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Thema: Steuertransparenzgesetz: Änderungen für Verkäufer über digitale Plattformen
rosteins69 Am: 07.01.2023 21:54:06 Gelesen: 7303# 1 @  
Privatverkäufe bei eBay und Co.: Steuerpflichtig ab 30 Verkäufen pro Jahr?

Seit dem 1. Januar 2023 gelten wohl neue Steuerregelungen auch bei Privatpersonen.

Zitat aus einem Artikel auf WELT-online:

Die Grenze für die Nutzer liegt bei jährlich über 30 Verkäufen oder Einnahmen von mehr als 2.000 Euro. [1].

30 Artikel erscheint mir lächerlich gering. Wenn man alle paar Jahre mal die Wohnung „ausmistet“ oder auch nur ein Bücherregal im Einzelverkauf leert, dürfte man locker darüber liegen. Auch die vielen Privatsammler, die Sammlungsteile kleinteilig auflösen wollen. Wenn das so umgesetzt wird, schafft es doch nur neue bürokratische Auswüchse.

Robert

[1] https://www.welt.de/wirtschaft/article243057009/Ebay-Kleinanzeigen-Co-Das-steht-in-der-neuen-Steuer-Regel-fuer-Onlineverkaeufe.html
 
Gauss Am: 07.01.2023 22:41:05 Gelesen: 7269# 2 @  
@ rosteins69 [#88]

Es gibt keine Neuerungen bei der Steuerpflicht. Neu ist die Pflicht der Plattformbetreiber, ab einer gewissen Grenze die Umsätze zu melden.
 
saeckingen Am: 07.01.2023 22:41:29 Gelesen: 7267# 3 @  
Es sieht vor, dass die Betreiber digitaler Plattformen den Finanzbehörden fortan Einkünfte melden müssen, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind.

Übermittelt werden Name, Anschrift und Bankverbindung des Verkäufers, sowie dessen Steuer-ID und der Verkaufserlös.

Diese Regelung dürfte dann auch die Philaseiten Auktion betreffen. Ein nicht unerheblicher zusätzlicher Aufwand für die Betreiber, da auch zusätzliche Informationen von den Verkäufern erhoben (und geprüft ?) werden müssen.
 
Richard Am: 07.01.2023 23:18:40 Gelesen: 7229# 4 @  
@ alle

Alle meine Aussagen in meinen Beiträgen dieses Themas sind unverbindlich bis ich den Gesetzestext in Händen halte.

@ rosteins69 [#88]

Das Gesetz wird ALLE elektronischen Angebotsplattformen betreffen. Auch die PPA und die Rücklosliste, die Verkaufsangebote und die gelieferten Marken aufgrund von Kaufgesuchen und Fehllisten.

Allerdings kennen wie die Ergebnisse der PPA, aber nicht aus unseren anderen Angeboten.

Es gibt eine Handelsplattform (der Name ist mir unbekannt), auf welcher Umsätze ab 2 Cent stattfinden. bei 31 solcher Verkäufe sind dies stolze 62 Cent Jahresumsatz, auch dieser muss gemeldet werden.

Es werden alle Umsätze erfasst, auch z.B. die Einnahmen aus der kurzfristigen Vermietung von Ferienwohnungen.

Ob der alte Wäschetrockner gehandelt wird, getragene Kleidung oder das 20-jährige Auto zum Ausschlachten - alles muss wohl gemeldet werden.

Es sind auch Handelsplattformen im Ausland betroffen - auch diese müssen melden.

@ Gauss [#89]

Es gibt keine Neuerungen bei der Steuerpflicht. Neu ist die Pflicht der Plattformbetreiber, ab einer gewissen Grenze die Umsätze zu melden.

Korrekt, und zwar nur die Verkaufumsätze. Die Käufer bleiben unerkannt.

@ saeckingen [#90]

Diese Regelung dürfte dann auch die Philaseiten Auktion betreffen. Ein nicht unerheblicher zusätzlicher Aufwand für die Betreiber, da auch zusätzliche Informationen von den Verkäufern erhoben (und geprüft ?) werden müssen.

Korrekt, vor allem die Steuernummern müssen angegeben werden. Wir werden wohl einführen müssen, dass bei Verkäufen eine Steuernummer angegeben werden muss, aber nur einmal je Anbieter durch Eingabe bei "meine Philaseiten". Diese wird elektronisch erfasst und muss an das Finanzamt gemeldet werden.

@ alle

Nichts wird so heiss gegessen, wie es gekocht wird.

Ich denke nicht, dass eine Prüfung der Steuernummer vorgeschrieben wird, aber warten wir ab. In den kommenden 10 Monaten werden sich nach meiner Meinung noch Änderungen ergeben. CDU, CSU und die rechte Partei haben gegen das Gesetz gestimmt.

Und was ist mit den sog. Tauschtagen, bei denen nicht getauscht, sondern zu fast 100 % verkauft wird ? Geht alles in bar und ohne Quittung. Sie werden nicht mit einbezogen, da nicht elektronisch.

Zudem wird es wohl den Finanzamt-Mitarbeitern nicht zumutbar sein, erhebliche zusätzliche Arbeit auf sich zu nehmen. Bei den Millionen- und Milliardenbetrügereien im Steuer- und Subventionsbereich in Deutschland und anderswo haben die besseres zu tun.

Wenn ich weitere "offizielle" Informationen erhalte werde ich weiter berichten.

Gute Nacht, Deutschland !
 
bayern klassisch Am: 07.01.2023 23:41:22 Gelesen: 7213# 5 @  
Gute Nacht, Deutschland !

Dem ist - leider ! - nichts hinzu zu fügen.

Es gibt seit Jahrzehnten Tausend wichtige Dinge zu erledigen, das hier gehört sicher nicht dazu.

Liebe Grüsse von bayern klassisch
 
Christoph 1 Am: 08.01.2023 00:25:27 Gelesen: 7191# 6 @  
@ bayern klassisch [#5]

Ich stimme Dir zu, dass es definitiv wichtigere Dinge zu erledigen gibt, aber naja, so tragisch ist die Sache nun auch nicht.

Es wird lediglich eine gesetzliche Klarstellung vorgenommen. An der grundsätzlichen Tatsache, dass auch "private" Einkünfte in größerem Umfang steuerpflichtig sind, ändert das neue Gesetz ja nichts.

Im Übrigen erab sich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung durch eine EU-Richtlinie, die von Deutschland (wie von allen anderen EU-Ländern auch) umgesetzt werden musste. Also keine Willkür des deutschen Amtsschimmels sondern eine quasi unumgängliche Folgereaktion.

Was droht denn einem Plattformbetreiber, wenn er die über sein Portal erfolgten Kleinverkäufe nicht meldet? Wo kein Kläger, da auch kein Richter.


@ Richard [#91]

Alle meine Aussagen in meinen Beiträgen dieses Themas sind unverbindlich bis ich den Gesetzestext in Händen halte.

Die beschlossene Fassung des Gesetzes ist in der Bundestagsdrucksache 20/4376 veröffentlicht worden [1]. Aus den §§ 3 und 5 dieses Gesetzes entnehme ich - wohlgemerkt: Ich bin auch kein Jurist - dass das Gesetz möglicherweise nur für Plattformbetreiber gilt, die für ihre Dienste auch eine Gebühr erheben. Es ist hier von Rechtsgeschäften die Rede, die gerichtet sind auf
(1.) die Erbringung relevanter Tätigkeiten (nähere Ausführungen in § 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder
(2.) die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.
Die "relevante Tätigkeit" wiederum ist eindeutig als "Tätigkeit die gegen eine Vergütung erbracht wird" definiert.

Somit wären nach meinem Rechtsverständnis die Verkäufe, die über die ppa-Auktion erfolgen, nicht meldepflichtig. Aber das muss sich wirklich mal ein juristisch bewanderter Mensch sich nochmal genau anschauen.



@alle

Bevor hier Untergangsdystopien für Deutschland heraufbeschworen werden, empfehle ich erstmal Abwarten und Tee trinken. Oder vielleich auch einen Schnaps.

Viele Grüße
Christoph

[1] https://dserver.bundestag.de/btd/20/043/2004376.pdf
 
rosteins69 Am: 08.01.2023 00:38:36 Gelesen: 7183# 7 @  
Hier ist der Gesetzestext in reiner Form zu finden (anders als in der Bundestagsdrucksache).

Aber natürlich als Gesetzestext nicht in „barrierefreier Sprache“ formuliert. Was das konkret bedeutet, müssten zum Verständnis für 99 % der Bevölkerung (und ich zähle mich mit dazu) erstmal Rechtsexperten klar formulieren. Wenn die Aussagen in der Presse nicht verkürzt sein sollten, wurde hier ein weiteres Bürokratie-Monster eingeführt. Aber es geht ja um „mehr Steuergerechtigkeit“…

Robert

Link: https://www.buzer.de/PStTG.htm
 
bayern klassisch Am: 08.01.2023 00:40:28 Gelesen: 7182# 8 @  
@ Christoph 1 [#6]

Hallo Christoph,

Im Übrigen erab sich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung durch eine EU-Richtlinie, die von Deutschland (wie von allen anderen EU-Ländern auch) umgesetzt werden musste. Also keine Willkür des deutschen Amtsschimmels sondern eine quasi unumgängliche Folgereaktion.

das stimmt so nicht ganz - Deutschland hat sich entscheiden können, ob EU-Recht über nationales Recht geht, oder nicht. Die Bürger wollten nationales Recht über EU-Recht sehen, aber die Exekutive wollte genau das nicht.

Aber das könnte man rückgängig machen (hätte man längst machen müssen), wenn man die Demokratie ernst nehmen würde ...

Liebe Grüsse,
Ralph
 
Christoph 1 Am: 08.01.2023 00:54:18 Gelesen: 7175# 9 @  
@ bayern klassisch [#8]

Deutschland hat sich entscheiden können, ob EU-Recht über nationales Recht geht, oder nicht.

Hallo Ralph,

zu dieser Aussage von Dir würde mich eine Quelle interessieren. Meinst Du das grundsätzlich (also bezogen auf alle Vorgaben der EU)? Dann wäre ja nur ein Austritt aus der EU die für Dich mögliche einzige Konsequenz. Oder meinst Du es konkret bezogen auf die in Rede stehende neue gesetzliche Regelung zur Meldepflicht von steuerpflichtigen Rechtsgeschäften? Darauf hatte ich mich bezogen und meine Quelle war Artikel 2 der die Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 [1].

Im Übrigen wehre ich mich dagegen, dass die hier in Rede stehende gesetzliche Regelung geeignet sein könnte, die Demokratie zu gefährden. (nur als Stichwort dazu: Mücke vs. Elefant!)

Beste Grüße
Christoph

[1] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32021L0514
 
bayern klassisch Am: 08.01.2023 01:28:16 Gelesen: 7158# 10 @  
@ Christoph 1 [#9]

Hallo Christoph,

als Quelle habe ich mehrere deutsche Staatsrechtler, u. a. Prof. Dr. Schachtschneider, die sich in Aufsätzen so geäußert haben.

Bei so wichtigen Entscheidungen hätte der Souverän (die Bürger) befragt werden müssen und dann wäre die Entscheidung zu akzeptieren gewesen. Genau das ist nicht erfolgt, weil man es nicht wollte (wie bei der Einführung des Euro, der Bundeswehr - Kriegseinsätze im Ausland usw. auch).

Demzufolge wäre das Verlassen der EU nicht notwendig, man müsste nur wieder zu dem Zustand zurückkehren, indem nationales Recht das EU-Recht bricht und nicht umgekehrt. Das ist reversibel, wird aber von den europäischen Eliten nicht angedacht (warum kann man sich denken).

Zurück zu uns Sammlern: Wenn einer 1.000 Lose per annum auf eBay, delcampe oder sonst einer anderen Plattform verkauft, wird als Händler erkannt.
Wer bis 30 Lose per annum verkauft und unter 2.000 Euro bleibt, wird nicht gemeldet.

Wer für 5.000 Euro in Ulm auf der Messe sich ein paar schöne Briefe kauft und diese Jahre später wieder verkauft, weil z. B. das Augenlicht nachgelassen hat, hat weder eine Einkaufsquittung (Brief gegen Bargeld), noch weiß er in der Regel, welcher Brief wieviel gekostet hat; eine Gewinnerzielungsabsicht wird man dem ein oder anderen schon unterstellen können, aber wie will man das beweisen?

Wenn ich, wo auch immer, ein Briefalbum kaufe und 20% der Briefe für meine Sammlung behalte, der Rest mich aber gar nicht interessiert und ich diese verkaufe, wäre ich ab dem 31. Brief schon in der EDV verankert und würde gemeldet. Warum?

Ich denke, dass der schreckliche Verwaltungspopanz, den sich dieses Land und diese EU seit Jahrzehnten aufbaut, jeden abschreckt und viel mehr zerstört, als dass es Vorteile brächte.

Ein letzter Satz noch, auch wenn ich den Inhalt nicht beweisen kann: Ca. 90% aller Steuervorschriften der 195 Länder dieser Welt ist in Deutsch verfasst. Mehr muss man dazu nicht sagen und wenn es nur 50% wäre, wäre das auch schon ganz schlimm.

Liebe Grüsse,
Ralph
 
rosteins69 Am: 08.01.2023 01:29:32 Gelesen: 7157# 11 @  
Bevor die Diskussion hier abgleitet: Ich empfehle, politische Wertungen hier außen vor zu lassen. Es geht doch erstmal darum, aus dem Gesetzestext herauszulesen, was er konkret für die Menschen - in diesem Forum vor allem: für die noch sammelnden und/oder ihre Sammlung auflösenden Philatelisten - bedeutet.

Welche Schlußfolgerungen in seinem persönlichen Verhältnis zu diesem Staat dann jemand zieht, bleibt ihm natürlich überlassen. Und kann in den massenhaft vorhandenen Politik-Foren diskutiert oder auch „auf die Straße“ gebracht werden. Anderenfalls verlieren wir hier schnell den Fokus.

Was meinen unsere Rechtsexperten hier zur Auslegung des neuen Gesetzes?

Robert
 
Fridolino Am: 08.01.2023 08:31:54 Gelesen: 7091# 12 @  
Eventuell ist für den Plattformbetreiberder § 11 [1] interessant, da kann er sich von dem ganzen Aufwand freistellen lassen. Leider lässt man sich das gut bezahlen.

Allerdings entnehme ich aus § 4 [2], dass es sich bei den 2000 € nicht um die Verkaufssumme, sondern um die an den Plattformbetreiber gezahlten Gebühren handelt. Da bei PPA keine Gebühren fällig werden, dürfte das ganze Procedere hier überflüssig sein.

Gruß Fridolino

[1] https://www.buzer.de/11_PStTG.htm
[2] https://www.buzer.de/4_PStTG.htm
 
22028 Am: 08.01.2023 09:07:36 Gelesen: 7068# 13 @  
Ändern kann man die neue Situation sicher nicht, dann muss "man" sich halt alternative Vermarktungskanäle suchen. Flohmärkte und Tauschtage sind ja zumindest für Private Anbieter nach wie vor eine steuerfreie Zone...

Was hindert Verkäufer daran z.B. mit potentiellen Interessenten direkt in Kontakt zu treten? Meine Interessengebiete sind in Sammlerkreisen bekannt und schätze jedes potentielle Angebot das in meiner Mailbox oder Briefkasten landet...
 
bovi11 Am: 08.01.2023 09:28:49 Gelesen: 7047# 14 @  
Für viele echte Privatanbieter dürfte die gesetzliche Regelung ohne Bedeutung sein.

Betroffen sind vor allem die „Spezialisten“, die meinen, durch die Streuung ihrer Verkäufe über mehrere Konten (z.B. bei eBay) den Umfang ihrer Verkaufsaktivitäten verschleiern zu können.

Die Meldung von Anbietern mit mehr als 30 Verkäufen hat allein den Grund, dass man natürlich auch mit dieser Anzahl bereits steuererhebliche Umsätze und Gewinne erwirtschaften kann (z.B. An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen).

Bei der Diskussion über das Steuertransparenzgesetz bleibt ein Aspekt auf der Strecke, nämlich die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Handelsaktivitäten. In der Regel setzt diese wettbewerbsrechtliche Relevanz von Verkäufen viel früher ein, als die fiskalische Bedeutsamkeit. Das heißt: Ein Scheinprivater Anbieter, der für das Finanzamt unbedeutend ist, kann wettbewerbsrechtlich belangt werden. Das hängt unter anderem damit zusammen, dass für die Beurteilung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) z.B. keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist.

Ein einprägsames Beispiel hat vor etlichen Jahren das OLG Frankfurt beschrieben: Wenn jemand Sachen verkauft, die er auf dem Dachboden findet, ist der Verkauf in der Regel als „privat“ anzusehen. Handelt es sich jedoch um einen sehr großen Dachboden, ist die Grenze zur Gewerblichkeit schnell überschritten.
 
alemannia Am: 08.01.2023 09:36:30 Gelesen: 7038# 15 @  
@ 22028 [#13]

Hallo zusammen,

Flohmärkte und Tauschtage sind ja zumindest für Private Anbieter nach wie vor eine steuerfreie Zone...

Warum sind Flohmärkte eine steuerfreie Zone? Das stimmt nicht.

Letztendlich geht es doch immer um die Frage, ob, bezogen auf den Einzelfall unter Berücksichtigung aller Verkäufe, Steuerpflicht vorliegt.

Es ist unerheblich, ob auf Verkaufsplattformen, Flohmarkt, Tauschtagen, Homepage oder sonstwo verkauft wird. Das Gesamtbild entscheidet.

Den Finanzbehörden geht es um Transparenz. Die neue Regelung ist in diesem Zusammenhang sicherlich eine weitere Möglichkeit.

Davon getrennt zu beachten ist übrigens die Prüfung, inwieweit Gewerblichkeit vorliegt.

Gruß
Guntram
 
22028 Am: 08.01.2023 09:46:02 Gelesen: 7025# 16 @  
@ alemannia [#15]

Warum sind Flohmärkte eine steuerfreie Zone? Das stimmt nicht.

Steuerfreie Zone in dem Sinn dass von da keine Steuermeldung seitens des Flohmarktorganisators erfolgt. Die Steuerpflicht des Anbieters an sich bleibt davon sicher unberührt..., aber, wer meldet diese Umsätze an sein Finanzamt und wer will das kontrollieren?

Die Diskussion Flohmarkt versus ebay etc... hatten wir ja schon mal vor Jahren.
 
chris63 Am: 08.01.2023 10:24:57 Gelesen: 6999# 17 @  
Schon die Überschrift ist tendenziös!
Eine Steuerpflicht entsteht nicht durch dieses Gesetz!
Dieses Gesetz erleichtert es dem FA an die Daten von Steuerbetrügern zu kommen!
Die Bagatellgrenze von 30 Verkäufen und 2000 € lässt noch genug Raum für die kleinen Betrüger!
Eine Steuerpflicht entsteht durch gewerbsmäßiges Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht!
Für den Rentner der seine Briefmarkensammlung verkauft ändert sich gar nichts und wird es auch nicht!
Dem Gesetzgeber ist der Briefmarkenhandel auf Plattformen vollkommen egal, Handel mit Neuware war im Fokus!
Den gesamten Dummfug von Verschwörungstheorien der ersten Beiträge bitte sofort löschen!
Und vorsorglich: Es gibt keine Gleichheit im Unrecht, für eine rechtliche Beurteilung ist es unerheblich, ob alle Steuerbetrüger erwischt wurden!
D. h.: Selbst wenn ein kleiner im Sinne des Steuerrechts handelnder Briefmarkenverkäufer erwischt wird (zu bezweifeln), bleibt es Recht und richtig.

Entsetzt Christof
 
Gauss Am: 08.01.2023 11:12:52 Gelesen: 6960# 18 @  
Habe schon lange nichts mehr bei ebay verkauft, ich glaube mich aber zu erinnern, dass die in der Lage sind, monatlich Rechnungen über die Verkäufe zu schicken. Eine automatische jährliche Meldung an das Finanzamt sollte die Programmierer nicht überfordern. Wenn das mal programmiert ist, spielt es auch keine Rolle mehr, ob dann ein Verkäufer mit 31 1-Cent-Verkäufen gemeldet wird. Das macht eben der Computer. An einer eventuellen Steuerpflicht ändert sich sowieso nichts. Wer bisher steuerpflichtig war, bleibt es, kann sich aber weniger leicht drücken. Wer es nicht war, wird es auch nicht durch eine Meldung.

Kurz: Der Untergang des Abendlandes mag zwar bevorstehen, nicht aber wegen dieser Angelegenheit.
 
Christoph 1 Am: 08.01.2023 11:28:07 Gelesen: 6939# 19 @  
@ chris63 [#17]

Den gesamten Dummfug von Verschwörungstheorien der ersten Beiträge bitte sofort löschen!

Von Christoph zu Christof:

Danke für dieses klare Statement! Was ich wirklich auch gerne gelöscht haben möchte ist das Geschwurbel von bayernklassisch (den ich ansonsten sehr schätze) in den Beiträgen [#8] und [#10]. Von wegen „Eliten“ und so weiter. Wer sich in dieser Form äußert, ist schon ziemlich weit abgedriftet.

Ansonsten ist festzuhalten: Was die philaseiten (ppa) und andere kleine Plattformen angeht, treffen die Regelungen des neuen Gesetzes möglicherweise gar nicht zu (da keine Gebühren erhoben werden)? Und für die privaten Sammler ändert sich hinsichtlich der anfallenden Steuerpflicht bei Handel in größerem Umfang auch absolut nichts.

Also: Viel Lärm um nichts. Oder, wie ich schon in [#9] geschrieben hatte: Hier wird ein Elefant aus einer Mücke gemacht.

Viele Grüße
Christoph
 
stephan79 Am: 08.01.2023 12:00:51 Gelesen: 6908# 20 @  
@ bayern klassisch [#10]

"Ein letzter Satz noch, auch wenn ich den Inhalt nicht beweisen kann: Ca. 90% aller Steuervorschriften der 195 Länder dieser Welt ist in Deutsch verfasst. Mehr muss man dazu nicht sagen und wenn es nur 50% wäre, wäre das auch schon ganz schlimm."

Dann ist also in 194 weiteren Ländern die Amtssprache Deutsch? Wenn man etwas nicht beweisen kann, sollte man es besser nicht äußern. Vielleicht kommen Sie aus Ihrer bayrischen Klassik zurück in die Gegenwart (PS.: Die am rechten Rand sind auch noch nicht in der Realität angekommen).

Hier wird aus einem Mückenschiss ein Riesen-Aufriss gemacht. Befassen Sie sich mit dem Gesetzestext, umd Sie werden feststellen, dass Ihre minimalen Erträge niemanden bei den Finanzämtern interessieren.
 
22028 Am: 08.01.2023 12:33:50 Gelesen: 6872# 21 @  
@ bayern klassisch [#10]

Auch wenn es keine Sammlerartikel betrifft.

Für unsere Wohnung in Kolumbien zahlen wir z.B. jährliche Grundsteuern (Impuestos Prediales) die in etwa einer Monatsmiete entspricht. Bei unserem Haus in Deutschland mit einem höheren Wert ist die Grundsteuer praktisch irrelevant. Dafür kennt Kolumbien (noch) nicht diese "Internet-Steuer" für Sammlerartikel.

Man kann sich halt nicht aus jedem Land der Welt die Rosinen in Sachen Steuern auszusuchen..., wem das nicht passt kann gerne z.B. nach Dubai auswandern..., auch Saudi Arabien soll steuerlich gut sein...
 
bayern klassisch Am: 08.01.2023 12:34:59 Gelesen: 6870# 22 @  
@ stephan79 [#20]

Danke Stephan,

ich wollte auf 80% ändern, aber das war nicht mehr möglich, weil es schon einen Folgepost gab.

Die Zahl stammt nicht von mir - sie wurde mir mal von einem Kollegen des BMF zugetragen vor Jahren (da ich selbst über 40 Jahre lang Finanzbeamter war, ehe ich pensioniert wurde).

Den rechten Rand verstehe ich nicht, aber das muss ich ja wohl auch nicht.

Schönen Tag noch!
 
bayern klassisch Am: 08.01.2023 12:38:43 Gelesen: 6861# 23 @  
@ 22028 [#21]

Es ging mir nicht um Auswanderung oder spezielle Steuergesetze, sondern hauptsächlich darum, Kreativität dort zu entwickeln, wo sich alles als Rohrkrepierer herausstellen wird und dort wegzugucken, wo es dringenden Handlungsbedarf seit Jahrzehnten gibt.

Außerdem ist ein "Windfall-Profit" die Vergläserung der Bürger, wozu das auch immer dienen mag.

Liebe Grüsse,
Ralph
 
Gauss Am: 08.01.2023 13:10:17 Gelesen: 6821# 24 @  
@ 22028 [#21]

Es gibt keine "Internet-Steuer für Sammlerartikel", vielmehr wird das Steuerschlupfloch Internet ein bisschen enger gemacht.
 
stephan79 Am: 08.01.2023 13:13:57 Gelesen: 6814# 25 @  
@ bayern klassisch [#22]

Selbst bei 80% dürfte die Amtssprache mitnichten Deutsch sein. Und das Sie als ehemaliger Finanzbeamter nicht in der Lage sind, den Inhalt, Sinn und Zweck von Steuergesetzen zu erfassen erschreckt mich zutiefst...so von Kollege zu Kollege. Zumal Sie hier anhand dieses Gesetzes Ihre Chance wittern, Unsinn über "Eliten" und die Demokratie im Allgemeinen zu verfassen.

Mit diesem Gesetz wird mitnichten der kleine ab und an Privatverkäufer als Zielgruppe betrachtet, der interessiert das FA nicht (sollte Ihnen aus dem beruflichen Leben durchaus bekannt sein, sofern Sie nicht nur Kanzleibeamter waren), hier wird auf spezielle Arten von Verkäufen und Angeboten abgezielt. Und der kleine Privatverkäufer ist Beifang, Gleichbehandlung und so...

Alles Gute im verdienten Ruhestand und weiterhin viel Sammlerglück.
 
Gauss Am: 08.01.2023 13:26:11 Gelesen: 6805# 26 @  
Die deutsche Steuergesetzgebung ist schon eine von den umfangreicheren. Liegt aber auch daran, dass eine möglichst individuelle Einzelfallgerechtigkeit zu erreichen versucht wird. Was ja zunächst mal ein sympathischer Ansatz ist. Von der bierdeckelgroßen Pauschalsteuer profitieren nicht unbedingt die richtigen.
 
alemannia Am: 08.01.2023 14:14:45 Gelesen: 6758# 27 @  
@ Richard [#91]

Es gibt eine Handelsplattform (der Name ist mir unbekannt), auf welcher Umsätze ab 2 Cent stattfinden. bei 31 solcher Verkäufe sind dies stolze 62 Cent Jahresumsatz, auch dieser muss gemeldet werden.

Auf der Plattform "oldthing" werden Artikel ab 2 Cent angeboten. Die Plattform "Freistempelauktion" ist leider Geschichte. Dort konnte sogar ab 1 Cent eingestellt werden.

Man kann auf einer Plattform z.B. 100 Bücher einzeln anbieten. Davon innerhalb eines Jahres 30 verkaufen oder 2.000 € Umsatz erzielen ist meines Erachtens eine andere Geschichte.

Ansonsten dürfte zu dem Thema eigentlich Alles gesagt worden sein.

findet
Guntram
 
rosteins69 Am: 09.01.2023 00:43:16 Gelesen: 6606# 28 @  
Also, wenn ich die Diskussion nun richtig verstanden habe:

Wenn ich als Privatanbieter beispielsweise 31 Artikel für je 20 Euro pro Stück innerhalb eines Jahres bei einer Verkaufs-Plattform verkaufe, ändert sich für mich gar nichts. Lediglich die Verkaufs-Plattform ist verpflichtet, meine Steuernummer an das Finanzamt weiter zu leiten. Ich muss nichts in meiner Steuererklärung angeben und das Finanzamt meldet sich auch nicht bei mir.

Ist das so richtig?
 
drmoeller_neuss Am: 09.01.2023 05:05:38 Gelesen: 6577# 29 @  
@ rosteins69 [#28]

jein.

Mit 31 Artikeln zu je 2 Cent kannst Du bereits gewerblich sein !

In Deutschland gibt es keine Legaldefinition für den Begriff "Gewerbe". Daran ändert auch nichts das neue Gesetz mit den Meldepflichten und den festgelegten Schwellen.

Im Schrifttum findet sich folgende Definition: Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist. (hier aus Wikipedia zitiert) [1]

Wichtig: es kommt auf die Höhe der Verkaufserlöse und den Umsatz nicht an! Wer auf Tauschtagen regelmässig mit "Groschenbüchern" steht, wird sehr wohl gewerblich eingestuft, selbst wenn jede Marke nur für wenige Eurocents verkauft wird.

Allerdings gibt es nach den Einkommenssteuerrecht bestimmte Freibeträge, unter denen keine Steuer festgesetzt wird. Entweder 256 € Gewinn im Jahr (§ 22 EStG) oder Einkünfte bis zu 410 € pro Jahr (§ 46 Abs. 3 EStG). In der Regel werden Finanzämter nicht aktiv, wenn abzusehen ist, das für den Fiskus nichts zu holen ist. Das ist aber kein Freibrief, seine gewerbliche Tätigkeit einfach nicht anzumelden.

Wie dieterm geschrieben hat, ist die Grenze zur Gewerblichkeit im Wettbewerbsrecht wesentlich strenger. Leider hat auch hier der Gesetzgeber auf eine Legaldefinition verzichtet, und überlässt diese Drecksarbeit lieber den Gerichten.

[1] https://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbe#Definierende_Merkmale
 
prinzlodi Am: 09.01.2023 05:57:13 Gelesen: 6568# 30 @  
@ rosteins69 [#28]

"Wenn ich als Privatanbieter beispielsweise 31 Artikel für je 20 Euro pro Stück innerhalb eines Jahres bei einer Verkaufs-Plattform verkaufe, ändert sich für mich gar nichts. Lediglich die Verkaufs-Plattform ist verpflichtet, meine Steuernummer an das Finanzamt weiter zu leiten."

Nun ja, ich finde, dass sich mit dem möglichen Zwang, einem Platform-Betreiber meine Steuer-ID zu nennen, schon fundamental etwas ändert!

Bislang fielen mir als Beispiele, wo ich meine Steuer-ID einer nicht-staatlichen Stelle sagen musste, nur Banken und mein Arbeitgeber ein. Bei beiden ist aber die Angabe gerechtfertigt, weil beide Institutionen für mich ggf. Steuern abführen müssen (Lohnsteuer bzw. Kapitalertragsteuer). Und bei beiden vertraue ich, dass sie verantwortungsvoll mit meinen Daten umgehen.

Der Betreiber einer Verkaufsplatform führt jedoch keine Steuern für mich ab und deshalb ist es zumindest aus diesem Grund eigentlich nicht erforderlich, die Steuer-ID anzugeben. Der Betreiber hat zwar anscheinend eine Meldepflicht, aber ich frage mich ernsthaft, warum der Staat diese Meldung mit der Steuer-ID verknüpft haben will. [gut, er kann alle Meldedaten schön miteinander verknüpfen, allerdings sehe ich meine Daten bei einem Platform-Betreiber im allgemeinen weniger stark geschützt, als ich es bei einer Bank oder Arbeitgeber sehen würde und dementsprechend auch Missbrauchspotential (z.B. Hackerangriff)].
 
bovi11 Am: 09.01.2023 07:40:22 Gelesen: 6533# 31 @  
@ drmoeller_neuss [#29]

"Wie dieterm geschrieben hat, ist die Grenze zur Gewerblichkeit im Wettbewerbsrecht wesentlich strenger. Leider hat auch hier der Gesetzgeber auf eine Legaldefinition verzichtet, und überlässt diese Drecksarbeit lieber den Gerichten."

Eine sinnvolle Definition ist auch nicht wirklich möglich.

Wer 4 neue Mobiltelefone innerhalb von 6 Wochen verkauft, handelt gewerblich (LG Frankfurt); wer 250 Akkus, die er von seinem Arbeitgeber (angeblich) geschenkt bekommen hat aufteilt und in kleineren Packungseinheiten verkauft, handelt gewerblich (OLG Hamm) - nur 2 Beispiele aus der Praxis.

Andererseits, wer seine normale Münzen- oder Briefmarkensammlung verkauft, überschreitet in den meisten Fällen nicht die Schwelle zur Gewerblichkeit. Wer aber z.B. Münzen im Vorverkauf anbietet, ist immer gewerblich, egal in welchem Umfang er das macht. Wer Briefmarken am Erscheinungstag mit Ersttagsstempel Pfalzgrafenweiler anbietet, handelt gewqerblich, vor allem wenn man Briefmarken über mehrere eBay-Konten und auch über weitere Plattformen verkauft.

Wer sein altes Auto ausschlachtet und noch brauchbare Einzelteile verkauft, handelt i.d.R. nicht gewerblich; wer aber ein Auto ankauft um es auszuschlachten und in Einzelteilen zu verwerten, handelt gewerblich.

Die Beispiele kann man endlos fortsetzen.

Deshalb heißt es seit Jahrzehnten in der Rechtsprechung: Es kommt auf die konkrete Beurteilung des Einzelfalles an.
 
nagel.d Am: 09.01.2023 07:57:17 Gelesen: 6516# 32 @  
hier kann ich mich der Schlußfolgerung von @ bovi11 [#31] nur anschließen. Und der Verwaltungsaufwand den Sammler zu kontrolieren ist zu aufwendig, wenn man dann schaut was unter dem Strich rauskommt. Ich bin der Meinung, daß man hier denjenigen auf die Finger schauen will, die über bekannte Plattformen, die nichtgenutzte Wohnung der Oma oder das Wochenendhaus im Schwarzwald wochenweise zum Mieten anbieten und diese Einnahmen nicht angeben. Gleichzeitig muß ich auch @ prinzlodi [#30] rechtgeben, daß ich nicht verpfichtet bin jeder Platform meine Steuer ID bekannt zu geben.

Über die Gewerblichkeit läßt sich streiten.
 
chris63 Am: 09.01.2023 10:50:42 Gelesen: 6434# 33 @  
@ rosteins69 [#28]

die Meldegrenzen 30 Verkäufe und 2000 € sind eine vollkommen willkürliche Vorschrift für Plattformen ab wann sie Daten melden müssen. Für die Auslösung einer ev. Steuerpflicht irrelevant. Wer unter den Grenzen bleibt, wird nur nicht erwischt. Da dies ein Briefmarkenforum ist, betrachten wir nur den Verkauf von Briefmarken.

1. Deine Sammlung ist schon länger in Deinem Besitz, Käufe haben in letzter Zeit nicht stattgefunden, sie ist typisch aufgebaut (z.B. Mi. Nr.). Du zahlst regelmäßig in erheblichem Umfang Steuern. Deine Sammlung wird innerhalb eines Jahres verkauft: Anzahl Deiner Lose 1000 Stück, Verkaufspreis 100 €/St. Deine Daten werden ans FA übertragen, bei Verknüpfung Steuerzahlungen/Einkommen/Höhe Verkaufserlöse/Briefmarkensammlung wirst Du keine Post vom FA bekommen.

2. Deine Sammlung besteht aus 31 Stück frankaturgültiger Neuware, innerhalb weniger Wochen in 31 Teilen a 20 € verkauft. Du hast noch nie Steuern gezahlt. Jetzt stellt das FA Fragen, auch wettbewerbsrechtlich stellen sich Fragen.

Zwischen den beiden Fällen ist viel denkbar, deswegen unterlässt es der Gesetzgeber Definitionen zu geben. Im Anhang eines Gesetzes lassen sich schlecht 1000 typisierte Fälle eine Briefmarkenverkaufs erfassen, und das wäre auch noch zu wenig. Deswegen haben wir Einzelfallentscheidungen mit dann anderen Problemen. Die relevanten Kriterien für Gewerblichkeit hier @ drmoeller_neuss [#29]

grüsse Christof

Nachtrag: z.B.: Die Erivan Haub Auktionen werden nach meiner Meinung nicht gewerblich einzustufen sein, auch wenn die Meldegrenzen leicht überschritten sind.
 
nagel.d Am: 09.01.2023 12:01:07 Gelesen: 6370# 34 @  
Um hier mal eine Rechnung aufzumachen in Anlehnung an @ chris63 [#33] als Beispielrechnung hier über PPA

Verkauf von Briefmarken über PPA 5,00 Euro
Portokosten und Verpackung 1,00 Euro (sofern diese nicht als durchlaufender Posten anerkannt werden)
Gesamt 6,00 Euro
Kosten des Forums als Mitglied 60,00 Euro
zu versteuern Negativ 54,00 Euro

Fällt da was auf, wenn man dann hier Kosten und Einnahmen miteinader verrechnet wird sich dies meines Erachtens in der Waage halten. Und ich gehe mal davon aus, daß das Finanzamt da keinen Steurbescheid ausstellt, vorausgesetzt natürlich man ist Rentner oder steuerpflichtiger Angestellter. Anderst sehe ich das wenn man selbständig ist.
 
Richard Am: 09.01.2023 13:12:16 Gelesen: 6313# 35 @  
@ nagel.d [#34]

Verkauf von Briefmarken über PPA 5,00 Euro
Portokosten und Verpackung 1,00 Euro (sofern diese nicht als durchlaufender Posten anerkannt werden)
Gesamt 6,00 Euro
Kosten des Forums als Mitglied 60,00 Euro
zu versteuern Negativ 54,00 Euro


FALSCHE DARSTELLUNG !

Die PPA ist kostenfrei, die Kostenbeteiligung wird nur für die Philaseiten.de und nicht auf ppa-auktion.de erbeten !

Für die PPA werden keine Kosten berechnet und dies soll auch so bleiben.

Schöne Grüsse, Richard
 
nagel.d Am: 09.01.2023 13:16:01 Gelesen: 6308# 36 @  
@ Richard [#35]

Richard natürlich hast du Recht. Dies war aber nur als Beispielrechnung gedacht.
 
drmoeller_neuss Am: 09.01.2023 14:27:57 Gelesen: 6262# 37 @  
@ Richard [#35]

Natürlich kann ein Briefmarkenhändler den Beitrag für die Philaseiten.de als Betriebsausgabe absetzen, genauso wie Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände, philatelistische Arbeitsgemeinschaften und Ortsvereine. Der Bezug zum Gewerbe muss natürlich gegeben sein. Ein Händler muss über das Marktgeschehen aktuell informiert sein, und kann nicht eine Woche warten, bis er die Beiträge lesen kann.

Eine Gewinnerzielungsabsicht sollte zumindest erkennbar sein, sonst streicht das Finanzamt das ganze Steuersparmodell schnell mit dem Zauberwort "Liebhaberei". Am besten, man versteuert einmal einen kleinen Gewinn, macht dann ein paar Jahre Verlust und meldet den Laden wieder ab. :)
 
Richard Am: 09.01.2023 15:03:53 Gelesen: 6230# 38 @  
@ drmoeller_neuss [#37]

Natürlich kann ein Briefmarkenhändler den Beitrag für die Philaseiten.de als Betriebsausgabe absetzen, genauso wie Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände, philatelistische Arbeitsgemeinschaften und Ortsvereine.

Ich habe nichts anderes behauptet.

@ alle

In diesem Thema geht es ausschliesslich um Steuertransparenzgesetz: Verkäufe bei eBay und Co.: Steuerpflichtig ab 30 Verkäufen?

Bitte bei diesem bleiben und nicht ständig auf andere Bereiche ausweichen. Dafür gibt es Themen und falls nicht können neue Themen eröffnet werden.

Schöne Grüsse, Richard
 
mark94 Am: 09.01.2023 21:37:55 Gelesen: 6072# 39 @  
Ich möchte um einen sachlichen Austausch bitten. Insbesondere die Verwendung von Kampfbegriffen und Lagerzuweisungen erscheint mir nicht zielführend zu sein. Z.B. die Vokabel "conspiracy theory". Ich habe das Original zitiert um auf den Ursprung hinzuweisen. Näheres ist im Netz zu finden, wenn man denn sucht und sich die Mühe macht Dingen auf den Grund zu gehen. Und wenn man dann feststellt in welchem Kontext dieses Wort kreiert wurde sollte klar sein, dass das in einer sachlichen Diskussuon nichts zu suchen hat. Wenn man der Meinung ist dass jemand Unsinn redet dann müßte es doch eine Leichtigkeit sein denjenigen in ein paar Sätzen argumentativ auszuhebeln. Das bedeutet auf der anderen Seite allerdings auch, dass man hier keine provokanten Äußerungen tätigt. Ich denke Spekulationen und persönliche Bewertungen gehören auch nicht hierher.

Für mich sind die Fakten rund um das Thema interessant und leider bin ich im Steuerrecht wenig bewandert. Ich bin mir aber bewußt, dass man auch unwissenlich in eine unangenehme Lage kommen kann. Gerade für fortgeschrittene Sammler fällt beim Kauf von Posten und Sammlungen oft viel Beifang an wenn man es nur auf wenige Stücke abgesehen hat.

Da ergibt sich für mich bereits eine Frage: Wenn man mich als Händler klassifizieren würde, dann wäre ich ja auch Vorsteuerabzugsberechtigt? Ansonsten wäre das ja eine Doppelbesteuerung? Kann das bitte jemand auflösen.

Zum ersten Absatz: Ich möchte darum bitten, dass sich Niemand persönlich angegriffen fühlt. Es scheint mir nur, dass viele Menschen die Vorteile der Dialektik vergessen haben.
 
10Parale Am: 09.01.2023 21:58:06 Gelesen: 6053# 40 @  
@ rosteins69 [#88]

Steuer-"Transparenz" sollte Vertrauen bilden. Was ich in dieser durchaus interessanten Debatte feststelle ist, dass es dennoch wenig verständlich und vor allem "nachvollziehbar" ist, was da nun wirklich passiert.

Das Finanzamt ist in Deutschland nicht sehr beliebt, habe ich das Gefühl. Mir wäre es recht, wenn bei jedem ebay-Umsatz sofort ein gewisser prozentualer Anteil an das Finanzamt abgeführt werden würde. Dann bräuchte ich mich auch nicht darum zu kümmern, ob ich nun einen oder 1000 Umsätze pro Jahr machen würde. Technisch wäre das wohl leicht zu lösen.

zu Mark94 Beitrag [#39]: als Kleinunternehmer bist du nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Wenn du als Unternehmer aber selbst Umsatzsteuer erhebst, dann schon.

10Parale
 
chris63 Am: 10.01.2023 00:50:13 Gelesen: 5988# 41 @  
@ mark94 [#39]

nicht das der falsche Eindruck entsteht, seit 35 Jahren habe ich als Gewerblicher einen Dauerzwist mit dem FA.

Zu den Fakten:

Das Gesetz regelt wer (Plattformen), wann (Quartalsweise, 10.1 des Folgejahres), wie (elektronisches Datenblatt), was (Verkäufe), wen (Verkäufer), welche Daten (Name, Konto, SteuerID, Adresse) unter Berücksichtigung Bagatellgrenzen zu melden hat. Mehr nicht!

Eine Steuerpflicht entsteht durch gewerbliches Handeln oder durch Verkäufe innerhalb der Spekulationsfrist (Briefmarken 1 Jahr). Du kannst Dir nicht vorstellen, wie mir der Kamm schwillt schon nur bei der Überschrift. Eine Verknüpfung zwischen Steuerpflicht und Anzahl Verkäufe ist falsch. Z.B. wäre eine Überschrift besser: Auswirkungen des Gesetzes für privat gemeldete Nutzer die gewerblich Handeln. Für ein Thema wie: Für und wieder einer Gewerblichkeit eines Briefmarkensammlers bitte Richards Wunsch nach neuem Thema folgen.

Auswirkungen des Gesetzes:

1. Massiver Bürokratieabbau bei den Finanzämtern, die Daten müssen nicht mehr einzeln gesammelt und angefordert werden.
2. Steuergerechtigkeit, jeder erwischte Steuerhinterzieher senkt die Steuerlast der Ehrlichen.
3. EU weite Gültigkeit und Datenaustausch, auch grenzüberschreitender Steuerbetrug wird erschwert.

Mehr gibt es zu dem Gesetz nicht zu sagen, außer es ist sehr verkürzt, dies nur aus Briefmarkensammlersicht zu sehen.

Christof
 
drmoeller_neuss Am: 10.01.2023 04:56:56 Gelesen: 5966# 42 @  
@ chris63 [#41]

Wir zäumen das Pferd von hinten auf. Steuergerechtigkeit ist ein Grundpfeiler unserer Demokratie. Ohne Steuern können wir unsere Infrastruktur und unsere Republik nicht finanzieren und unser Wohlstand und der soziale Frieden wären gefährdet.

Deswegen habe ich generell nichts gegen die Meldepflicht im Internethandel, zumal es nur Verkäufe und nicht Käufe betrifft. Die Grenzen für die Meldepflicht halte ich für unsinnig, es wäre für die Plattformbetreiber einfacher, alle Umsätze zu melden. Der technische Aufwand für den Plattformbetreiber ist überschaubar, solange er nicht gezwungen ist, die Angaben seiner Mitglieder zu überprüfen.

bovi1 schreibt, dass Pauschalen praxisfremd wären. In anderen Bereichen gibt es auch per Rechtsverordnung detaillierte Vorgaben, warum geht es nicht beim Internethandel? Ich denke an einen Katalog von Kriterien und Schwellen, bei deren Überschreiten man erst einmal als gewerblich eingestuft wird. Wesentliche Punkte wären die Anzahl der gehandelten Artikel und der damit erzielte Umsatz.

Ich werfe einmal eine Zahl in den Raum: maximal 365 Artikel pro Jahr und maximal 2000 Euro Umsatz. Dazu eine "Haltefrist" (= Spekulationsfrist) von einem Jahr ab dem 10. Artikel pro Jahr. Das reicht aus, um gebrauchte Babysachen zu verkaufen, überzählige Geschenke weiter zu verkaufen oder einen Haushalt aufzulösen.

Gehen wir vom wirklich privaten Verkäufer aus und nicht vom Schwarzhändler. Wie oft kommt es vor, dass man Neuwaren aus dem eigenen Haushalt weiterverkaufen muss? Nun gut, der zweite oder dritte Toaster, den man auf der Hochzeit geschenkt bekommen hat, muss diskret weiterverwertet werden. Aber wer über Monate neue Toaster oder Telefone verkauft, hat die sicher nicht geschenkt bekommen.

Für Neuwaren sind strengere Vorgaben nachvollziehbar. Ich befürworte eine "Haltefrist", nach der Dinge aus dem eigenen Haushalt steuerfrei verkauft werden dürfen. Wer ein Schrottauto erst ein Jahr lang in die Garage stellen muss, um die Ersatzteile verwerten zu dürfen, verliert schnell den Spass am Schwarzhandel mit Schrott. Als Privatperson kann man FDCs aus Pfalzgrafenweiler dann erst nach einem Jahr verkaufen. Für den Handel auf ebay sind sie dann schon uninteressant.

Natürlich sind Pauschalen im Einzelfall ungerecht. Fast 40 Kilometer Fahrt mit Strassenbahn und Bus vom Düsseldorfer Stadtteil Hellerhof nach Froschenteich kosten drei Euro, die nur fünf Kilometer lange Fahrt mit den gleichen Fahrzeugen über den Rhein nach Neuss dagegen das Doppelte. Der Sprössling verdient ein Euro zu viel und der ganze Kinderfreibetrag ist weg. Beispiele gibt es genug. Pauschalen entlasten aber die Behörden und den Steuerzahler und tragen dazu bei, sich auf die wichtigen Sachen konzentrieren.

Und zur Not kann die Mutter der Fünflinge durch eine Geburtsurkunde den einfachen Nachweis gegenüber dem Finanzamt erbringen, warum sie etwas mehr Babykleidung als üblich verkauft.

Man könnte natürlich auch auf Internetplattformen "Waffengleichheit" schaffen: das heisst gleiche Regeln für alle. An der Impressumspflicht und dem Widerrufsrecht ist noch kein ehrlicher Kaufmann zu Grunde gegangen. Wer seine Artikel ordentlich beschreibt, hat kaum Rückläufer zu befürchten (Klamotten ausgenommen, weil man es immer noch nicht geschafft hat, Konfektionsgrössen einheitlich zu definieren).

Für Privatanbieter könnte man eine Pauschalversteuerung einführen. (Vorschlag: 20% des Umsatzes ohne besondere Aufzeichnungspflichten, würde je nach persönlicher Progression einen Steuersatz von etwa 5% - 10% des Warenwertes bedeuten). Oder der Steuerzahler betreibt den Aufwand und den Papierkrieg und weist nach, dass er weniger verdient hat.
 
guy69 Am: 10.01.2023 07:13:59 Gelesen: 5938# 43 @  
stephan79 Am: 10.01.2023 07:19:47 Gelesen: 5933# 44 @  
@ guy69 [#43]

Eine Petition, deren Verfasserin den Gesetzestext offensichtlich nicht gelesen hat?

Außerdem weit an dem Thema dieses Threads vorbei. Ich gehe davon aus, dass Richard dies genauso sieht.
 
drmoeller_neuss Am: 10.01.2023 10:27:12 Gelesen: 5861# 45 @  
@ stephan79 [#44]

Das ist gelebte Demokratie. Allerdings ist es nicht hilfreich, wenn falsche Informationen verbreitet werden. Wo steht es, dass die Bankverbindung an den Fiskus weitergegeben wird?

Allerdings halte ich die Überschrift dieses Themas " Steuertransparenzgesetz: Verkäufe bei eBay und Co.: Steuerpflichtig ab 30 Verkäufen?" auch für unglücklich. Die (eventuelle) Steuerpflicht ist unabhängig vom Steuertransparenzgesetz und eine Grenze zur Steuerpflicht ab 30 Verkäufen gibt es schon gar nicht.

Im übrigen können auch Verkäufe über Tauschtage steuerpflichtig sein, obwohl sie vom Fiskus erst einmal nicht erfasst werden.
 
Gauss Am: 10.01.2023 10:30:50 Gelesen: 5856# 46 @  
@ drmoeller_neuss [#45]

Du hast völlig recht. Unter dieser Überschrift ist genau ein Beitrag nötig: "Das Steuertransparenzgesetz hat mit Steuerpflicht nichts zu tun." Alles andere passt unter eine Überschrift "Steuerpflicht und Gewerblichkeit unter besonderer Berücksichtigung des privaten Briefmarkenverkaufs über elektronische Plattformen, aber auch anderswo".
 
chris63 Am: 10.01.2023 10:53:00 Gelesen: 5837# 47 @  
@ drmoeller_neuss [#42]

Wir? zäumen nichts von hinten auf. Auf die Themenüberschrift bezogen hätte ein Wort genügt: "Nein". Ich kann die Sorgen eines Briefmarkensammlers durchaus verstehen. Die Sorgen sind aber durch falsche Annahmen begründet. Wie eine Steuerpflicht entsteht, was ist privates Handeln, was ist gewerbliches Handeln, was sind die Unterschiede in der Besteuerung gewerblicher Einkünfte und sonstiger Einkünfte. Für gewerbliches Handeln ist die Anschauung eines fremden, ehrlichen, verständigen Kaufmanns entscheidend. Der Rentner, der Sammlungen aufkauft Teile entnimmt und den Rest wieder verkauft handelt im Sinne unserer Gesetze gewerblich. Völlig übersehen wird auch der Schutzzweck unserer Gesetze, die ehrbaren Kaufleute werden vor den Schwarzhändlern geschützt, dies ist beim Steuerrecht zweitrangig, kommt dann aber beim Wettbewerbsrecht zum Tragen.

Ich spekuliere mal, warum macht man aus einer Verwaltungsvorschrift ein Gesetz, die Aussenwirkung ist erwünscht. Die Diskussion krankt doch an der Meinung, das Steuerhinterziehung ein Kavaliersdelikt sei. Pauschalen, Bagatellgrenzen usw. dienen den Steuerpflichtigen, und wenn es mir nicht passt, kann ich Einzelnachweise erbringen. Ein Briefmarkenhändler mit Ladengeschäft oder E-Shop muß sich gewerblich anmelden, auf seinen Rechnungen USt ID ausweisen, ersatzweise SteuerID, seinen Namen am Geschäft anbringen, Aufzeichnungen führen, Aufbewahrungsfristen befolgen, Verpackungsverordnungen erfüllen usw. Die sogenannten privaten meinen nun, für mich gibt es nur Rechte und keine Pflichten und überhaupt das Netz ist ein rechtsfreier Raum. Durch das Gesetz werden nun die Maschen des Netzes etwas enger gezogen, und gleichzeitig wieder aufgeweitet durch die Nichterfassung der Verkäufe (standen noch in einem Referentenentwurf) und die Bagatellgrenze.
 
armeico Am: 11.01.2023 08:55:26 Gelesen: 5661# 48 @  
Ich habe folgende Frage dazu: Es wird immer von einer Plattform oder sonstigen Verkaufs-Orten ausgegangen.

Beispiel:

10 Verkäufe auf der Onlineplattform 1 mit 650 Euro Umsatz
10 Verkäufe auf einem Trödelmarkt mit 650 Euro Umsatz
11 Verkäufe auf der Onlineplattform 2 mit 650 Euro Umsatz.
Das sind 31 Verkäufe.

Wie wird man in diesem Beispiel (fiktiv) behandelt, seitens der jeweiligen Betreiber, die ja nichts von einander wissen. Das FA kann ja auch nichts zusammen rechnen, da ja, so stelle ich mir das vor, nichts gemeldet wird.

Gruß
Arthur
 
22028 Am: 11.01.2023 09:14:38 Gelesen: 5645# 49 @  
@ armeico [#48]

Das FA kann ja auch nichts zusammen rechnen, da ja, so stelle ich mir das vor, nichts gemeldet wird.

Wenn die Steuer ID mit übermittelt wird und das ist ja scheinbar der Fall (auch wenn die Plattformen aktuell die Steuer ID noch gar nicht kennen, aber das kommt sicher noch) dann können die Summen problemlos automatisiert beim Finanzamt zusammengefügt werden...
 
stephan79 Am: 11.01.2023 09:18:38 Gelesen: 5643# 50 @  
@ armeico [#48]

Es heißt "Plattformen-Steuertransparenzgesetz". Daher wird von Plattformen ausgegangen. Und du kannst sicher sein, dass sich auch auf Flohmärkten genug Finanzbeamte tummeln ;)

@ 22028 [#49]

Es heißt im Gesetzestext (sinngemäß) Steuer-ID oder Geburtsort, sofern diese vorliegen.
 
armeico Am: 11.01.2023 09:52:27 Gelesen: 5629# 51 @  
@ 22028 [#49]

@ stephan79 [#50]

Da stimme ich euch zu. Aber es wird doch erst ab 30 Verkäufen gemeldet. D. h. hier wird nichts gemeldet, oder?
 
chris63 Am: 11.01.2023 10:29:50 Gelesen: 5604# 52 @  
@ armeico [#48]

Hallo,

dein Beispiel benötigt zur Beantwortung weitere Information, weitere Annahmen fiktiv.

Du hast ein Gewerbe für Haushaltsentrümpelungen, auf den Plattformen bist Du mit SteuerID, Konto, Addresse, Name usw privat angemeldet. Auf dem Trödelmarkt auch privat mit Deinen Daten angemeldet. Deine Verkäufe Plattformen/Trödelmarkt verbuchst Du nicht unter Deinem Gewerbe. Auf dem Trödelmarkt verkaufst Du bei Deinen Haushaltsentrümpelungen vorgefundene Neuware, ein Finanzbeamter ist anwesend und nimmt Deine Daten auf. Auf den Plattformen verkauft Du auch Sachen aus den Haushaltsauflösungen. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist erfüllt, nebst wettbewerblichen Fragen.

Nach jetzigem Stand, (es fehlen noch Durchführungsvorschriften für das Gesetz, noch ist der Filter, den die Finanzbehörden über die Daten legen bekannt) wirst Du durch das Raster fallen, eine Meldung der Verkäufe auf den Plattformen findet nach jetzigem Stand nicht statt. Ändere eine der fiktiven Annahmen zu Deinen Gunsten, und die Wahrscheinlichkeit, dass Du erwischt wirst, geht gegen Null. Der Neuwarenverkauf auf dem Trödelmarkt wird allerdings Folgen haben, die haben aber nichts mit dem Gesetz zu tun. Auch könnte bei einer Prüfung ein Finanzbeamter auf die Idee kommen, Plattformen anzuschreiben und nach Verkäufen unter deinen Daten zu fragen, hat aber auch nichts mit dem Gesetz zu tun.

Die hier und anderswo suggerierte Angst ein wirklich privater Briefmarkensammler würde in ungerechter Weise belangt werden ist Quatsch (Sorry Mark94), der umgekehrte Fall bleibt bestehen: Alle kleinen Betrüger werden weiter durch das Raster fallen.
 
asmodeus Am: 11.01.2023 10:50:06 Gelesen: 5579# 53 @  
Wenn man doch mehr anbieten möchte, weichen doch Verkäufer auf ausländische Anbieter außerhalb der EU aus. Wäre ebay in Großbritannien ja eine Option, sonst USA etc.
 
Gauss Am: 11.01.2023 10:55:57 Gelesen: 5574# 54 @  
@ asmodeus [#53]

Auch hier gilt natürlich: Damit vermeidet man eine Meldung, nicht aber eine allfällige Steuerpflicht.
 
uli Am: 11.01.2023 10:57:56 Gelesen: 5570# 55 @  
@ chris63 [#52]

"Die hier und anderswo suggerierte Angst ein wirklich privater Briefmarkensammler würde in ungerechter Weise belangt werden ist Quatsch"

Vielen, vielen Dank. Die vor allem hier im Forum bemerkbare Hysterie bei dem Thema ist für mich völlig unbegreiflich.
 
asmodeus Am: 11.01.2023 14:24:20 Gelesen: 5488# 56 @  
@ Gauss [#54]

Die Steuerpflicht besteht und das ist auch gut so.

Nur für mein Verständnis, war die Frage, wenn einer in Großbritannien einstellt über ebay, dann entfällt ja wohl die Meldung, da UK nicht mehr in der EU ist.
 
Christoph 1 Am: 11.01.2023 20:49:01 Gelesen: 5363# 57 @  
@ Richard

Vielen Dank für die Änderung des Titels. Damit kommt mehr Klarheit in die Sache.

@ uli

Hysterie ist genau der richtige Begriff. Man könnte auch sagen: Alarmismus. Leider ein häufiges Phänomen in unserer medial geprägten Gesellschaft.

Damit ist eigentlich alles zu diesem Thema gesagt.

Viele Grüße
Christoph
 
Nachtreter Am: 11.01.2023 23:40:04 Gelesen: 5283# 58 @  
@ Christoph 1 [#57]

Naja, für Verkäufer ändert sich ja eigentlich nichts ...
 
chris63 Am: 12.01.2023 00:43:30 Gelesen: 5260# 59 @  
@ asmodeus [#56]

Hallo asmodeus,

eher nein, es kommt auf den Wohnsitz des Verkäufers an und ob z.B. Ebay in Großbritannien wirklich selbständig ist. Weiter gehe ich davon aus das Gespräche zwischen der EU und GB sowie anderen Ländern geführt werden oder wurden, damit international agierende Plattformen ihre Meldepflichten erfüllen. Der Buß-, Maßnahmen- und Strafkatalog des Gesetzes würde sonst ins Leere laufen, es geht ja gerade darum international tätige Plattformen zur Mitarbeit zu bewegen.

Und bevor einige wieder durchdrehen, der Bußkatalog betrifft nur Plattformbetreiber. Das Gesetz betrifft fast ausschließlich Plattformbetreiber und deren Mitwirkungspflichten. Und zwei Korrekturen zu meinen Aussagen: Kto. Nr. muß nicht übermittelt werden und Datenmeldung bis 31.1.

Für den Briefmarkensammler von Bedeutung die Bagatellgrenzen und die nach § 14, Absatz 2, Sätzen 1-5 zu meldenden Daten. Der Einzige der hier Grund zur Klage hat, ist Richard.

grüsse Christof
 
asmodeus Am: 12.01.2023 07:40:47 Gelesen: 5216# 60 @  
@ chris63 [#59]

Vielen Dank für Deine Antwort.

Bezweifle, das amerikanische Plattformen eine deutsche Gesetzgebung umsetzen...
 
chris63 Am: 12.01.2023 08:36:25 Gelesen: 5183# 61 @  
@ asmodeus [#60]

Wenn die Plattformen in der EU verkaufen wollen, werden sie die Meldepflichten erfüllen müssen. Warum sollten Ebay und Co jetzt nach Ländern rechtlich und wirtschaftlich getrennte Plattformen schaffen?

Auch weltweit besteht ein Interesse, den zig Milliarden umfassenden Schwarzhandel zu unterbinden. Der Briefmarkenhandel ist nur Beifang.

grüsse Christof
 
Kalmimaxiss Am: 12.01.2023 09:09:06 Gelesen: 5165# 62 @  
Und wie greift die Meldepflicht, wenn dann der Verkäufer unter mehreren Accounts und jeweils anderem Familienmitglieds-Namen verkauft???
 
stephan79 Am: 12.01.2023 09:14:18 Gelesen: 5160# 63 @  
@ Kalmimaxiss [#62]

Du hast da ein interessantes Geschäftsmodell;)
Jeder einzelne wird erfasst und gemeldet.

Einfach mal das Gesetz lesen...
 
Kalmimaxiss Am: 12.01.2023 10:29:42 Gelesen: 5118# 64 @  
@ stephan79 [#63]

Das beantwortet aber meine Frage nicht!

Wie soll z.B.das Ebay-oder Delcampe-System erkennen, dass es sich bei den verschiedenen Accounts jeweils um den gleichen Anbieter handelt ? Dieses Gebahren wurde bzw. wird doch schon immer auf den Plattformen genutzt, um dem Fiskus ein Schnippchen zu schlagen. Und wenn sich jeder Account an die Vorlagen von maximal 30 Verkäufen/pro Jahr und 2000.- € Gesamt-Verkaufssumme halt, dann passiert wohl gar nichts.Nicht legal, aber wohl die nackte Realität....
 
chris63 Am: 12.01.2023 10:48:33 Gelesen: 5088# 65 @  
@ Kalmimaxiss [#64]

Deine Frage hast Du selbst beantwortet.

Und damit wir mal zum Ende kommen, der Gesetzgeber weiß genau das es überall menschelt, eine kleine Schummelei interessiert ihn nicht, insgeheim denkt er, lasst Euch halt nicht erwischen oder mit den Worten aus der Steuerrechtvorlesung: Besonders begriffsstutzige werden durch die Gesetze nicht geschützt.

grüsse Christof
 
DL8AAM Am: 12.01.2023 12:57:32 Gelesen: 5023# 66 @  
@ Kalmimaxiss [#64]

... möglich wird das durch Angabe der Steuer-ID, die ja mitgemeldet werden muss. Die Frage ist nur, wie/ob der Plattformbetreiber die Steuer-ID des Anbieters nun im Vorfeld verifizieren muss/kann.
 
22028 Am: 15.01.2023 16:20:54 Gelesen: 4823# 67 @  
Wenn die Regelung für Plattformen, die keine Gebühren berechnen, nicht greift, dann fallen die ebay.kleinanzeigen ja auch durch das Raster, da auch dort keine Gebühren berechnet werden.
 
Gauss Am: 15.01.2023 16:43:31 Gelesen: 4796# 68 @  
@ 22028 [#67]

Es geht darum, ob der Anbieter eine Vergütung für das Abgebotene erhält, nicht der Plattformbetreiber.
 
chris63 Am: 15.01.2023 17:01:25 Gelesen: 4772# 69 @  
@ Gauss [#68]

danke für die Richtigstellung, als Ergänzung die entscheidende Passage:

§3 (1) Eine Plattform ist jedes ... System, das es Nutzern ermöglicht:

1. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§5) durch Anbieter für andere Nutzer oder

Nutzer, Anbieter sind grob die Käufer und Verkäufer auf der Plattform, Gebühren werden im Gesetz nur im Zusammenhang mit Nutzern erwähnt.
Am Ende von Punkt 1. steht oder (fett von mir hervorgehoben), bedeutet keine weitere Bedingung nötig.
 
22028 Am: 15.01.2023 17:12:11 Gelesen: 4753# 70 @  
@ Gauss [#68]

Ich war der Meinung dass @Richard schrieb dass die PPA z.B. nicht betroffen ist da keine Gebühren verlangt werden, finde diesen Post aber nicht mehr.
 
Gauss Am: 15.01.2023 17:36:34 Gelesen: 4735# 71 @  
@ 22028 [#70]

Das war wohl eine Fehlinterpretation.
 
Nachtreter Am: 15.01.2023 17:58:46 Gelesen: 4711# 72 @  
@ 22028 [#70]

Hat er auch - mit Bezug auf einen Juristen. Nur sollte man vor § 5 auch die §§ 2-4 lesen, die alles ziemlich genau definieren (z. B. Plattformbetreiber, Anbieter).

Viele Grüße

Nachtreter
 
christel Am: 15.01.2023 18:07:32 Gelesen: 4698# 73 @  
22028 Am: 15.01.2023 18:30:58 Gelesen: 4670# 74 @  
@ christel [#73]

Danke..., wer soll das verstehen???
 
Gauss Am: 15.01.2023 18:33:10 Gelesen: 4666# 75 @  
@ 22028 [#74]

Lies einfach im Gesetz die Paragraphen 3 bis 5. Die sind leicht zu verstehen.
 
drmoeller_neuss Am: 15.01.2023 23:31:19 Gelesen: 4455# 76 @  
Zitat (des Juristen):

Meiner Auffassung nach ist in Absatz 1 der Halbsatz „wenn sie gegen eine Vergütung erbracht wird“ maßgeblich. Das ist bei PPA nicht der Fall und deshalb auch keine Meldepflicht.

Bezug wird auf folgenden Paragrafen genommen: § 5 Abs. 1 Eine relevante Tätigkeit ist jede der folgenden Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht wird:

Die Legaldefinition einer "Tätigkeit" erfolgt in der nachfolgenden Aufzählung (z.B. der Verkauf von Waren).

Der Begriff "Vergütung" wird in § 5 Abs. 2 definiert:

Vergütung ist jegliche Form von Entgelt, die einem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, abzüglich aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern.

Die Legaldefinition eines "Anbieters" findet sich in § 4 Abs. 2:

Ein Anbieter ist jeder Nutzer, der zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf einer Plattform registriert ist und eine relevante Tätigkeit anbieten kann.

Der Begriff "Anbieter" wird noch weiter unterteilt in "bestehender Anbieter", "aktiver Anbieter" etc.

Der Begriff "Plattformbetreiber" wird in § 3 Abs. 2 definiert:

Ein Plattformbetreiber ist jeder Rechtsträger, der sich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.

Damit ist es eindeutig, philaseiten.de, vertreten durch Richard Ebert, ist der "Plattformbetreiber" der ppa-Auktion im rechtlichen Sinn. "Anbieter" sind die philaseiten-Mitglieder, die dort Waren verkaufen.

Es wird noch weiter unterschieden zwischen "freigestellter Plattformbetreiber" und "meldender Plattformbetreiber". Wird die ppa-Auktion derart eingeschränkt, dass nur noch 30 Verkäufe pro angemeldetes Mitglied pro Jahr möglich sind, und ein Umsatz von 2000 Euro nicht überschritten werden kann, könnte Richard auf Antrag den Status "freigestellter Plattformbetreiber" erreichen und wäre von allen Meldepflichten befreit.

Der Gesetzestext ist das übliche verschwurbelte EU-Gesetzesdeutsch. Es bleiben ungeklärte Fragen, ob zum Beispiel ein Anbieter von Software-Lizensen (Windows etc.) gemeldet werden muss. Software ist kein "unbewegliches Vermögen", noch ist es eine "persönliche Dienstleistung", wenn keine besonderen kundenspezifische Anpassungen erfolgen. Laut § 5 Abs. 4 sind "Waren . . . alle körperlichen Gegenstände." Software ist aber gerade nicht verkörpert.

Aber zurück zu Briefmarkenverkäufe. Sie fallen unter das Gesetz, egal ob und wie die Plattform Gebühren nimmt. Reine Tauschplattformen sind nicht betroffen, da keine Vergütung erfolgt.
 
Holzinger Am: 16.01.2023 10:04:16 Gelesen: 4365# 77 @  
@ drmoeller_neuss [#76]

Ernsthaft gefragt: Wie sieht es aus, wenn ich 50,- (auch als Schein) gegen ein Briefmarkenalbum "tausche". Es ist doch nirgendwo festgelegt, "Was" gegen "was" gewechselt/GETAUSCHT wird. Oder nimmt "Geld" da eine Sonderstellung ein?
 
drmoeller_neuss Am: 16.01.2023 11:44:01 Gelesen: 4316# 78 @  
@ Holzinger [#77]

Du hast recht. Entgelt bezeichnet ganz allgemein eine Gegenleistung für ein Rechtsgeschäft. In den meisten Fällen ist das eine Geldleistung. Aber auch der Briefmarkentausch ist ein entgeltliches Rechtsgeschäft, weil der Sammler den Gegenwert in anderen Briefmarken bekommt.

Allerdings ist der Tausch in der abschliessenden Aufstellung der relevanten Tätigkeiten in § 5 Abs. 1 nicht enthalten. Im Satz 3 ist ausdrücklich von "Verkauf von Waren" die Rede. Reine Tauschgeschäfte fallen nicht darunter.
 
Holzinger Am: 16.01.2023 13:44:46 Gelesen: 4256# 79 @  
@ drmoeller_neuss [#78]

Entschuldigung, das war so nicht meine Frage. Nicht "Tausch Marke gegen Marke", sondern "Marke gegen ein Stück Papier mit einem gewissen Wert (Banknote)" war die Frage.

Es steht doch sicher auch nirgendwo, wie ich den "Tauschgegenstand" übergeben darf (direkt in die Hand/über einen "Erfüllungsgehilfen" (Bank)).

Noch eine Frage: "Tauschtag mit Eintritt" ist doch eigentlich das Gleiche wie "Plattform mit Gebühren". In beiden Fällen erzielt der Betreiber Einnahmen und wäre somit doch in beiden (!) Fällen meldepflichtig. Nur: Auf dem Tauschtag erhält er doch keine "Umsatz-/Gewinninformationen" von den beiden Beteiligten :-(. :-).

Ist natürlich alles etwas theoretisch/konstruiert, aber hier tun sich doch nicht nur Lücken, sondern auch riesige Probleme auf. Wer soll das händeln?

Ich wandere aus, wenn das so weiter geht :-)
 
drmoeller_neuss Am: 16.01.2023 14:13:10 Gelesen: 4226# 80 @  
@ Holzinger [#79]

@ alle: Lest doch einfach das Gesetz und die darin enthaltenen Legaldefinitionen.

§3 Abs. 3: Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf . . .

Auf einem Tauschtag treten die Handelspartner nicht mittels einer Software über das Internet in Kontakt. Tauschveranstalter sind daher nicht meldepflichtig.

Natürlich sind auch auf Tauschtagen erzielte Umsätze unter Umständen steuerrelevant.
 
nagel.d Am: 16.01.2023 15:42:01 Gelesen: 4168# 81 @  
@ drmoeller_neuss [#80]

Nicht jeder hat den Text zur Hand bzw. die entsprechende Ausführungsverordnung.
 
Gauss Am: 16.01.2023 17:05:28 Gelesen: 4126# 82 @  
@ nagel.d [#81]

Das Thema heißt aber "Steuertransparenzgesetz: Änderungen für Verkäufer über digitale Plattformen". Da erübrigt sich jede Diskussion über Tauschtage.
 
Winni451 Am: 16.01.2023 19:14:35 Gelesen: 4041# 83 @  
@ nagel.d [#81]

Ich würde sagen: doch.
Jeder der hier schreibt hat Zugang zum Internet (naja Ausnahmen kann ich mir schon konstruieren) und kann das Gesetz (manchmal einfach) finden.

Deutsches Recht: https://www.gesetze-im-internet.de/

Einzigste Schwirigkeit, die Suche dort zu überzeugen das Gesetz auch anzuzeigen. Versuch es unter Titelsuche mit dem Kürzel: psttg

Zugegeben: nur zum Zeitpunkt der Suche gültige Gesetze und Verordnungen. Gesetze die morgen in Kraft treten, werden nicht angezeigt und Gesetze die gestern außer Kraft getreten sind auch nicht. Und Durchführungsverordnungen usw. meist auch nicht verfügbar.

Europarecht (deutlich mehr zu finden, auch Richtlinien und Durchführungsverordnungen und Rechtssprechung uvm.): https://eur-lex.europa.eu/
Die Schnellsuche finde ich ganz gut gelungen, mit wenig Übung kommt man auch im Grundsatz drauf, was man wie findet. Was mir bei der CSR-Berichtspflicht zugegebenermaßen wenig geholfen hat. Manchmal braucht man unabhängig davon trotzdem jemand der einem das ganze erklärt.

Jeder kann heute alle Gesetze finden, sofern er diese Internetseite bedienen kann und ein bisschen Geduld mitbringt. Hilfe ist aber immer hilfreich, beim finden aber besonders wenn es nicht ums finden, sondern ums verstehen geht.

Schöne Grüße
Winfried


Um es vollständiger zu haben könnte ich noch eine Seite für Landesrecht bieten. Kommunales Recht muss sich jeder in seiner Kommune selber zusammensuchen (in BW Kreise nicht vergessen). Und die BW Gewerbeaufsicht stellt auch einen Teil Durchführungsverordnungen usw. des Bundeslandes zur Verfügung, ist zugegeben etwas schwerer zu finden.
 
nagel.d Am: 16.01.2023 21:08:41 Gelesen: 3990# 84 @  
@ Winni451 [#83]

danke für den Hinweis als Link
 
Christoph 1 Am: 16.01.2023 21:10:14 Gelesen: 3989# 85 @  
@ nagel.d [#81]

Der Link zum Gesetzestext wurde hier in diesem Thema bereits am 8.1. geliefert. Beitrag von Fridolino [#12].

Einfacher kann man den Zugang zum Gesetzestext eigentlich nicht dargeboten bekommen, oder?
 
nagel.d Am: 16.01.2023 21:16:03 Gelesen: 3981# 86 @  
@ Christoph 1 [#85]

Hab ich dann überlesen, sorry.
 
Cantus Am: 16.01.2023 22:26:03 Gelesen: 3944# 87 @  
Gesetze und Verordnungen sind grundsätzlich nie kompliziert, wenn man sich die Zeit nimmt, in Ruhe alles langsam durchzulesen und auch den zitierten vorausgegangenen Regelungen nachzuspüren. Maßgeblich ist immer der Text, der durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht worden ist, nicht jedoch irgendeine verkürzte Interpretation durch Privatpersonen oder Organisationen oder Zeitungen. .

Das, was viele an solchen Texten stört, ist die Ausführlichkeit, die sich, auch hier, darin zeigt, dass viele verwendete Begriffe innerhalb des Gesetzestextes zunächst zweifelsfrei definiert werden, bevor das eigentliche Regelungsziel zu finden ist.

Diese Vorgehensweise hat seine Ursache darin, dass die Gerichte im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zum Thema zwingend solche Formulierungen abverlangen. Fehlen diese, dann könnten möglicherweise Klagen oder Einwendungen staatlicher Stellen aus formalen Gründen zurückgewiesen werden. Um das zu vermeiden, bleibt keine andere Wahl, um Gesetzestexte oder Verordnungen bis ins letzte I-Tüpfelchen auszuformulieren, auch wenn dadurch die Texte auf rechtliche Laien abschreckend wirken.

Vor diesem Hintergrund macht auch jede Forderung nach einer bürgerfreundlichen Sprache keinen Sinn, denn um diese Formulierungen kommt man einfach nicht herum.

Viele Grüße
Ingo
 
Sammler Am: 20.01.2023 07:36:28 Gelesen: 4127# 88 @  
Wann das Finanz­amt bei Ebay-Verkäufen nach­hakt

Informations­pflicht. Verkaufs-Platt­formen sind seit Anfang 2023 verpflichtet, dem Bundes­zentral­amt für Steuern besonders aktive Verkäufer zu melden. Das gilt auch für Privatpersonen.

https://www.test.de/Privatverkauf-und-Steuern-Wann-das-Finanzamt-bei-Ebay-Verkaeufern-nachhakt-4802200-0
 
22028 Am: 20.01.2023 08:47:19 Gelesen: 4080# 89 @  
@ Sammler [#88]

Das wurde hier schon in mindestens 2 Threads durchgekaut.
 
Holzinger Am: 20.01.2023 11:07:16 Gelesen: 3997# 90 @  
@ 22028 [#89]

Ja, aber der Link ist lesenswert. Hier wird umfassend (für den Laien) zu den div. Varianten/Fallstricken usw. übersichtlich erläutert. Außerdem gibt es verbindliche FORMULIERUNGEN für div. Angebotsformen!
 
opti53 Am: 20.01.2023 15:19:25 Gelesen: 3899# 91 @  
Hallo,

ja, der Artikel kann einige der bisher aufgestellten Vermutungen klar beantworten.

Viele Grüße

Thomas
 
22028 Am: 13.02.2024 14:48:59 Gelesen: 1362# 92 @  
ebay meldet heute:

Seitdem das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, ist es in aller Munde. Und mit ihm kamen eine Vielzahl an Fragen, wie:

• Was sind die Hintergründe dieses Gesetzes?
• Welche Konsequenzen resultieren daraus für mich?
• Wie erfolgen die Meldungen an die Finanzbehörden?
• Muss ich automatisch Steuern zahlen, wenn ich gemeldet werde?
• Bin ich dazu verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden, wenn ich die Meldegrenze erreicht habe?

Diese und viele weitere Fragen kursieren aktuell im Netz. Auch Unsicherheiten und Unwahrheiten haben sich mittlerweile hinzugesellt.

Um mit all dem aufzuräumen, haben wir uns überlegt ein großes Live Q & A auf YouTube zu veranstalten. Wenn du dir also Sorgen über deine zukünftigen Verkäufe bei eBay machst, dann ist das genau das Richtige für dich.

Wir laden dich herzlich dazu ein, unserem Steuerexperten – Roland Elias von Steuern mit Kopf – die Fragen zu stellen, die dir auf der Seele brennen. Damit auch wirklich alle Fragestellungen geklärt werden können, nimmt sich Steuern mit Kopf ganze 60 Minuten für dich Zeit. Du möchtest die Antwort auf diese Fragen erhalten? Dann nimm’ an unserem kostenlosen Webinar teil und zwar ganz ohne Registrierung:

Wann: 19. Februar 2024 um 19 Uhr
Wo: Steuern mit Kopf @ YouTube.

Wenn du das PStTG endlich richtig verstehen möchtest, klicke einfach entspannt am Webinartag auf den folgenden Link und schon kann’s losgehen:

Webinar beitreten

https://www.youtube.com/watch?v=5XvOXKQczQY
 
chris63 Am: 19.02.2024 21:11:14 Gelesen: 1015# 93 @  
@ 22028 [#92]

Hallo,

zum Webinar noch die Infos:

- die Frist für die Meldung für das Jahr 2023 wurde auf den 31.3.2024 verlängert
wer also noch keine ID.Nr. Abfrage erhalten hat, ist noch nicht vom Haken

- die an das BZSt gemeldeten Daten werden den Anbietern fristengleich über die Plattform mitgeteilt, wer also noch keine Mitteilung erhalten hat, ist noch nicht vom Haken

- die Aussage geerbte Sachen seien unproblematisch, gilt bedingt nur wenn die Sachen in der Erbschaftssteuererklärung angegeben wurden, was bei Hausrat und beweglichen Sachen (Sammlung, Schmuck, Münzen) schon mal vergessen wird.

grüsse christof
 
22028 Am: 20.02.2024 08:07:34 Gelesen: 893# 94 @  
@ chris63 [#93]
@ alle

Ich hatte mir gestern das Webinar angesehen, ehrlich gesagt, viel neues habe ich nicht erfahren.

Was ich nun aber gelernt habe ist das eBay die Verkäuferkonten durchforstet nach größer 30 Verkäufen und wenn das positiv war nach Umsatz größer € 2000 (incl. Portokosten da der Umsatz relevant ist) mit eingerechnet.

Dann geht eine automatisierte Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (habe icn das rikcvntig verstanden?) von wo es dann wieder an das Finanzamt des entsprechenden Verkäufers geht. Dann liegt es im Ermesse des Finanzbeamten (M/W/D) ob ein Brief an den Verkäufer geht wo um eine Stellungnahme gebeten wird.

Man wird also nicht automatisch steuerpflichtig oder gar gewerblich. Aber, das Aufforderungsschreiben des Finanzamtes muss nicht im Steuerjahr erfolgen, sondern kann auch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 10 Jahren sein.

Welche Menge an Verkäufen oder Umsätzen nun ohne Gefahr der Steuerpflicht oder Gewerblicher Einstufung erlaubt ist konnte oder wollte man auch nicht verbindlich gesagt werden, es gibt einfach zu viele Möglichkeiten. Man will aber sicher primär die großen Fische herausangeln (ebay, Airbnb, Immobilienportale), nicht den kleinen Hobbyverkäufer der seine jahrelang zusammengetragene Sammlung oder gebrauchte Haushaltsgegenstände verkaufen will.

Was aber auch ganz klar gesagt wurde und was auch hier schon öfters geschrieben wurde, wer kauft um es zu verkaufen ist klar gewerblich.

Ich harre nun einfach mal der Dinge die da kommen.
 
drmoeller_neuss Am: 20.02.2024 09:07:07 Gelesen: 859# 95 @  
Viel interessanter wäre die Frage, ob auch Briefmarken-Auktionshäuser Plattformen im Sinne des Plattform-Steuertransparanzgesetz sind. Dazu noch einmal der Gesetzestext:

(1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf

1.
die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder

2.
die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.

Eine Plattform liegt auch vor, wenn der Betreiber des Systems mit Anbietern oder anderen Nutzern Rechtsgeschäfte abschließt, die auf die Nummern 1 oder 2 in Satz 1 gerichtet sind.


Ich habe im Gesetz keine Ausnahmeregelungen für Auktionen gefunden. Auktionshäuser mit Saalbietern sind aussen vor, da die Nutzer nicht über Internet in Kontakt treten.

Viele Auktionshäuser versteigern aber ihre Einzellose aussschliesslich über das Internet und handeln in fremden Namen und für fremde Rechnung. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer zustande.

M.E. betreiben sie damit eine Plattform im Sinne des Gesetzes und sind damit auch meldepflichtig.

Dass der Auktionator die Rechnung ausstellt, spielt keine Rolle. Auch auf ebay läuft der Zahlungsverkehr über ebay, ebay hält die Provision ab und überweist den Kaufpreis dem Anbieter (Einlieferer).
 
22028 Am: 26.02.2024 11:01:02 Gelesen: 636# 96 @  
Daskam gerade von ebay:

Gemäß der EU-Steuerrichtlinie DAC7/Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist eBay per Gesetz zur Erfassung Ihrer Steuerinformationen verpflichtet.
In diesem Jahr beläuft sich Ihr Umsatz abzüglich Gebühren, Provisionen und Steuern schon auf mindestens 2.000 Euro oder Sie haben bereits 30 oder mehr Transaktionen bei eBay abgeschlossen.


Heisst das dass für 2023 noch nichts gemeldet wird ?
 
Vernian Am: 26.02.2024 11:14:32 Gelesen: 620# 97 @  
@ 22028 [#96]

Du solltest erst mal nachprüfen, ob die genannten Grenzwerte für Dich tatsächlich nur für 2024 so zutreffen oder ob der letzte 12-Monats-Zeitraum da zusammengefasst ist. In meinem eBay-Verkäuferinfos wird das nämlich wohl auf der Basis der letzten 12 Monate gerechnet, nicht nach Kalenderjahr.

V.
 
22028 Am: 26.02.2024 11:28:13 Gelesen: 607# 98 @  
@ Vernian [#97]

Umsatz von 2024 ist knapp unter der Grenze, die Anzahl der Verkäufe aber schon etwas darüber. Ich führe sicherheitshalber meine eigene Liste.
 
Gauss Am: 26.02.2024 11:31:09 Gelesen: 603# 99 @  
@ 22028 [#98]

Ein Kriterium reicht. Ebay schreibt auch "oder".
 
22028 Am: 26.02.2024 11:34:17 Gelesen: 597# 100 @  
@ Gauss [#99]

War mir schon klar.
 
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