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Thema: Recht: Copyright und Loriot - Verbot von Abbildungen im Internet !
Das Thema hat 64 Beiträge:
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chuck193 Am: 22.11.2011 19:41:26 Gelesen: 44275# 15 @  
Hallo an Alle,

da ich mit den deutschen Urheberrechten nicht so vertraut bin, wie die meisten von Euch, sehe ich diese Sache vielleicht anders. Da ich annehme, dass der Künstler in diesem Fall, ein Briefmarken Entwurf Competition gemacht hat, hat er sich doch an die festgesetzten Regeln zu halten, was bedeuten würde, wenn seine Zeichnungen angenommen werden, dann können die von der Post genutzt werden. Es mag sein, dass er das Urheberrecht weiter besitzt, aber er hat sich einverstanden für den Gebrauch seiner Zeichnungen für Briefmarken. Also für nichts anderes. Wenn die Post jetzt Tassen oder sonst was mit den Zeichnungen anbietet, wäre das ein verstoss gegen das Urheber Recht. Für Briefmarkken aber nicht.

Hier zu Lande, muss eine Marke für Reproduction markiert sein, also defaced.

Schöne Grüsse,
Chuck
 
Pommes Am: 22.11.2011 21:43:21 Gelesen: 44242# 16 @  
@ drmoeller_neuss [#14]

Keine Steinigung aus meiner Richtung!

Danke für die Links!

Nach kurzer Lektüre der Entscheidung stimme ich Dir in der Bewertung (der Entscheidung und dem Hinweis auf die nicht erfolgte Reaktion) zu.

Eine Frage drängt sich mir aber mal wieder auf. Sind es "Marken der DPAG"? Man könnte auch behaupten, dass die DPAG diese "nur vertreibt". Geliebt sind sie dort sicher nicht ... die würden doch am liebsten alles per Label freimachen ..., spart ja Kosten. (Deine Frage Herausgeber/"auf Weisung herstellen und vertreiben") Bei den Wohlfahrtsmarken könnte das alles aber auch ganz anders sein? Inwiefern sind hier die Wohlfahrtsverbände beteiligt?

Nächste Frage: Wer hat zu Lebzeiten von Bernhard-Victor Christoph Carl von Bülow (einer seiner Vorfahren liegt hier im Dom St. Marien Fürstenwalde) einen "Lizenzvertrag" geschlossen und welchen Inhalt hatte dieser Vertrag?

Alles keine Fragen, die einen deutschen Richter im e.V.-Verfahren interessieren. Leider bin ich auch nicht so oft in Berlin, als das ich die Kammer persönlich einschätzen könnte. Herrn Raddatz durfte ich erleben, aber nur in einem Verfahren eines Kollegen. "Briefmarkensammler" sind aber bestimmt nicht dabei, vermute ich mal. ;-)

@ DL8AAM [#13]

Oder: Ich kaufe mir den Kunstdruck, hänge es (!) in mein Wohnzimmer und stelle ein Foto dieses Zimmers bei Facebook ein, wo ist das Problem? Das würde ich auch auf Briefmarken übertragen wollen, in einem neuen Kontext gestellt bzw. als Teil eines neues Werkes, sollte eine gezeigte Briefmarke im Bild deshalb wieder in Ordnung gehen, oder?

Gleiches Problem anderes "Werk". Geh mal zu youtube und schau Dir x-beliebige Videos an. Aller zig Videos wirst Du eines finden, wo irgend ein Rechteinhaber - meist Verwertungsgesellschaften - die "Ausstrahlung" "verboten" hat. Warum? Ja weil auf dem schönen Urlaubsfilm aus Malle im Hintergrund irgend eine "urheberrechtsgeschütze" Mugge mitläuft.

Zu Deiner Aussage: Sehe ich (bei den meisten Fällen) auch so. Daher gehört das Urheberrecht nach weit über vierzig Jahren auch mal reformiert. Was hält den Gesetzgeber nur davon ab? ;-)

Mit den besten Sammlergrüßen
Thomas
 
DL8AAM Am: 23.11.2011 14:58:51 Gelesen: 44158# 17 @  
@ Pommes [#16]

Thomas,

dass das Urheberrecht in absehbarer Zeit grundlegend reformiert wird, wage ich ernsthaft zu bezweifeln. Da traut sich keiner dran, das gibt "Mecker", nur viel Feind und keine Ehre. Es sind viel zu viele gegenläufige Interessen im Spiel, die abgestimmt werden müssten. Und keine der Gruppen will es eigentlich wirklich - auch wenn immer einmal halbherzig gefordert - denn eine Reform geht immer zu Lasten (und viel viel Geld) einer Seite. Um einfach nur kein Gesetz zu kassieren, lassen alle Beteiligten es lieber beim status quo. Es scheint als liesse man es lieber auf Einzelfallurteile ankommen, die je nach Spezialisierungsgrad der Anwälte und Uninformiertheit ("nicht amtliche Briefmarken") der Richter für Aussenstehende oft recht "komisch" daherkommen - bzw. jeweils sogar vollkommen gegenläufig ausgehen. Interessanterweise geht kaum einer der Unterlegenen viel weiter, um ggf. vielleicht ein positiveres "Grundsatzurteil" zu erlangen. Man zahlt oder unterschreibt eine Unterlassungserklärung und hofft beim nächsten "Amtsgericht" ein besseres Urteil einzufahren. Nur bloss kein Urteil des Verfassungsgerichts bekommen. Deshalb glaube ich auch nicht das die Wikileute weitergehen. Das Urteil gilt ja auch nur für diesen einen Einzelfall und ist nicht generell übertragbar.

Tippe das Urheberrecht so "verschlungen", wie das Steuerrecht, kaum entwirrbar. ;-) Wer's versucht macht sich NUR Feinde, keine Freunde.

> Ja weil auf dem schönen Urlaubsfilm aus Malle im Hintergrund irgend eine "urheberrechtsgeschütze" Mugge mitläuft.

Tja, hier kommt es nach meinem Verständnis auf die (schwer auszudrückende) "Wertigkeit" der Musik innerhalb meines Films an. Wenn ich ein Urlaubsvideo vom Strand von Malle zeige und "am Horizont" läuft ganz leise die originale Hintergrundmusik vom nächsten Imbisses mit, sollte das OK sein. Vorsicht, falls der Eindruck entstehen könnte, ich filme den Strand nur, um die Musik einzufangen, z.B. Beginn des Videos = Beginn des Musikstückes mit passenden Ende. ;-)

Hinzugemischte Musik als Filmmusik unterliegt eindeutig dem Urheberrecht. Filme ich aber eine Filmvorführung (falls ich vom Hausrecht her filmen dürfte), weil ich eine ernsthafte kulturhistorische Dokumentation über die besondere Kleidung der Besucher (z.B. der Rocky Horror Picture Show) drehe, dann dürfte nach meinem Verständnis (das eines Laien) im Hintergrund (!) sogar die Leinwand und die Originalmusik der Vorführung zu hören sein (Vorsicht, mein Film sollte nicht zu 100% im Kino, mit dem "Hintergrund" großformatig im Bild, spielen).

Das geht alles etwas in die Richtung von drmoeller_neuss [#14]. Zeige ich die Briefmarke als Briefmarke, oder zeige ich die Briefmarke, um das auf der Marke abgebildete Werk zu zeigen. Zeige ich die Loriot-Marke, um die Briefmarkenausgabe zu dokumentieren, um die Zackeneinschaften darzustellen, um Druckverfahren oder Abarten zu beschreiben, um einen Stempel zu belegen oder gar eine gesamte postalische Sendung. Oder will ich mir einfach nur billig ein Werk von Loriot besorgen, um das Werk des Künstlers öffentlich zu zeigen. Und was ich denn wirklich wollte, sagt mir im Zweifelsfall hinterher ein Richter. ;-)

Hmmm, langsam glaube ich Steuerrecht ist sogar einfacher und viel viel logischer ;-) Das Völkerrecht kommt an das Urheberrecht vielleicht noch ran.

Gruß
Thomas
 
Pommes Am: 23.11.2011 18:35:29 Gelesen: 44127# 18 @  
@ DL8AAM [#17]

Und was ich denn wirklich wollte, sagt mir im Zweifelsfall hinterher ein Richter. ;-)

lol ... Den Satz werde ich mir rahmen lassen und über meinen Schreibtisch hängen, wenn ich damit nicht Dein geistiges Eigentum verletze. ;-) .

Hmmm, langsam glaube ich Steuerrecht ist sogar einfacher und viel viel logischer ;-) Das Völkerrecht kommt an das Urheberrecht vielleicht noch ran.

Einfacher? Versuchs doch mal mit dem SGB II und der ALG II-V! Ein bis zwei Änderungen pro Jahr seit der Einführung. Da zeigt sich auch schön, warum das UrhG nicht und dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen so oft geändert werden. Alles eine Frage der Interessensvertretungen.

Die Verwirrungen beim Urheberrechtsschutz sind hausgemacht. Seit der weiten Verbreitung von "Werken" im Internet kämpft die Realität mit einem Gesetz, dass bei seiner Einführung und den meisten Änderungen das WWW noch gar nicht kannte. Hier und da mal einen a-, b-, c- bis -l Paragraphen einzufügen genügt halt nicht. (Spitzenreiter: § 137l - Übergangsregelung für neue Nutzungsarten) Zudem sind die Gesetze heute oft auch handwerklich schlecht gemacht, aber das führt hier zu weit.

Mal als Illustration, selbst der Vorsitzende des Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages versteht die Materie nicht, setzt sich aber pausenlos für die "armen Urheber" ein; Mal abgesehen davon, dass er das Internet bis heute nicht verstanden hat (genau wie sein Bruder übrigens).

http://netzpolitik.org/2011/siegfried-kauder-lizenzierte-bilder-aus-reiner-gutmutigkeit/

Zudem ist aus dem "Urheberrecht" ein eigener Markt entstanden. Es klagen nicht mehr die Urheber, sondern meist Verwertungsgesellschaften oder wie hier Erben.

Wenn man das ganze positiv sehen will, kann man nur hoffen, dass durch die Diskussion auch mal wieder die Philatelie in den Nachrichten erscheint. Aber vermutlich wird nächste Woche die "nächste Sau durchs Dorf getrieben" und vom Hauptverfahen werden nur wirklich Interessierte erfahren. Bei einer etwas pessimistischeren Sichtweise bleibt zu hoffen, dass das eine Ausnahme bleibt. Wenn jetzt jede(r/s) Bildhauer, Maler, Museum, Geschmacksmuster- oder Patentinhaber usw. die deutschen Marken auf "Rechtsverletzungen" untersucht, dann wird's recht nett.

Insofern finde ich Deine Auffassung, dass dann wenn die Marke und nicht das "Werk" im Mittelpunkt steht, sehr überzeugend. Hier im Forum wird z. B. über Besonderheiten auf Marken, bei Stempeln, bei der Verwendung der Marken usw. geachtet, was da im Einzelnen gerade abgebildet ist, ist zweitrangig.

Beim Wikipediafall kann man das durchaus anders sehen. Das Bild wurde ja wohl offensichtlich im Beitrag zu Loriot verwendet. Sein Leben und Werk kann man durchaus auch ohne diese Bilder beschreiben und auf die Ausgabe von Briefmarken kann man dort auch ohne die Bilder hinweisen. Die Diskussion zu einem Plattenfehler oder Stempelabschlag ohne Bild ist dagegen schwer vorzustellen.

Mit den besten Sammlergrüßen
Thomas
 
el-mue Am: 29.11.2011 20:16:49 Gelesen: 43956# 19 @  
Liebe Sammlerkollegen,

von einem Forumsteilnehmer bin ich gebeten worden, eine Frage zum Urheberrecht, die ich im Forum des BDPh gestellt habe auch hier zu stellen.

Es geht um folgendes Problem: Ich besitze mehrere Ansichtskarten, auf welche ein bekannter Cartoonist Originalzeichnungen draufzeichnete. Dieser Künstler arbeitet unter anderem auch für die Regenbogenpresse, ist also kein Unbekannter. Darf ich diese Zeichnungen, wie gesagt es handelt sich um Originale, in einem Forum o.ä. veröffentlichen oder bedarf dieses der ausdrücklichen Genehmigung des Künstlers. Wie ist hier die Rechtslage?

Ich freue mich wie immer sehr, wenn zu dieser eingeworfenen Frage rege Diskussionsbeteiligung herrscht.

Beste Sammlergrüsse

El Mü
 
AfriKiwi Am: 29.11.2011 23:39:19 Gelesen: 43920# 20 @  
@ el-mue [#19]

Hallo el-mue,

1. Hast Du keine Antwort bekommen vom BDPh ?

2. Wenn der Künstler sogar Dir bekannt ist, ist es höflich, ihn zu fragen, ob Du seine Arbeit gebrauchen darfst. Wenn er es ablehnt, hast Du Pech, wenn nicht schriftlich von ihm bestätigen lassen wie der Verbrauch erfolgen kann.

Andere Meinungen ?

Erich
 
chuck193 Am: 30.11.2011 00:48:20 Gelesen: 43912# 21 @  
Hallo an Alle,

heute habe ich mal wieder einen Brief bekommen, da wundere ich mich immer, dass im heutigen Stand der Technik, keine besseren Stempel Abschläge erhältlich sind.

Schöne Grüsse,
Chuck


 
el-mue Am: 30.11.2011 01:07:50 Gelesen: 43909# 22 @  
@AfriKiwi

Hallo AfriKiwi,

persönlich ist mir der Künstler nicht bekannt, ich bekomme die Karten nur aus einer mir sehr gut bekannten Quelle. Dadurch kann ich den Künstler auch nicht ansprechen. Der Anstand würde mir das schon gebieten Rücksprache mit dem Herrn zu halten, würde ich ihn persönlich kennen.

Und wie ist das generell, darf man eine sogenannte Künstler-Postkarte einfach veröffentlichen (Karte ohne Copyright-Vermerk), oder gibt es da auch schon rechtliche Bedenken. Vielleicht ist ja unter den Teilnehmern dieses Forums ein Jurist, der sich mit der Materie auskennt.

Beste Sammlergrüsse

El Mü
 
AfriKiwi Am: 30.11.2011 10:03:13 Gelesen: 43848# 23 @  
@ el-mue [#22]

Dein Beitrag: Dieser Künstler arbeitet unter anderem auch für die Regenbogenpresse.

So kannst Du doch nachfragen und Kontaktinformation bekommen.
 
Helmut-Stelle Am: 30.11.2011 18:34:46 Gelesen: 43798# 24 @  
@ chuck193 [#21]

Ich meine, der Brief ist doch noch ganz ordentlich abgestempelt worden, Stempelabdrucke müssen ja nicht immer wie geleckt aussehen. Zu Bedenken gebe ich auch, es kommt oft auf den Inhalt, wie ist es verpackt worden.

Gruß
helmut
 
Stefan Am: 30.11.2011 19:29:27 Gelesen: 43787# 25 @  
@ el-mue [#19]

Es geht um folgendes Problem. Ich besitze mehrere Ansichtskarten, auf welche ein bekannter Cartoonist Originalzeichnungen draufzeichnete.

Sind die Ansichtskarten gelaufen, auf die der Cartoonist zeichnete? Wenn ja, geht mit der Zustellung der Sendung durch einen Briefdienstleister (Bsp. Deutsche Post) im Briefkasten des Empfängers die betreffende Umhüllung der Sendung (Bsp. Briefumschlag oder Ansichtskarte) inklusive Frankierung (Bsp. Briefmarken) bzw. Beschriftung in das Eigentum des Empfängers über. Der Absender hat dann keinen Anspruch mehr auf den Rückerhalt des Versandmaterials.

Gruß
Pete
 
drmoeller_neuss Am: 30.11.2011 19:50:38 Gelesen: 43778# 26 @  
@ Pete [#25]

Das ist richtig, aber der Schluss ist falsch. Wenn Du ein Loriot-Buch kaufst, geht das nach dem Bezahlen an der Kasse in Dein Eigentum über. Du hast aber noch lange nicht das Recht erworben, daraus Bilder im Internet zu veröffentlichen.
 
Sammler Am: 30.11.2011 20:18:54 Gelesen: 43770# 27 @  
@ drmoeller_neuss [#26]

Wie sieht es aus wenn ich ein Loriot-Buch besitze und in Ebay verkaufen möchte ? Darf ich dann Scans in die Auktion einbauen ?
 
drmoeller_neuss Am: 01.12.2011 09:19:57 Gelesen: 43720# 28 @  
@ Sammler [#27]

Die Abbildung des Buchtitels zum Zwecke des Verkaufes ist kein Problem, die Abbildung einzelner Zeichnungen ist schon grenzwertig.
 
DL8AAM Am: 01.12.2011 14:10:46 Gelesen: 43676# 29 @  
@ drmoeller_neuss [#26]

Ja, weil ich mit dem Buch nicht die Rechte an den abgebildeten Originalwerk erwerbe.

Aber wie sieht das aus, wenn ich die Originalwerke selbst (hier "handbemalte Postkarte") erwerbe, dann erwerbe ich diese doch inklusive der Rechte daran? Das hiesse doch auch, wenn mir ein Künstler auf einen Bierdeckel etwas malt und er mir den Bierdeckel übergibt, übergibt er mir auch die Rechte daran. Oder ?? Es sei denn, ich schliesse mit dem Künstler einen Vertrag - dem wir beide zustimmen müssen - dass ich das Werk nur unter Auflagen erhalte, z.B. kann eine kommerzielle Nutzung ausgeschlossen werden. Aber unter normalen Umständen sollte, wenn ich ein Original erwerbe auch sämtliche Rechte daran erhalten. Oder?

Gruß
Thomas
 
austriatony Am: 01.12.2011 18:32:27 Gelesen: 43632# 30 @  
Guten Abend,

die Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben nach deutschem Recht immer beim Autor, sind aber vererbbar. Der Autor kann wirtschaftliche Nutzungsrechte an andere Personen bzw. Firmen übertragen. Mit dem Kauf eines Originals erwerbe ich keine Urheberrechte.

Es grüßt
Bernd
 
DL8AAM Am: 02.12.2011 15:14:08 Gelesen: 43549# 31 @  
@ austriatony [#30]

Vielen Dank für die Info. Das war mir neu, ich hatte immer gedacht, wenn ich in der Gallerie meines Vertrauen gehe und für 10 Millionen einen echten Rösner kaufen würde, dass ich dann auch ein Foto davon machen dürfe, um damit vor meinen Facebookfreunden öffentlich dick angeben zu können und damit geworbene Besucher kostenpflichtig in mein Privatmuseum einlassen. ;-) Hatte immer gedacht, dass ich die Rechte am Zeigen (auch gegen Eintritt) daran mit erwerben würde. Das Urheberrecht ist wohl leider doch noch viel unlogischer, als ich ursprünglich mal angenommen hatte. Ich glaube ich werde meine Kunstkaufentscheidungen demnächst wohl grundlegend überdenken müssen. ;-) Aber ernsthaft, nochmals vielen Dank für die Info.

Aber was bedeutet das für die von el-mue [#19] gestellte Frage? Heisst das also, er darf seine legal erworbenen Originalzeichnungen auf Postkarten zwar öffentlich in Foren, bei Facebook oder auf der eigenen Webseite zeigen? Wenn aber mit der Abbildung auf einer Internetseite Websurfer angelockt werden, dürfen auf der Seite keinerlei Werbebanner geschaltet sein, über die Einnahmen generiert werden? Oder Links genannt sein, die auf kommerzielle Seiten oder Seiten mit Werbung hinweisen?

Gruß
Thomas
 
Richard Am: 20.06.2012 18:22:35 Gelesen: 41728# 32 @  
[#31] Urteil: Keine Loriot-Briefmarken in Wikipedia

Heise.de (20.06.12) - Die Wikipedia darf auch weiterhin keine Briefmarken mit Motiven aus der Feder des Humoristen Vicco von Bülow alias Loriot zeigen, die die Deutsche Post 2011 als so genannte Wohlfahrtsmarken herausgegeben hat.

Das Landgericht wollte sich in seiner Entscheidung nicht dem Argument der Wikimedia Foundation anschließen, dass die Briefmarken gemäß Paragraph 5 des Urheberrechtsgesetzes als amtliche Werke gelten und damit keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.

(Quelle und ausführlich weiter lesen: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Urteil-Keine-Loriot-Briefmarken-in-Wikipedia-1621944.html )
 
Martinus Am: 20.03.2013 10:24:50 Gelesen: 39981# 33 @  
[Redaktionell verschoben am 20.03.13 aus dem Thhema "Belege zum Tag der Briefmarke, Philatelistenkongresse, Ausstellungen"]

Da bin ich im Internet doch fündig geworden. Ist die Briefmarkenausstellung 1933 doch als Propaganda Veranstaltung groß aufgezogen worden. Hier gab es Vignetten, diese möchte ich hier zeigen:



In verschiedensten Ausführungen und werden z.Zt. über ebay, delcampe etc. angeboten - wer kauft so etwas?

mit Sammlergruß

Martinus

Und diesen Beleg, der mir wirklich sehr gut gefällt, habe ich auch im Internet gefunden!


 
zensurpost Am: 20.03.2013 14:25:46 Gelesen: 39954# 34 @  
@ Martinus [#33]

Bei dem 1. von Dir gezeigten Scan handelt es sich um ein laufendes ebay-Angebot eines gewerblichen Händlers - Copyright an dem Bild ?

Beste Grüße
Hans-Georg
 
Martinus Am: 20.03.2013 20:21:05 Gelesen: 39917# 35 @  
@ zensurpost [#34]

Ich habe ich mir keine Gedanken drüber gemacht! Dazu gibt es aber auch eine Vielzahl dieser Werbemarken im Internet, ob auf ebay oder delcampe oder bei verschiedenen Briefmarkenhäusern - dazu selbst auf der Seite von der ARGE - ich sehe da auch keine Copy Rechte, weil die Sachen über 30 Jahre alt sind - lass mich hier aber auch gern aufklären! Dann soll Richard den Beitrag löschen!

Außerdem ist es für den Anbieter auch Werbung, oder ?

lg Martinus
 
Martinus Am: 20.03.2013 20:22:58 Gelesen: 39915# 36 @  
Dazu direkt eine Frage an alle: Ist jeder Beleg, den ich hier einstelle und der in meinem Besitz ist gleichzeitig auch so, dass die Copy Rechte bei mir sind ?

gruß Martinus
 
stephan.juergens Am: 20.03.2013 21:03:53 Gelesen: 39887# 37 @  
@ Martinus [#36]

Antwort vom juristischen Laien.

Nein. Besitz reicht nicht, Eigentum vielleicht schon. Die Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum ist eine juristische Spitzfindigkeit.

So wie ich die Antworten, die früher in diesem Thread standen, in Erinnerung habe (ich habe ihn jetzt nicht wieder ganz gelesen) solltest Du auch beachten, welche Aussage Du mit dem Bild machen möchtest:

Wenn du z.B. zeigen möchtest:

Ich habe am ... einen Brief, der mit der Loriot Marke frankiert war, bekommen, dann darfst du sicherlich den Brief auf den Scanner legen und im Internet zeigen, ohne die Marke abdecken zu müssen oder Lizenzgebühren zu befürchten.

Wenn du allerdings zeigen möchtest, dass Loriot die Männchen darauf mit Knollennasen dargestellt hat, dann hast du eventuell ein Problem. Für diese Aussage ist nämlich die Tatsache, dass es sich um eine Briefmarke handelt, irrelevant. Dafür hätte es auch das normale Bild getan, und dass unterliegt eindeutig dem Copyright der Erben des Urhebers.

Kurz: Die Postgeschichtlicher dürften meistens auf der sicheren Seite sein, während die Motivsammler ab und an ein zweites Nachdenken sollten.
 
ginonadgolm Am: 20.03.2013 21:33:18 Gelesen: 39864# 38 @  
@ Martinus [#33]

Nicht der Beleg ist durch das Copyright geschützt, sondern das komplette Bild (der Scan) ist geschützt. Du kannst also einen eigenen Scan des Beleges zeigen, aber eben nicht das Bild des Anbieters, also Vorsicht!

Beste Grüße von
Ingo aus dem Norden
diese Grüße sind nicht geschützt, sie dürfen beliebig kopiert werden !
 
reichswolf Am: 21.03.2013 06:43:38 Gelesen: 39824# 39 @  
@ ginonadgolm [#38]

Spielt da nicht auch die Schöpfungshöhe eine Rolle? Ich meine, es geht um einen Scan, da ist wohl kaum so etwas wie Urheberschaft geltend zu machen.

Beste Grüße,
Christoph
 

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