Thema: Drucksachen: Kennzeichnung einer Drucksache erforderlich ?
Martinus
Am: 25.03.2010 19:53:37
Gelesen: 21499
# 1
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Habe eine Frage bezüglich einer Einzelfrankatur Berlin Mi.Nr. 121 aus Berlin. Dazu trägt der Beleg auch noch einen schönen Stempel zur Berliner Festwoche 1954.
Vom Porto her wäre dieser Beleg lt. Postbuch von Peter Steven eine Drucksache, aber dies ist nirgendwo auf dem Brief belegt. Ich bin immer davon ausgegangen, dass bei einer Versendungsform diese auch darauf stehen muss? Wer kann helfen?
muemmel
Am: 25.03.2010 20:07:18
Gelesen: 21490
# 2
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Guten Abend Martinus,
eigentlich sollte, wo "Drucksache" drin ist auch "Drucksache" draufstehen, aber immer wurde das nicht befolgt oder auch vergessen. Vielfach haben die Absender aber auch darauf verzichtet, da Drucksachen unverschlossen zu verschicken waren. Und wenn die Postler das bemerkt haben, stand dem Versand in dieser Form nichts weiter im Wege.
Zackige Grüße
Harald
Henry
Am: 25.03.2010 20:12:56
Gelesen: 21485
# 3
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@ Martinus
[#1]
Im Postgebührenheft Stand 01.07.1976 steht abseits auf der 2. Umschlagseite unter der Überschrift "
Die Post legt Ihnen ans Herz
:": "
Geben Sie bitte
bei Drucksachen, Briefdrucksachen, Büchersendungen [...] die Bezeichnung der Sendungsart (z.B. "Drucksache")
deutlich in der Aufschrift an
."
Im Postgebührenheft Stand 01.07.2009 steht bei den Büchesendungen: [...]
Grundsätzlich
sind offener Versand sowie die Bezeichnung "Büchersendung" oberhalb der Anschrift
erforderlich
Im ersten Fall liest es sich mehr als Bitte im Eigeninteresse, da sonst evtl. falsche Bearbeitung möglich sei. Im zweiten Fall ist es ein Muss. Da müsste man wohl noch genauer recherchieren, ab wann das Muss so formuliert wurde.
Offensichtlich war es aber eine Zeit lang möglich, auch den Vermerk zu "vergessen".
Mir philatelistischem Gruß
Henry
Postgeschichte
Am: 25.03.2010 22:05:18
Gelesen: 21459
# 4
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@ Martinus
[#1]
Hallo Martinus,
ob Drucksachen vorschriftsmäßig waren, entschied in erster Linie das Einlieferungspostamt. Die Angabe "Drucksache" war gemäß § 7 der Allgemeine Dienstanweisung für das Post- und Fernmeldewesen (ADA), Abschnitt V, 1, nicht erforderlich.
Gruß
Manfred
Martinus
Am: 25.03.2010 22:48:44
Gelesen: 21452
# 5
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Danke für die Antworten!
Ist der Beleg denn nun eine Drucksache? Dann wäre er auch portogerecht ohne den Zusatz!
lg Martinus
JFK
Am: 26.03.2010 07:42:12
Gelesen: 21433
# 6
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@ Martinus
[#5]
Hallo Michael,
da es sich um reinen Bedarf an eine Firmenanschrift handelt, kann man davon ausgehen, daß es sich um eine Drucksache gehandelt hat.
´nen lieben Gruß aus niederrheinischen Gefilden
Jürgen
petzlaff
Am: 27.03.2010 11:26:47
Gelesen: 21409
# 7
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@ Henry
[#3]
"Grundsätzlich" bedeutet KEIN "Muß", sondern ist auch nicht mehr als eine (allerdings dringende) Empfehlung, die Ausnahmen expliziert toleriert. Ansonsten wäre das Wort in seiner Benutzung an sich überflüssig.
Das Wort "grundsätzlich" ist eines der am meisten mißverstandenen und vergewaltigsten Wörter des deutschen Sprachschatzes und dient "im Wesentlichen" (ebenso ein Wischi-Waschi Wort) dazu, sich vor einer klaren Aussage zu drücken.
Ich bin täglich mit Produkt- und Lösungspräsentation bei Kunden unterwegs. Die Benutzung der oben genannten sprachlichen Floskeln ist mir in diesen Situationen "ausdrücklich" (noch so ein Schwachsinnswort) untersagt, um die Ehrlichkeit der Präsentationsinhalte zu bezeugen.
LG, Stefan
PS: Deutsche Sprache - schwere Sprache. Kaum eine andere Sprache eignet sich so hervorragend dazu, Sachverhalte unklar auszudrücken und Spielraum für Interpretationen zu gewähren. Diesen Fakt machen sich hierzulande nicht nur Bürokraten sondern leider auch gern Politiker zunutze.
Henry
Am: 27.03.2010 12:28:25
Gelesen: 21404
# 8
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@ petzlaff
[#7]
Ich weiß wohl um die raffinierte Formulierung, die jedes Hintertürchen offen lässt. Meine Lesart ist die: Im Normalfall ist es ein "Muss", von diesem "Muss" gibt es nur in bestimmten Fällen eine Ausnahme. Das heißt wieder für mich: Ich bringe den Vermerk an. Sollte ich es aber mal vergessen, mache ich mir keinen Kopf und warte, wie die Post reagiert. Diese Formulierung als "Freibrief" auszulegen, wäre für mich allerdings eine unrichtige Folgerung.
Einen Beleg ohne Vermerk würde ich als portogerecht frankiert einstufen, wenn die Frankatur dem Porto entspricht
und
die Klappe des Briefes eindeutig nicht zugeklebt war, also offener Versand offensichtlich stattgefunden hat. Außerdem lässt sich die "Echtheit" ja auch noch evtl. an den anderen für Drucksachen geltenden Bestimmungen überprüfen,
meint
Henry
Postgeschichte
Am: 27.03.2010 13:23:20
Gelesen: 21396
# 9
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@ petzlaff
[#7]
@ Henry
[#8]
Da es sich um eine Drucksache aus dem Jahr 1954 handelt, ist es m.E. nicht erforderlich, sich über einen Passus aus einem Gebührenheft aus dem Jahr 2009 zu streiten. Die Formulierung in der 1954 gültigen Postordnung hatte ich im Beitrag
[#4]
genannt. Danach war die Angabe "Drucksache" nicht erforderlich und der Brief von Martinus den Bestimmungen nach eine "Drucksache".
Gruß
Manfred
Martinus
Am: 08.04.2010 21:46:50
Gelesen: 21256
# 10
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Habe bei einem Tauschtag diesen kuriosen Brief (Ausschnitte) gefunden und erst mal eingetauscht. Da ich nicht weiß, worauf diese waren, vermute mal Streifbänder? Vielleicht kann mir jemand von Philaseiten helfen? Es handelt sich hier um die DDR Mi.Nr. 264 als MeF, sowie die DDR Mi.Nr. 267 als EF. Außer dem Beleg unten rechts sind alle Belege mit eine Art Rollstempel versehen.
Postgeschichte
Am: 08.04.2010 23:55:25
Gelesen: 21245
# 11
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@ Martinus
[#10]
Es handelte sich ursprünglich um Drucksachen, ob als Brief oder Streifband, lässt sich anhand der Fragmente nicht mehr sagen.
Gruß
Manfred
Werner Steven (RIP)
Am: 18.10.2013 17:39:39
Gelesen: 15386
# 12
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Kurzübersicht “Drucksachen”
Im Königreich Westphalen wurde per Dekret vom 31.10.
1808
eine besondere Gebührenermäßigung für gedruckte, offen unter Kreuzband aufgelieferte Sachen eingeführt. Nach 1813 gab es diese Vorschrift nicht mehr.
1821
folgte Preußen im Regulativ über die Verwaltung des Zeitungswesens. Es gab nun eine Bogengebühr (ohne Unterschied der Entfernung) für Kataloge und Rundschreiben (Circulare) der Buchhändler und Kaufleute und für ungebundene Bücher bei offener Versendung unter Kreuzband.
1825
Postregulativ von 18.12.1824: Als Kreuzbandsendungen können von jedermann verschickt werden: Zeitungen, Zeitschriften, Preiskurante, gedruckte Zirkulare, gedruckte Empfehlungsschreiben, geruckte Lotteriegewinnlisten. [Die Liste der zugelassenen Sachen wurde dem Kundenwunsch immer mal wieder angepasst.] Gebühr ¼ der Briefgebühr, Freimachungszwang.
1828
kamen Fahnenabzüge ohne Handschrift und lithographierte Cirkulare hinzu.
1848
wurden handschriftliche Angaben des Absenders zugelassen.
1850
Im Postvereinsgebiet waren 4 Pfennige bzw. 1 Kreuzer, innerhalb Preußens 6 Pfg. je Lot, zu zahlen
1852
wurde die Auflieferung unzulässiger Sachen unter Kreuzband mit dem 4fachen Betrag, mindestens aber 5 Taler, bestraft.
1854
betrug die Höchstgebühr für Drucksachen, die gewöhnliche Briefgebühr.
1856
Ab 1.5 Gebühr in innerhalb Preußens auch 4 Pfg. je Lot.
1865
In einer Verordnung des Handelsministers wurden
offene Karten gegen Drucksachengebühr
zugelassen.
1867
Der Norddeutsche Bund senkte die Strafe von 5 auf 1 Taler (7.11). Höchstgewicht 15 Lot [250g].
Aus der Kreuzbandsendung wurde die Drucksache
(11.12).
1869
wurden die Berichtigungen von Druckfehlern und Unterstreichungen, wenn sie keine briefliche Mitteilung darstellten, zugelassen (16.9). Drucksachen sollen sich auch äußerlich von Briefen unterscheiden, andere Zusammenfaltung oder unter Kreuzband.
1870
Statt Kreuzband auch Umschnürungen gestattet.
1871
Neu eingeführt wurden
Bücherbestellzettel
gegen Drucksachengebühr (15.10.). Strafbarkeit bei Auflieferung unzulässiger Dinge unter Drucksachen aufgehoben (28.10.).
Neu zugelassen: Gebundene Bücher
, die Beifügung einer Rechnung und einer handschriftlichen Widmung war erlaubt.
1872
Ab 1. Januar Gebühr bis 200g je 40g 4 Pfg. über 200 bis 250g 2 Sgr., bis 500g (Höchstgewicht) 3 Sgr.
1872
Ab 1. Juli Gebühr bis 250g je 50g 4 Pfg., über 250 bis 500g (Höchstgewicht) 3 Sgr.
1875
Ab 1.1. neue Gebühren,. Höchstgewicht 1 kg. Nun war auch die
Versand im offenen Briefumschlag
möglich.
1881
Zugelassenwaren auch Hektographien, wenn mindestens 20 Stück gleichzeitig am Schalter aufgeliefert wurden
1886
Zugelassen waren auch Papiere mit
Blindenschrift
.
1888
Bedruckte
Doppelkarten
mit gedruckten Angaben auf der nach außen gekehrten Rückseite wurden zugelassen.
1890
Zugelassen:
Drucksachen in Rollenform
, höchstens 45 cm lang und 1 Kg schwer. – 1897 in Rollenform bis 75 cm lang, 10 cm Durchmesser.
1898
Postkarten waren als Drucksachen nur zulässig wenn das Wort “Postkarte” durchgestrichen wurde (2.3.).
Drucksachen mit Antwortkarte
wenn Antwortkarte mit Wertzeichen beklebt war. Als Zusätze waren auf bedruckten Besuchskarten neben den Absenderangaben 5 Worte oder Buchstaben gestatt (17.10).
1900
Drucksachenkarten bis zur Größe der Paketadresse (bis 1910), Bücherzettel auch im offenen Umschlag zugelassen.
1907
Es wird gestattet bei Weihnachts-und Neujahrskarten 5 Worte oder Buchstaben. Auf der linken Vorderseite von Drucksachenkarten sind Aufdrucke jeder Art zulässig [
Bildpostkarte
]
1910
Dreiteilige Drucksachenkarten
brauchen nicht am oberen Rand zusammenhängen.
1917
Bezeichnung
“Bücherzettel”
erforderlich.
1921
Ab 1.2. Gegen Drucksachengebühr sind offene, einfache
Drucksachenkarten in Postkartenformat
ohne jeden nachträglichen Zusatz sowie
Ansichtskarten mit nicht mehr als 5 Höflichkeitsworten
, zugelassen.
1922
unzustellbare Drucksachen werden vernichtet, wenn nicht ausdrücklich eine Rücksendung verlangt wurde (22.12.1921). Ansichtskarten mit max. 5 Worten zur Gebühr von Drucksachenkarten. (1.7. Aufgehoben, Gebühr Drucksachen bis 20g (niedrigste Stufe. Ab 15.11 - 25g.). Meistgewicht für unteilbare Druckbände 2 kg.
1924
Ab 1.6 wird unterschieden zwischen
Volldrucksachen
1. Stufe bis 50g, keine nachträglichen Änderungen, Gebühr 3 Pfg. und
Teildrucksachen
, nachträgliche Änderungen, Ziffern unbeschränkt, max. 5 Worte, Gebühr 5 Pfg..
1927
Unterscheidung aufgehoben
, dafür ermäßigte Gebühr für offenen Drucksachenkarten. Höchstgewicht wieder 1 kg.
1933
Die Mindestzahl der im Abzieh- oder Schablonenverfahren hergestellten und gleichzeitig aufgelieferte Stücke ist auf 10 Stück herabgesetzt, es könne im gleiche Monat einzelne Stücke nachträglich aufgeliefert werden (10.11.). Es können kleine Muster zur Erläuterung des Drucktextes beigegeben werden.
BD
Am: 24.10.2013 17:48:47
Gelesen: 15269
# 13
@
Hallo Herr Steven,
danke für ihre Portoerläuterungen, die mir schon viele Jahre eine große Hilfe sind.
@ Werner Steven
[#12]
1907: Weihnachts-und Neujahrskarten 5 Worte oder Buchstaben
War diese Sonderbestimmung nur für 1907 gültig und wurde dann noch mehrere Jahre jeweils erneuert? Oder gültig ab 1907 bis ? Solche Karten zum Drucksachentarif sind sehr schwer zu finden, ich kann mir eine dauerhafte Zulassung über viele Jahre eigentlich nicht vorstellen.
Beste Grüße Bernd
Werner Steven (RIP)
Am: 25.10.2013 10:41:05
Gelesen: 15224
# 14
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Guten Tag Bernd,
Ansichtskartenkarten waren bis 5 Worte bis nach dem Kriege zugelassen. Das galt auch für die sog. QSL-Karten der Funker, wenn sie die 5 Wörter nicht überschritten.
eine GUTE ZEIT
Werner
10Parale
Am: 26.10.2019 20:42:41
Gelesen: 5430
# 15
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@ Werner Steven
[#12]
1898 Postkarten waren als Drucksachen nur zulässig wenn das Wort “Postkarte” durchgestrichen wurde
Hier wurde alles richtig gemacht. Postkarte fein säuberlich durchgestrichen, ein hoffentlich postalischer "Drucksachenstempel" aus der Schublade geholt, eine 3 Pfennig Marke Reichspost draufgeklebt, am 30.12.1900 abgestempelt und auf den Weg gebracht. Bei so einem schönen Motiv waren viel Worte nicht nötig.
Schöne Litho vom Hotel Sternen im Luftkurort Schluchsee.
Liebe Grüße
10Parale