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Thema: Philotax / Schwaneberger: Der Streit um die Michel Nummern
Das Thema hat 75 Beiträge:
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Richard Am: 04.09.2013 09:25:32 Gelesen: 44059# 1 @  
Karl-Heinz Hommer vom Philotax Verlag hat uns auf Anforderung folgende Pressemitteilung geschickt, die wir im Wortlaut veröffentlichen.

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Der Kampf um die Nummern - „David gegen Goliath“

Der Schwaneberger Verlag, Herausgeber der Michel-Briefmarken-Kataloge, pocht bei den Katalognummern – bekannt als Michel-Nummern - schon immer auf sein Urheberrecht. Viele Verlage und Händler haben deswegen in der Vergangenheit bei Verstößen gegen seine Lizenzbedingungen kostenpflichtige Abmahnungen oder Klagen erhalten. Die Lizenzbedingungen wurden bisher von gegnerischen Anwälten oder von Gerichten anerkannt oder bestätigt. Daraufhin hat der Schwaneberger Verlag nach eigenen Angaben bis zu 700 kostenpflichtige Lizenzen für die Nutzung der „Michel-Nummer“ mit entsprechenden Auflagen erteilt. Eine teure gerichtliche Auseinandersetzung durch alle Instanzen, ob der Schwaneberger Verlag überhaupt die Urheber-, Datenbank- und Wettbewerbsrechte besitzt, haben bisher alle Lizenznehmer gescheut.

Der PHILOTAX-Verlag und später auch Karl-Heinz Hommer (Zuständig für Vertrieb und Marketing) persönlich wurden seit 15 Jahren ebenfalls mit Abmahnungen und Klagen zu solch einer Lizenz gedrängt. Trotz angemessener Angebote von Seiten des PHILOTAX-Verlages kam es nie zu einer Einigung.

Die Verwendung der Michel-Nummer durch den PHILOTAX-Verlag war der Beginn einer jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzung, die inzwischen durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof ging. Der erste Prozess, der nach sechs Jahren im Jahr 2005 positiv für den PHILOTAX-Verlag endete, sollte an sich ein teures Lehrgeld für den „Michel“ gewesen sein. Die Anwalts- und Gerichtskosten beliefen sich auf eine hohe fünfstellige Summe. Nach Beendigung dieser Auseinandersetzung verausgabte der PHILOTAX-Verlag im Jahr 2006 einen ersten gedruckten Markenheftchen-Katalog „Bundesrepublik“. In diesem Katalog wurde in Klammern neben der eigenen PHILOTAX-Nummer die Michel-Nummer geführt. Daraufhin erhielt PHILOTAX erneut eine kostenpflichtige Abmahnung vom „Michel“. In Gesprächen, die von PHILOTAX angeregt wurden und auf eine gütliche Einigung hinwirken sollten, ließ sich der Schwaneberger Verlag jedoch nicht ein und reichte – nach erfolgloser Abmahnung - Klage beim Landgericht München ein.

Auf die Frage, was man mit dieser Vorgehensweise bezwecke, gab es eine sehr aufschlussreiche Bemerkung: Wir wollen, dass Sie vom Markt verschwinden!“ Diese Bemerkung spiegelte sich auch in den Schriftsätzen und den einzelnen gerichtlichen Verhandlungen, die danach folgten, wider. Das Monopol, das der Schwaneberger Verlag für die Michel-Nummer beansprucht, sollte mit allen Mitteln durchgedrückt werden.

So folgte ein weiterer siebenjähriger Kampf, der nunmehr durch ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) endete. So hat der BGH durch Urteil vom 19.05.2010 über die Verwendung der Michel-Nummern im Philotax-Markenheftchenkatalog entschieden, nachfolgend einige Aussagen des Gerichts:

- „Die Klammerzusätze mit den Markenheftchen-Nummern des Klägers (Michel) in den Katalogen der Beklagten (PHILOTAX) stellen keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung des Nummernsystems des Klägers für Markenheftchen dar“;

- „eine vergleichende Werbung liegt nicht vor“;

- „Auf andere Umstände, aus denen sich ein Imagetransfer vom Kläger auf die Beklagten ergeben könnte, stütz sich das Berufungsgericht nicht, Sie sind auch nicht ersichtlich. Der mündige, von dem Angebot der Beklagten angesprochene Verbraucher, also der Philatelist, Briefmarkenhändler und Auktionator, wird die Klammerzusätze im Katalog der Beklagten als Arbeitshilfe auffassen, die ihm die Kommunikation in den Fachkreisen aufgrund der dort weithin durchgesetzten Michel-Nummern erst ermöglicht oder jedenfalls deutlich erleichtert“

Zuvor war das Verfahren an das Bayerische OLG in München zurückverwiesen worden mit der Maßgabe, Urheberrecht und Datenbankrecht noch einmal zu prüfen. Das Bayerische OLG befasste sich nun gezwungener Maßen etwas genauer mit dem Urteil des BGH und den offenen Fragen.

Noch einmal wurde der Schwaneberger Verlag aufgefordert, doch in Vergleichsverhandlungen mit PHILOTAX einzutreten, da es nicht sicher sei, ob die Entscheidung über Urheber- bzw. Datenbankrecht zu Gunsten von Michel ausfallen werde. Diese Aufforderung – als ein möglicher Hinweis auf das zu erwartende Urteil - nahm der Schwaneberger Verlag nun an. Die Vergleichsverhandlung scheiterte jedoch erneut wegen nicht akzeptabler Forderungen seitens des Schwaneberger Verlages.

Das Bayerische OLG in München entschied sodann: Das Urheberrecht an der Michel-Nummerierung besteht nicht. Begründung: „Der Schwaneberger Verlag konnte mit seinem Vortrag gerade nicht darlegen und beweisen, dass eine eigene persönlich geistige Schöpfung, die Voraussetzung für das Urheberrecht ist, vorhanden ist“. Grundsätzlich wurde auch das Ordnungssystem, das der Schwaneberger Verlag benutzt, als nicht schutzfähig eingestuft, „da die Generierung eine rein handwerkliche, jedem mit dem Ordnungssystem Vertrauten - zugängliche Leistung darstellt“. Ebenfalls wurde das eingeforderte Recht als Datenbankhersteller abgewiesen.

Trotzdem musste der BGH noch einmal angerufen werden, weil jetzt nur noch Karl Heinz Hommer persönlich das Recht abgesprochen wurde, die Nummern zu verwenden. Eine Verteuerung um einen weiteren hohen fünfstelligen Betrag war die Folge. Nach 7 Jahren wurde Ende Juni 2013 nun endgültig Recht gesprochen: Die Klage vom „Michel“ wurde jetzt in allen Punkten rechtskräftig abgewiesen.

WELCHE BEDEUTUNG HAT NUN DIESES URTEIL FÜR DIE BRIEFMARKENBRANCHE?

Jeder, der beabsichtigt, die Michel-Nummern für sich zu verwenden, sollte prüfen, ob er noch eine Lizenzvereinbarung mit dem Schwaneberger Verlag benötigt. Ein Urheberrecht des Schwaneberger Verlages an den jeweiligen Michel-Nummern besteht jedenfalls nicht.

PHILOTAX wird in Zukunft bei seinen Produkten die „Michel“-Nummer als Referenznummer zu seiner eigenen, selbst entwickelten Nummer mitführen. Wie andere Verlage, Lizenznehmer u.a. auf diese neue Situation reagieren werden, bleibt abzuwarten.

Werden die vielen Arbeitsgemeinschaften ihre Ergebnisse der eigenen Forschungen dem „Michel“ trotz seiner kostenpflichtigen Lizenzen weiter kostenlos überlassen? Oder werden sie den Spieß umdrehen und nun vom „Michel“ Geld für Ihre Arbeit verlangen? Wie wird der „Michel“ diese neue Situation verkraften? Werden die Produkte von „Michel“ wegen der fehlenden Lizenzeinnahmen jetzt noch teurer? Wir sind gespannt!

Wie ist Ihre Meinung zu der neuen Situation? Schreiben Sie uns!
 
taro Am: 04.09.2013 09:41:39 Gelesen: 44050# 2 @  
Ein sehr ausführlicher Artikel zu dieser Thematik befindet sich in der aktuellen "Phila Historica"[1]. Dort wird auch das ursprüngliche Gerichtsurteil in vollem Wortlaut wiedergegeben.

Grüße
Sven

[1] http://www.philcreativ.de/PhilaHistorica/PhilaHistorica_2013_3.pdf
 
Richard Am: 04.09.2013 11:04:54 Gelesen: 44002# 3 @  
Die Antwort des Schwaneberger-Verlags, die uns per e-Mail erreichte:

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Stellungnahme zur Pressemitteilung der PHILOTAX GmbH bezüglich Markenheftchen-Nummern!

Unterschleißheim, 02.09.2013 ─ Seit vielen Jahren betont der Schwaneberger Verlag, Herausgeber der weltweit bekannten MICHEL Briefmarkenkataloge, die Schutzfähigkeit seiner Briefmarkennummerierung.

Mit einer Vielzahl von interessierten Privatleuten, Verbänden, Arbeitsgemeinschaften aber auch öffentlich-rechtlichen Stellen bestehen Lizenzvereinbarungen zur Verwendung der MICHEL-Briefmarkennummerierung. Die Gerichte haben die allgemeine Briefmarkennummerierung der MICHEL-Kataloge bis heute anstandslos als schutzfähig anerkannt.

Erstmals hat nun der BGH als oberstes Zivilgericht Deutschlands über einen vergleichsweise kleinen Bereich, nämlich die Markenheftchen-Nummerierung, letztinstanzlich entschieden – zugegebenermaßen zu Lasten des Schwaneberger Verlages.

Was war geschehen?

Im Jahr 2006 hatte PHILOTAX einen eigenen gedruckten Markenheftchen-Katalog unter Verwendung einer eigenen Nummerierung herausgegeben. Dies, obwohl sich einer der zahlreichen Vorgänger-Verlage (nämlich die Firma Philacron GbR, Gesellschafter: Karl-Heinz Hommer) verpflichtet hatte, die Verwendung der MICHEL-Briefmarkennummern zu unterlassen.

Um ihren Katalog marktfähig zu machen, hat PHILOTAX als Referenz jeweils die Markenheftchen-Nummern des nahezu gleichzeitig erschienenen MICHEL-Markenheftchenkatalogs 2006/2007 in Klammern hinzugesetzt.

Welche Tragweite hat das Urteil?

Während das Landgericht München und das Oberlandesgericht München dies für wettbewerbswidrig gehalten haben, entschied der BGH, dass alleine die Verwendung der MICHEL-Briefmarkennummerierung als Referenznummer im Bereich der Markenheftchen-Nummerierung nicht wettbewerbswidrig ist. Aus dem Urteil des BGH und einigen deutlichen dort verwendeten Äußerungen kann geschlossen werden, dass die ausschließliche und alleinige Verwendung der MICHEL-Briefmarkennummerierung, d.h. nicht als Referenznummer, auch von ihm für wettbewerbswidrig gehalten wird.

Das Oberlandesgericht München hat des Weiteren entschieden, dass der Markenheftchen-Nummerierung des Briefmarkenkataloges kein Datenbankschutzrecht, wie es die EG mit einer Richtlinie aus dem Jahr 1996 geschaffen hatte, zur Seite steht. Grund hierfür ist eine für die Datenbankhersteller äußerst missliche Bestimmung des Datenbankrechts, die nämlich besagt, dass alle vor dem 1.1.1983 geschaffenen Datenbanken ungeschützt bleiben (§ 137 g Urheberrechtsgesetz). Nach der allgemein gültigen Definition erlangen die bis 1983 geschaffenen Datenbanken dann erneut einen Schutz, wenn sie nach 1983 wesentlich ergänzt und erweitert wurden. Die Annahme einer „wesentlichen“ Erweiterung und Ergänzung der Markenheftchen-Nummerierung durch den Schwaneberger Verlag hat das Oberlandesgericht München und ihm folgend der BGH (letzterer ohne Begründung) verweigert. Dies im wesentlichen deshalb, weil die Markenheftchen-Nummerierung der MICHEL-Kataloge aufgrund der wenigen nach 1983 herausgegebenen Markenheftchen nach Ansicht des Oberlandesgerichts München nicht ausreichend erweitert und die bestehende Markenheftchen-Nummerierung bis 1983 nicht in ausreichendem Maße ergänzt wurde. Im gesamten Verfahren ließen die Gerichte allerdings insgesamt erkennen, dass die übrige Briefmarkennummerierung der MICHEL-Kataloge, die seit 1983 umfangreich ergänzt und erweitert wurde, gänzlich anders zu beurteilen ist, dies nicht nur wegen der laufend von allen Postverwaltungen seit 1983 neu herausgegebenen Marken und deren Nummerierung in den MICHEL-Katalogen, sondern auch wegen der zahlreichen Ergänzungen der bis 1983 existierenden Briefmarkennummerierung.

Nicht umsonst beschäftigt die MICHEL-Redaktion durchschnittlich 10 bis 12 Redakteure, die das philatelistische Wissen weltweit zusammentragen, sichten und katalogisieren.

Die Behauptung in der Pressemitteilung von PHILOTAX, dass der BGH auch über das Urheberrecht der allgemeinen MICHEL Briefmarkennummerierung entschieden habe, ist falsch. Die Entscheidung betrifft auch insofern nur die Markenheftchennummerierung. Der Schwaneberger Verlag geht auch weiterhin davon aus, dass die allgemeine MICHEL-Nummerierung nach wie vor urheberrechtlich geschützt ist.

Der Schwaneberger Verlag wird deshalb, wie schon bisher, von Fall zu Fall entscheiden, ob und auf welche Weise er gegen die ungerechtfertigte Verwendung seiner Briefmarkennummerierung einzuschreiten gedenkt.

Gespräche Schwaneberger Verlag GmbH – PHILOTAX:

In der Pressemitteilung der Firma PHILOTAX sind vielfach Gespräche der früheren Streitparteien erwähnt. Diese waren von vorneherein damit belastet, dass Herr Karl-Heinz Hommer diese Gespräche für die Firma

PHILOTAX führte, andererseits im Zivilverfahren vorgetragen wurde, Herr Karl-Heinz Hommer sei bei PHILOTAX nur von „untergeordneter Bedeutung“, die maßgeblichen Geschicke würden von seinem Vater, Herrn Franz Hommer und weiteren Mitarbeitern bestimmt. Gespräche mit dem Geschäftsführer waren – leider – nicht möglich. Zuzugeben ist, dass sich die Verhandlungen mit Herrn Karl-Heinz Hommer als äußerst schwierig gestalteten, da sich dessen finanzielle Vorstellungen nicht mit denjenigen des Schwaneberger Verlages in Übereinstimmung bringen ließen.

Dem Vernehmen nach sind die Bilanzen seit 2011 nicht veröffentlicht, Herr Karl-Heinz Hommer soll sich darüber hinaus, weshalb auch immer, im Ausland (Ungarn) aufhalten.
 
bignell Am: 04.09.2013 19:37:07 Gelesen: 43901# 4 @  
Ganz schön untergriffig, der Schwaneberger-Verlagssprecher. Ist der Aufenthalt im Ausland (Ungarn) in irgendeiner Weise bedenklich?
 
Richard Am: 03.10.2013 09:02:47 Gelesen: 43627# 5 @  
Auf unseren Beitrag im Philaseiten Brief Oktober 2013, dessen Versand seit vorgestern auf mehrere Tage verteilt erfolgt, hat die Redaktion des Schwaneberger Verlags sofort reagiert. Wir werden Herrn Hommer um eine Stellungnahme dazu bitten.

Wer sich näher mit dem Hintergrund zum Urteil beschäftigen möchte und etwas Zeit mitbringt, sei nochmals auf den Urteilstext mit zahlreichen Anmerkungen von Herrn Maassen verwiesen:

http://www.philcreativ.de/PhilaHistorica/PhilaHistorica_2013_3.pdf

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Urteil zum Urheberrechtsschutz der MICHEL-Nummerierung

Seit vielen Jahren betont der Schwaneberger Verlag, Herausgeber der weltweit bekannten MICHEL-Briefmarkenkataloge, die Schutzfähigkeit seiner Briefmarkennummerierung. Mit einer Vielzahl von interessierten Privatleuten, Verbänden, Arbeitsgemeinschaften aber auch öffentlichrechtlichen Stellen bestehen Lizenzvereinbarungen zur Verwendung der MICHEL-Briefmarkennummerierung. Die Gerichte haben die allgemeine Briefmarkennummerierung der MICHEL-Kataloge bis heute als schutzfähig anerkannt. Erstmals hat nun der BGH als oberstes Zivilgericht Deutschlands über einen vergleichsweise kleinen Bereich, nämlich die Markenheftchen-Nummerierung, letztinstanzlich entschieden – zugegebenermaßen zu Lasten des Schwaneberger Verlages.

Was war geschehen?

Im Jahr 2006 hatte PHILOTAX einen eigenen gedruckten Markenheftchen-Katalog unter Verwendung einer eigenen Nummerierung herausgegeben. Um ihren Katalog marktfähig zu machen, hat PHILOTAX als Referenz jeweils die Markenheftchen-Nummern des nahezu gleichzeitig erschienenen MICHEL-Markenheftchenkatalogs 2006/2007 in Klammern hinzugesetzt.

Welche Tragweite hat das Urteil?

1. Wettbewerbsrecht

Während das Landgericht München und das Oberlandesgericht München dies für wettbewerbswidrig gehalten haben, entschied der BGH, dass alleine die Verwendung der MICHEL-Briefmarkennummerierung als Referenznummer im Bereich der Markenheftchen-Nummerierung nicht wettbewerbswidrig ist. Aus dem Urteil des BGH und einigen deutlichen dort verwendeten Äußerungen kann geschlossen werden, dass die ausschließliche und alleinige Verwendung der MICHEL-Briefmarkennummerierung, d.h. nicht als Referenznummer, auch von ihm für wettbewerbswidrig gehalten wird bzw. dass man im Umkehrschluss davon ausgehen muss, dass die allgemeine MICHEL-Nummerierung auch weiterhin geschützt ist.

2. Datenbankrechtlicher Urheberrechtsschutz

Im gesamten Verfahren ließen die Gerichte insgesamt erkennen, dass die übrige Briefmarkennummerierung der MICHEL-Kataloge nach dem Datenbankschutzrecht wegen der laufend von allen Postverwaltungen neu herausgegebenen Marken und deren Nummerierung in den MICHEL Katalogen und vor allem wegen der zahlreichen Ergänzungen der existierenden Briefmarkennummerierung geschützt ist. Die dafür erforderliche Bestimmung, nämlich dass der Datenbestand ständig überarbeitet wird, ist unserer Meinung nach auf jeden Fall so, denn nicht umsonst beschäftigt die MICHEL-Redaktion durchschnittlich 10 bis 12 Redakteure, die das philatelistische Wissen weltweit zusammentragen, sichten und katalogisieren.

Die gesamte Datenbank mit über 685.000 MICHEL-Nummern weltweit (hier nur bei den Standard-Katalogen betrachtet; für die MICHEL Spezialkataloge kann man sicherlich von einer mehrfachen Zahl an insgesamt vergebenen MICHEL-Nummern bzw. MICHEL-Unternummern ausgehen) wird somit ständig und umfassend überarbeitet und wo sinnvoll und nötig ergänzt bzw. korrigiert. Hiervon umfasst sind selbstverständlich auch ältere oder ganz alte Briefmarken.

Gerade in der Vorarbeit, die mit einem durchschnittlichen personellen und zeitlichen/technischen Aufwand von ca. 45 Minuten für einen Briefmarken-Neuheitensatz (bei einer Spezialkatalogisierung dauert dieser Prozess deutlich länger, manchmal bis zu mehrere Tagen oder Wochen) beträgt, liegt unsere eigene redaktionell erbrachte Arbeit und Verlagsleistung. Diese fließt in die MICHEL-Nummerierung ein.

3. Schutz der schöpferischen Leistung

Wir sind nach wie vor der Meinung, dass gerade in der redaktionellen Aufbereitung, Zusammenstellung, Systematisierung und Gliederung eine schöpferische Leistung steckt. Wir gliedern nicht einfach von 1-10 wie vielleicht in einem Schulaufsatz, sondern haben das MICHEL-Katalogisierungssystem, das Hugo Michel von Hugo Senf übernahm, weil es damals marktführend war, umfassend ergänzt und erweitert. Zahlreiche Kriterien wurden von uns im Laufe der Zeit ergänzt und hinzugefügt, um die Unterschiede, die in den letzten Jahren bei verschiedenen Markenausgaben entdeckt wurden, zu katalogisieren. In sehr vielen Fällen wird in unserer Redaktion intensiv und ausgiebig überlegt und geprüft, in welcher Weise ein komplizierter Markensatz beispielsweise im Deutschland-Spezial-Katalog darzustellen ist, damit er einerseits platzsparend und gleichzeitig so umfassend wie möglich oder nötig dargestellt werden kann. Darüber hinaus ist dazu u.a. im Vorfeld zu entscheiden, welche Briefmarken überhaupt aufgenommen werden oder eben nicht. In einzelnen Fällen werden uns Vorschläge von Argen, Prüfern etc. für eine MICHEL-Nummer gemacht. Die Entscheidung darüber, wie eine MICHEL-Nummer heißt oder wie sie sich zusammen setzt, legt immer der Schwaneberger Verlag fest.

Fazit: Die Behauptung in der Pressemitteilung von PHILOTAX, dass der BGH auch über das Urheberrecht der allgemeinen MICHEL-Briefmarkennummerierung entschieden habe, ist falsch. Die Entscheidung betrifft insofern nur die Markenheftchennummerierung. Der Schwaneberger Verlag geht auch davon aus, dass die allgemeine MICHEL-Nummerierung nach wie vor urheberrechtlich geschützt ist.

Der Schwaneberger Verlag behält sich auch weiterhin alle Urheber-, Wettbewerbs- und sonstigen Rechte der Vervielfältigung und Verbreitung vor. Hierzu gehört darüber hinaus auch die auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung, sofern nicht das Urheberrecht ausnahmsweise ein Zitat oder ähnliches gestattet. Dies gilt selbstverständlich für verwendete Texte, unsere Abbildungen, MICHEL-Preisnotierungen und zusätzliche Informationen aber insbesondere auch für die MICHEL-Briefmarkennummerierung. Wie immer dürfen Händler und Auktionatoren in ihren Preislisten die MICHEL-Nummerierung verwenden.

Wenn der Händler/Auktionator eigene Datenbanken im Internet einsetzt, gibt es interessante Verlinkungsmöglichkeiten zur MICHEL-Datenbank. Der Schwaneberger Verlag wird deshalb, wie schon bisher, von Fall zu Fall entscheiden, ob und auf welche Weise er gegen die ungerechtfertigte Verwendung seiner Briefmarkennummerierung einzuschreiten gedenkt.

Es wird daher weiterhin dringend empfohlen, sich mit dem Schwaneberger Verlag in jedem Fall in Verbindung zu setzen, wenn in Eigenpublikationen einer ArGe oder einer Person, Firma etc. die MICHEL-Nummerierung verwendet werden soll. Das Gleiche gilt erst recht für eine gewünschte Übernahme weiterer Daten aus den MICHEL-Katalogen.

Autoren, welche die MICHEL-Nummerierung (und/oder weitere Inhalte aus den MICHEL-Katalogen) in eigenen Werken verwenden wollen, werden daher gebeten, sich mit dem Schwaneberger Verlag in Verbindung zu setzen und einen Lizenzvertrag zu vereinbaren. Angemerkt sei, dass sofern der Vertrieb eines solchen Werkes nicht kommerziell und an einen geschlossenen, kleineren Abnehmerkreis geht, die Lizenzgebühren sehr niedrig sind.
 
heide1 Am: 03.10.2013 10:27:08 Gelesen: 43580# 6 @  
@ Richard [#5]

Wer sich näher mit dem Hintergrund zum Urteil beschäftigen möchte und etwas Zeit mitbringt, sei nochmals auf den Urteilstext mit zahlreichen Anmerkungen von Herrn Maassen verwiesen:

http://www.philcreativ.de/PhilaHistorica/PhilaHistorica_2013_3.pdf


Moin Richard,

seit Tagen lese ich dieses "BUCH" Nr. 3 als PDF-Datei mit 300 Seiten am Tablet. Es sollen ja mehrere dieser "Bücher" als PDF-Datei für Alle kostenfrei erscheinen. Sehr viele interessante Philatelie-Berichte, lesenswert. "Buch" Nr. 1 hat noch 180 Seiten. Ich wollte dieser Tage den Link hier bekanntgeben, Du bist mir zuvor gekommen.

Gruß heide1
 
drmoeller_neuss Am: 03.10.2013 15:55:42 Gelesen: 43464# 7 @  
Schön, dass der Schwaneberger Verlag schreibt "Wir sind nach wie vor der Meinung, ... " oder "Der Schwaneberger Verlag geht auch davon aus, dass die allgemeine MICHEL-Nummerierung nach wie vor urheberrechtlich geschützt ist."

Warum schreibt der Verlag nicht einfach, "Die geltende Rechtssprechung ist der Meinung"?

Der Schwaneberger Verlag versucht, den Leser durch geschicktes Vermischen von Fakten und eigener Interpretationen zu verunsichern und einzuschüchtern, um doch noch Lizensgebühren für seine Nummierung kassieren zu können. Hier werden "Wettbewerbsrecht" und "Urheberrecht" vermischt, und auch der "zeitlich/technische Aufwand von ca. 45 Minuten für einen Briefmarken-Neuheitensatz" bezieht sich ja nicht alleine auf die Vergabe einer Michel-Katalognummer, sondern beinhaltet auch die Erfassung aller anderen Daten zu der Markenausgabe einschliesslich eines Preisansatzes. Niemand, auch nicht der BGH haben bestritten, dass diese Informationen urheberrechtlich geschützt sind. In dem BGH-Urteil ging es alleine um die Verwendung der Michel-Katalognummern durch den Philotax-Verlag. Es spielt im übrigen keine Rolle, ob die Nummern ausschliesslich oder nur als Referenznummern verwendet werden.

Wolfgang Maassen hat die Fakten in seinem Kommenatar auf den Punkt gebracht, den ich hier aus "Phila historica 3/2013" zitieren möchte:

Dabei ist die Grundsystematik doch keine schöpferisch schützenswerte Leistung, nicht nur, weil diese bereits vorher da war. Denn das Vollständigkeitsprinzip ergibt sich aus der Sache. Dieses in eine Struktur – z.B. der zeitlichen Abfolge, der Abfolge höherer Wertstufen zu bringen – ebenso. Einzelne Wertstufen nach Farben, Papieren, Wasserzeichen etc. zu untergliedern, führten bereits Kataloge des 19. Jahrhunderts, besonders die Senf-Kataloge, ein. Diese machten in ihren Welt-Katalogen die a, b, c- oder A, B, C-Nummern etc. zum Standard, den Hugo Michel später nur für seinen Europa-Katalog übernahm und im Einzelfall, aus welchen Gründen auch immer, abänderte.

Dass MICHEL seitdem ebenfalls kleine Veränderungen vornimmt, macht aus dem Gesamtsystem der Nummerierung kein neues System, bestenfalls sind es Detailabweichungen. Ob selbst diese – wie das Urteil an einer Stelle zu Bedenken bringt – für sich allein schützenswert sind, wäre wirklich erst noch nachzuweisen, – nahe liegt es nicht. Denn dies ist noch weniger eine schöpferisch-geistige Eigenleistung, es steht auf noch niederem Niveau. Auch in der Bundesrepublik hat sich MICHEL überwiegend an die Abfolge der von den amtlichen Herausgebern angekündigten Abfolge der Marken gehalten. Selbst heute noch. Wenn das Bundesfinanzministerium drei, vier oder fünf Sondermarken zum gleichen Termin herausgibt, dann stellt MICHEL zwar schon einmal die dritte angekündigte Sondermarke hinter die vierte, – das war es dann aber schon an „geistigschöpferischer“ Leistung, soweit es die daraus resultierende Weiterführung der Nummernabfolge betrifft. Zu Recht beanstandet das OLG dies als Fehlen einer schöpferischen Leistung.


Ich möchte abschliessend die Aussage aus der ersten Pressemitteilung des Schwaneberger Verlages zitieren:

Die Annahme einer „wesentlichen“ Erweiterung und Ergänzung der Markenheftchen-Nummerierung durch den Schwaneberger Verlag hat das Oberlandesgericht München und ihm folgend der BGH (letzterer ohne Begründung) verweigert. Dies im wesentlichen deshalb, weil die Markenheftchen-Nummerierung der MICHEL-Kataloge aufgrund der wenigen nach 1983 herausgegebenen Markenheftchen nach Ansicht des Oberlandesgerichts München nicht ausreichend erweitert und die bestehende Markenheftchen-Nummerierung bis 1983 nicht in ausreichendem Maße ergänzt wurde.

Ein Blick in einen Michel-Deutschland-Katalog widerlegt diese Aussage: Bis 1983 sind etwa 20 Markenheftchen im Sammelgebiet Bund erschienen, bis 2006 waren es schon 64 Heftchen laut Michel-Zählung. Zwei Drittel der Heftchen erschienen also nach dem Stichtag im Jahre 1983, von "wenigen Heftchen" kann da nicht die Rede sein. Warum diese "Tiefstapelei" durch den Schwaneberger Verlag an dieser Stelle?

Der Schwaneberger Verlag wäre gut beraten, sich mit der Rechtssprechung und den Fakten abzufinden. Dieses Urteil könnte dem Verlag sogar noch helfen, mehr neue Kataloge zu verkaufen: Man könnte in den neuen Katalogen auch Scott- oder Yvert-Katalognummern als Referenz angeben.

Es bleibt spannend: Wie geht der Schwaneberger Verlag mit der neuen Situation um? Sind die Lizensgebühren für den wirtschaftlichen Fortbestand des Verlages von grosser Bedeutung, oder ging es bei diesem Streit nur um das Prinzip? Wie reagiert der Philotax-Verlag und andere Wettbewerber auf die Situation? Und zu guter letzt: Ist unser Verband, der BDPH bereit, Arbeitsgemeinschaften und Privatleute gegen unberechtigte Forderungen des Schwaneberger Verlages zu verteidigen?
 
ingridbeckche Am: 03.10.2013 17:14:47 Gelesen: 43422# 8 @  
Ich will nicht verhehlen, dass es mich mit doch etwas mehr als nur Genugtuung berührt, dass der kleine „David“ groß geworden ist, zumal ich zwischenzeitlich die Produktreihe des Philotax-Verlages kennen und lieben gelernt habe.

Da ich selbst einmal vor Jahren in der Situation war, ein kleines philatelistisches Werk zu veröffentlichen und die Zustimmung des Schwaneberger Verlages zur Verwendung der Katalognummern („Michel-Nr.“) anfragte – bis heute auf eine Zustimmung warte – erfreut mich das Urteil unseres obersten Gerichtes um so mehr.

Fragte ich mich doch schon immer, wieso es Michelnummer heißt, obwohl „Hugo“ doch die Nummerierung des Senfkataloges einfach übernommen hat – müsste dann doch korrekterweise Senf-Nummer heißen? Als juristischer Laie habe ich damals der Erhebung von Lizenzgebühren oder wie das heißt, für eine chronologische Zahlenfolge mit befremden zur Kenntnis genommen und mich – juristisch unbefangen – gebeugt.

Ich bin mir sicher, dass viele Sammler, Vereine, Arbeitsgemeinschaften etc. ebenso das/die Urteil(e) aufmerksam gelesen haben und sich über den wohl gerechten Ausgang der Klagen gefreut haben.

Ich zolle doch mit mehr als nur Respekt der Hartnäckigkeit und Durchhaltevermögens des Philotax-Verlages über viele Jahre juristischer Auseinandersetzung. Letztlich finde auch ich selbst das Urteil als nur gerecht – mag es für Michel auch sehr schmerzlich sein - hat der „Geist König Salomons“ doch noch ein Plätzchen in den Sälen deutscher Gerichte gefunden – auch nicht selbstverständlich - da muss doch nicht nur bei Philatelisten Freude aufkommen.
 
Jürgen Witkowski Am: 03.10.2013 18:03:57 Gelesen: 43387# 9 @  
@ drmoeller_neuss [#7]

Sind die Lizenzgebühren für den wirtschaftlichen Fortbestand des Verlages von grosser Bedeutung, oder ging es bei diesem Streit nur um das Prinzip? Wie reagiert der Philotax-Verlag und andere Wettbewerber auf die Situation?

Ich denke, man sollte die Kirche im Dorf lassen. Die Einnahmen aus Lizenzgebühren sind sehr überschaubar. Auf seinem Vortrag während der Soester Gespräche am 22. September 2013 gab Herr Hohenester, Geschäftsführer des Schwaneberger Verlages, konkrete Zahlen bekannt.

So werden nach seiner Aussage von im BDPh organisierten Arbeitsgemeinschaften Summen zwischen 0 und 30 Euro verlangt. Der Arbeitsaufwand und die dadurch für den Verlag für die Bearbeitung einer nichtkommerziellen Nutzungsgenehmigung anfallenden Kosten liegen demnach in keinem Verhältnis zum Ertrag durch die Lizenzgebühren.

Anders sieht es im kommerziellen Bereich aus, wie er durch das "Philotax-Urteil" beispielhaft behandelt wird. Dort stehen laut Herrn Hohenester ca. 1,50 Euro je Katalogexemplar als Summe im Raum.

Mit besten Sammlergrüßen
Jürgen
 
afm-dk Am: 03.10.2013 18:57:51 Gelesen: 43350# 10 @  
Hallo,

nur eine rhetorische Frage: Michel prüft keine Marken, woher stammt die Information über Abarten? Zahlt Michel dem Entdecker eine lebenslange Provision?

Der Michel-Katalog ist für alle Sammler unentbehrlich, aber ohne die Sammler gibt es keine Spezial-Kataloge. Ich habe in Katalogen von Auktionhäusern gesehen, dass Marken von Deutschland auch mit Michel-Nr. angeben werden. In Dänemark ist das der Katalog AFA. Am Anfang eine Verkaufsliste des Aarhus Frimärkehandel, und durch die Zeit entstand das, was für viele dänische Briefmarkensammler eine Bibel ist über philatelistiches Wissen.

Gruss

Aksel
 
drmoeller_neuss Am: 03.10.2013 21:29:04 Gelesen: 43284# 11 @  
@ Concordia CA [#9]

Man kann von Herrn Hohenester nicht verlangen, dass er neutral zum Thema "Verwendung von Michel-Katalognummern" steht. Wenn der Schwaneberger Verlag bei nicht-kommerziellen Nutzungsgenehmigungen sogar darauf zahlt, warum macht man sich dann überhaupt die Mühe?

Und 1,50 EUR Lizenzgebühr pro verkauftem Katalog hört sich erst einmal nicht viel an. Man muss sich aber einmal näher mit den Herstellungskosten für ein gedrucktes Werk befassen.

Ein Rechenbeispiel ist hier, allerdings fehlen die Kapital- und Finanzierungskosten in der Kalkulation:

http://www.berlinstory-verlag.de/blog/was-kostet-ein-buch-und-warum-sind-ebooks-nicht-kostenlos/57

Ganz grob kalkuliert, kann man sagen, dass die Hälfte des Netto-Verkaufpreises eines Buches für die Handelsspanne und den Gewinn des Verlages darauf geht. Die Herstellung kostet ungefähr ein Viertel des Buchpreises, darin sind die Kosten für den Druck und das Lay-Out enthalten. Das restliche Viertel ist für die Verlagsarbeit und den Autor reserviert. Autorenhonorare bewegen sich irgendwo zwischen 5% und 10% des Netto-Verkaufpreises, oder es wird ein Festpreis vereinbart.

Bei einem Buchpreis von 30 EUR liegt die an den Schwaneberger Verlag zu zahlende Lizenzgebühr in der gleichen Grössenordnung wie das Autorenhonorar, obwohl die geistige Leistung, Briefmarken numerisch durchzuzählen, nicht besonders hoch ist.

Wenn die Lizenzeinnahmen für den Schwaneberger Verlag wirklich nur eine untergeordnete Bedeutung haben, warum klagt man sich da durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof durch? Die Kosten für das verlorene Verfahren dürften im sechsstelligen Euro-Bereich gelegen haben.
 
bignell Am: 03.10.2013 22:04:47 Gelesen: 43260# 12 @  
@ drmoeller_neuss [#11]

Und 1,50 EUR Lizenzgebühr pro verkauftem Katalog hört sich erst einmal nicht viel an.

Naja, dann braucht der Philotax nur noch die Yvert-, Scott- und Stanley Gibbons-Nummern aufzuführen, plus ein paar andere Kleinigkeiten, und dann hat sich der Preis für den Katalog schon verdoppelt.^^

Lg, harald
 
Jürgen Witkowski Am: 04.10.2013 19:48:49 Gelesen: 43124# 13 @  
@ drmoeller_neuss [#11]

Wenn der Schwaneberger Verlag bei nicht-kommerziellen Nutzungsgenehmigungen sogar darauf zahlt, warum macht man sich dann überhaupt die Mühe?

Ich denke, ein Verlag wird ein berechtigtes Interesse daran haben, wer in welcher Form Inhalte einer Veröffentlichung nutzt, die über ein Zitat hinausgehen. Die Forderungen für eine Nutzungsgenehmigung für Arbeitsgemeinschaften halte ich dabei für durchaus fair.

Wenn die Lizenzeinnahmen für den Schwaneberger Verlag wirklich nur eine untergeordnete Bedeutung haben, warum klagt man sich da durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof durch?

Wenn man der Meinung ist, dass sich der Wettbewerb einen Vorteil verschafft, indem er Dinge nutzt, von denen man der Meinung ist, ein Urheberrecht darauf zu haben, ist es in meinen Augen legitim, dieses bei Streitigkeiten gerichtlich klären zu lassen.

Herr Hohenester berichtete in Soest, dass, um nur ein Beispiel zu nennen, Leuchtturm für seinen Deutschland Netto Katalog, der die Michelnummern nutzt, seit langer Zeit ein entsprechendes Lizenzabkommen hat.

Dieser Katalog steht im Niedrigpreissegment, zu dem ich auch Philotax-Kataloge zähle, in direktem Wettbewerb zum Michel Junior Katalog. Bei der gerade im Kundenstamm dieser Kataloge weit verbreiteten "Sparsamkeit", löst ein Euro Preisdifferenz wahrscheinlich häufig den entscheidenden Kaufimpuls aus.

Mit besten Sammlergrüßen
Jürgen
 
chuck193 Am: 05.10.2013 02:11:30 Gelesen: 43060# 14 @  
Hallo die Michel Benutzer,

eine Frage, wenn Michel die Nummern von einem anderen übernommen hat, in wie weit kann da von Urheberrecht gesprochen werden? Es besteht doch keine grosse Arbeit. Das Urheberrecht besteht doch gewöhnlich durch einen Zeitpunkt der Erfindung, bei Aufzählung von Marken kann man doch nur immer vom Zeitpunkt des Erscheinens ausgehen, der Rest kommt von selber. Auch wie gesagt, haben die Sammler oder Prüfer die Unternummern erzeugt, und Michel hat ihnen nur eine Nummer oder Buchstaben gegeben, das bedarf nicht viel Geistesarbeit. Nur meine Observation.

Schöne Grüsse,
Chuck
 
taro Am: 05.10.2013 07:49:23 Gelesen: 43046# 15 @  
Hallo Zusammen,

Um einmal einen direkten Vergleich der beiden Kataloge zu ermöglichen hier zwei Scans

1. Auszug aus "Gebrüder Senf's Illustrierter Briefmarkenkatalog 1939 - Deutschland"



2. Auszug aus "Michel Briefmarkenkatalog Europa-Übersee 1940"



Sollte jemand noch einen "Michel-Großdeutschland Spezial" von 1939 oder 1940 besitzen, bitte ich um Kontaktaufnahme. :)

Bei Senf fällt auf, das hier mehr Wert auf das Ausgabedatum gelegt wird - dort werden z.B. zwischen den heutigen Michel-Nr. 268 bis 273 und 274 bis 276 noch die heutigen Nummern 261 und 262 sowie 277 bis 288 gelistet.

Somit könnte die explizite Einordnung der Marken in das von Senf übernommene Ordnungssystem unter Anwendung eigener Gesichtspunkte doch letzten Endes in gewisser Weise "Geistesarbeit" sein.

Es wird wohl weiterhin spannend bleiben.

Viele Grüße
Sven
 
drmoeller_neuss Am: 05.10.2013 12:45:22 Gelesen: 42958# 16 @  
@ Concordia CA [#13]

Die Forderungen für eine Nutzungsgenehmigung für Arbeitsgemeinschaften halte ich dabei für durchaus fair.

Was zahlt denn umgekehrt der Schwaneberger Verlag dem Entdecker für die Veröffentlichung eines Plattenfehlers? Oder sitzt Hohenesters Mannschaft alleine im stillen Kämmerchen und sucht aus Tausenden von Marken Druckfehler heraus?

Hat sich denn Herrn Hohenester bezüglich des DNK-Kataloges auch über Lizenzzahlungen geäussert? Wolfgang Maassen schreibt jedenfalls in seinem Kommentar:

Beide (gemeint sind DNK und Philex - eingefügt durch den Beitragsschreiber) haben (hatten) jedenfalls eine zeitlich unlimitierte Dauerlizenz. Versuche des Schwaneberger Verlages, diese Lizenz bei Wechsel des DNK von der Fa. Grobe auf den Leuchtturm-Verlag für ungültig zu erklären, scheiterten vor Jahren (soweit dem Autor - Wolfgang Maassen - bekannt).

Ich habe den Eindruck, dem Schwaneberger Verlag geht es weniger um die Einnahmen aus den Lizenzzahlungen, sondern um Konkurrenten vom Markt fernzuhalten. Die Äusserungen von Hommer in der Presseerklärung von Philotax und Kommentare von Wolfgang Maassen lassen darauf schliessen. Zitat von Wolfgang Maassen:

Zahlreiche Versuche des Schwalmtaler (Phil*Creativ - eingefügt durch den Beitragsschreiber) Verlages, eine Lizenz von MICHEL zu erhalten, scheiterten an den völlig "surrealen" Forderungen des damaligen Münchener Verlages.

Persönlich ist das Durchnummerieren von Briefmarken nach dem Ausgabedatum keine besondere geistige Leistung, die schützenswert ist. Die geistige Leistung besteht im Zusammentragen aller anderen Informationen zu der jeweiligen Ausgabe und das Einfügen dieser Daten in eine Datenbank.

Auch ein Buchautor kann keine Rechte auf die Seitennummerierung seines Werkes beanspruchen. Übertragen gesprochen, könnte die Deutsche Bundespost und später die Deutsche Post AG von allen Ländern Lizenzgebühren verlangen, die das vierstellige Postleitzahlsystem verwenden. Die Deutsche Bahn müsste an British Rail Tantiemen für die Verwendung der Spurbreite und der Streckenkilometrierung bezahlen. Im übrigen ist auch die Telekom damit gescheitert, Urheberrechte auf ihre Telefonnummern zu beanspruchen. Auch die Deutsche Bahn AG kann keine Lizenzgebühren verlangen, wenn Dritte Fahrpläne veröffentlichen.

Im übrigen liegen die Philotax-Kataloge nicht im Niedrigpreissegment. Die Spezialkataloge kommen zum Teil auf einen Seitenpreis von 60 Cent pro Seite. In unserer Gesellschaft sollte der Wettbewerb aussschliesslich über die Leistung erfolgen, sprich das richtige Verhältnis zwischen Preis und Qualität.
 
chuck193 Am: 05.10.2013 18:51:22 Gelesen: 42864# 17 @  
@ taro [#15]

Hi Sven,

das Einfügen der von Dir beschriebenen Nummern wäre das einzige an "Geistesarbeit". Da könnte man vielleicht von Urheberrecht reden, aber nicht vom Übernehmen der ganzen Auflistung.

Schöne Grüsse,
Chuck
 
drmoeller_neuss Am: 03.12.2013 18:44:30 Gelesen: 42199# 18 @  
Der Schwaneberger Verlag wird wegen Streitfrage über die Rechte auf die Katalognummerierung schon stark in die Zange genommen. Wie Wolfgang Maassen auf der APHV-Homepage mitteilt, ist der Schwaneberger Verlag vom Landgerichts Frankfurt im Wege der einstweiligen Verfügung bei Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000 Euro dazu verdonnert worden, die Aussage zu unterlassen, „Die Verwendung der MICHEL-Nummerierung – auch einzelner MICHEL-Nummern – in Katalogen, Alben und sonstigen systematischen Briefmarkenverzeichnissen ist ohne Genehmigung des Verlags nicht gestattet.“ Dem Beschluss des Landgerichtes folgend, hat der Schwaneberger Verlag diese Aussage nunmehr aus seinen AGB und Internetseiten entfernt.

Das Landgericht hat den gesetzlich möglichen Rahmen für das Ordnungsgeld vollständig ausgeschöpft. Ein Zeichen mehr, dass es hier nicht nur um die Privatfehde zweier Streithähne geht. Der Verlust der Lizenzeinnahmen aus den Katalognummern dürfte den Schwaneberger Verlag auch wirtschaftlich zu schaffen machen.
 
chuck193 Am: 04.12.2013 00:24:48 Gelesen: 42132# 19 @  
@ drmöller_neuss [#18]

Hallo die Michel Benutzer,

wenn der letzte Beitrag richtig ist, und wir können jetzt die Marken mit Michel Nummern beschreiben, dann kann ja jeder ruhiger schlafen. Ich fand die Bemerkung sowieso unsinnig.

Schöne Grüsse,
Chuck
 
el-mue Am: 04.12.2013 08:56:22 Gelesen: 42084# 20 @  
Ich frage mich, ob es nicht eine bessere Werbung für einen Verlag für Briefmarken-Kataloge gibt, wenn man dessen Namen in jedem Artikel über eine oder mehrere bestimmte Briefmarken (zumindest aus dem deutschsprachigen Raum) in Verbindung bringt?

Beste Sammlergrüße

El Mü
 
uli Am: 04.12.2013 17:31:28 Gelesen: 42015# 21 @  
@ el-mue [#20]

Glaubst du wirklich, dass Schwaneberger dadurch auch nur einen Katalog mehr verkauft? Dieses Verbot gab es doch nur, weil Schwaneberger durch den Verkauf von Lizenzen eine weitere Einnahmequelle hatte.

Gruß
Uli
 
chuck193 Am: 05.12.2013 02:04:33 Gelesen: 41946# 22 @  
@ el-mü [#20]

Hallo el-mü,

meinst Du, dass jede Album Seite wo sich Michel Nummern befinden, auch jetzt noch einen Verweis auf den Katalog haben, was schlimmeres kann ich mir nicht vorstellen.

Schöne Grüsse,
Chcuk
 
el-mue Am: 05.12.2013 08:59:16 Gelesen: 41904# 23 @  
@ chuck193 [#22]

Nein Chuck, ich denke eher an die vielen Beiträge (vor allem in kommerziellen Publikationen), die auf die Nummerierung im Michel hin-, bzw. verweisen.

Beste Sammlergrüße

El Mü
 
drmoeller_neuss Am: 05.12.2013 13:14:47 Gelesen: 41858# 24 @  
Der Schutz der Katalognummern hat bzw. hatte (!) für den Schwaneberger Verlag zwei Aspekte:

a) auch wenn man seitens des Verlages immer betonte, dass man in den meisten Fällen nur bescheidene Forderungen gestellt hätte: die Lizenzeinnahmen aus den Katalognummern waren ein nettes Zubrot für den Schwaneberger Verlag. Sie kamen regelmässig, ohne dass der Verlag ein wirtschaftliches Risiko eingehen musste wie zum Beispiel bei der Herausgabe eines neuen Kataloges

b) man kann sich unangenehme Konkurrenten von Halse halten, indem man keine Lizensen vergibt oder zu wirtschaftlich unsinnigen Konditionen

Laut der Presseerklärung von Philotax dürfte letzter Punkt bei dem Streit zwischen dem Philotax Verlag und dem Schwaneberger Verlag eine wesentliche Rolle gespielt haben.
 
Wim Ehlers Am: 05.12.2013 13:41:28 Gelesen: 41839# 25 @  
Auf einen anderen Aspekt möchte ich mit meinem Beitrag gerne verweisen.

Als Sammler und Philatelisten dürfen wir Philotax und dem Landgericht durchaus dankbar sein für dieses Verfahren, für das Urteil und für die einstweilige Verfügung mit Androhung einer hohen Geldstrafe.

Hier wurde ein völlig überflüssiges Beharren auf dem Recht auf ein Nummernsystem deutlich abgestraft und führt dadurch zu Rechtssicherheit.

Verschiedene Webseiten und Foren trauten sich zuletzt nicht mehr, Michel-Katalognummern zu nennen, aus Angst davor, mit diesen leidlichen Lizenzforderungen belästigt zu werden. Damit ist nun wirklich Schluss!

Gleichzeitig betonen möchte ich, wie sehr ich Michel-Kataloge und die Arbeit von Verlag und Redaktion daran schätze. Gerade weil ich über 20 Briefmarken-Tauschpartner in der Welt habe, ist das Arbeiten mit MiNr eine kolossale Hilfe, wenn gleich zu Beginn dieser Katalog als Basis festgelegt wird.

Da ich gerade das Wort Basis verwendete: Für jeden ernsthaft beginnenden Briefmarken-Sammler ist der Michel-Katalog die Basis für den Start, fortgeschrittene Sammler erweitern ihr Wissen dann durch diverse Spezialkataloge und "forschende Sammler" = Philatelisten beschaffen sich dann weiterführende Literatur, auch über das Angebot des Schwaneberger Verlages hinaus.

Die Höhe der Lizenzgebühren interessiert natürlich auch. Vielleicht mag Richard uns erzählen, welchen Betrag er jährlich bisher entrichtet hat?

Beste Grüße
Wim
 

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