fälle eine Briefmarkenverkaufs erfassen, und das wäre auch noch zu wenig. Deswegen haben wir Einzelfallentscheidungen mit dann anderen Problemen. Die relevanten Kriterien für Gewerblichkeit hier @ drmoeller_neuss [#29]

grüsse Christof

Nachtrag: z.B.: Die Erivan Haub Auktionen werden nach meiner Meinung nicht gewerblich einzustufen sein, auch wenn die Meldegrenzen leicht überschritten sind.
 
nagel.d Am: 09.01.2023 12:01:07 Gelesen: 6360# 34 @  
Um hier mal eine Rechnung aufzumachen in Anlehnung an @ chris63 [#33] als Beispielrechnung hier über PPA

Verkauf von Briefmarken über PPA 5,00 Euro
Portokosten und Verpackung 1,00 Euro (sofern diese nicht als durchlaufender Posten anerkannt werden)
Gesamt 6,00 Euro
Kosten des Forums als Mitglied 60,00 Euro
zu versteuern Negativ 54,00 Euro

Fällt da was auf, wenn man dann hier Kosten und Einnahmen miteinader verrechnet wird sich dies meines Erachtens in der Waage halten. Und ich gehe mal davon aus, daß das Finanzamt da keinen Steurbescheid ausstellt, vorausgesetzt natürlich man ist Rentner oder steuerpflichtiger Angestellter. Anderst sehe ich das wenn man selbständig ist.
 
Richard Am: 09.01.2023 13:12:16 Gelesen: 6303# 35 @  
@ nagel.d [#34]

Verkauf von Briefmarken über PPA 5,00 Euro
Portokosten und Verpackung 1,00 Euro (sofern diese nicht als durchlaufender Posten anerkannt werden)
Gesamt 6,00 Euro
Kosten des Forums als Mitglied 60,00 Euro
zu versteuern Negativ 54,00 Euro


FALSCHE DARSTELLUNG !

Die PPA ist kostenfrei, die Kostenbeteiligung wird nur für die Philaseiten.de und nicht auf ppa-auktion.de erbeten !

Für die PPA werden keine Kosten berechnet und dies soll auch so bleiben.

Schöne Grüsse, Richard
 
nagel.d Am: 09.01.2023 13:16:01 Gelesen: 6298# 36 @  
@ Richard [#35]

Richard natürlich hast du Recht. Dies war aber nur als Beispielrechnung gedacht.
 
drmoeller_neuss Am: 09.01.2023 14:27:57 Gelesen: 6252# 37 @  
@ Richard [#35]

Natürlich kann ein Briefmarkenhändler den Beitrag für die Philaseiten.de als Betriebsausgabe absetzen, genauso wie Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände, philatelistische Arbeitsgemeinschaften und Ortsvereine. Der Bezug zum Gewerbe muss natürlich gegeben sein. Ein Händler muss über das Marktgeschehen aktuell informiert sein, und kann nicht eine Woche warten, bis er die Beiträge lesen kann.

Eine Gewinnerzielungsabsicht sollte zumindest erkennbar sein, sonst streicht das Finanzamt das ganze Steuersparmodell schnell mit dem Zauberwort "Liebhaberei". Am besten, man versteuert einmal einen kleinen Gewinn, macht dann ein paar Jahre Verlust und meldet den Laden wieder ab. :)
 
Richard Am: 09.01.2023 15:03:53 Gelesen: 6220# 38 @  
@ drmoeller_neuss [#37]

Natürlich kann ein Briefmarkenhändler den Beitrag für die Philaseiten.de als Betriebsausgabe absetzen, genauso wie Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände, philatelistische Arbeitsgemeinschaften und Ortsvereine.

Ich habe nichts anderes behauptet.

@ alle

In diesem Thema geht es ausschliesslich um Steuertransparenzgesetz: Verkäufe bei eBay und Co.: Steuerpflichtig ab 30 Verkäufen?

Bitte bei diesem bleiben und nicht ständig auf andere Bereiche ausweichen. Dafür gibt es Themen und falls nicht können neue Themen eröffnet werden.

Schöne Grüsse, Richard
 
mark94 Am: 09.01.2023 21:37:55 Gelesen: 6062# 39 @  
Ich möchte um einen sachlichen Austausch bitten. Insbesondere die Verwendung von Kampfbegriffen und Lagerzuweisungen erscheint mir nicht zielführend zu sein. Z.B. die Vokabel "conspiracy theory". Ich habe das Original zitiert um auf den Ursprung hinzuweisen. Näheres ist im Netz zu finden, wenn man denn sucht und sich die Mühe macht Dingen auf den Grund zu gehen. Und wenn man dann feststellt in welchem Kontext dieses Wort kreiert wurde sollte klar sein, dass das in einer sachlichen Diskussuon nichts zu suchen hat. Wenn man der Meinung ist dass jemand Unsinn redet dann müßte es doch eine Leichtigkeit sein denjenigen in ein paar Sätzen argumentativ auszuhebeln. Das bedeutet auf der anderen Seite allerdings auch, dass man hier keine provokanten Äußerungen tätigt. Ich denke Spekulationen und persönliche Bewertungen gehören auch nicht hierher.

Für mich sind die Fakten rund um das Thema interessant und leider bin ich im Steuerrecht wenig bewandert. Ich bin mir aber bewußt, dass man auch unwissenlich in eine unangenehme Lage kommen kann. Gerade für fortgeschrittene Sammler fällt beim Kauf von Posten und Sammlungen oft viel Beifang an wenn man es nur auf wenige Stücke abgesehen hat.

Da ergibt sich für mich bereits eine Frage: Wenn man mich als Händler klassifizieren würde, dann wäre ich ja auch Vorsteuerabzugsberechtigt? Ansonsten wäre das ja eine Doppelbesteuerung? Kann das bitte jemand auflösen.

Zum ersten Absatz: Ich möchte darum bitten, dass sich Niemand persönlich angegriffen fühlt. Es scheint mir nur, dass viele Menschen die Vorteile der Dialektik vergessen haben.
 
10Parale Am: 09.01.2023 21:58:06 Gelesen: 6043# 40 @  
@ rosteins69 [#88]

Steuer-"Transparenz" sollte Vertrauen bilden. Was ich in dieser durchaus interessanten Debatte feststelle ist, dass es dennoch wenig verständlich und vor allem "nachvollziehbar" ist, was da nun wirklich passiert.

Das Finanzamt ist in Deutschland nicht sehr beliebt, habe ich das Gefühl. Mir wäre es recht, wenn bei jedem ebay-Umsatz sofort ein gewisser prozentualer Anteil an das Finanzamt abgeführt werden würde. Dann bräuchte ich mich auch nicht darum zu kümmern, ob ich nun einen oder 1000 Umsätze pro Jahr machen würde. Technisch wäre das wohl leicht zu lösen.

zu Mark94 Beitrag [#39]: als Kleinunternehmer bist du nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Wenn du als Unternehmer aber selbst Umsatzsteuer erhebst, dann schon.

10Parale
 
chris63 Am: 10.01.2023 00:50:13 Gelesen: 5978# 41 @  
@ mark94 [#39]

nicht das der falsche Eindruck entsteht, seit 35 Jahren habe ich als Gewerblicher einen Dauerzwist mit dem FA.

Zu den Fakten:

Das Gesetz regelt wer (Plattformen), wann (Quartalsweise, 10.1 des Folgejahres), wie (elektronisches Datenblatt), was (Verkäufe), wen (Verkäufer), welche Daten (Name, Konto, SteuerID, Adresse) unter Berücksichtigung Bagatellgrenzen zu melden hat. Mehr nicht!

Eine Steuerpflicht entsteht durch gewerbliches Handeln oder durch Verkäufe innerhalb der Spekulationsfrist (Briefmarken 1 Jahr). Du kannst Dir nicht vorstellen, wie mir der Kamm schwillt schon nur bei der Überschrift. Eine Verknüpfung zwischen Steuerpflicht und Anzahl Verkäufe ist falsch. Z.B. wäre eine Überschrift besser: Auswirkungen des Gesetzes für privat gemeldete Nutzer die gewerblich Handeln. Für ein Thema wie: Für und wieder einer Gewerblichkeit eines Briefmarkensammlers bitte Richards Wunsch nach neuem Thema folgen.

Auswirkungen des Gesetzes:

1. Massiver Bürokratieabbau bei den Finanzämtern, die Daten müssen nicht mehr einzeln gesammelt und angefordert werden.
2. Steuergerechtigkeit, jeder erwischte Steuerhinterzieher senkt die Steuerlast der Ehrlichen.
3. EU weite Gültigkeit und Datenaustausch, auch grenzüberschreitender Steuerbetrug wird erschwert.

Mehr gibt es zu dem Gesetz nicht zu sagen, außer es ist sehr verkürzt, dies nur aus Briefmarkensammlersicht zu sehen.

Christof
 
drmoeller_neuss Am: 10.01.2023 04:56:56 Gelesen: 5956# 42 @  
@ chris63 [#41]

Wir zäumen das Pferd von hinten auf. Steuergerechtigkeit ist ein Grundpfeiler unserer Demokratie. Ohne Steuern können wir unsere Infrastruktur und unsere Republik nicht finanzieren und unser Wohlstand und der soziale Frieden wären gefährdet.

Deswegen habe ich generell nichts gegen die Meldepflicht im Internethandel, zumal es nur Verkäufe und nicht Käufe betrifft. Die Grenzen für die Meldepflicht halte ich für unsinnig, es wäre für die Plattformbetreiber einfacher, alle Umsätze zu melden. Der technische Aufwand für den Plattformbetreiber ist überschaubar, solange er nicht gezwungen ist, die Angaben seiner Mitglieder zu überprüfen.

bovi1 schreibt, dass Pauschalen praxisfremd wären. In anderen Bereichen gibt es auch per Rechtsverordnung detaillierte Vorgaben, warum geht es nicht beim Internethandel? Ich denke an einen Katalog von Kriterien und Schwellen, bei deren Überschreiten man erst einmal als gewerblich eingestuft wird. Wesentliche Punkte wären die Anzahl der gehandelten Artikel und der damit erzielte Umsatz.

Ich werfe einmal eine Zahl in den Raum: maximal 365 Artikel pro Jahr und maximal 2000 Euro Umsatz. Dazu eine "Haltefrist" (= Spekulationsfrist) von einem Jahr ab dem 10. Artikel pro Jahr. Das reicht aus, um gebrauchte Babysachen zu verkaufen, überzählige Geschenke weiter zu verkaufen oder einen Haushalt aufzulösen.

Gehen wir vom wirklich privaten Verkäufer aus und nicht vom Schwarzhändler. Wie oft kommt es vor, dass man Neuwaren aus dem eigenen Haushalt weiterverkaufen muss? Nun gut, der zweite oder dritte Toaster, den man auf der Hochzeit geschenkt bekommen hat, muss diskret weiterverwertet werden. Aber wer über Monate neue Toaster oder Telefone verkauft, hat die sicher nicht geschenkt bekommen.

Für Neuwaren sind strengere Vorgaben nachvollziehbar. Ich befürworte eine "Haltefrist", nach der Dinge aus dem eigenen Haushalt steuerfrei verkauft werden dürfen. Wer ein Schrottauto erst ein Jahr lang in die Garage stellen muss, um die Ersatzteile verwerten zu dürfen, verliert schnell den Spass am Schwarzhandel mit Schrott. Als Privatperson kann man FDCs aus Pfalzgrafenweiler dann erst nach einem Jahr verkaufen. Für den Handel auf ebay sind sie dann schon uninteressant.

Natürlich sind Pauschalen im Einzelfall ungerecht. Fast 40 Kilometer Fahrt mit Strassenbahn und Bus vom Düsseldorfer Stadtteil Hellerhof nach Froschenteich kosten drei Euro, die nur fünf Kilometer lange Fahrt mit den gleichen Fahrzeugen über den Rhein nach Neuss dagegen das Doppelte. Der Sprössling verdient ein Euro zu viel und der ganze Kinderfreibetrag ist weg. Beispiele gibt es genug. Pauschalen entlasten aber die Behörden und den Steuerzahler und tragen dazu bei, sich auf die wichtigen Sachen konzentrieren.

Und zur Not kann die Mutter der Fünflinge durch eine Geburtsurkunde den einfachen Nachweis gegenüber dem Finanzamt erbringen, warum sie etwas mehr Babykleidung als üblich verkauft.

Man könnte natürlich auch auf Internetplattformen "Waffengleichheit" schaffen: das heisst gleiche Regeln für alle. An der Impressumspflicht und dem Widerrufsrecht ist noch kein ehrlicher Kaufmann zu Grunde gegangen. Wer seine Artikel ordentlich beschreibt, hat kaum Rückläufer zu befürchten (Klamotten ausgenommen, weil man es immer noch nicht geschafft hat, Konfektionsgrössen einheitlich zu definieren).

Für Privatanbieter könnte man eine Pauschalversteuerung einführen. (Vorschlag: 20% des Umsatzes ohne besondere Aufzeichnungspflichten, würde je nach persönlicher Progression einen Steuersatz von etwa 5% - 10% des Warenwertes bedeuten). Oder der Steuerzahler betreibt den Aufwand und den Papierkrieg und weist nach, dass er weniger verdient hat.
 
guy69 Am: 10.01.2023 07:13:59 Gelesen: 5928# 43 @  
stephan79 Am: 10.01.2023 07:19:47 Gelesen: 5923# 44 @  
@ guy69 [#43]

Eine Petition, deren Verfasserin den Gesetzestext offensichtlich nicht gelesen hat?

Außerdem weit an dem Thema dieses Threads vorbei. Ich gehe davon aus, dass Richard dies genauso sieht.
 
drmoeller_neuss Am: 10.01.2023 10:27:12 Gelesen: 5851# 45 @  
@ stephan79 [#44]

Das ist gelebte Demokratie. Allerdings ist es nicht hilfreich, wenn falsche Informationen verbreitet werden. Wo steht es, dass die Bankverbindung an den Fiskus weitergegeben wird?

Allerdings halte ich die Überschrift dieses Themas " Steuertransparenzgesetz: Verkäufe bei eBay und Co.: Steuerpflichtig ab 30 Verkäufen?" auch für unglücklich. Die (eventuelle) Steuerpflicht ist unabhängig vom Steuertransparenzgesetz und eine Grenze zur Steuerpflicht ab 30 Verkäufen gibt es schon gar nicht.

Im übrigen können auch Verkäufe über Tauschtage steuerpflichtig sein, obwohl sie vom Fiskus erst einmal nicht erfasst werden.
 
Gauss Am: 10.01.2023 10:30:50 Gelesen: 5846# 46 @  
@ drmoeller_neuss [#45]

Du hast völlig recht. Unter dieser Überschrift ist genau ein Beitrag nötig: "Das Steuertransparenzgesetz hat mit Steuerpflicht nichts zu tun." Alles andere passt unter eine Überschrift "Steuerpflicht und Gewerblichkeit unter besonderer Berücksichtigung des privaten Briefmarkenverkaufs über elektronische Plattformen, aber auch anderswo".
 
chris63 Am: 10.01.2023 10:53:00 Gelesen: 5827# 47 @  
@ drmoeller_neuss [#42]

Wir? zäumen nichts von hinten auf. Auf die Themenüberschrift bezogen hätte ein Wort genügt: "Nein". Ich kann die Sorgen eines Briefmarkensammlers durchaus verstehen. Die Sorgen sind aber durch falsche Annahmen begründet. Wie eine Steuerpflicht entsteht, was ist privates Handeln, was ist gewerbliches Handeln, was sind die Unterschiede in der Besteuerung gewerblicher Einkünfte und sonstiger Einkünfte. Für gewerbliches Handeln ist die Anschauung eines fremden, ehrlichen, verständigen Kaufmanns entscheidend. Der Rentner, der Sammlungen aufkauft Teile entnimmt und den Rest wieder verkauft handelt im Sinne unserer Gesetze gewerblich. Völlig übersehen wird auch der Schutzzweck unserer Gesetze, die ehrbaren Kaufleute werden vor den Schwarzhändlern geschützt, dies ist beim Steuerrecht zweitrangig, kommt dann aber beim Wettbewerbsrecht zum Tragen.

Ich spekuliere mal, warum macht man aus einer Verwaltungsvorschrift ein Gesetz, die Aussenwirkung ist erwünscht. Die Diskussion krankt doch an der Meinung, das Steuerhinterziehung ein Kavaliersdelikt sei. Pauschalen, Bagatellgrenzen usw. dienen den Steuerpflichtigen, und wenn es mir nicht passt, kann ich Einzelnachweise erbringen. Ein Briefmarkenhändler mit Ladengeschäft oder E-Shop muß sich gewerblich anmelden, auf seinen Rechnungen USt ID ausweisen, ersatzweise SteuerID, seinen Namen am Geschäft anbringen, Aufzeichnungen führen, Aufbewahrungsfristen befolgen, Verpackungsverordnungen erfüllen usw. Die sogenannten privaten meinen nun, für mich gibt es nur Rechte und keine Pflichten und überhaupt das Netz ist ein rechtsfreier Raum. Durch das Gesetz werden nun die Maschen des Netzes etwas enger gezogen, und gleichzeitig wieder aufgeweitet durch die Nichterfassung der Verkäufe (standen noch in einem Referentenentwurf) und die Bagatellgrenze.
 
armeico Am: 11.01.2023 08:55:26 Gelesen: 5651# 48 @  
Ich habe folgende Frage dazu: Es wird immer von einer Plattform oder sonstigen Verkaufs-Orten ausgegangen.

Beispiel:

10 Verkäufe auf der Onlineplattform 1 mit 650 Euro Umsatz
10 Verkäufe auf einem Trödelmarkt mit 650 Euro Umsatz
11 Verkäufe auf der Onlineplattform 2 mit 650 Euro Umsatz.
Das sind 31 Verkäufe.

Wie wird man in diesem Beispiel (fiktiv) behandelt, seitens der jeweiligen Betreiber, die ja nichts von einander wissen. Das FA kann ja auch nichts zusammen rechnen, da ja, so stelle ich mir das vor, nichts gemeldet wird.

Gruß
Arthur
 
22028 Am: 11.01.2023 09:14:38 Gelesen: 5635# 49 @  
@ armeico [#48]

Das FA kann ja auch nichts zusammen rechnen, da ja, so stelle ich mir das vor, nichts gemeldet wird.

Wenn die Steuer ID mit übermittelt wird und das ist ja scheinbar der Fall (auch wenn die Plattformen aktuell die Steuer ID noch gar nicht kennen, aber das kommt sicher noch) dann können die Summen problemlos automatisiert beim Finanzamt zusammengefügt werden...
 
stephan79 Am: 11.01.2023 09:18:38 Gelesen: 5633# 50 @  
@ armeico [#48]

Es heißt "Plattformen-Steuertransparenzgesetz". Daher wird von Plattformen ausgegangen. Und du kannst sicher sein, dass sich auch auf Flohmärkten genug Finanzbeamte tummeln ;)

@ 22028 [#49]

Es heißt im Gesetzestext (sinngemäß) Steuer-ID oder Geburtsort, sofern diese vorliegen.
 

Das Thema hat 100 Beiträge:
Gehe zu Seite: 1   2   3 4 oder alle Beiträge zeigen
 
  Antworten    zurück Suche    Druckansicht  
 
Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.